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Entscheid

BK 2022 294

Beschwerde 393-a

18. Juli 2022Deutsch10 min

1. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 10. Dezember 2020 bzw. korrigierter Version vom 11. Dezember 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe sowie einer Übertretungsbusse verurteilt. Nach erstmaliger Einspracheerhebung erliess die Staatsanwaltschaft am 23. März 2021 einen neuen Strafbefehl, gegen den der Beschwerdeführer wiederum Einsprache erhob. Mit Verfügung vom 14. April 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, verfügte das Regionalgericht gleichentags, der Strafbefehl vom 23. März 2021 sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 13. Juni 2022, stellte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsgesuch und beantragte sinngemäss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Termin der Gerichtsverhandlung. Dieses Gesuch wies das Regionalgericht am 27. Juni 2022 ab, wogegen der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, persönlich abgegeben am 7. Juli 2022, Beschwerde erhob.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 294

Bern, 19. Juli 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Schwendener,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Wiederherstellung

Strafverfahren wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten etc.

Beschwerde gegen den Entscheid das Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 27. Juni 2022 (PEN 21 368)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 10. Dezember 2020 bzw. korrigierter Version vom 11. Dezember 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe sowie einer Übertretungsbusse verurteilt. Nach erstmaliger Einspracheerhebung erliess die Staatsanwaltschaft am 23. März 2021 einen neuen Strafbefehl, gegen den der Beschwerdeführer wiederum Einsprache erhob. Mit Verfügung vom 14. April 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, verfügte das Regionalgericht gleichentags, der Strafbefehl vom 23. März 2021 sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 13. Juni 2022, stellte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsgesuch und beantragte sinngemäss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Termin der Gerichtsverhandlung. Dieses Gesuch wies das Regionalgericht am 27. Juni 2022 ab, wogegen der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, persönlich abgegeben am 7. Juli 2022, Beschwerde erhob.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher sein Gesuch um Wiederherstellung abgewiesen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe gerade noch – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 27. Juni 2022 und nicht die Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob das Regionalgericht das Gesuch um Wiederherstellung zu Recht abgewiesen hat.

3.

3.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die Absätze gelten sinngemäss bei versäumten Terminen (Art. 94 Abs. 5 StPO).

Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist bzw. den Termin zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteile des Bundesgerichts 6B_309/2020 vom 23. November 2020; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf. Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1 je mit Hinweisen).

3.2 Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer durch die Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, da seine Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl rechtskräftig wird. Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschulden trifft.

3.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiederherstellungsgesuch dahingehend (Akten PEN 21 368, Faszikel «HV»), dass er mehrere Vorladungen erhalten und nicht gewusst habe, wann er erscheinen müsse. Er sei davon ausgegangen, dass am 7. Juni 2022 lediglich die Zeugeneinvernahme von B.________ stattfinde und nur dieser erscheinen müsse. Demgegenüber brachte er weder im Wiederherstellungsgesuch noch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vor, dass er seine eigene Vorladung nicht erhalten hätte. Den amtlichen Akten lässt sich denn auch entnehmen, dass ihm die Vorladung am 4. Mai 2022 am Schalter zugestellt werden konnte (Akten PEN 21 368, pag. 196).

3.4 Das Regionalgericht verwarf die Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Hauptverhandlungstermin vom 7. Juni 2022 selbstverschuldet versäumt habe, weshalb das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen sei. Dies mit folgender Begründung (angefochtener Entscheid Ziff. 8 [Akten PEN 21 368, Faszikel «HV»]):

Mit Vorladung vom 29. April 2022 wurde der Beschuldigte in Ziffer 4 zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2022 um 08:30 Uhr verpflichtet. Die Zeugenvorladung von B.________ vom 31. Mai 2022 wurde dem Beschuldigten in Kopie zur Kenntnis zugestellt. Darin wurde B.________ am 7. Juni 2022 um 09:05 Uhr als Zeuge im Strafverfahren gegen A.________ vorgeladen. In Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vorliegend kein klarer Fall von Schuldlosigkeit gegeben. Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, die beiden erhaltenen Vorladungen zu vergleichen und festzustellen, dass der Zeuge B.________ am selben Tag wie der Beschuldigte, jedoch nur später, vorgeladen ist und die Verhandlung bereits um 08:30 Uhr beginnt. Zudem handelt es sich bei B.________ nicht um den einzigen Zeugen, der an der Hauptverhandlung einvernommen worden wäre. In Ziffer 4 der Vorladung vom 29. April 2022 wurde ein weiterer Zeuge vorgeladen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nicht zu spät, sondern gar nicht an die Hauptverhandlung erschienen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mangelnde Sorgfalt hat walten lassen und ihm am Nichterscheinen an der Hauptverhandlung ein Verschulden trifft. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Beschuldigten, die Vorladung inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und sich den Termin vorzumerken. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, die Vorladung zu verstehen. Unerheblich ist auch, wie schwer sein Verschulden wiegt. Im Einklang mit der Rechtsprechung schliesst jedes Verschulden, so geringfügig es sein mag, die Wiederherstellung aus.

3.5 Die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs erweist sich als rechtmässig. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer grundsätzlich anschliesst. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 18. Oktober 2021 erstmals zur Hauptverhandlung im Verfahren PEN 21 368 am 15. Februar 2022 mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen und darauf hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er an der Hauptverhandlung fernbleibt (Akten PEN 21 368, pag. 162-164, Ziffer 3). Da dieser Verhandlungstermin wieder abgesetzt werden musste (Akten PEN 21 368, pag. 173-174), wurden die Parteien mit Vorladung vom 26. Januar 2022 erneut zur Hauptverhandlung am 5. Mai 2022 vorgeladen (Akten PEN 21 368, pag. 177-179). Diese Vorladung konnte dem Beschwerdeführer allerdings nicht zugestellt werden (Akten PEN 21 368, pag. 186-189). Mit Vorladungsverfügung vom 29. April 2022 wurde die Hauptverhandlung vom 5. Mai 2022 wieder abgesetzt (Akten PEN 21 368, pag. 190, Ziffer 1). Mit selbiger Verfügung wurde der Verhandlungstermin neu auf den 7. Juni 2022, 8.30 Uhr angesetzt, wobei der Beschwerdeführer als Beschuldigter mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen und wiederum darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er an der Hauptverhandlung fernbleibt (Akten PEN 21 368, pag. 190-192, Ziffern 2 und 4). Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer wie erwähnt am 4. Mai 2022 zugestellt (Akten PEN 21 368, pag. 196). In der Folge wurde die Hauptverhandlung nicht wieder abgesetzt. Auch für die Beschwerdekammer ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der Annahme war, dass am 7. Juni 2022 nur B.________ als Zeuge einvernommen werden würde und er selbst gar nicht zu erscheinen habe. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht etwa zu spät, sondern unbestrittenermassen überhaupt nicht an der Hauptverhandlung erschienen ist. Wie das Regionalgericht richtig festhält, lag es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, seine Vorladung inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und sich den Termin vorzumerken. Wäre dem Beschwerdeführer trotz der unmissverständlichen Vorladungsverfügung tatsächlich unklar gewesen, wann er zu erscheinen hatte, hätte es ihm freigestanden, beim Regionalgericht nachzufragen. Das Regionalgericht kam daher zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mangelnde Sorgfalt walten liess und ihn ein Verschulden am Nichterscheinen an der Hauptverhandlung trifft.

3.6 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine Wiederherstellungsgründe glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Beschwerdeführer.

3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, C.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, D.________

Erwägungen

(BM 20 25240 – per Kurier)

- der Straf- und Zivilklägerin E.________ (per B-Post)

- der Straf- und Zivilklägerin Regionalverkehr Bern-Solothurn RBS (per B-Post)

Bern, 19. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 294

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

6B_309/2020

6B_390/2020

6B_1167/2019

6B_1329/2020

6B_390/2020

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF