BK 2022 302
RG Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Dreierbesetzung
25. Mai 2023Deutsch37 min
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die Beschuldigte/Beschwerdeführerin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil ihrer Tochter D.________ sel. (nachfolgend: D.________). Am 6. Februar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 1. April 2022 an. Am 4. April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 1. Juli 2022. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 22 171 vom 5. Mai 2022 ab.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
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Beschluss
BK 22 302
Bern, 27. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiber Schärer
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Juli 2022 (KZM 22 736)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die Beschuldigte/Beschwerdeführerin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil ihrer Tochter D.________ sel. (nachfolgend: D.________). Am 6. Februar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 1. April 2022 an. Am 4. April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 1. Juli 2022. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 22 171 vom 5. Mai 2022 ab.
1.2 Mit Entscheid vom 1. Juli 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf neuerlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin um sechs weitere Monate bis zum 1. Januar 2023. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Juli 2022 (Postaufgabe: 12. Juli 2022) Beschwerde. Sie beantragt, der Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und sie sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und sie sei unter Anordnung von überwachten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Am 13. Juli 2022 verfügte die Beschwerdekammer auf Antrag der Beschwerdeführerin den Beizug der Akten des Verfahrens BK 22 171 (Beschwerde gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 4. April 2022). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 14. Juli 2022 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Juli 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin wird zusammengefasst dringend verdächtigt, am 1. Februar 2022 zwischen ca. 16:30 Uhr und ca. 19:15 Uhr im U.________(Ort) in 3018 Bern gewaltsam den Tod ihrer damals achtjährigen Tochter D.________ herbeigeführt zu haben.
Unbestritten ist vorliegend, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand der vorsätzlichen Tötung – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht.
4.2
Das Zwangsmassnahmengericht führte im angefochtenen Entscheid aus, der im Haftverlängerungsentscheid vom 4. April 2022 dargelegte dringende Tatverdacht habe sich bestätigt und weiter verdichtet. Insbesondere seien die bisherigen Aussagen von E.________ bezüglich der zeitlichen Verhältnisse und der Standorte durch die Auswertungen der Mobiltelefone von ihm und der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Weiter ergäben sich aus den zum grundsätzlichen Verhalten von E.________ (Stichwort: Geltungsdrang) getätigten Abklärungen weiterhin keinerlei Hinweise darauf, dass dessen Aussagen lediglich einer irgendwie motivierten Fantasie entsprängen. Das Zwangsmassnahmengericht ist der Ansicht, dass sich ein zwölfjähriger Junge, der sich mit einer spektakulären, aber wahrheitswidrigen Geschichte in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stellen versucht, dramatischere bzw. tatnähere Szenen ausdächte als ein an sich unverfängliches Treffen und ein weiteres Beobachten, deren Beweisrelevanz erst im Kombination mit weiteren Elementen ersichtlich wird. Dass das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum unberührt geblieben sei, vermöge deren Aussage, ‹gechillt› und Musik über ‹Spotify› gehört zu haben, nicht zwingend zu belegen, zumal anzunehmen sei, dass eine Mutter, die um die Abwesenheit ihres Kindes wisse, nicht ausgerechnet in der Tagesphase des Eindunkelns die Tageszeit (Anm.: gemeint ist die Uhrzeit) nicht mehr – via ‹Aufwecken› des Mobiltelefons – überprüfe. In Bezug auf den Einsatz der Spürhunde treffe es zwar zu, dass solche auch ältere Spuren riechen und verfolgen könnten. Fakt sei jedoch, dass D.________ am Tattag zunächst zu Hause gewesen und schliesslich am Tatort gefunden worden sei, d.h. an jenem Tag den aufgespürten Weg zurückgelegt haben müsse. Die damit gelegte Riechspur sei folglich die frischeste gewesen und es dürfe davon ausgegangen werden, dass der speziell geschulte Spürhund diese frischeste Spur verfolgt habe.
Im Ergebnis vermöchten auch die Aussagen von F.________ und G.________ über Beobachtungen bezüglich (je) einer unbekannten Person und damit über die Möglichkeit einer anderen Täterschaft aufgrund der Dichte des gegebenen dringenden Tatverdachts jenen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die beschriebenen Verhaltensweisen dieser unbekannten Person(en) zu unbestimmt geblieben seien.
4.3
Dem entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Ergebnisse der Mobiltelefonauswertungen belegten nicht, dass E.________ sie zu besagter Zeit an besagten Orten gesehen habe. Was E.________ wirklich gesehen habe und was nicht, wisse nur er. Fest stehe aber, dass ihm ein ausgeprägter Geltungsdrang attestiert worden sei und er nachweislich über eine blühende Fantasie verfüge. Seine Aussagen verlören zunehmend an Gewicht. Weder der DNA- oder der Obduktionsbericht noch der 3D-Scan seien zwischenzeitlich fertiggestellt worden und befänden sich nicht in den Akten. Mit dem Verweis auf diese nicht vorliegenden und somit nicht überprüfbaren Beweismittel könne kein Tatverdacht begründet und konkretisiert werden. Die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin habe ebenfalls nichts ergeben, was auf eine Täterschaft oder ein Motiv schliessen lasse. Die These, die Beschwerdeführerin habe sich ein anderes Privatleben gewünscht und deshalb ihre Tochter umgebracht, finde nach wie vor keine Stütze in den Akten. Für die Beschwerdeführerin sei D.________ ihr Ein und Alles gewesen. Vielmehr würde die Auswertung ihres Mobiltelefons ihre Aussagen stützen, nach welchen sie am fraglichen Nachmittag ‹gechillt› und über ‹Spotify› Musik gehört habe. Wer Musik höre und dazu ‹chille›, schaue gerade nicht regelmässig auf sein Mobiltelefon. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Inaktivität im mutmasslichen Tatzeitraum lasse sich ohne Kenntnis sämtlicher Rohdaten nicht nachvollziehen und könne damit auch keinen Tatverdacht begründen oder verstärken. Nach wie vor stünden auch die Aussagen von F.________ und G.________ im Raum und deuteten auf eine Dritttäterschaft hin, was wiederum gegen eine Täterschaft der Beschwerdeführerin spreche. An den Händen und an der Kleidung der Beschwerdeführerin hätten sich ausserdem keinerlei Spuren befunden, die auf eine Verwendung eines grossen Steins schliessen lassen würden. Die Beschwerdeführerin habe als Reinigungsfachfrau gearbeitet und am Tatabend im Wald nach D.________ gesucht, was raue Hände erkläre.
4.4
Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Lauf des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1, je mit Hinweisen). Lagen bei der erstmaligen Anordnung einer Zwangsmassnahme bereits sehr konkrete Verdachtsgründe vor, setzt die Verlängerung bisheriger oder die Bewilligung neuer Zwangsmassnahmen (bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) nicht zwangsläufig voraus, dass ständig zusätzliche selbständige Verdachtsmomente hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2).
4.5
Für die Begründung des Tatverdachts kann zunächst vollumfänglich auf den Haftanordnungsentscheid vom 6. Februar 2022, den Haftverlängerungsentscheid vom 4. April 2022 und den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022 verwiesen werden. Ein solcher Verweis ist insbesondere angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftangelegenheiten (Art. 5 Abs. 2 StPO) zulässig (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 149 vom 25. April 2022 E. 5.1-5.3 mit Hinweisen). Wie das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, hat sich der dringende Tatverdacht seit dem Haftverlängerungsentscheid vom 4. April 2022 weiter erhärtet.
4.6
Zunächst bestätigt die Auswertung des Mobiltelefons von E.________ zumindest prima vista dessen Aussagen zu seinem Spaziergang mit dem Hund am Tatabend in zeitlicher und örtlicher Hinsicht: Er schilderte in seiner Einvernahme vom 16. Februar 2022, er habe am besagten Dienstag bis um 15:25 Uhr (Anm.: gemeint ist 16:25 Uhr, vgl. den Stundenplan in Beilage 2 zur Einvernahme von H.________ vom 18. Februar 2022 und die Einvernahme von H.________ vom 18. Februar 2022, Z. 200) Schule gehabt und sei daraufhin mit dem Auto nach Hause gefahren worden. Er sei zwischen ca. 15:30 Uhr und 15:40 Uhr (Anm.: 16:30 Uhr und 16:40 Uhr) zu Hause gewesen. Als er sich hingesetzt habe, habe seine Mutter ihn aufgefordert, noch mit dem Hund nach draussen zu gehen. Er habe das daraufhin gemacht (Zeitindex ab 14:24). Die Auswertung seines Mobiltelefons zeigt, dass E.________ das Haus tatsächlich kurz vor 16:45 Uhr verliess, wodurch die bis dahin bestehende Verbindung zwischen seinem Mobiltelefon und dem WLAN-Router im Elternhaus getrennt wurde (Bericht FDF der Kantonspolizei Bern vom 29. März 2022 [nachfolgend: Bericht FDF vom 29. März 2022] und diesem beiliegender Kartenausschnitt). Gegen Ende des von ihm beschriebenen knapp 15-minütigen Spaziergangs verband sich sein Mobiltelefon um 16:56 Uhr wieder mit dem WLAN-Router im Elternhaus, als er sich damit wieder in die Reichweite des Routers begab. Auch dies stimmt mit seinen Aussagen überein (EV vom 16. Februar 2022, Zeitindex 14:30 und 14:47). Auf seinem Spaziergang bediente er sein Mobiltelefon seinen Aussagen entsprechend lediglich zwei Mal, einmal um 16:45 Uhr, als er ein 8-sekündiges Telefonat mit seinem Kollegen «I.________» führte, und einmal um 16:51 Uhr, als er kurz die Einschalttaste betätigte, um die Zeit vom Display ablesen zu können (Bericht FDF vom 29. März 2022; EV vom 16. Februar 2022, Zeitindex 14:59). Letzteres deckt sich mit seiner einstweilen nachvollziehbaren Aussage, er habe, als er oben beim Wald gewesen sei, auf sein Mobiltelefon geschaut, um sicherzustellen, dass er genug lange mit dem Hund draussen gewesen sei. Wäre er das nicht, hätte ihn seine Mutter noch einmal nach draussen geschickt. Er war aber zum ‹Gamen› verabredet (EV vom 16. Februar 2022, Zeitindex 14:29 und EV H.________ vom 18. Februar 2022, Z. 212 ff.). Zu dieser Zeit habe er auch die Beschwerdeführerin und D.________ in den Wald gehen sehen (EV vom 16. Februar 2022, Zeitindex 14:29).
Wie die Beschwerdeführerin zwar zutreffend einwendet, belegt die Auswertung des Mobiltelefons nicht, dass E.________ die Beschwerdeführerin tatsächlich zur besagten Zeit in den Wald gehen sah. Die Ergebnisse sind aber zusätzliche Realitätskriterien, welche die Glaubhaftigkeit seiner ohnehin bereits glaubhaft erscheinenden Aussagen (vgl. dazu bereits den Beschwerdebeschluss BK 22 171 vom 25. April 2022 E. 5.10) weiter erhöhen.
4.7
Der von der Beschwerdeführerin weiterhin vorgebrachte angebliche Geltungsdrang von E.________ wird zwar von seiner Lehrerin, J.________, bestätigt (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 1. April 2022). Die auf Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2022 hin edierten Einsatzrapporte der Kantonspolizei Bern und von Schutz und Rettung Bern der letzten fünf Jahre allerdings enthielten entgegen der Vermutung der Beschwerdeführerin keine mutwilligen Fehlalarme von oder im Zusammenhang mit E.________. Die Beschwerdekammer teilt die Meinung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach anzunehmen wäre, dass sich ein zwölfjähriger Junge, der sich mit einer spektakulären, aber wahrheitswidrigen Geschichte in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stellen versuchte, dramatischere bzw. tatnähere Szenen ausdächte als ein an sich unverfängliches Treffen und ein weiteres Beobachten, deren Beweisrelevanz erst im Kombination mit weiteren Elementen ersichtlich wird. Er hätte nach seiner ersten Befragung am 3. Februar 2022 durch die Medien und die Polizei diverse weitere Gelegenheiten gehabt, sich in den Mittelpunkt zu rücken, etwa durch Ausschmücken seiner Geschichte anlässlich seiner neuerlichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 oder im von ihm in der Schule verfassten «Wald-Krimi» (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 1. April 2022 inkl. Beilage), oder durch neuerliche Kontaktaufnahme mit den Medienschaffenden, welche sich nach der Tat offenbar zahlreich im Quartier aufhielten (EV K.________ vom 14. Februar 2022, Z. 149 f.). Sein angeblicher Geltungsdrang vermag jedenfalls vordergründig nicht derart an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen rütteln, dass sich dies auf den dringenden Tatverdacht auszuwirken vermöchte. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 5.12, verwiesen werden.
4.8
Weiter spricht die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin gegen deren Schilderungen. So gab sie in ihren Einvernahmen an, zwischen dem 24. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 mehrmals mit D.________ im ‹Versteckli› im Wald gewesen zu sein (EV vom 4. März 2022, Z. 695 und 741; EV vom 31. Mai 2022, Z. 438). Sie habe dabei auch jeweils ihr Mobiltelefon dabei gehabt – wie immer, wenn sie das Haus verlasse (EV vom 4. März 2022, Z. 777 f. und 781 ff.; EV vom 31. Mai 2022, Z. 461). Am 24. Januar 2022 schoss sie mit ihrem Mobiltelefon auch ein Foto von D.________ im ‹Versteckli› (EV vom 4. März 2022, Z. 764; EV vom 31. Mai 2022, Z. 401). Die Standortauswertung des Mobiltelefons ergab hingegen, dass sich dieses im letzten halben Jahr vor der Tat ausser am 1. Februar 2022, als D.________ tot aufgefunden wurde, lediglich einmal, und zwar am 24. Januar 2022, beim ‹Versteckli› im Wald befand (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. März 2022). Verdächtig sind auch die Aktivitäten des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin am Tatnachmittag: Die Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass auf diesem am besagten Nachmittag von 12:57 Uhr bis 18:12 Uhr die Musikstreaming-App ‹Spotify› aktiv war. Dies entspricht zwar grundsätzlich den Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe am besagten Nachmittag ‹gechillt› und Musik gehört. Auffällig ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin das Mobiltelefon zwischen 15:59 Uhr und 16:43 Uhr (44 Minuten) insgesamt zehn Mal bediente – obwohl sie in der Beschwerde ausführt, wer Musik höre und ‹chille›, schaue gerade nicht regelmässig auf sein Mobiltelefon –, während es in der Zeit zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr (57 Minuten) und damit genau in der Zeit, in der die Beschwerdeführerin von E.________ gesehen wurde, wie sie mit D.________ auf dem Weg in den Wald war, komplett unbenutzt blieb. Ab 17:42 Uhr wurde das Mobiltelefon wieder regelmässig benutzt; um 17:42 Uhr schrieb die Beschwerdeführerin ihrer Mutter, sie habe das Karatetraining von D.________ vergessen (zum Ganzen Bericht FDF der Kantonspolizei Bern vom 16. Mai 2022 [nachfolgend: Bericht FDF vom 16. Mai 2022]).
Die FDF-Berichte zur Auswertung der Mobiltelefone von E.________ und der Beschwerdeführerin erscheinen auch ohne detaillierte Wiedergabe der Rohdaten nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin vermag nichts Gegenteiliges darzutun. Die abschliessende Beweiswürdigung obliegt ohnehin nicht der Beschwerdekammer oder dem Zwangsmassnahmengericht, sondern dem Sachgericht.
4.9
Die zahlreichen im Umfeld der Beschwerdeführerin durchgeführten Einvernahmen lassen es nach wie vor zumindest plausibel erscheinen, dass die Beschwerdeführerin D.________ aus Überforderung und Unvereinbarkeit des Mutterseins mit dem gewünschten Privatleben getötet haben könnte. So war sie offenbar vehement auf der Suche nach einem Partner, wobei es aber immer wieder ein Problem gewesen zu sein scheint, dass sie eine Tochter hatte (z.B. EV Beschwerdeführerin vom 8. März 2022, Z. 448; EV Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2022, Z. 751 ff. und Z. 793; EV L.________ vom 11. Februar 2022, Z. 498 ff.; EV M.________ vom 24. Februar 2022, Z. 38 ff.). Das Beziehungsende mit ihrem letzten Freund N.________ Ende Dezember 2021 traf sie derart hart, dass sie sich für zwei Wochen, bis zum 16. Januar 2022, krankschreiben lassen musste (EV Beschwerdeführerin vom 8. März 2022, Z. 535). Sie strebte unbedingt eine Wiederaufnahme der Beziehung an, wobei sie vermutet haben muss, dass D.________ zumindest einer der Gründe war, warum N.________ die Beziehung beendet hatte (EV Beschwerdeführerin vom 8. März 2022, Z. 415; EV M.________ vom 24. Februar 2022, Z. 38 ff.; Entwurf Nachricht an N.________ von 17. Januar 2022, geändert am 27. Januar 2022 [Beilage zur EV Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2022]; EV N.________ vom 4. Februar 2022, Z. 557 ff.). Nur kurze Zeit später wurde die Tat verübt. Durch die Trennung verlor die Beschwerdeführerin auch ihren Zugang zu der WG in O.________ (Ort), welche sie in den sieben Monaten ihrer Beziehung mit N.________ praktisch jedes Wochenende besuchte um Partys zu feiern und welche sie als ihr zweites Zuhause bezeichnete (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022; EV Beschwerdeführerin vom 8. März 2022, Z. 487 f.).
4.10
In Bezug auf den Einsatz der Spürhunde geht die Beschwerdekammer wie bereits das Zwangsmassnahmengericht mit der Beschwerdeführerin einig, dass diese auch ältere Spuren riechen und verfolgen können. Fakt ist jedoch, wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführt, dass D.________ am Tattag zunächst zu Hause war und schliesslich am Tatort gefunden wurde, d.h. an jenem Tag den aufgespürten Weg zurückgelegt haben muss. Die damit gelegte Riechspur war folglich die frischeste und es darf davon ausgegangen werden, dass der speziell geschulte Spürhund diese frischeste Spur verfolgte. Zweifelsohne hinterliess D.________ von ihrem Elternhaus auch andere (ältere) Spuren in andere Richtungen (Schule, Freundinnen), welche der Spürhund aber gerade nicht verfolgte. Dazu kommt, dass gemäss den neusten Ermittlungsergebnissen die Beschwerdeführerin und D.________ lediglich einmal, am 24. Januar 2022, im ‹Versteckli› im Wald waren (vgl. dazu E. 4.8 hiervor). D.________ ging auch nie alleine in das ‹Versteckli› (vgl. dazu bereits den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 5.8). Es ist unwahrscheinlich, dass der Spürhund eine fast eine Woche alte Spur verfolgen würde, anstatt die, die D.________ am Tattag zwangsläufig hinterlassen haben muss.
4.11
Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, die Aussagen von F.________ und G.________ würden weiterhin auf eine Dritttäterschaft hindeuten, kann vollumfänglich auf den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 5.9, verwiesen werden. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022). Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, es befänden sich weder der DNA- noch der Obduktionsbericht in den Akten, kann auf das in E. 5.13 (letzter Absatz) des Beschwerdebeschlusses vom 5. Mai 2022 Ausgeführte verwiesen werden.
4.12
Die Beschwerdeführerin vermag damit insgesamt nichts vorzubringen, was den von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht schlüssig begründeten dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöchte. Vielmehr haben die neuen Ermittlungsergebnisse diesen noch weiter erhärtet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.
5.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt (abspricht) oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und BGE 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
5.2
Das Zwangsmassnahmengericht begründet im angefochtenen Entscheid die Kollusionsgefahr unter Verweis auf den Haftverlängerungsentscheid vom 4. April 2022 und den Beschwerdeentscheid vom 5. Mai 2022 damit, dass dem Personalbeweis im vorliegenden Verfahren eine wesentliche Bedeutung zukomme, zumal in Beachtung der aktuellen Ermittlungssituation die Beweisführung lediglich auf Indizien dürfte basiert werden können. Es sei davon auszugehen, dass dies bis zur Hauptverhandlung vor dem urteilenden Gericht andauern werde. Vor diesem Hintergrund gelte es deshalb nach wie vor, insbesondere den Jungen E.________, aber auch etwa die Mutter der Beschwerdeführerin, vor einer möglichen Beeinflussung, selbst lediglich aufgrund der schieren Präsenz der Beschwerdeführerin, zu schützen. Die in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 5.6 und 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.3 f. geschilderten Einflussmöglichkeiten, welche zu einem begründeten Widerruf einer Aussage führen könnten, träfen auch vorliegend zu. Gegenüber einem zwölfjährigen Kind könne dies beispielsweise bereits durch das Vorwerfen derjenigen Verhaltensweisen geschehen, welcher sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haftverfahren bedient habe. Ein Zwölfjähriger könne deutlich einfacher durch eine erwachsene Person beeinflusst werden als eine erwachsene Person.
5.3
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die zitierten Urteile des Bundesgerichts seien nicht einschlägig. Sie und E.________ stünden in keinem Verhältnis zusammen und es sei auch nicht ersichtlich, dass E.________ irgendwie gegenüber irgendjemandem in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte. Es gäbe auch keinerlei Anzeichen dafür, dass er beeinflussbar sei. Die Beschwerdeführerin sei weder impulsiv noch gewalttätig. Sie sei nicht vorbestraft und werde als höflich, umgänglich und friedfertig beschrieben. Weder bei den überwachten Besuchen noch bei den Befragungen, an welchen sie persönlich anwesend gewesen sei, oder im Zusammenhang mit ihrer überwachten Korrespondenz habe je interveniert werden müssen. Im Gegensatz zu der zitierten Rechtsprechung handle es sich im hiesigen Verfahren um einen Indizienprozess, bei welchem niemand direkte Angaben zum vorgeworfenen Tathergang machen könne. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien beide mehrmals befragt worden und hätten Aussagen gemacht. Es gebe keine Hinweise auf irgendeine Einflussnahme. Zudem ziele die Rechtsprechung auf die Beziehung zwischen der inhaftierten Person und den sie belastenden Personen ab, zu welchen die Eltern der Beschwerdeführerin nicht zählten. Ein proaktives Aussageverhalten dürfe der Beschwerdeführerin nicht negativ angelastet werden. Sie habe früh unter Schock ausführliche Aussagen gemacht und versucht, der Polizei bei der Sachverhaltsfeststellung zu helfen. Auch nachdem sich der Tatverdacht gegen sie gerichtet habe, habe sie weiterhin kooperiert und ausgesagt. Sie habe selber ein gewaltiges Interesse daran, dass die Täterschaft gefasst werde. Die polizeilichen Ermittlungshandlungen seien grösstenteils abgeschlossen. Weder die bevorstehende Begutachtung noch der ausstehende IRM-Bericht seien kollusionssensibel.
5.4
In einem Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem – zumindest nach derzeitiger Erkennbarkeit – die Beweisführung zu wesentlichen Punkten einzig über Indizien wird erfolgen können, ist nie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation bereits eines oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lässt. Wenn beispielsweise ein Zeuge einen einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussage vorbringt, kann ein solcher Widerruf durchaus geeignet sein, Zweifel zu wecken. Kommt in einem Indizienprozess dem Personalbeweis grosse Bedeutung zu, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Zeugen und Auskunftspersonen vor einer Einflussnahme abzuschirmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 5.6 und 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.3 f.).
5.5
Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag die begründete Kollusionsgefahr nicht zu beseitigen. Ihre Ausführungen entsprechen im Wesentlichen den bisher im Haftverfahren gemachten. Es kann deshalb grundsätzlich vollumfänglich auf die Erwägungen im Beschwerdeentscheid vom 5. Mai 2022 (E. 6.4 ff.) verwiesen werden. Dem Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass die Auswertung der elektronischen Geräte unterdessen erfolgt ist und die polizeilichen Ermittlungen damit grösstenteils abgeschlossen sind. Kollusionsgefahr besteht aber weiterhin in Bezug auf die Personenbeweise, insbesondere E.________ sowie die Eltern der Beschwerdeführerin.
5.6
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die im Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022 und ebenso in Ziff. 5.4 hiervor zitierten Urteile des Bundesgerichts seien nicht einschlägig bzw. auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, geht ins Leere: Die zitierten Erwägungen sind allgemeingültig und vom Bundesgericht auch entsprechend formuliert. Dass sie auf andere Einzelfälle angewendet wurden, liegt in der Natur der Sache.
5.7
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Juli 2022 zutreffend ausführt, ist Haft wegen Kollusionsgefahr auch gegenüber entlastenden Personen nicht ausgeschlossen. Zweck des Haftgrunds der Kollusionsgefahr ist es, jegliche Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung zu verhindern. Die Aussagen der Eltern sind im vorliegenden Prozess durchaus zentral, zumal die Eltern ein enges Verhältnis zur Beschwerdeführerin gepflegt und D.________ häufig betreut haben. Die Mutter der Beschwerdeführerin war am Tatabend sogar am Fundort. Sie war die einzige, welche in der kritischen Zeit zwischen ca. 16:40 Uhr und dem Eintreffen der Einsatzkräfte (regelmässigen) Kontakt mit der Beschwerdeführerin hatte. Der Inhalt dieses Kontakts ist nur teilweise dokumentiert (vgl. dazu den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 6.8). Mutter und Tochter stehen sich – begünstigt nicht zuletzt durch das Wohnen im gleichen Quartier und die regelmässige Betreuung von D.________ – sehr nahe (vgl. auch EV P.________ vom 25. Februar 2022, Z. 984 und 1457 ff.). P.________ konnte in ihrer Einvernahme vom 25. Februar 2022 zentrale Fragen nicht beantworten (etwa Z. 630 ff., 734 ff., 755 ff., 781 f.) und wirkte auf den Einvernehmenden teilweise unglaubwürdig (Z. 789, 1126). Nach wie vor kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie möglicherweise mehr weiss, als sie bisher zugegeben hat. Das gleiche gilt für den Vater Q.________ (vgl. etwa dessen Einvernahme vom 23. Februar 2022, Z. 844 ff.). Es gilt weiterhin zu verhindern, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Eltern zu den konkreten Geschehnissen am und rund um den 1. Februar 2022, aber auch zu früheren Begebenheiten, welche möglicherweise den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt sind oder welche zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als (relevante) Indizien erscheinen, absprechen. Wie bereits im Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 6.6, ausgeführt, muss aufgrund der vom Zwangsmassnahmengericht im Haftanordnungsentscheid vom 6. Februar 2022 zutreffend geschilderten engen Verflechtungen der Geschehnisse und Personen nach wie vor davon ausgegangen werden, dass auch auf den ersten Blick unbedeutende Details wie Uhrzeiten oder Treffpunkte am Ende wesentlich sein können. Ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Eltern Einfluss nehmen könnte, um sie davon abzuhalten, doch noch zu ihrem Nachteil auszusagen.
5.8
Kollusionssensibel sind neben den Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor auch die Aussagen von E.________. Nachdem sich die Indizienlage zwar unterdessen weiter verdichtet hat, stützt sich der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin weiterhin primär auf die belastenden Aussagen des Zwölfjährigen. Wie die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag zutreffend ausführt, ist davon auszugehen, dass E.________ aufgrund der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung vom Sachgericht befragt werden wird. Auch wenn er bereits zwei Mal befragt wurde, werden seinen Aussagen und dem von ihm hinterlassenen Eindruck eine wesentliche Bedeutung zukommen. Eine Beeinflussung oder Verfälschung seiner Aussagen muss daher auf jeden Fall vermieden werden. E.________ ist 12-jährig, das Verfahren belastet ihn sehr und er steht unter grossem psychischen Druck (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 22. Juni 2022; EV H.________ vom 18. Februar 2022, Z. 356 f.). Wichtigster Zeuge in einem Verfahren mit einem derartigen Tatvorwurf wie dem vorliegenden zu sein ist zweifelsohne eine grosse emotionale Ausnahmesituation für einen zwölfjährigen Jungen. Der Beschwerdeführerin droht im Verurteilungsfall eine empfindliche Haftstrafe, für die sich der Junge aufgrund seiner Aussage verantwortlich fühlen könnte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihm nachsagt, ein Aufmerksamkeitsdefizit und einen Geltungsdrang zu haben, und sich deshalb regelmässig Geschichten wie den Tod seines Vaters oder Sportverletzungen auszudenken. Sie legt damit nahe, er habe sich auch die Begegnung mit ihr am Tattag lediglich ausgedacht. Vor diesem Hintergrund könnte bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen wird und plötzlich auftauchen, mit ihm oder seinem Umfeld (Kinder in der Schule, Eishockeyverein, Leute im Quartier) Kontakt – etwa auch über Drittpersonen oder über soziale Medien – aufnehmen oder ihn beispielsweise öffentlich diskreditieren könnte, E.________ dazu veranlassen, seine Aussagen – aus Selbstschutz, Angst, Schuld- oder Mitgefühl – zu relativieren, abzuschwächen oder zu widerrufen. Dies hätte erheblichen Einfluss auf die Beweisführung. Seine Aussagen sind deshalb besonders anfällig auf Kollusionshandlungen und speziell schützenswert.
5.9
Wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt, zeigte sie bis anhin soweit ersichtlich keine Kollusionsneigung. Dies dürfte aber auch dem Umstand geschuldet sein, dass sie sich seit dem Tatabend in Haft befindet und Kollusionshandlungen anlässlich der Einvernahmen, welchen sie beiwohnte, kaum möglich gewesen sein dürften. Anders sähe es aus, wenn sich die Beschwerdeführerin in Freiheit befände. Ihre Aussage, sie sei am Nachmittag/Abend des 1. Februar 2022 nicht mit D.________ draussen gewesen, steht in diametralem Widerspruch zu den Aussagen von E.________. Angesichts des Tatvorwurfs steht für die Beschwerdeführerin viel auf dem Spiel; sie ist nach wie vor die einzige Verdächtige im Verfahren. Aufgrund ihres weiterhin bestehenden potentiellen Informationsvorsprungs sowie des Umstands, dass wegen der konkreten Begebenheiten des Einzelfalls bereits scheinbar unbedeutende Veränderungen, Absprachen und Einflussnahmen einen gewichtigen Einfluss auf das Strafverfahren haben können, besteht eine nicht bloss theoretische, sondern konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin kolludierend auf das Verfahren Einfluss zu nehmen versucht, wenn sie aus der Haft entlassen wird. Dass sie eine Sache taktisch und zielstrebig zu ihren Gunsten verfolgen kann, zeigen ihre Bemühungen, N.________ von einer Wiederaufnahme der Beziehung zu überzeugen (vgl. EV Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2022, Z. 668 ff.; Entwurf Nachricht an N.________ von 17. Januar 2022, geändert am 27. Januar 2022 [Beilage zur EV Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2022]; Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2022 [Aussagen M.________ und Beilagen zum Berichtsrapport]; EV M.________ vom 24. Februar 2022, Z. 37 ff. und Beilagen zur Einvernahme). Die subjektive Bereitschaft zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Ausserhalb der Haft bestünden für die Beschwerdeführerin diverse konkrete Möglichkeiten, mit E.________, ihren Eltern und weiteren Personen direkt (persönlich im Quartier, via Telefon, Chats, Online-Plattformen, soziale Medien) oder indirekt (über Drittpersonen wie Schulfreunde, Bekannte, Geschwister, oder auch via Medien) in Kontakt zu treten und/oder Druck auszuüben. Aufgrund seines jugendlichen Alters ist E.________ besonders vor Einflussnahmen zu schützen. Die geltend gemachte Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin im Verfahren – welche indes mit Blick auf den Umstand, dass ihre Aussagen mit den prima vista glaubhaften Aussagen von E.________ nicht vereinbar sind, zu relativieren ist – vermag am Gesagten nichts zu ändern. Die Kooperationsbereitschaft kann auch taktisch motiviert sein.
5.10
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach wie vor aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, der Kollusionssensibilität der Beweismittel, der Stellung der Beschwerdeführerin im Verfahren, ihres bisherigen Aussageverhaltens (vgl. dazu den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 6.10) und angesichts der empfindlichen drohenden Strafe von einem konkreten Risiko auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu ihren Gunsten auf Personen, insbesondere E.________, ihre Mutter oder weitere, den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannte Personen Einfluss zu nehmen oder mit diesen Absprachen zu treffen. Die Aussagen sind stark kollusionsgefährdet, stellen sie doch soweit ersichtlich äusserst wichtige Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts dar. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob auch die von der Staatsanwaltschaft angerufene Fluchtgefahr gegeben ist.
6.
6.1
Die angeordnete Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zur erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
6.2
Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, vor dem Hintergrund des in dringendem Tatverdacht stehenden Delikts sei im Fall einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, die deutlich schwerer wiege als die bewilligte Untersuchungshaft von insgesamt elf Monaten. Mit Blick auf die Erwägungen zur Kollusionsgefahr sei von Vornherein ersichtlich, dass diese auch in sechs Monaten noch gegeben sein dürfte. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022 eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben und dafür eine übliche Frist bis zum 16. Januar 2023 gesetzt. Unter Berücksichtigung schliesslich auch des für die anschliessend noch durchzuführenden Schritte bis zum Abschluss der Untersuchung erforderlichen Zeitbedarfs liege ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO vor. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate sei gerechtfertigt.
6.3
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern und des Bundesgerichts vor, die Fälle von sechsmonatiger Haft gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO seien auf langwierige Verfahren mit grossem Aktenumfang und Berührungspunkten zum Ausland zugeschnitten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch das Vorliegen eines Tötungsdelikts rechtfertige nicht per se eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate. Gleichermassen sei auch die Anordnung eines Gutachtens nicht per se ein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO. Die Anforderungen an die Kollusionsgefahr stiegen mit zunehmendem Verfahrensfortschritt. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedürfe der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Schliesslich dürfe ohnehin nicht behauptet werden, die Ausgangslage könne sich in den nächsten sechs Monaten nicht ändern, solange tatverdachtsenthärtenden Spuren wie beispielsweise den Aussagen von F.________ und G.________ nicht nachgegangen worden sei.
6.4
Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Februar 2022 polizeilich festgenommen. Mit Entscheid vom 6. Februar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft an. Seither befindet sich die Beschwerdeführerin durchgehend in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 1. Januar 2023 führt zu einer Haftdauer von insgesamt elf Monaten. In Anbetracht der Strafdrohung des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) droht bei dieser Haftdauer noch keine Überhaft.
6.5
Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft um jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall kann etwa angenommen werden, wenn von Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung nicht innert drei Monaten abgeschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2, 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.4 und 1B_292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.5, je mit Hinweisen). Von der Rechtsprechung als Ausnahmefälle bezeichnet worden sind weiter Verfahren wegen komplexer Tötungsdelikte (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.5) oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) sowie Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1).
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Abschluss der Strafuntersuchung einer besonders sorgfältigen Prüfung. Neben der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung kann der Haftgrund der Kollusionsgefahr auch zur Bewahrung der richterlichen Sachaufklärung vor unzulässiger Einflussnahme herangezogen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 [das Bundesgericht schützte im zitierten Entscheid eine von der Vorinstanz angenommene ‹latente› Kollusionsgefahr, vgl. E. 3.3]).
6.6
Ein derartiger Fall liegt vor. Wie in E. 5.8-E. 5.10 hiervor dargelegt, besteht die Kollusionsgefahr gegenüber E.________ bis zur Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft legt im Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022 schlüssig dar, dass eine Anklageerhebung frühestens in sechs Monaten erfolgen kann: So gab sie insbesondere am 16. Juni 2022 eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag und setzte hierfür eine Frist bis zum 16. Januar 2022 (recte: 2023). Die Dauer dieser Frist deckt sich mit der üblichen Frist für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens und kann von der Staatsanwaltschaft auch nicht fristverkürzend beeinflusst werden. Dass die Begutachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Neben der Begutachtung sind als weitere, abschliessende Ermittlungshandlungen eine nochmalige Einvernahme von R.________ sowie die Fertigstellung des Obduktionsgutachtens durch das IRM (inkl. 3D-Scan des Schädels von D.________) und des Berichts der Kriminaltechnik geplant (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022). Damit ist ca. im Juli 2022 zu rechnen (vgl. die diesbezügliche Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 13. und 31. Mai 2022). Zudem ist der Schlussrapport der Polizei noch ausstehend, mit welchem ca. im Herbst 2022 zu rechnen ist (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 23. Juni 2022). Nach Abschluss der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin wird die Schlusseinvernahme durchzuführen sein. Weiter wird die Anklageschrift ausgearbeitet werden müssen, die Frist von Art. 318 Abs. 1 StPO zu setzen und allfällige Beweisanträge der Parteien zu behandeln sein.
6.7
Nach dem Gesagten ist bereits im jetzigen Zeitpunkt ersichtlich, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr auch nach sechs Monaten noch gegeben sein wird und eine Anklageerhebung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich ist. Es liegt ein Ausnahmefall von Art. 227 Abs. 7 StPO vor. Der angefochtene Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet.
6.8
Daran vermag auch die Möglichkeit nichts zu ändern, dass die weiteren Ermittlungshandlungen (etwa im Zusammenhang mit F.________ oder G.________; vgl. dazu bereits den Beschwerdebeschluss vom 5. Mai 2022, E. 5.9) weiterhin entlastende Tatsachen zu Tage führen könnten. Die abschliessende Beweiswürdigung wird Sache des Sachgerichts sein. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin weiterhin frei, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Art. 228 StPO). Ob das Vorliegen eines Tötungsdelikts oder der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung für sich per se eine Ausnahme nach Art. 227 Abs. 7 StPO zu rechtfertigen vermöchten, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden.
6.9
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich eventualiter, die Untersuchungshaft sei zu Gunsten von Ersatzmassnahmen aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin namentlich zu verbieten, mit gewissen Personen Kontakt aufzunehmen sowie sich in das S.________-Quartier zu begeben. Letzteres könne auch elektronisch überwacht werden. Vor dem Zwangsmassnahmengericht beantragte sie überdies eine – ebenfalls elektronisch überwachte – Schriften- und Ausweissperre sowie einen Hausarrest bei P.________ und Q.________ (Stellungnahme vom 29. Juni 2022). Es könne davon ausgegangen werden, dass E.________ sich erneut an seine Mutter oder an die Polizei wenden würde, sollte die Beschwerdeführerin trotz Verbots mit ihm Kontakt aufnehmen. Auch seien die Eltern der Beschwerdeführerin bereits mehrmals befragt worden und verfügten über Akteneinsichtsrechte. Ein angepasstes Aussageverhalten würde so oder anders sofort auffallen.
6.10
Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (E. 2.4), denen sich die Beschwerdekammer anschliesst, sowie die einschlägigen Ausführungen im Beschwerdeentscheid vom 5. Mai 2022, E. 7.5, verwiesen werden. An den Umständen hat sich seither nichts geändert. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ausserhalb der Haft bestünden für die Beschwerdeführerin diverse Möglichkeiten, mit E.________ oder ihren Eltern direkt (durch Besuche, via Telefon, Chats, Online-Plattformen, soziale Medien) oder indirekt (über Drittpersonen wie Bekannte, Familienmitglieder, Schulfreunde, oder auch via Medien) in Kontakt zu treten. Da die Kollusionsgefahr beträchtlich ist und für die Beschwerdeführerin viel auf dem Spiel steht, besteht keine genügende Gewähr dafür, dass sie sich an ein Kontaktverbot halten würde. Eine Kontaktaufnahme liesse sich auch mit elektronischer Überwachung nicht mit Sicherheit ausschliessen. Es muss auch damit gerechnet werden, dass eine allfällige Kontaktaufnahme von den Eltern – aufgrund der Familienbande oder einer allfälligen, bisher nicht eröffneten Beteiligung (vgl. dazu auch E. 5.7 hiervor) – oder von E.________ – etwa aus Angst (vgl. E. 5.8 hiervor) – nicht gemeldet würde. Eine nachträgliche Meldung einer Verletzung des Kontaktverbots käme ohnehin in jedem Fall zu spät, hätte die Einflussnahme in diesem Fall doch bereits stattgefunden und den Aussagegehalt der sensiblen Personalbeweise möglicherweise bereits beeinträchtigt. Ein angepasstes Aussageverhalten der Eltern fiele insbesondere mit Blick auf die (wissens- und erinnerungsbedingte) Lückenhaftigkeit von deren bisherigen Aussagen nicht zwangsläufig auf. Das Kontaktverbot lässt sich nur mit Haft durchsetzen. Ein Hausarrest beim Bruder der Beschwerdeführerin – welcher dadurch im Übrigen ebenfalls in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte – ist dazu nicht geeignet. Andere geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich.
6.11
Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 238 vom 11. Juli 2017 lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen: Im zitierten Entscheid wurde das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber dem mutmasslichen Opfer verhängt. Das Opfer sagte mehrfach gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung und sexueller Nötigung aus. Ausserdem wurden die Ersatzmassnahmen anstelle einer noch auszustehenden Untersuchungshaft von lediglich sechs Tagen angeordnet. Im Gegensatz zum hiesigen Fall ist davon auszugehen, dass das mutmassliche Opfer im BK 17 238 zugrundeliegenden Verfahren den Behörden eine allfällige Kontaktaufnahme umgehend angezeigt hätte. Gegenteilige Anhaltspunkte lassen sich dem zitierten Entscheid nicht entnehmen. Im vorliegenden Fall hingegen besteht die begründete Befürchtung, dass eine verbotene Kontaktaufnahme den Behörden nicht gemeldet werden würde (vgl. die vorangehende Erwägung). Schliesslich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei E.________ aufgrund seines Alters um eine besonders kollusionsgefährdete Person handelt. Eine derartige Konstellation lag im zitierten Entscheid ebenfalls nicht vor.
7.
Damit erweist sich die angefochtene Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 1. Januar 2023 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt.
9.
Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Beschuldigten/Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt.
4.
Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident T.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 27. Juli 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Der Gerichtsschreiber:
Schärer
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 302
BK 22 171
BK 22 171
1B_24/2021
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
1B_516/2021
1B_230/2013
BK 22 149
BK 22 171
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
1B_558/2021
1B_196/2021
1B_65/2015
1B_558/2021
1B_65/2015
1B_558/2021
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
1B_6/2019
1B_465/2018
1B_292/2020
1B_292/2020
1B_261/2013
1B_126/2011
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
BK 17 238
BK 17 238
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF