BK 2022 314
Nichtanhandnahme; Amtsmissbrauch etc.
6. April 2023Deutsch26 min
1. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldiger 1) wegen Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur Veruntreuung, Hehlerei und Urkundenfälschung/Betrugs sowie gegen C.________ wegen Veruntreuung ein. Dagegen erhoben E.________ (Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und G.________ (Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) (bzw. nachfolgend zusammen: Beschwerdeführerinnen), beide vertreten durch Fürsprecher F.________, am 21. Juli 2022 Beschwerde. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 314+315
Bern, 28. März 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Fürsprecher und Notar B.________
Beschuldigter 1
C.________
v.d. Fürsprecher D.________
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Leitende Staatsanwältin H.________
E.________
v.d. Fürsprecher & Notar F.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1
G.________
v.d. Fürsprecher & Notar F.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Veruntreuung, Hehlerei etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 11. Juli 2022 (W 21 143)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldiger 1) wegen Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur Veruntreuung, Hehlerei und Urkundenfälschung/Betrugs sowie gegen C.________ wegen Veruntreuung ein. Dagegen erhoben E.________ (Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und G.________ (Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) (bzw. nachfolgend zusammen: Beschwerdeführerinnen), beide vertreten durch Fürsprecher F.________, am 21. Juli 2022 Beschwerde. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Das Verfahren gegen C.________ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei weiterzuführen (Ziffer 1 der Mitteilung nach Art. 318 StPO).
2. Das Verfahren gegen A.________ wegen Anstiftung zur Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und Gehilfenschaft zur Veruntreuung gemäss Art. 138 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. und Art. 26 StGB sei weiterzuführen (Ziffer 1 der Mitteilung nach Art. 318 StPO).
3. Das Strafverfahren gegen A.________ (W 21 143) sei auf den Straftatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB auszudehnen.
4. Es sei ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB zu eröffnen.
5. Das Zivilverfahren sei weiterzuführen (Ziffer 2 der Mitteilung nach Art. 318 StPO).
6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Mai 2021 bei A.________ sichergestellten Unterlagen seien weiterhin unter Beschlagnahme zu belassen (Ziffer 3 der Mitteilung nach Art. 318 StPO).
7. Die am 27. Mai 2021 verfügte Grundbuchsperre über die Grundstücke Belp-Gbbl. Nr. I.________ und Kehrsatz-Gbbl. Nr. J.________ seien aufrecht zu erhalten (Ziffern 4 & 5 der Mitteilung nach Art. 318 StPO).
8. Die Beschlagnahme der Namen-Schuldbriefe Nr. K.________ von CHF 100'000.00, Nr. L.________ von CHF 500'000.00 und Nr. M.________ von CHF 200'000.00, alle lastend auf Kehrsatz-Gbbl.-Nr. J.________ sei beizubehalten (Ziffer 6 der Mitteilung nach Art. 318 StPO).
9. Die beschuldigten Personen seien zu verurteilen, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen und gemäss Art. 433 StPO die Parteikosten der Privatklägerinnen zu bezahlen (Ziffer 7-9 der Mitteilung nach Art. 318 StPO).
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 23. August 2022 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 1, vertreten durch Fürsprecher B.________, stellte am 7. September 2022 innert gewährter Fristerstreckung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nachstehende Anträge:
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen.
3. Verfahrensantrag: Die Beschwerdeführerinnen seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie im weiteren Strafverfahren, sollte dieses wider Erwarten wieder aufgenommen werden, nicht länger als Privatklägerinnen zuzulassen.
Die Beschuldigte 2, vertreten durch Fürsprecher D.________, beantragte am 4. Oktober 2022 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachstehendes:
1. Auf die Beschwerde vom 29. [richtig: 21.] Juli 2022 sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
3. Die E-Mail vom 6. April 2020, 10:00 Uhr (Ordner Nr. 117; Couvert C3, AVD 18.2) und dessen Anhang (Ordner Nr. 117; Couvert C3; AVD 18.3) seien aus den amtlichen Akten zu weisen.
4. Die Akontorechnung von Rechtsanwalt und Notar N.________ vom 12. Dezember 2018 (Ordner Nr. 100; AVD 1.1.2), die Kostenvorschüsse von Fürsprecher D.________ vom 26. Oktober 2018 und vom 12. Januar 2018 (Ordner Nr. 100; AVD 1.1.3), die Kostennote von Notar O.________ vom 19. September 2019 (Ordner Nr. 100; AVD 1.2.4), die Rechnung von Fürsprecher und Notar P.________ vom 9. Mai 2016 (Ordner Nr. 100; AVD 1.3.2), die Honorarnote von Prof. Dr. iur. Q.________ vom 22. April 2016 (Ordner Nr. 100; AVD 1.3.3), die Rechnung von Notar und Fürsprecher R.________ vom 8. Dezember 2015 (Ordner Nr. 100; AVD 1.4.3), die Kostenvorschüsse von D.________ vom 22. Mai 2019, vom 24. März 2020 und vom 15. Juli 2020 (Ordner Nr. 101; AVD 2.4), die Rechnung von Fürsprecher und Notar F.________ vom 28. November 2019 (Ordner Nr. 101; AVD 2.4), die Kostennote von Notar O.________ vom 20. März 2020 (Ordner Nr. 101; AVD 2.5) und die Rechnung von Notar S.________ vom 19. Juni 2020 (Ordner Nr. 101; AVD 2.6) seien aus den amtlichen Akten zu weisen.
2.
Erwägungen
2.1
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Beschuldigte 2 ist die Ehegattin des am 1. Juni 2015 verstorbenen T.________ (nachfolgend: Erblasser). Der Beschuldigte 1 ist ein Bekannter der Familie. Die Beschwerdeführerinnen sind die Nichten des Erblassers (Töchter des Bruders des Erblassers U.________). Aufgrund eines Erbvertrages vom 14. März 2008 ist die Beschuldigte 2 alleinige Vorerbin des gesamten Nachlasses des Erblassers. Nacherbinnen auf den Überrest sind aufgrund des Vorverstrebens des Bruders des Erblassers dessen Töchter (die Beschwerdeführerinnen).
Am 15. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Veruntreuung ein. Nach Ergänzungen am 26. März und 30. März 2021 erstatteten sie am 9. Juni 2021 Strafanzeige gegen die Beschuldigte 2 wegen Veruntreuung sowie gegen den Beschuldigten 1 wegen Anstiftung zur Veruntreuung, Gehilfenschaft zur Veruntreuung, Betrugs und Urkundenfälschung. Am 9. September 2021 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Ausdehnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 auf den Straftatbestand der Hehlerei. Hintergrund der Strafanzeige bildet der Nachlass des Erblassers. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 im Wesentlichen vor, in strafbarer Weise das Nachlassvermögen des Erblassers geschmälert zu haben (u.a. durch versuchte Schenkung von Grundstücken an den Beschuldigten 1, unterlassene Rückzahlungen durch den Beschuldigten 1 resp. durch dessen Unternehmung, Vermögensverschiebungen ab Bankkonti etc.). Zudem soll der Beschuldigte 1 nachträglich einen Stempel und eine Unterschrift des Erblassers auf einem Formular angebracht und so eine Urkundenfälschung begangen haben. Im Erbvertrag vom 14. März 2008 wurde betreffend die Nacherbeneinsetzung der Beschwerdeführerinnen Nachstehendes bestimmt (vgl. Ziff. B/1 des Erbvertrages):
Für den Fall, dass Herr T.________ als erster verstirbt, setzt er seine Ehefrau für seinen gesamten Nachlass als alleinige Vorerbin ein.
Als Nacherben auf den Überrest setzt er seinen Bruder U.________ ein. Sollte sein Bruder vorverstorben sein, treten an seine Stelle als Nacherben zu gleichen Teilen seine Nachkommen in allen Graden nach Stämmen.
Falls das Gesamtvermögen der Vorerbin zum Zeitpunkt ihres Todes eine Verminderung gegenüber dem Stand am Todestag des Vorverstorbenen aufweist, fällt die Vermögensverminderung zulasten des eigenen Vermögens der Vorerbin. Erst wenn dieses vollständig aufgebraucht ist, fällt die Verminderung zulasten der Nacherbschaft.
Die Vorerbin Frau C.________ wird von jeder Sicherstellungspflicht befreit.
2.2
Am 11. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige resp. kein Straftatbestand erfüllt sei.
3.
3.1
Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
3.2
Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7c zu Art. 382 StPO). Das Bundesgericht verweist betreffend die Substantiierung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zuweilen auf seine eigene (reichhaltigere) Praxis zu Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. etwa zur Darlegung der Auswirkung auf mögliche Zivilforderungen der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Gemäss Demarmels variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92).
3.3
Vorliegend ist näher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2022 legitimiert sind.
3.4
Der Beschuldigte 1 bringt in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme vom 7. September 2022 hinsichtlich der Legitimation der Beschwerdeführerinnen zusammengefasst vor, vor Eintritt des Nacherbfalls hätten die Nacherbinnen kein Erbrecht im subjektiven Sinn, sondern würden lediglich über eine erbrechtliche Anwartschaft verfügen; dies gelte umso mehr in Fällen der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Einer Anwartschaft inhärent sei vor Eintritt des Nacherbfalls unklar, ob die Nacherben je Erben würden und wie gross ihr Erbe gegebenenfalls sein werde. Sie seien betreffend den strittigen Nachlass weder dinglich noch obligatorisch berechtigt. Die Nacherben seien von der von ihnen monierten und zur Anzeige gebrachten Verminderung des Nachlasses zum jetzigen Zeitpunkt resp. zum Zeitpunkt der Konstituierung als Privatklägerinnen wie auch zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen. Momentan seien rein hypothetische vermögensrechtliche Interessen tangiert. Folglich seien die Beschwerdeführerinnen nicht geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO.
3.5
Die Beschuldigte 2 hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 zur Beschwerdelegitimation im Wesentlichen fest, der Nacherbe sei nur suspensiv bedingter Erbe. Die blosse Anwartschaft sei bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest besonders schwach. Es sei vorliegend unklar, ob die Beschwerdeführerinnen je Erbinnen werden würden, da sie vorversterben könnten. Zudem sei auch ihr Erbanteil unklar. Die Beschwerdeführerinnen seien weder dinglich noch obligatorisch am Nachlass berechtigt, da sie nur eine Anwartschaft hätten. Sie seien deshalb durch die angebliche Verminderung des Nachlasses weder direkt, unmittelbar noch persönlich in ihren Rechten betroffen.
3.6
Die Staatanwaltschaft äussert sich in der delegierten Stellungnahme vom 23. August 2022 nicht zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. Hinsichtlich des Straftatbestandes der Urkundenfälschung hält sie fest, diese machten geltend, dass der Beschuldigte 1 auf einem Formular der amtlichen Bewertung der Steuerverwaltung des Kantons Bern betreffend die Liegenschaft Kehrsatz-Gbbl. Nr. V.________ eine maschinen-/computergeschriebene Textstelle angebracht und so eine Urkundenfälschung begangen habe. Beim angezeigten Sachverhalt liege lediglich eine mittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen vor. Entsprechend fehle es an einer Legitimation zur Beschwerde, weshalb auf diese, soweit den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Formular der Steuerverwaltung betreffend, nicht einzutreten sei.
3.7
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen äussersten sich in der Beschwerde nicht zur Beschwerdelegitimation. Sie liessen sich nach Zustellung der Stellungnahmen des Beschuldigten 1, der Beschuldigten 2 und der Staatsanwaltschaft zudem nicht mehr vernehmen.
3.8
Zur Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (der sog. «tatbestandlich Verletzte»; BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Durch das gesetzliche Erfordernis der unmittelbaren Rechtsverletzung werden Personen vom Geschädigtenkreis ausgeschlossen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, die Rechtsnachfolger der geschädigten Person (mit Ausnahme von Art. 121 StPO) sowie sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21a zu Art. 115 StPO).
3.9
Der Straftatbestand der Veruntreuung, welcher vorliegend hauptsächlich im Raum steht, zeichnet sich (gleichermassen wie der Straftatbestand des Betrugs) dadurch aus, dass die Tatbestandsverwirklichung den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt. Er schützt den Wert des Vermögens als Ganzes (also den wirtschaftlichen Wert des Gesamtvermögens). Als geschädigte Person gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens. Bei der Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird zudem die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung am Vermögen, mithin der obligatorische Anspruch des Treugebers, geschützt (BGE 121 IV 23 E. 1c; vgl. Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., N. 56 zu Art. 115 StPO; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 138 StGB; Simmler/Selman, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 2 zu Art. 138 StGB; Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 138 StGB).
3.10
Beim Straftatbestand der Hehlerei beurteilt sich die Geschädigtenstellung auf der Grundlage der Vortat. Geschädigte Person ist diejenige, die durch die Vortat unmittelbar verletzt wurde (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 59 zu Art. 115 StPO).
3.11
Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweis). Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten. Allein diese Trägerin des durch das Urkundenstrafrecht mitgeschützten Rechtsguts gilt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3 mit Hinweisen; Weder, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 1 f. zu Art. 251 StGB; Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 251 StGB; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO).
3.12
Die Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) ist eine Verfügung von Todes wegen, bei der die Erbschaft als Gesamtrecht von einem ersten Erben, dem Vorerben, erworben wird und dann, wenn der Nacherbfall eintritt, das Gesamtrecht vom Vorerben auf den zweiten Erben, den Nacherben, übertragen wird. Die Nacherbeneinsetzung regelt somit zwei aufeinanderfolgende Erbgänge. Solange der Vorerbe direkt auf den Erblasser folgt, ist der Nacherbe ein aufschiebend bedingter Erbe des Erblassers. Er hat vor Eintritt des Nacherbfalls keine Rechte an der Erbschaft, sondern eine blosse Anwartschaft. Der Vorerbe hat volle Eigentümerstellung. Die Anwartschaft wandelt sich erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls in ein Recht des Nacherben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_713/2011 vom 2. Februar 2012 E. 4.2; vgl. ebenso Rickli, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 488 ZGB und N. 5 zu Art. 492 ZGB; vgl. auch Art. 491 Abs. 1 ZGB, wonach der Vorerbe Eigentümer der Erbschaft wird unter der Pflicht zur Auslieferung sowie Art. 492 Abs. 1 ZGB, wonach der Nacherbe die Erbschaft des Erblassers erwirbt, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat).
Die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest ist eine Nacherbeneinsetzung mit begrenzter Auslieferungspflicht. Der Vorerbe ist diesfalls – anders als bei einer gewöhnlichen Nacherbeneinsetzung – nicht verpflichtet, den Bestand und die Zusammensetzung der Erbschaft zu erhalten, sondern er ist berechtigt, über die Erbschaftsgegenstände zu verfügen und das Erbschaftsvermögen anzugreifen; ausgenommen sind Schenkungen und testamentarische Verfügungen. Seine Auslieferungspflicht beschränkt sich auf das, was beim Nacherbfall noch übrig ist, und kann sogar entfallen, wenn die geerbten Vermögenswerte inzwischen vollständig verbraucht worden sind, soweit der Vorerbe seine Rechte nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) ausgeübt hat (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 19 265 vom 27. August 2019 E. 9.3.1 f. mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_715/2015 vom 14. April 2016 E. 2.1 und 5C.53/2006 vom 12. April 2007 E. 6.2).
3.13
Der Auffassung des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 wie auch der Staatsanwaltschaft (betreffend die Urkundenfälschung) ist beizupflichten. Diese argumentierten hinsichtlich der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerinnen zur Anfechtung der Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2022 strafprozessual korrekt. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.4 ff. hiervor). Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist festzustellen, dass es die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen unterlassen haben, sich in der Beschwerde zu ihrer Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 382 StPO zu äussern. Der formelle Teil der Beschwerde betrifft im Wesentlichen einzig die Frage der Fristwahrung, die Parteibezeichnung sowie die gehörige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters. Auch nachdem der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 einlässlich begründet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen in Abrede gestellt hatten, machten diese keine Äusserungen hierzu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die beschwerdeführende Person, im Besonderen die Privatklägerschaft, soweit die Legitimation – wie vorliegend – nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, darlegen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen; vgl. E. 3.2 hiervor). Indem sich die Beschwerdeführerinnen mit keinem Wort zur Beschwerdelegitimation geäussert haben, sind sie ihrer Begründungspflicht unzureichend nachgekommen. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
Kommt hinzu, dass auf die Beschwerde auch aufgrund der fehlenden Beschwerdeberechtigung nicht einzutreten ist. Wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 3.9 f. hiervor), gilt bei Straftaten gegen den Vermögenswert – wie die Veruntreuung, die Hehlerei und der Betrug – der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei der vorliegend umstrittenen Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird zudem die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung am Vermögen geschützt. Zum Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden Deliktsbegehung wie auch zum jetzigen Zeitpunkt waren bzw. sind die Beschwerdeführerinnen durch die zur Anzeige gebrachte angebliche Verminderung des Nachlasses des Erblassers nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen. Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Erblasser die Beschuldigte 2 mit Erbvertrag vom 14. März 2008 als alleinige Vorerbin seines Nachlasses eingesetzt. Als Nacherben auf den Überrest wurden im Falle des Vorversterbens des Bruders des Erblassers die Beschwerdeführerinnen bestimmt. Die Beschuldigte 2 hat zufolge des Todes ihres Ehemannes am 1. Juni 2015 als Vorerbin die Erbschaft als Gesamtrecht zu Alleineigentum erhalten (vgl. E. 3.12 hiervor). Sie hat die Erbschaft nicht für jemand anderes empfangen, sondern für sich selbst. Der Nachlass ist für sie denn auch nicht wirtschaftlich fremd, zumal sie keine Werterhaltungspflicht trifft (vgl. dazu die Ausführungen weiter unten betreffend die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest). Die Beschwerdeführerinnen haben demgegenüber bis zum Eintritt des Nacherbfalls kein Erbrecht im subjektiven Sinne und insbesondere auch noch keinen Anspruch auf Auslieferung der Erbschaft. Vor dem Eintritt des Nacherbfalls (Suspensivbedingung) haben sie keine Rechte an der Erbschaft. Sie sind weder dinglich noch obligatorisch am Nachlass berechtigt, sondern haben ausschliesslich eine Anwartschaft, d.h. eine künftige Forderung (vgl. E. 3.12 hiervor). Erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls wandelt sich die Anwartschaft in ein Recht des Nacherben auf Auslieferung des (noch verbliebenen) Nachlasses. Eine bloss künftige Forderung, wie sie die Anwartschaft darstellt, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, um eine Legitimation als geschädigte Person zu begründen (vgl. den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden SK2 11 23 vom 14. September 2011 E. 4.4 sowie den Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 19 33 vom 24. September 2019 E. 2.4.3; je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.3.3). Dies hat auch in der vorliegenden Konstellation zu gelten, zumal zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss ist, ob die Beschwerdeführerinnen den Nacherbfall überhaupt erleben und zu diesem Zeitpunkt ein Recht am Nachlass erhalten werden und wie hoch ihr Erbanteil effektiv ausfallen wird. Die Beschwerdeführerinnen sind Nacherbinnen auf den Überrest. Bei einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest ist der Vorerbe nicht verpflichtet, den Bestand und die Zusammensetzung der Erbschaft so zu erhalten, dass sie im Zeitpunkt des Nacherbfalls möglichst unversehrt an die Nacherben ausgeliefert werden kann. Vielmehr ist er im Rahmen von Art. 2 ZGB berechtigt, über die Erbschaftsgegenstände zu verfügen und den Nachlass anzugreifen (ausgenommen Schenkungen und letztwillige Verfügungen). Seine Auslieferungspflicht beschränkt sich auf das, was beim Nacherbfall noch übrig ist und kann sogar entfallen, wenn die geerbten Vermögenswerte inzwischen vollständig verbraucht worden sind (vgl. E. 3.12 hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2015 vom 14. April 2016 E. 2.1). Die fehlende Werterhaltungspflicht und damit auch die Ungewissheit hinsichtlich des den Beschwerdeführerinnen im Nacherbfall allenfalls noch zustehenden Erbanteils ergibt sich auch aus dem Erbvertrag vom 14. März 2008, wonach der Erblasser die Beschuldigte 2 von jeder Sicherstellungspflicht betreffend den Nachlass befreite und eine Verminderung des Nachlasses als zulässig erachtet wurde (vgl. Ziff. B/1 des Erbvertrages; vgl. auch Rickli, a.a.O., N. 9 zu Art. 491 ZGB, wonach die Rechtstellung des Vorerben bei einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest v.a. dadurch gekennzeichnet ist, dass er das volle und unbedingte Verfügungsrecht über die Gegenstände der Nachverfügung hat).
Da die Beschwerdeführerinnen zum mutmasslichen Deliktszeitpunkt wie auch zum jetzigen Zeitpunkt resp. zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und zum Zeitpunkt der Konstituierung als Privatklägerinnen kein Recht, sondern lediglich eine Anwartschaft auf den Nachlass hatten bzw. haben und offensichtlich auch nicht Rechtsnachfolger der Beschuldigten 2 im Sinne von Art. 121 StPO sind – hat diese doch nach wie vor das Gesamtrecht am Nachlass inne, ist nicht verstorben und sind die Beschwerdeführerinnen im Übrigen auch nicht Erbinnen der Beschuldigten 2, sondern des Erblassers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_713/2011 vom 2. Februar 2012 E. 4.2) –, können sie soweit die Straftatbestände der Veruntreuung, der Hehlerei und des Betrugs betreffend nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten. Sie sind als lediglich suspensiv bedingte Erbinnen des Erblassers nicht Trägerinnen des durch die genannten Straftatbestimmungen geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes (vgl. insoweit auch Lieber, a.a.O., N. 5d zu Art. 115 StPO, wonach der blosse Rechtsnachfolger [z. B. Zessionar] einer geschädigten Person lediglich mittelbar Geschädigter ist, der sich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren kann; vgl. ebenso Rickli, a.a.O., N. 2 zu Art. 488 ZGB, wonach dem Nacherben vor dem Nacherbfall gar nichts zukommen soll, auch nicht eine bloss formelle Eigentümerstellung).
Auch in Bezug auf die angezeigte Urkundenfälschung ist den Beschwerdeführerinnen eine Geschädigtenstellung abzusprechen. Diese werfen dem Beschuldigen 1 vor, eine letztwillige Verfügung mittels eines Stempels (Zuwendung von Grundstücken an den Beschuldigten 1) und eine Unterschrift des Erblassers auf einem Formular der amtlichen Bewertung der Steuerverwaltung des Kantons Bern betreffend die Liegenschaft-Gbbl. Nr. V.________ angebracht und so eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Auch die angezeigte Urkundenfälschung soll letztlich auf eine unrechtmässige Verminderung des Nachlassvermögens hinzielen. Insoweit sind die Beschwerdeführerinnen – wie vorstehend ausgeführt wurde – zufolge ihrer derzeitigen blossen Anwartschaft nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen.
Dispositiv
4. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerinnen durch die angezeigten Straftatbestände der Veruntreuung, Hehlerei und Urkundenfälschung/Betrug nicht in eigenen Interessen unmittelbar verletzt worden sind. Sie geltend nicht als geschädigte Personen und konnten sich folglich nicht rechtsgültig als Straf- und Zivilklägerinnen konstituieren. Mangels Privatklägerstellung und daraus folgend mangels Parteistellung sind die Beschwerdeführerinnen nicht dazu legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung, Hehlerei und Urkundenfälschung/Betrugs Beschwerde zu führen. Auch ein rechtlich geschütztes Interesse betreffend die Anfechtung der Ziffern 3-9 der Einstellungsverfügung (Herausgabe sichergestellter Unterlagen; Aufhebung Grundbuchsperre; Aufhebung Beschlagnahme; Verfahrenskosten und Entschädigung) durch die Beschwerdeführerinnen ist nicht auszumachen. Zum einen betreffen die Anordnungen das Nachlassvermögen, hinsichtlich welchem sie derzeit lediglich eine Anwartschaft haben, und zum anderen wurde von ihnen eine entsprechende Beschwerdelegitimation nicht weiter begründet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Sollten die Beschwerdeführerinnen die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der Nacherbschaft verletzt worden sind, steht ihnen der Zivilweg offen.
5. Soweit die Beschuldigte 2 in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme ein Aus-den-Akten-Weisen diverser Unterlagen beantragt (vgl. Ziff. 3 und 4 der Rechtsbegehren), kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Dies bildet nicht Verfahrensgegenstand. Zudem hat die Staatsanwaltschaft hierüber offenbar noch nicht befunden.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, somit der unterliegenden Beschwerdeführerin 1 und der unterliegenden Beschwerdeführerin 2 zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen.
6.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung erhebt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., 141 IV 476 E. 1). Vorliegend handelt es sich bei den Vorwürfen der Veruntreuung, der Hehlerei, der Urkundenfälschung und des Betrugs um Offizialdelikte.
6.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Honorarrahmen in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 397 StPO) vorliegend bis CHF 12’500.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).
6.4 Dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 ist demnach gestützt auf die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote vom 13. März 2023 eine Entschädigung von CHF 3'265.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Die anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 hat weder eine Kostennote eingereicht, noch sich die Einreichung einer solchen vorbehalten. Die Höhe der Entschädigung wird damit praxisgemäss durch die Beschwerdekammer in Strafsachen festgesetzt. Der anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschuldigten 2 ist eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von pauschal CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
6.5 Infolge Unterliegens wird den Beschwerdeführerinnen keine Entschädigung zugesprochen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von CHF 3'265.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4. Der Beschuldigten 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
5. Den Beschwerdeführerinnen wird keine Entschädigung zugesprochen.
6. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der Stellungnahme der Beschuldigten 2 vom 4. Oktober 2022 (Aus-Den-Akten-Weisen diverser Unterlagen) wird nicht eingetreten.
7. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1+2, beide v.d. Fürsprecher F.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben)
- Leitende Staatsanwältin H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 28. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Kurt
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 314
BK 22 315
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 26 StGBart. 26 CPart. 26 CP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_55/2021
1B_339/2016
1B_324/2016
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
6B_89/2018
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BGE 143 IV 77ATF 143 IV 77DTF 143 IV 77
6B_1115/2021
1B_40/2020
Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
BGE 121 IV 23ATF 121 IV 23DTF 121 IV 23
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
6B_700/2020
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 488 ZGBart. 488 CCart. 488 CC
5A_713/2011
Art. 488 ZGBart. 488 CCart. 488 CC
Art. 492 ZGBart. 492 CCart. 492 CC
Art. 491 ZGBart. 491 CCart. 491 CC
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC
ZK 19 265
5A_715/2015
5C.53/2006
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_230/2011
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
1B_230/2011
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC
5A_715/2015
Art. 491 ZGBart. 491 CCart. 491 CC
Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP
5A_713/2011
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 488 ZGBart. 488 CCart. 488 CC
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
BGE 141 IV 476ATF 141 IV 476DTF 141 IV 476
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF