BK 2022 309
SB Oberland
13. Juli 2022Deutsch8 min
1. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 lehnte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die vom Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 3 u.a. wegen falscher Anschuldigung, übler Nachrede, (evtl.) Irreführung der Rechtspflege gestellten Beweisanträge vom 12. März 2021, 26. Dezember 2021 sowie 26. April 2022 ab. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juli 2022 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei unverzüglich aus den Akten zu entfernen. Zudem sei dem Verfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine Fristverlängerung von 21 Tagen zu gewähren. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 5 Tagen, um seine Eingabe eigenhändig zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom 8. August 2022 teilte Rechtsanwalt E.________ mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe und liess der Beschwerdekammer ein eigenhändig durch den Beschwerdeführer unterzeichnetes Beschwerdeexemplar zukommen. Am 10. August 2022 wies der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer den Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie den Antrag auf Fristverlängerung zur Mandatierung eines Rechtsbeistandes ab. Am 16. August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer innert verlängerter Frist eingereichten Stellungnahme vom 20. September 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Verfahrensleiter verzichtete mit Verfügung vom 22. September 2022 auf einen zweiten Schriftenwechsel. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 309
Bern, 23. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter 1
B.________
Beschuldigter 2
C.________
Beschuldigter 3
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
D.________
v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Beweisanträge / Rechtsverzögerung
Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, übler Nachrede, (evtl.) Irreführung der Rechtspflege etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 (BM 11 3013-3015)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 lehnte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die vom Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 3 u.a. wegen falscher Anschuldigung, übler Nachrede, (evtl.) Irreführung der Rechtspflege gestellten Beweisanträge vom 12. März 2021, 26. Dezember 2021 sowie 26. April 2022 ab. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juli 2022 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei unverzüglich aus den Akten zu entfernen. Zudem sei dem Verfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine Fristverlängerung von 21 Tagen zu gewähren. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 5 Tagen, um seine Eingabe eigenhändig zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom 8. August 2022 teilte Rechtsanwalt E.________ mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe und liess der Beschwerdekammer ein eigenhändig durch den Beschwerdeführer unterzeichnetes Beschwerdeexemplar zukommen. Am 10. August 2022 wies der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer den Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie den Antrag auf Fristverlängerung zur Mandatierung eines Rechtsbeistandes ab. Am 16. August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer innert verlängerter Frist eingereichten Stellungnahme vom 20. September 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Verfahrensleiter verzichtete mit Verfügung vom 22. September 2022 auf einen zweiten Schriftenwechsel. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt (hier die Verfügung vom 30. Juni 2022, mit welcher die Beweisanträge des Beschwerdeführers [Einvernahme der Beschuldigten] abgelehnt worden sind) definiert und entsprechend begrenzt. Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nicht zulässig, falls der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Mit anderen Worten ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Beweisantrags ein Rechtsnachteil droht. Ein solcher Rechtsnachteil ist weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Wie aus der Begründung in der Beschwerde hervorgeht, stellt sich der Beschwerdeführer sogar auf den Standpunkt, mit den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Schreiben gar keine Beweisanträge gestellt zu haben bzw. das Schreiben vom 12. März 2021 sei ihm unbekannt. Mit Blick darauf ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 nicht einzutreten.
2.2 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann eine Partei die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Parteien Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen oder eine Stellungnahme einzureichen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien am 22. Dezember 2020 mit, dass sie die Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten als vollständig erachte, und stellte in Aussicht, das Verfahren einzustellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. Eine Verletzung von Parteirechten ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft ist zudem auch nicht verpflichtet, Stellungnahmen zu den Beweisanträgen einzuholen. Die Strafprozessordnung sieht in diesem Bereich kein kontradiktorisches Verfahren vor.
3. Weiter sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die angefochtene Verfügung «nicht verwertbar» sein soll. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellte er in seinen Schreiben vom 16. Dezember 2021 sowie 26. April 2022 Beweisanträge (Einvernahme der Beschuldigten). Beim ihm scheinbar unbekannten Schreiben vom 12. März 2021 handelt es sich um die Eingabe des von ihm mandatierten Rechtsanwaltes F.________ im Zusammenhang mit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2020 (Frist nach Art. 318 StPO). Darin wurde ebenfalls beantragt, die Beschuldigten einzuvernehmen. Die Staatsanwaltschaft hat damit entsprechend auf die Beweisanträge reagiert und nicht grundlos eine Verfügung erlassen. Es ergeben sich auch sonst keine Hinweise, welche die Zulässigkeit und Gültigkeit dieser Verfügung in Frage stellen. Eine materielle Beurteilung ist im Beschwerdeverfahren zudem nicht möglich.
4. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend macht, ist auf Folgendes hinzuwiesen: Mit Blick auf seine Ausführungen in der Beschwerde sieht er eine solche im Zusammenhang mit seinen Schreiben vom 29. Dezember 2020, 4. Januar 2021, 22. Februar 2021 sowie 30. November 2021. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft diese Schreiben in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2022 zu Unrecht nicht berücksichtigt habe («ignoriert, verkennt, gar nie erwähnt»). Damit macht er aber keine Rechtsverzögerung, sondern eine Rechtsverweigerung geltend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 135 I 6 E. 2.1). Diese Schreiben enthalten aber keine Anträge und beziehen sich teilweise nicht einmal auf das Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten, sondern das Verfahren PEN 15 174, in welchem der Beschwerdeführer u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde. Es gab für die Staatsanwaltschaft daher keinen Grund, sich zu diesen Schreiben separat zu äussern oder in der Verfügung vom 30. Juni 2022 darauf Bezug zu nehmen. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft auf die anderen Schreiben des Beschwerdeführers mit Beweisanträgen reagiert hat, zeigt zudem, dass sie durchaus Kenntnis von den Eingaben des Beschwerdeführers nimmt und diese nicht ignoriert. Diese befinden sich auch in den Akten. Zudem ist im Zusammenhang mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. November 2021 ersichtlich, dass dieses an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, weitergleitet wurde, aber eine Kopie in den Akten blieb, da sich der Beschwerdeführer darin als Straf- und Zivilkläger konstituiert hat. Als solcher wurde er aber ohnehin bereits behandelt, weshalb sich aus diesem Schreiben auch nichts Neues ergab. Ob und inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 29. Dezember 2020, 4. Januar 2021, 22. Februar 2021 sowie 30. November 2021 für den Ausgang des Strafverfahrens relevant sind oder sie neue Tatsachen und Beweise enthalten, ist eine materielle Frage und wird im Zusammenhang mit dem weiteren Vorgehen (Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens) durch die Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen sein. Eine separate Stellungnahme dazu ist aber weder erforderlich noch geboten. Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen die zuständige Staatsanwältin macht, ist mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht darauf einzutreten. Auf eine Weiterleitung wird verzichtet, da sich aus der behaupteten Rechtsverweigerung keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigten waren nicht Partei im Beschwerdeverfahren, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________
(mit den Akten – per Kurier)
- dem Beschuldigten 1 (via Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern)
- dem Beschuldigten 2 (per B-Post)
Erwägungen
- dem Beschuldigten 3 (per B-Post)
Bern, 23. Dezember 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 309
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP
BGE 146 IV 76ATF 146 IV 76DTF 146 IV 76
BGE 141 IV 1ATF 141 IV 1DTF 141 IV 1
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
BGE 135 I 6ATF 135 I 6DTF 135 I 6
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF