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Entscheid

BK 2022 3

Nichtanhandnahme

3. Januar 2022Deutsch17 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2021 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 um weitere drei Monate, d.h. bis zum 16. März 2022. Mit persönlicher Eingabe vom 22. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Er machte geltend, mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht einverstanden zu sein, da der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben sei. Er stellte sinngemäss den Antrag, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, bestätigte mit Schreiben vom 3. Januar 2022, dass das Schreiben als Beschwerde zu behandeln sei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar 2022 auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 7. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 17. Januar 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf telefonische Nachfrage hin auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 3

Bern, 17. Januar 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland vom 21. Dezember 2021 (ARR 21 108)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2021 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 um weitere drei Monate, d.h. bis zum 16. März 2022. Mit persönlicher Eingabe vom 22. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Er machte geltend, mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht einverstanden zu sein, da der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben sei. Er stellte sinngemäss den Antrag, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, bestätigte mit Schreiben vom 3. Januar 2022, dass das Schreiben als Beschwerde zu behandeln sei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar 2022 auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 7. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 17. Januar 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf telefonische Nachfrage hin auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).

Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen.

Erwägungen

4.

4.1

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

4.2

Zur Begründung des dringenden Tatverdachts verwies das Zwangsmassnahmengericht zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 10. Dezember 2021 und die eigenen Ausführungen im Entscheid vom 20. September 2021. Ergänzend hielt es Folgendes fest:

Aus dem Entscheid ARR 21 80 ergibt sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten dazumals und nach wie vor vorgeworfenen Delikte. Indessen hat sich dieser Tatverdacht erhärtet. Zum einen konnten am Tatort des Einbruchs z.N. der D.________ AG DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden. Bei der Einstiegsstelle konnten ebenfalls Schuhabdrücke mit den Fabrikationsmerkmalen der Schuhabdrücke des Beschuldigten und E.________ sicherstellt werden, was auf eine Mittäterschaft der beiden schliessen lässt. In naher Umgebung wurde bei einem in derselben Nacht aufgebrochenen Fahrzeug eine DNA-Spur von E.________ sichergestellt. Die Wahrscheinlichkeit liegt nahe, dass auch hier eine gemeinsame Täterschaft vorliegt. Zum anderen hat F.________ den Beschuldigten bei der Fotokonfrontation zu 70% wiedererkannt.

Unterdessen wird dem Beschuldigten zusätzlich vorgeworfen, G.________ am 03.09.2021 in Aarau abgelenkt zu haben und ihm dabei das Portemonnaie mitsamt Inhalt aus der Hosentasche entwendet zu haben. Die dabei entwendete V-Pay-Karte habe er im Anschluss im Aldi und Mediamarkt für Einkäufe verwendet. Der Beschuldigte passe auf das vom Geschädigten genannte Signalement. Überdies seien bei ihm Quittungen der besagten Einkäufe und teilweise auch gekaufte Ware vorgefunden worden. Allerdings sei der Geschädigte nicht in der Lage gewesen, den Beschuldigten anhand der Fotodokumentation zu erkennen. Dies könne jedoch darauf zurückgeführt werden, dass der Täter bei der Tat eine Gesichtsmaske und ein Baseballcap getragen habe.

Schliesslich wird der Beschuldigte verdächtigt, am 05.09.2021 ein iPhone 11 im Wert von CHF 600.00 am Bahnhof Bern dem H.________ entwendet zu haben. Zudem soll er gleichentags das iPhone XS im Wert von CHF 499.00 des I.________ gestohlen haben, als dieser es auf seinen Oberkörper gelegt habe und eingeschlafen sei. Beide Mobiltelefone sind anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vorgefunden worden.

Auch für diese neuen Anschuldigungen ergibt sich aus dem geschilderten Sachverhalt sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Untersuchungsergebnisse ohne Weiteres der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Tatvorwürfe. Objektive Spuren resp. Beweise belasten den Beschuldigten. Es bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft gemäss ihren Angaben eine Gerichtsstandsanfrage betreffend weiterer Verfahren (u.a. Hinderung einer Amtshandlung) erwartet. Weiter werden dem Beschuldigten Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz vorgeworfen.

Dispositiv

Der dringende Tatverdacht ist demnach gegeben.

4.3 Es bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte für die Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Delikten. Die Strafbehörden haben das Bestehen eines dringenden Tatverdachts überzeugend begründet. Es wird Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen und zu entscheiden, ob diese für einen Schuldspruch ausreichen. Entscheidend im Haftprüfungsverfahren ist einzig, dass nach wie vor zahlreiche belastende Indizien vorliegen, die in ihrer Summe einen dringenden Tatverdacht begründen. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Antrag vom 10. Dezember 2021 und die eigenen Ausführungen im Entscheid vom 20. September 2021 verwiesen und zutreffend dargelegt hat, dass bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ein dringender Tatverdacht besteht und diese Schlussfolgerung vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die strittigen Punkte der Fluchtgefahr und der Verhältnismässigkeit.

5.

5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO).

5.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr und führt aus, dass ein Asylgesuch ein Indiz gegen die Fluchtgefahr sein könne. Ein Asylgesuch verbiete allerdings gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts die Annahme von Fluchtgefahr nicht a priori. Vielmehr seien die gesamten Umstände zu würdigen. Zunächst verwies das Zwangsmassnahmengericht auf seine Ausführungen im Entscheid ARR 21 80. Ergänzend hielt es fest, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger sei und sich nicht zum ersten Mal in der Schweiz aufhalte, aber offenbar auch an anderen Orten resp. in Italien gelebt habe. Seine Vorstrafen würden bis ins Jahr 2014 zurückgehen. Der Beschwerdeführer habe keinen festen Bezug zur Schweiz, seine persönlichen Umstände seien instabil und eine Erwerbstätigkeit ergebe sich nicht. Ihm drohe weiter eine Landesverweisung. Damit bestehe die Fluchtgefahr nach wie vor, zumal er auch bereits in der Vergangenheit abgetaucht sei. Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer 2021 ein Asylgesuch gestellt habe, nachdem er sich bereits Jahre zuvor in der Schweiz aufgehalten habe, seien dem Zwangsmassnahmengericht nicht bekannt. Jedenfalls vermöge das gestellte Asylgesuch die bestehende Fluchtgefahr nicht zu bannen. Die Fluchtgefahr bestehe weiterhin.

5.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass ihm bereits vor seiner Verhaftung vier Straftatbestände vorgeworfen worden seien. Würde Fluchtgefahr bestehen, wäre er bereits damals geflohen. Zudem sei bereits vor seiner Verhaftung ein Arzttermin vereinbart worden, um seinen Eintritt in eine Entzugsklinik zu besprechen. Eine entsprechende Kostengutsprache habe bereits vorgelegen.

5.4 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer keinen engen Bezug zur Schweiz aufweise. Aus den Akten des Migrationsdienstes sei überdies zu entnehmen, dass er bereits in mehreren Ländern Europas Asylgesuche gestellt bzw. sich in mehreren europäischen Ländern aufgehalten habe, so namentlich in Belgien, in den Niederlanden und in Italien. Ferner habe er in den bisherigen Verfahren falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht. Zudem sei er bereits früher untergetaucht und habe Aufforderungen zu Anhörungen im Asylverfahren nicht befolgt. Sein Asylgesuch sei abgelehnt und er sei von den Migrationsbehörden verpflichtet worden, nach der Haft aus dem Schengen-Raum auszureisen. Mithin sei offensichtlich, dass er sich bislang den Behörden nicht zur Verfügung gehalten habe, er bereits mehrmals untergetaucht sei und die Schweiz verlassen habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung mehr. Die drohende Freiheitsstrafe und die Landesverweisung würden einen grossen Fluchtanreiz darstellen. Auch der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Entzug ändere daran nichts, zumal dieser ebenso ausserhalb des Schengen-Raums vollzogen werden könne. Damit sei die Fluchtgefahr klar zu bejahen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürger und befindet sich seit dem 28. Juli 2021 wieder in der Schweiz. Aus den Akten des Migrationsdienstes geht hervor, dass er bereits am 15. November 2013 und am 9. November 2020 in die Schweiz eingereist war. In beiden Fällen hatte er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Auf das erste Asylgesuch wurde mangels Zuständigkeit der Schweizer Behörden nicht eingetreten. Das zweite Gesuch wurde als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht und unbekannten Aufenthalts war. Nachdem er von den niederländischen Behörden am 28. Juli 2021 in die Schweiz überstellt worden war, wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 3. November 2021 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, womit der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Bereits der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten (Urteil des Bundesgerichts 1B_642/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.4). Dem Beschwerdeführer wird vorliegend mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Vergehen gegen das Ausländergesetz sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) vorgeworfen. Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) droht dem Beschwerdeführer für den Einbruchsdiebstahl z.N. der D.________ eine Strafe von 90 Strafeinheiten. Daneben gilt es die weiteren Delikte, u.a. den Entreissdiebstahl z.N. von F.________ (150 Strafeinheiten gemäss den VBRS-Richtlinien) sowie die übrigen Diebstähle (30 Strafeinheiten gemäss den VBRS-Richtlinien) zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklageerhebung beim Gericht bereits in Aussicht gestellt, womit sich die im vorliegenden Fall zu erwartende Sanktion weder fluchtmindernd oder gar fluchtausschliessend auswirkt. Zum einen kann angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers (u.a. wegen Diebstahls [Verurteilung vom 07.02.2014 und vom 09.11.2020] sowie wegen Sachbeschädigung [Verurteilung vom 09.11.2020 und vom 03.02.2021]) nicht mit der nötigen – den Haftgrund ausschliessenden – Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs besteht (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3). Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Asylverfahren mehrfach untergetaucht, vermisst und unbekannten Aufenthalts gewesen ist (unbekannten Aufenthalts – seit dem 12.12.2013 verschwunden [S. 20 der Migrationsakten]; Vermisstmeldung vom 09.01.2014 [S. 41 der Migrationsakten]; Verschwunden seit dem 30.11.2020 [S. 117 der Migrationsakten]). Weiter liegt mit dem vorgeworfenen Einbruchsdiebstahl z.N. der D.________ AG ein Katalogdelikt für die obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB; vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 404 E. 1.5 ff.). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Bezug zur Schweiz. Für die Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen den Strafbehörden zur Verfügung halten sollte. Gestützt auf die Gesamtumstände kann mithin unabhängig vom drohenden Strafmass auf Fluchtgefahr geschlossen werden.

6.2 Insgesamt muss festgehalten werden, dass aufgrund der vorliegenden Umstände nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gewillt wäre, behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten und sich für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten. Im Gegenteil ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen dem Strafverfahren oder der zur erwartenden Sanktion entziehen könnte.

7.

7.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).

7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2021 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 16. März 2022 führt zu einer Haftdauer von insgesamt sechs Monaten. Zumindest derzeit ist davon auszugehen, dass diese Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe noch nicht übersteigt. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als sechs Monaten zu rechnen, zumal der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist. Die aktenkundigen Verurteilungen haben den Beschwerdeführer nicht vor weiterer Deliktsbegehung abgehalten. Zudem kann vorliegend die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ohnehin nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Auch hat das Bundesgericht u.a. festgehalten, dass vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung (soweit hier interessierend: einer bedingten Freiheitsstrafe) eine Ausnahme zu machen sei, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung (bzw. eine bedingte Freiheitsstrafe) mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom 2. April 2015 E. 5.7), was vorliegend nicht zutrifft.

Das Zwangsmassnahmengericht hält zutreffend fest, dass die noch vorzunehmenden Schritte bis zum Abschluss der Untersuchung, insbesondere zwei Einvernahmen (für Ende Dezember vorgesehen gewesen) und die Prüfung einer allfälligen Verfahrenstrennung infolge Untertauchens von E.________ sowie die Erstellung der Anklageschrift unter Berücksichtigung der Ansetzung einer Frist zum Stellen von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO, einen Zeitbedarf bedeuten, der mit der Verlängerung um 3 Monate im Einklang steht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich demnach als verhältnismässig.

7.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf den Haftverlängerungsentscheid zudem keine ersichtlich.

8. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland

(mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 17. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 22 3

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_379/2019

1B_387/2016

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

1B_126/2012

1B_146/2012

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_541/2017

1B_150/2015

1B_285/2014

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_642/2021

BK 17 304

BGE 145 IV 404ATF 145 IV 404DTF 145 IV 404

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

1B_375/2014

1B_6/2007

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

BK 15 95

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF