BK 2022 287
Beweisanträge
30. September 2022Deutsch14 min
1. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Pfändungsbetrugs, Betrugs, evtl. Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Beschuldigter 1), Pfändungsbetrugs (Beschuldigte 2) sowie Betrugs, evtl. Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und Urkundenfälschung (Beschuldigte 3 bis 5). Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft insgesamt 10 Inhaber-Schuldbriefe, lastend auf den Grundstücken Gbbl. Nrn. O.________ sowie neun Inhaber-Schuldbriefe, lastend auf dem Grundstück Gbbl.Nr. P.________. Am 29. Juni 2022 reichte die L.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher M.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Auflage der Verfahrenskosten an den Staat und die Ausrichtung einer Entschädigung. Die Straf- und Zivilklägerin sowie die Staatsanwaltschaft beantragten in ihren (delegierten) Stellungnahmen vom 8. bzw. 11. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, liess sich am 6. Juli 2022 vernehmen und teilte mit, keine sachdienlichen Angaben machen zu können. Der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, schloss sich in seiner innert verlängerter Frist am 25. Juli 2022 eingereichten Eingabe den Ausführungen der Beschwerdeführerin an und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. August 2022 und bestätigte die gestellten Anträge.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 287
Bern, 30. September 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1
C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Beschuldigte 2
E.________
a.v.d. Rechtsanwalt F.________
Beschuldigter 3
G.________
v.d. Rechtsanwalt H.________
Beschuldigter 4
I.________
Beschuldigter 5
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt N.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
J.________ AG
v.d. Rechtsanwalt Dr. K.________
Straf- und Zivilklägerin
L.________ AG
v.d. Fürsprecher M.________
beschwerte Drittperson/Beschwerdeführerin
Gegenstand Beschlagnahme (Inhaber-Schuldbriefe)
Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs, Betrugs, Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 21. Juni 2022 (W 20 1080)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Pfändungsbetrugs, Betrugs, evtl. Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Beschuldigter 1), Pfändungsbetrugs (Beschuldigte 2) sowie Betrugs, evtl. Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und Urkundenfälschung (Beschuldigte 3 bis 5). Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft insgesamt 10 Inhaber-Schuldbriefe, lastend auf den Grundstücken Gbbl. Nrn. O.________ sowie neun Inhaber-Schuldbriefe, lastend auf dem Grundstück Gbbl.Nr. P.________. Am 29. Juni 2022 reichte die L.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher M.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Auflage der Verfahrenskosten an den Staat und die Ausrichtung einer Entschädigung. Die Straf- und Zivilklägerin sowie die Staatsanwaltschaft beantragten in ihren (delegierten) Stellungnahmen vom 8. bzw. 11. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, liess sich am 6. Juli 2022 vernehmen und teilte mit, keine sachdienlichen Angaben machen zu können. Der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, schloss sich in seiner innert verlängerter Frist am 25. Juli 2022 eingereichten Eingabe den Ausführungen der Beschwerdeführerin an und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. August 2022 und bestätigte die gestellten Anträge.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin macht geltend, Eigentümerin und Besitzerin der beschlagnahmten Inhaber-Schuldbriefe und demzufolge an der Schuldbriefforderung wirtschaftlich berechtigt zu sein. Die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung ist ebenfalls Gegenstand der materiellen Beurteilung und hat somit nicht nur Einfluss auf die Frage der Legitimation, sondern auch auf den Ausgang des Verfahrens. Da es sich um eine doppelrelevante Tatsache handelt und die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres als Besitzerin und Eigentümerin der Schuldbriefe ausgeschlossen werden kann, ist von ihrer Legitimation als beschwerte Dritte auszugehen (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Der Ort der Sicherstellung bzw. das (angebliche) Mietverhältnis zwischen den Beschuldigten und der Beschwerdeführerin wird im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen sein.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft hat über die Grundstücke in Q.________(Ort) und R.________(Ort), auf denen die fraglichen Inhaber-Schuldbriefe lasten, bereits mit Verfügungen vom 30. Mai 2022 eine Grundbuchsperre erlassen, da diese Grundstücke vermutlich durch eine Straftat erlangt wurden, aber auch zur Sicherstellung einer Ersatzforderung, evtl. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen. Die Beschlagnahme der Inhaber-Schuldbriefe folgt in erster Linie demselben Zweck wie die Grundbuchsperren, da sie verhindert, dass die beschlagnahmten Grundstücke zusätzlich belastet werden. Es kann vorab auf die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 273 vom 30. September 2022 E. 3 und E. 4.3 ff. sowie BK 22 274 vom 30. September 2022 E. 3.3 ff. verwiesen werden, mit welchen diese Grundbuchsperren bestätigt worden sind. Es liegen zusammengefasst zahlreiche konkrete Hinweise vor, welche darauf hindeuten, dass die Beschuldigten faktisch die Beschwerdeführerin führen und damit nach wie vor wirtschaftlich berechtigt sind. Entsprechend gelten sie auch als wirtschaftlich Berechtigte an den Grundstücken, welche die Beschuldigte 2 an die Beschwerdeführerin verkauft hat, und als wirtschaftlich Berechtigte an den Inhaber-Schuldbriefen. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Unterlagen vermögen nichts Gegenteiliges zu belegen, sondern sind mit Blick auf die Umstände der Kaufverträge, deren konkrete Ausgestaltung, die fehlenden Belege für das Vorliegen von verrechenbaren Forderungen sowie die Aussagen von Marcel Lüpold (vgl. vorerwähnte Beschlüsse BK 22 273 und BK 22 274) nicht plausibel. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Kaufverträgen betreffend die Grundstücke, auf welchen die beschlagnahmten Inhaber-Schuldbriefe lasten, um Scheingeschäfte handelt, die Beschuldigten faktisch die Beschwerdeführerin führen und auch nach wie vor wirtschaftlich berechtigt sind.
3.2 Auch die Umstände im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Inhaber-Schuldbriefe bestätigen diese Annahme und weisen darauf hin, dass sich die Inhaber-Schuldbriefe tatsächlich im Besitz der Beschuldigten befinden. Die Sicherstellung erfolgte in der Liegenschaft L.________, in Q.________(Ort) (Gbbl. Nrn. O.________). Dabei handelt es sich sowohl um den Wohnsitz der Beschuldigten als auch den Sitz der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe (als Eigentümerin dieser Liegenschaft) das Untergeschoss (ohne Archiv), das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss an die Beschuldigten vermietet. Der dafür erzielte Mietertrag von CHF 66'000.00 pro Jahr sei in ihrer Buchhaltung ausgewiesen. Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge an dieser Adresse über eigene Büroräumlichkeiten im zweiten Stock, eine Garage sowie ein Archiv im Untergeschoss und nutze diese Räumlichkeiten für sich. Die beschlagnahmten lnhaber-Schuldbriefe hätten sich in ihren Büroräumlichkeiten befunden, was zeige, dass diese ihr gehörten.
In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft kann ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Die Beschwerdeführerin reichte keinen Mietvertrag ein. Zudem weist die Jahresrechnung 2020 der Beschwerdeführerin einen Mietertrag von CHF 36’000.00 für das Büro in Q.________(Ort) aus (Beschwerdebeilage 5). Das zeigt, dass sie das Büro nicht selber nutzt, sondern vermietet. Ein Blick in das Hauptbuch der Buchhaltung 2020 der Beschwerdeführerin zeigt (Konto «6012 Nettomiete Q.________(Ort) Büro»), dass der Mietertrag im Umfang von CHF 12’000.00 zulasten der S.________(AG) (Konto «1313) und im Umfang von CHF 24’000.00 zulasten der Beschuldigten 2 (Konto «2501 C.________, KK») verbucht wurde (vgl. Beilage 1 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Das lässt in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft stark darauf schliessen, dass die Beschuldigten Mieter des fraglichen Büroraums sind, allenfalls gemeinsam mit der S.________(AG). Der Umstand, dass die Inhaber-Schuldbriefe im Zimmer 2 sichergestellt wurden, beweist mit Blick darauf gerade nicht, dass sie im Besitz der Beschwerdeführerin waren. Zudem zeigt das Sicherstellungsverzeichnis der Polizei vom 31. Mai 2022 (vgl. Beschwerdebeilage 6), dass in diesem Zimmer u.a. Unterlagen der T.________ aber auch private Belege und Unterlagen sowie Unterlagen betreffend «U.________» und der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden (vgl. Positionen 1019, 1020, 1022 bis 1024 sowie 1033 und 1034). Das deutet nicht nur daraufhin, dass die Beschuldigten diese Räume privat genutzt haben, sondern auch, dass sie von hier aus ihre Geschäfte getätigt haben. Mit «T.________.» kann nur die T.________(AG) gemeint sein, deren einziger Verwaltungsrat gemäss Handelsregisterauszug der Beschuldigte 1 ist. Das «U.________» befindet sich zudem an der Adresse des beschlagnahmten Grundstücks R.________(Ort) Gbbl Nr. P.________. Der Umstand, dass diese verschiedenen, privaten und geschäftlichen Unterlagen im Büro am Wohnsitz der Beschuldigten sichergestellt wurden, begründet daher auch konkrete Anhaltspunkte für die personellen/wirtschaftlichen Verflechtungen der Beschuldigten mit der Beschwerdeführerin bzw. den anderen Unternehmen und verstärkt den Verdacht, dass die Beschuldigten von ihrem Domizil aus faktisch die Geschäfte führen und sowohl die Beschwerdeführerin als auch weitere Gesellschaften einzig im Interesse und im Auftrag der Beschuldigten handeln. Vor diesem Hintergrund sind auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht geeignet, die wirtschaftliche Berechtigung bzw. den Besitz der Beschwerdeführerin an den Inhaber-Schuldbriefen zu belegen bzw. plausibel zu machen.
4.
4.1 Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2).
4.2 Gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner des betrügerischen Konkurses oder des Pfändungsbetruges schuldig, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft
oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Geschützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege. Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt. Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Die Auskunftspflicht ist umfassend. Sie erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt war. Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4).
4.3 Wie unter Ziffer 3 dieses Beschlusses ausgeführt worden ist, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten durch Verheimlichen ihrer mutmasslichen wirtschaftlichen Berechtigung der Pfändung Vermögenswerte entzogen und einen Pfändungsbetrug begangen haben. Es besteht auch der hinreichende Tatverdacht, dass die Beschuldigten an den Inhaber-Schuldbriefen wirtschaftlich berechtigt sind bzw. sich diese in ihrem Besitz befinden. Dem Zugriff der Gläubiger entzogene Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich der Einziehung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.5). Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen (vgl. Ausführungen zum Tatverdacht) kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachrichter die beschlagnahmten Vermögenswerte als Deliktsgut einziehen bzw. als Haftungssubstrat (zugunsten der mutmasslich geschädigten Gläubiger bzw. einer staatlichen Ersatzforderung) konfiszieren könnte. Der Beschlagnahme steht, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht von vorneherein ein Hindernis entgegen, zumal derzeit davon ausgegangen wird, dass auch die Grundstücke wirtschaftlich betrachtet den Beschuldigten gehören und diese zu Recht beschlagnahmt wurden. Mit Blick darauf drängt sich auch eine Beschlagnahme der Inhaber-Schuldbriefe auf, um eine weitere Belastung der Grundstücke zu verhindern und eine Verwertung der Grundstücke nicht zu verunmöglichen. Die Massnahme erweist sich somit als erforderlich, geeignet und zumutbar. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Liegenschaften und Inhaber-Schuldbriefe wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der Beschuldigten stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3.).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Straf- und Zivilklägerin hat antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO ist nicht anwendbar, da der Straf- und Zivilklägerin im Beschwerdeverfahren nicht die Beschuldigten als Beschwerdeführer gegenüberstehen, sondern eine beschwerte Dritte. Die Strafprozessordnung sieht keine Entschädigungspflicht seitens beschwerter Dritter vor, weshalb der Staat für die Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin aufzukommen hat. Da Rechtsanwalt Dr. K.________ weder eine Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich in den Verfahren BK 22 273 und BK 22 274 teilweise gleiche Sachverhalts- und Rechtsfragen stellten. Entsprechend verwies die Straf-und Zivilklägerin auch auf ihre Stellungnahmen in diesen Verfahren. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage wird die Entschädigung für die Aufwendungen der Straf- und Zivilklägerin in diesem Beschwerdeverfahren auf CHF 600.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
3. Der Straf- und Zivilklägerin wird eine Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
5. Zu eröffnen:
- der beschwerten Drittperson/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher M.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)
- der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. K.________ (per Einschreiben)
- Staatsanwalt N.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ (per B-Post)
- dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per B-Post)
- dem Beschuldigten 5 (per B-Post)
Bern, 30. September 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Erwägungen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 287
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
BK 22 273
BK 22 274
BK 22 273
BK 22 274
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
6B_1172/2013
1A.38/2005
1B_132/2017
6B_993/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
BK 22 273
BK 22 274
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF