BK 2022 317
ZMG Haft (393-c)
20. Januar 2023Deutsch20 min
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 22 317
Bern, 4. Januar 2023
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Kuratle
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Gültigkeit der Einsprache
Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (mehrfach)
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 11. Juli 2022 (PEN 22 152)
Erwägungen:
Dispositiv
1. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 stellte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl Nr. O 2021 14736 vom 4. April 2022 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verspätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Es trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein und hielt fest, dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 1 bis 5 des Entscheids des Regionalgerichts Oberland vom 11. Juli 2022 (PEN 22 152) seien aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl Nr. O 2021 14736 vom 4. April 2022 rechtzeitig erfolgte und demnach gültig ist.
3. Auf die Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl sei einzutreten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass ein Beschwerdeverfahren eröffnet wird und der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Regionalgericht und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten mit Schreiben vom 2. bzw. 3. August 2022 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. August 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben des Regionalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Gerichtspräsidentin habe sich mit den Argumenten in der Stellungnahme vom 5. Juli 2022 zur Vorlage der Zahlungsbelege, den Zusicherungen der Beamten, der Beschwerdeführer müsse nichts weiter unternehmen, und auch der Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers und der damit zusammenhängenden verspäteten Zustellung nicht auseinandergesetzt.
3.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. b StPO enthalten Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide eine Begründung. Diese enthält bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens (Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO). Die Begründung ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO). Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, muss ein Entscheid dergestalt abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 81 StPO). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3. Soweit der Beschwerdeführer sich zur Begründung seiner Gehörsrüge darauf beruft, dass sich das Regionalgericht mit seinen Argumenten in der Stellungnahme vom 5. Juli 2022 nicht auseinandergesetzt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Regionalgericht hat in Ziff. 6 des angefochtenen Entscheides die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2022 zur Kenntnis genommen und in der Folge dargelegt, weswegen im vorliegenden Fall dessen ungeachtet gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung komme und die Einsprache des Beschuldigten demzufolge verspätet und ungültig sei. Die Begründung des Regionalgerichts genügt den Anforderung von Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.
4.
4.1. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 4. April 2022 des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig. Gemäss Sendungsverfolgung 98.41.900229.00107625 wurde der Strafbefehl am 4. April 2022 mit eingeschriebener Postsendung versandt und dem Beschwerdeführer am 5. April 2022 zur Abholung gemeldet (Frist bis 12. April 2022). Am 13. April 2022 wurde die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert, worauf dem Beschwerdeführer der Strafbefehl am 20. April 2022 per A-Post zugestellt wurde. Mit Datum vom 2. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht.
4.2. Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid vom 11. Juli 2022, dass die Entzugsverfügung vom 3. November 2021 für das Kontrollschild C.________ dem Beschwerdeführer gemäss Anzeigerapport vom 23. Dezember 2021 am 5. November 2021 zugestellt worden sei. Am 17. Dezember 2021 sei die polizeiliche Aufforderung an den Beschwerdeführer erfolgt, worauf er die ausstehenden Gebühren am 21. Dezember 2021 bezahlt habe. Dem Anzeigerapport lasse sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Gemäss dem zweiten Anzeigerapport vom 13. Januar 2022 sei dem Beschwerdeführer die Entzugsverfügung vom 14. Dezember 2021 für das Kontrollschild D.________ am 16. Dezember 2021 zugestellt worden, am 21. Dezember 2021 sei die polizeiliche Aufforderung an den Beschwerdeführer erfolgt, worauf am 4. Januar 2022 der Versicherungsnachweis beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eingetroffen sei. Auch diesem Anzeigerapport lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Derselbe Hinweis sei auch bei der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am 18. Dezember 2021 erfolgt, was sich dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Erhebungsformular entnehmen lasse. Folglich sei die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung gekommen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses am 4. April 2022 Kenntnis von dem gegen ihn geführten Strafverfahren gehabt und mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen. Der Strafbefehl sei knapp vier Monate nach der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse und folgender Rapportierung ergangen und damit innerhalb des Zeitraumes, in welchem die Zustellfiktion habe aufrechterhalten werden dürfen, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgt seien. Gestützt auf die Zustellfiktion gelte der Strafbefehl am siebten Tag nach erfolgter Abholungseinladung – somit vorliegend 12. April 2022 – als rechtsgültig zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist habe somit am 13. April 2022 zu laufen begonnen und sei am 23. April 2022 abgelaufen. Die Einsprache des Beschuldigten vom 2. Mai 2022 erweise sich damit als verspätet und sei ungültig, mit der Konsequenz, dass auf diese nicht einzutreten und festzustellen sei, dass der Strafbefehl vom 4. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sei.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht eine Rechtsverletzung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts liege darin, dass das Regionalgericht angenommen habe, die Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer auf die Zustellung möglicher folgender behördlicher Schreiben hingewiesen. Es sei in grundsätzlicher Weise zu bezweifeln, dass ein vorgefertigter Textbaustein in einem polizeilichen Anzeigerapport als Beweismittel tauge, um etwas darüber auszusagen, worüber ein Beschuldigter anlässlich eines Gesprächs informiert oder nicht informiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom Polizeibeamten E.________ erstmals am 17. Dezember 2021 telefonisch auf den drohenden Kontrollschildeinzug betreffend C.________ hingewiesen worden. Die ihm per A-Post-Plus verschickte Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts habe der Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen nicht erhalten und bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von den ihm unter Strafandrohung auferlegten Pflichten gehabt. Dem Beschwerdeführer sei vonseiten der Polizei mitgeteilt worden, dass er entweder das Kontrollschild oder einen Beweis dafür, dass er den geschuldeten Betrag bezahlt habe, vorbeibringen müsse. Ein Hinweis auf eine Verzeigung und mögliche folgende Schreiben der Strafbehörden sei durch den Polizisten E.________ nicht gemacht worden und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig, womit er einen auf Deutsch erfolgten Hinweis auf mögliche folgende Strafbefehle ohnehin nicht verstanden hätte. Es sei nicht davon auszugehen, dass Polizist E.________ den entsprechenden Hinweis übersetzt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die ausstehenden Rechnungen bezahlt und die entsprechende Quittung auf dem Polizeiposten in G.________ vorgelegt, wonach man ihm vorbehaltlos versichert habe, dass die Angelegenheit damit erledigt sei und er nichts weiter unternehmen müsse. Der Versicherungsnachweis der zweiten Rechnung sei – wohl aufgrund der Feiertage – gemäss Anzeigerapport am 13. Januar 2022 bei der Polizei eingetroffen, wodurch der Auftrag der Polizei obsolet geworden und kein Einzug erfolgt sei. Entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung lasse sich dem Polizeirapport vom 13. Januar 2022 kein Datum entnehmen, an welchem der Beschwerdeführer betreffend D.________ polizeilich aufgefordert worden sein soll, der (ihm nicht bekannten) Entzugsverfügung Folge zu leisten. Es liege auf der Hand, dass die Polizeibeamtin F.________ nach telefonischer Rückfrage beim Beschwerdeführer und dessen unmittelbar darauffolgender Vorlage der Zahlungsbestätigung vom 20. Dezember 2021 auf dem Polizeiposten G.________ keine weiteren Vorkehrungen getroffen habe. Dies gelte umso mehr, da offenbar auch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt rückgemeldet habe, dass die Versicherungsbestätigung am 4. Januar 2022 eingegangen sei. Dementsprechend sei davon auszugehen und entspreche es auch der Erinnerung des Beschwerdeführers, dass er nie informiert worden sei, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen. Sollte dies wider Erwarten dennoch geschehen sein, so würden begründete Zweifel daran bestehen, ob er einen entsprechenden Hinweis überhaupt verstanden hätte. Gleiches gelte auch für den Hinweis auf dem Formular wirtschaftliche Verhältnisse, welches dem Beschwerdeführer gemäss seiner Erinnerung am 4. Januar 2022 und nicht am 18. Dezember 2021 vorgelegt worden sei. Er sei gefragt worden, ob er Auskunft zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geben könne, woraufhin er entgegnet habe, dass er nicht wisse, warum dies nötig sein sollte. Daraufhin habe die Polizistin ihm mitgeteilt, dass sie das entsprechende Kreuz setze und er einfach unterschreiben könne. Dies habe der Beschwerdeführer getan, ohne den Hinweis auf die mögliche Zustellung künftiger Verfügungen gelesen, geschweige denn verstanden zu haben. Die Rechtsverletzung liege ferner darin, dass die Vorinstanz die Zustellfiktion für anwendbar erklärt habe, obwohl der Beschwerdeführer nach der Auskunft der Polizeibeamten, dass alles in Ordnung sei, auf diese Auskunft habe vertrauen und vernünftigerweise davon ausgehen dürfen, dass er mit keinen weiteren behördlichen Schreiben in dieser Sache rechnen müsse.
5.
5.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2).
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Dies ist der Fall, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat (vgl. Arquint, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 86 StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; BGE 138 III 225 E. 3.1). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt. Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an.
Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3 und 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 hielt das Bundesgericht indes fest, es erscheine fraglich, ob auch im Strafbefehlsverfahren ein Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch als vertretbar zu qualifizieren sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286 mit Hinweis). In einem jüngeren Entscheid verneinte das Bundesgericht die Frage, ob der Beschwerdeführer elf Monate nach der letzten und nach seinem Kenntnisstand einzigen verfahrensrechtlichen Handlung mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen. Von ihm sei nach Treu und Glauben und mit Blick auf die konkreten Umstände eine Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr zu verlangen gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Im Urteil 6B_324/2020 vom 7. September 2020 bestätigte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer rund acht Monate nach der letzten Prozesshandlung mit Zustellungen von behördlicher Seite habe rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO greife (Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.2).
5.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Regionalgericht zur fehlerhaften Annahme gelangt sei, dass die Polizisten den Beschwerdeführer auf die Zustellung möglicher folgender behördlicher Schreiben hingewiesen hätten, ist vorab festzuhalten, dass die Zustellungsvermutung gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO nicht nur gilt, wenn die Person explizit auf die Möglichkeit folgender behördlicher Schreiben hingewiesen wurde, sondern bereits dann zur Anwendung kommt, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat. Vorliegend lässt sich den Anzeigerapporten vom 23. Dezember 2021 und 13. Januar 2022 entnehmen, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden ist, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Die nicht näher begründete Behauptung des Beschwerdeführers, dass diese Hinweise bei ihm gleich zweimal nicht erfolgt sein sollen, obwohl dies in zwei unterschiedlichen Anzeigerapporten von zwei verschiedenen Polizisten gegenteilig festgehalten worden ist, erscheint wenig wahrscheinlich und entsprechend unglaubhaft, zumal das Erteilen ebendieser Information und die Aufklärung von beschuldigten Personen über ihre Rechte und Pflichten zur täglichen Polizeiarbeit gehören. Nicht nachvollziehbar ist weiter das Vorbringen des Beschwerdeführers, Polizist E.________ habe keinen Hinweis auf eine Verzeigung und mögliche folgende Schreiben der Strafbehörden gemacht; aber selbst wenn, so sei der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig und es sei nicht davon auszugehen, dass Polizist E.________ diesen Hinweis übersetzt habe. Diesbezüglich erstaunt, dass der Beschwerdeführer vorab in grundsätzlicher Weise verneint, dass überhaupt ein solcher Hinweis erfolgt ist, denn falls er nicht das ganze Gespräch verstanden haben sollte, kann er dies gar nicht beurteilen. Dem Anzeigerapport vom 23. Dezember 2021 sowie dem Erhebungsformular betreffend wirtschaftliche Verhältnisse, beides unterzeichnet von Polizist E.________, kann zudem entnommen werden, dass diesem bekannt war, dass Mutter- (Französisch) und Verhandlungssprache (Englisch) des Beschwerdeführers nicht Deutsch sind. Gemäss Beschwerde (vgl. Ziff. 2.1) gab es keine Verständigungsschwierigkeiten, als Polizist E.________ dem Beschwerdeführer erklärte, er müsse entweder das Kontrollschild vorbeibringen oder einen Beweis dafür, dass er den geschuldeten Betrag bezahlt habe. Der Beschwerdeführer führt entsprechend in der Beschwerde auch aus, dass er Polizist E.________ mitgeteilt habe, den Zahlungsbeleg schnellstmöglich vorbeizubringen, was er dann auch gemacht hat (vgl. auch Ziff. 2.2 der Beschwerde). Es ist daher unwahrscheinlich, dass Polizist E.________ nicht alle seine Erläuterungen in der gleichen vom Beschwerdeführer verstandenen Sprache gemacht hat, bzw. dass er plötzlich Ausführungen in deutscher Sprache gemacht und der Beschwerdeführer nicht auf eine entsprechende Übersetzung bestanden hat, falls er den Polizisten nicht verstanden hatte. Die Ausführungen betreffend ungenügender Aufklärung bzw. selektiver Übersetzung sind daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellen die diesbezüglichen Hinweise auf den Anzeigerapporten zudem nicht die einzigen Beweismittel dar. Selbiger Hinweis findet sich nämlich auch auf dem vom Beschwerdeführer am 18. Dezember 2021 unterzeichneten Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, gemäss welchem er die Aussage betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert hat. Zwar kann dem Beschwerdeführer insofern beigepflichtet werden, als sich aus den Anzeigerapporten nicht eindeutig erschliesst, wann und wo der Beschwerdeführer diese Informationen erhalten hat. Jedoch ist aus dem von ihm unterzeichneten Erhebungsformular eindeutig ersichtlich, dass er am 18. Dezember 2021 um 14:02 Uhr auf der Polizeiwache in G.________ zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt und dabei auch über seine Rechte und Pflichten informiert worden ist, was sich mitunter auch darin zeigt, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm dieses Formular erst am 4. Januar 2022 vorgelegt worden sei, da am 18. Dezember 2021 gar kein Kontakt mit der Polizei bestanden habe, muten seltsam an, da der Beschwerdeführer das mit Datum vom 18. Dezember 2021 versehene Formular eigenhändig unterzeichnet und damit die Richtigkeit von ebendiesem bestätigt hat. Für die Beschwerdekammer bestehen daher keine Zweifel, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2021 erhoben worden sind, bzw. dies versucht worden ist. Selbst wenn es aber erst am 4. Januar 2022 geschehen sein sollte, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten, erging der Strafbefehl doch erst später. Daraus, dass der Beschwerdeführer auf einer Polizeiwache zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt worden ist und dabei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, kann und muss geschlossen werden, dass er spätestens ab dem 18. Dezember 2021 Kenntnis davon gehabt hat und ihm bewusst gewesen ist, dass er polizeilich verzeigt wird. Sogar wenn der Beschwerdeführer, wie behauptet, den entsprechenden Hinweis nicht verstanden haben sollte, muss er aufgrund der Tatsache, dass er auf einer Polizeiwache zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt worden ist, realisiert haben, dass er einer Straftat beschuldigt wurde.
5.3. An der Tatsache, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 18. Dezember 2021 gewusst hat, dass er verzeigt wird, ändern auch seine Ausführungen, wonach ihm die Polizisten versichert hätten, dass mit der Bezahlung der ausstehenden Rechnungen und der Vorlage der entsprechenden Quittungen auf dem Polizeiposten in G.________ die Angelegenheit erledigt sei und er nichts weiter unternehmen müsse, nichts. Als der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten in G.________ vorstellig wurde, ging es unbestrittenermassen um den drohenden Einzug der Kontrollschilder. Aus den Anzeigerapporten ist denn auch ersichtlich, dass auf einen Einzug der Kontrollschilder verzichtet wurde, da der Fahrzeughalter seinen Verpflichtungen nachgekommen war. Wenn der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten die Auskunft erhalten haben sollte, dass alles in Ordnung sei, bezieht sich dies offensichtlich auf die Frage des Kontrollschildereinzugs; in dieser Angelegenheit ist er ja auch – wie eben erwähnt – vorstellig geworden. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, er habe sich bei den Polizeibeamten bezüglich Fortgang des Strafverfahrens erkundigt. Damit konnte und durfte er auch nicht davon ausgehen, dass gegen ihn kein Strafverfahren (mehr) läuft bzw. er nicht verzeigt wird. Hätte sich der Beschwerdeführer nach dem Strafverfahren erkundigt, wäre ihm sicherlich nicht beschieden worden, es sei alles in Ordnung. Die zuständigen Polizisten wussten mit Sicherheit – entsprechend sind in der Folge auch die Anzeigerapporte verfasst worden –, dass der Beschwerdeführer mit der (verspäteten) Bezahlung der Rechnungen und Vorlage der entsprechenden Quittungen lediglich auf das Administrativverfahren Einfluss nehmen konnte, jedoch nicht darauf, ob der Straftatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllt war oder nicht. Mit anderen Worten ist dem Beschwerdeführer von diesen nicht mitgeteilt worden, dass (auch) in Bezug auf das Strafverfahren alles in Ordnung ist. Soweit er dies so interpretiert haben sollte, liegt dies in seinem eigenen Verantwortungsbereich.
5.4. Der Beschwerdeführer wusste somit spätestens ab dem 18. Dezember 2021 von der Eröffnung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls am 4. April 2022 waren noch nicht einmal vier Monate vergangen. Mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 5.1 vorne) musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen und war er nach Treu und Glauben verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihm dieser auch bei einer Ferienabwesenheit zugestellt werden kann, zumal er die Strafverfolgungsbehörden nicht über seine Abwesenheit informiert hat. Dass er den Strafbefehl nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen entgegennehmen konnte, liegt somit in seinem Verantwortungsbereich. Das Regionalgericht ging richtigerweise davon aus, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung kommt. Die zehntägige Einsprachefrist begann am 13. April 2022 zu laufen und ist am 23. April 2022 abgelaufen, weswegen die mit dem 2. Mai 2022 datierte Einsprache des Beschwerdeführers verspätet eingereicht wurde und damit ungültig ist. Das Regionalgericht hat zu Recht entschieden, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird und festgestellt, dass der Strafbefehl Nr. 0 2021 14 736 vom 4. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
6. Gestützt auf das Ausgeführte ist weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts auszumachen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.2]). Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin H.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin I.________
(O 21 14736 – per B-Post)
Bern, 4. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Kuratle
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 317
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP
Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40
Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP
BGE 133 III 439ATF 133 III 439DTF 133 III 439
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201
6B_1329/2020
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 86 StPOart. 86 CPPart. 86 CPP
BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
6B_674/2019
6B_511/2010
6B_110/2016
6B_110/2016
BGE 142 IV 286ATF 142 IV 286DTF 142 IV 286
6B_674/2019
6B_324/2020
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
6B_324/2020
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF