Lexipedia

Entscheid

BK 2022 296

Mehrfache fahrlässige Zollhinterziehung, mehrfache fahrlässige Steuerhinterziehung

19. Juli 2022Deutsch13 min

1. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ initiierte Verfahren gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung etc. nicht an die Hand. Gegen die am 21. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. In der selben Eingabe stellte er einen «Beschwerdeerweiterungsantrag» und ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.________ Für Letzteres wurde unter der Nr. BK 22 297 ein separates Verfahren eröffnet. Weiter machte der Beschwerdeführer u.a. Rechtsverweigerung geltend und stiess einen Hilferuf an Amnesty International und weitere Menschenrechtsorganisationen «betreffend zügellose kriminelle willkürliche Justizbehörden in der Schweiz» aus.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 296

Bern, 20. Juli 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Vicari,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte Mehrere Verfahrensleitungen der Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (namentlich Staatsanwältin B.________), Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun

Beschuldigte 1

Unbekannte Person/-en des Regionalgerichts Oberland, Scheibenstrasse 11B, 3600 Thun

Beschuldigte 2

Ein/-e unbekannte/-r Mitarbeitende/-r der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Beschuldigte 3

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

A.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 20. Mai 2022 (BA 20 722)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ initiierte Verfahren gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung etc. nicht an die Hand. Gegen die am 21. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. In der selben Eingabe stellte er einen «Beschwerdeerweiterungsantrag» und ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.________ Für Letzteres wurde unter der Nr. BK 22 297 ein separates Verfahren eröffnet. Weiter machte der Beschwerdeführer u.a. Rechtsverweigerung geltend und stiess einen Hilferuf an Amnesty International und weitere Menschenrechtsorganisationen «betreffend zügellose kriminelle willkürliche Justizbehörden in der Schweiz» aus.

Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer Anzeige gegen den fallverantwortlichen Staatsanwalt einerseits und den leitenden Staatsanwalt andererseits wegen Amtsmissbrauchs, Verleumdung und Begünstigung resp. Beihilfe zu Amtsmissbrauch erstatten will, ist er daran zu erinnern, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Sie nimmt auch keine Hilferufe zu Handen von Amnesty International und weiteren Menschenrechtsorganisationen entgegen. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet werden, zumal jegliche Anzeichen auf strafbares Verhalten der beiden Staatsanwälte fehlen und die Eingabe gemäss Adressierung auch an die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz gesandt worden ist.

Erwägungen

Einer der diversen Titel der Eingabe vom 29. Juni 2022 lautet «mehrfache Rechtsverweigerung». Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer damit eine separate Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben oder ob er mit Äusserungen wie «Als Beschwerde, Ausstandsgesuche und Anzeigen gegen die Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher Rechtsverweigerung, Begünstigung, Beihilfe, Manipulation und Kränkung erstattet wurde, wurden sämtliche Anzeigen und Beschwerden rechtswidrig von den kriminellen behördlich-parteiischen Justizbehörden ohne Beweise abgewiesen und ignoriert.» (Anmerkung: kursive Hervorhebung durch die Kammer) lediglich die Rechtswidrigkeit der erfolgten Nichtanhandnahme begründen will. Würde die Eingabe als (formelle) Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen, würde diese indes den Begründungsanforderungen nicht genügen, nennt der Beschwerdeführer doch keine einzige Anzeige, welche von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt worden wäre. Pauschale Hinweise auf «Rechtsverweigerung betreffend Zürich-Unfallversicherung, Sozialdienste Interlaken, Steuerverwaltung, Generalstaatsanwaltschaft, Sicherheitsdirektion etc.» vermögen der Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Weiter stellt die Tatsache, dass Anzeigen im Sinn von Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen werden, keine formelle Rechtsverweigerung dar.

Soweit der Beschwerdeführer ganz allgemein die Entscheide und Urteile der Gerichtsbehörden (u.a. auch der Beschwerdekammer) resp. die Arbeit einzelner Gerichtsmitglieder moniert, geht er ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden.

2.3

Dem «Beschwerdeerweiterungsantrag» kann nicht stattgegeben werden. Bei der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art. 385 Abs. 2 StPO (Frist zur Nachbesserung, falls eine Eingabe keine Begründung erhält) berufen, da er mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2022 betreffend die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung die Formvorschriften eingehalten hat.

3.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt,

oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die seines Erachtens rechtswidrige, rechtsverweigernde und menschenrechtsverletzende Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai 2022 und verlangt, dass die Staatsanwaltschaft zurechtzuweisen sei, ihre Pflichten einzuhalten und ihr parteiisches und befangenes Fehlurteil und die absichtlichen Verfahrensfehler zu korrigieren.

4.2

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme – nachdem sie die in diversen Eingaben erhobenen Vorwürfe zusammengefasst wiedergegeben hatte –wie folgt:

Dispositiv

Im vorliegenden Fall geht aus den zahlreichen und umfangreichen Eingaben von A.________ ein strafbares Verhalten nicht hervor. Teilweise handelt es sich bei den geltend gemachten Rechtsverstössen um Straftatbestände welche nicht existieren, so zum Beispiel bei der geltend gemachten Verletzung der Menschenwürde nach Art. 7 BV, beim Verstoss gegen die allgemeinen Verfahrensgarantieren nach Art. 29 BV, der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Alleine der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder eine für die Partei nicht nachvollziehbare Begründung darlegt, stellt weder amtsmissbräuchliches noch ehrverletzendes Handeln dar. Ist eine Partei mit der Art der Verfahrenserledigung oder deren Entscheidung in der Sache nicht einverstanden, steht ihr der Rechtsmittelweg offen. Soweit demnach materielle oder prozessuale Rechtsfehler geltend gemacht werden, so sind diese auf dem dafür vom Gesetz vorgesehenen Weg – und also im gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelverfahren – zu rügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2010 vom 23. August 2012 E. 4.4.2). Ein in Ausübung der amtlichen Tätigkeit oder sonst wie begangenes, strafrechtlich relevantes Verhalten, ist vorliegend nicht erkennbar. Aus diesen Gründen sind die fraglichen Strafbestände eindeutig nicht erfüllt.

4.3 Der Beschwerdeführer fühlt sich offenbar von der Staatsanwaltschaft und der Berner Justiz nicht ernst genommen resp. ungerecht behandelt und ist der Ansicht, diese würden ihm willkürlich und unbegründet seit mehreren Jahren das Recht verweigern, indem seine Anzeigen ignoriert würden, so u.a. hinsichtlich seines Vorwurfs, dass sich die Mitarbeitenden der Vollzugsbehörde im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Einweisungsverfügung strafbar gemacht hätten (zum diesbezüglichen Sachverhalt vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 426 vom 6. Januar 2021 E. 3.1 und E. 4.4.5). Der Beschwerdeführer vertritt offensichtlich die Auffassung, dass sich die Strafbehörden untereinander schützen und die von ihm gerügten Verfehlungen als fahrlässige prozessuale und materielle Verfahrensfehler gegenseitig genehmigen würden. Die Beschwerdekammer hatte sich insoweit in der Vergangenheit bereits mehrere Male mit jeweils gleichlautenden Beanstandungen des Beschwerdeführers zu befassen. In den Beschwerdeverfahren BK 21 507, BK 21 588 und BK 21 589 wies sie die Beschwerden jeweils ab, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte. Die entsprechenden Entscheide scheinen den Beschwerdeführer weiter in seinem Glauben bestärkt zu haben, dass die Justizbehörden «absichtliche behördliche Verfahrensfehler ohne pflicht- und rechtmässige Überprüfung abweisen» würden.

Betreffend die hier angefochtene Verfügung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erneut zahllose Fehlleistungen, Verfahrensverletzungen und Rechtsverweigerungen moniert. Seiner weitschweifigen Eingabe kann u.a. entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft erneut zu Unrecht die von ihm erhobenen Vorwürfe betreffend Rechts- und Verfahrensdelikte der kriminellen und befangenen Behörden in lächerlicher/unprofessioneller Weise resp. kopflos, ohne Begründung/ohne Beweise und bequem in einem nicht einmal die Hälfte einer A4-Seite umfassenden Absatz verleugnet und verharmlost haben soll. Dem kann die Beschwerdekammer indes nicht folgen, vermag doch auch sie keine strafbaren Verfehlungen der beschuldigten Personen zu erkennen. So sind insbesondere keine – einen Anfangsverdacht begründende – Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Urkunden resp. Beweise unterdrückt worden wären oder Mitglieder der Strafbehörden ihr Amt missbräuchlich ausgeübt hätten. Wiederum erschöpfen sich die Argumente des Beschwerdeführers in pauschaler Kritik an den bisherigen Entscheiden der Strafbehörden; differenzierte Verstösse oder strafrechtlich relevante Rechtsverletzungen legt er nicht dar, obschon ihn auch das Bundesgericht bereits darauf aufmerksam gemacht hat, dass weder das Wiederholen seiner Beanstandungen noch das mehrmalige pauschale Beschreiben angeblicher Verfehlungen der kantonalen Behörden das Substanziieren von konkreten rechtsrelevanten Verstössen zu ersetzen und eine Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen vermögen (u.a. Urteile des Bundesgerichts 6B_50/2022 vom 7. März 2022 E. 5 und 6B_292/2022 vom 4. April 2022 E. 5). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, sind materielle oder prozessuale Rechtsfehler im gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dies hat der Beschwerdeführer denn auch (u.a.) in den zuvor erwähnten Beschwerdeverfahren BK 21 507, BK 21 589 und BK 21 588 getan, wobei festzuhalten ist, dass sich auch aus den diesbezüglichen Urteilen des Bundesgerichts keine Hinweise auf Verfahrensfehler entnehmen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_50/2022 vom 7. März 2022, 6B_81/2022 vom 7. März 2022 und 6B_292/2022 vom 4. April 2022).

Aus dem Umstand, dass die rechtliche Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung im Vergleich zu den Eingaben des Beschwerdeführers relativ kurz ausgefallen ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Dieser Verpflichtung ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

5. Mit Blick auf das Dargelegte hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Die angefochtene Verfügung ist nicht rechtswidrig und schon gar nicht nichtig (zur Nichtigkeit vgl. etwa das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.2, wonach nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen – welche vorliegend nicht ausgemacht werden können – als nichtig gelten). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist – soweit auf diese eingetreten werden kann – abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend seinem Unterliegen hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten ist mangels Schriftenwechsels kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Entschädigungen sind keine zu sprechen

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- den Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- den Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- dem/der Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 20. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

i.V. Gerichtsschreiber Schärer

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 22 296

BK 22 297

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

6B_726/2021

6B_335/2020

6B_700/2020

6B_553/2019

6B_833/2019

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

6B_572/2021

Art. 7 BVart. 7 Cst.art. 7 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

6B_811/2010

BK 20 426

BK 21 507

BK 21 588

BK 21 589

6B_50/2022

6B_292/2022

BK 21 507

BK 21 589

BK 21 588

6B_50/2022

6B_81/2022

6B_292/2022

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

6B_684/2021

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF