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Entscheid

BK 2022 303

Beschwerde 393-c

6. September 2022Deutsch5 min

1. Am 23. Juni 2022 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des Verfahrens EO 22 1318 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Erwerbs von bewilligungspflichten Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein bzw. meldepflichtigen Feuerwaffen ohne schriftlichen Vertrag. Gleichzeitig erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft unter Ziffer 2 mehrere Waffen zwecks Entscheid über Einziehung oder Herausgabe. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 4. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen. Diese leitete das Schreiben am 13. Juli 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Am 15. Juli 2022 retournierte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Eingabe an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, sein Schreiben innert 5 Tagen zu unterzeichnen. Am 20. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 4. Juli 2022 unterzeichnet ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 303

Bern, 6. September 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschlagnahme

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Juni 2022 (EO 22 1318)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Am 23. Juni 2022 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des Verfahrens EO 22 1318 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Erwerbs von bewilligungspflichten Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein bzw. meldepflichtigen Feuerwaffen ohne schriftlichen Vertrag. Gleichzeitig erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft unter Ziffer 2 mehrere Waffen zwecks Entscheid über Einziehung oder Herausgabe. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 4. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen. Diese leitete das Schreiben am 13. Juli 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Am 15. Juli 2022 retournierte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Eingabe an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, sein Schreiben innert 5 Tagen zu unterzeichnen. Am 20. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 4. Juli 2022 unterzeichnet ein.

Mit Blick auf das Nachfolgende ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist unstrittig Eigentümer der Waffen, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. der Herausgabe der Waffen hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert. Mit Blick auf die Begründungspflicht sind seinem Schreiben Ausführungen dahingehend zu entnehmen, weshalb er mit der Beschlagnahme nicht einverstanden ist, zumal er geltend macht, die Waffen stellten für ihn «nur» einen ideelen Wert dar, dieser sei aber gross, da es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Erbes seines Vaters handle und er diesen immer zum Schiesstand begleitet habe. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten.

3. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die sichergestellten meldepflichtigen Waffen ohne schriftlichen Vertrag und mithin auch ohne Meldung erworben worden seien. Die strafbaren Handlungen (der Erwerb der Waffen ohne Vertrag) seien grundsätzlich verjährt, die Waffen würden allerdings gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO bzw. Art. 31 Abs. 3 Waffengesetz (WG; SR 514.54) beschlagnahmt und zum Entscheid über Einziehung oder Herausgabe an die Kantonspolizei Bern übergeben.

4. Der Beschwerdeführer macht gegen die angefochtene Verfügung nicht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme lägen nicht vor, sondern er legt lediglich dar und ist mit Blick auf die Verhältnismässigkeit mit dem Argument zu hören, die Waffen seien wesentlicher Bestandteil seines Erbes, welches ihm sein Vater überlassen habe. Sie hätten für ihn nur einen ideelen Wert. Er brauche mehr Zeit, um die erforderlichen Meldungen bezüglich dieser Waffen vorzunehmen. Er wolle daher höflichst ersuchen, ihm die dafür erforderliche Zeit einzuräumen, um diese Waffenübertragung von seinem verstorbenen Vater nachzuholen, und mit einer möglichen Vernichtung zuzuwarten. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der von ihm empfundene ideele Wert vorliegend nicht gegen die Beschlagnahme der Waffen spricht und dass das Waffengesetz keine Fristverlängerung für die Meldepflicht vorsieht. Er ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschlagnahme nicht unmittelbar zur Vernichtung führt, sondern lediglich eine provisorische Massnahme darstellt. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Argumenten nach dem Gesagten nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 6. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

Erwägungen

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rudin

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 303

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF