Lexipedia

Entscheid

BK 2022 321

Strafgesetz

20. Februar 2023Deutsch22 min

1. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten A.________ initiierte Strafverfahren wegen geringfügigen Betrugs und Warenfälschung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2022 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben bzw. das Verfahren sei wieder aufzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 18. August 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 19. August 2022 den sinngemässen Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten wurden dem Beschwerdeführer am 26. August 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 321

Bern, 17. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen geringfügigen Betrugs und Warenfälschung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. Juli 2022 (EO 22 6503)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten A.________ initiierte Strafverfahren wegen geringfügigen Betrugs und Warenfälschung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2022 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben bzw. das Verfahren sei wieder aufzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 18. August 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 19. August 2022 den sinngemässen Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten wurden dem Beschwerdeführer am 26. August 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Am 11. September 2021 erstattete der Beschwerdeführer auf der Polizeiwache C.________ (Ort) gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen geringfügigen Betrugs. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, auf der Internetplattform www.tutti.ch ein gefälschtes Fussballtrikot der AC Milan inseriert und ihm alsdann als Originaltrikot für CHF 90.00 verkauft zu haben. Gemäss Berichtsrapport der D.________(Polizei) vom 26. Oktober 2021 schilderte der Beschwerdeführer den Sachverhalt wie folgt (vgl. S. 2 f. des Berichtrapports):

Ich habe anfangs Juli im Internet nach einem älteren Fussballtrikot gesucht. Am 01.07.2021 sah ich auf der Internetplattform «tutti.ch» ein Inserat von einem AC Milan Fusstrikot für CHF 98.-. Es wurde als antikes, gebrauchtes Original Lotto Heimtrikot der AC Milan inseriert. Es war ein Übersichtsfoto vom Trikot im Inserat, Details konnte man nicht erkennen. Über «tutti» schrieb ich dem Inserenten, einem Herr A.________, meine Kaufabsichten und unterbreitete ihm ein Kaufangebot für das Trikot von CHF 80.- inkl. Versand. Wir schrieben uns an diesem Tag hin und her und einigten uns auf CHF 90.-. Ich habe ihm den Betrag am 02.07.2021 überwiesen. Er bestätigte meine Überweisung und sendete mit per Post das Trikot. Das Trikot war bereits am 03.07.2021 bei mir. Als ich das Trikot aus dem Umschlag nahm, war ich darüber erstaunt. Nach genauer Überprüfung war mir klar, dass es sich dabei auf keinen Fall um ein Originaltrikot handeln konnte. Der Stoff/Material fühlte sich qualitativ minderwertig an. An verschiedenen Stellen fehlte eine Naht oder ist schlecht verarbeitet. Es fehlt auch das Etikett mit der Konfektionsgrösse. Ich meldete mich gleichentags wieder bei Herrn A.________ und erwähnte ihm meine beträchtlichen Zweifel an der Echtheit des Trikots. Er antwortete mir, dass es sich zu 100 Prozent um ein Originaltrikot von Lotto handeln würde. Es sei das Trikot aus dem Inserat. Die Etikette sei durch x-faches Waschen ausgebleicht und er hätte es weggeschnitten […].

Der Beschuldigte gab auf telefonische Nachfrage am 17. September 2021 gegenüber der D.________(Polizei) an, er habe nichts Unrechtes getan. Beim von ihm an den Beschwerdeführer verkauften Trikot handle es sich um ein Originaltrikot der AC Milan. Er habe schon öfters Trikots verkauft und noch nie eine Reklamation erhalten. Es sei genau das Trikot wie auf dem Inserat.

Da auf dem Trikot geschützte Markennamen wie «Lotto» und «Motta» vorhanden waren, tätigte die D.________(Polizei) weitere Ermittlungen betreffend den Straftatbestand der Warenfälschung. Es wurde versucht abzuklären, ob es sich beim besagten Trikot um eine Fälschung handelt, und Folgendes unternommen (vgl. S. 2 des Nachtrags der D.________(Polizei) vom 23. Mai 2022):

Mittels Swissreg konnte der Vertreter der Marke «Motta» eruiert werden. Dabei handelt es sich um Dr. E.________. Am 7. Dezember 2021 wurde er per Mail angefragt, ob man durch ihn einen Kontakt erhalte, welcher uns bestätigen könnte, ob es sich beim Trikot um eine Fälschung handelt.

Er gab an, dass man sich direkt bei der Markeninhaberin «F.________ AG» bei Frau G.________ melden soll. Der entsprechende Mailauszug liegt diesem Rapport bei.

Am 10.12.2021 wurde Fr. G.________ per Mail angefragt, ob sie uns in dieser Sache weiterhelfen könne. Nach einigen Mails und Versuchen uns weiterzuhelfen, gab sie an, dass es besser wäre, sich direkt bei «A.C. Milan» zu melden. Einen Kontakt konnte sie aber nicht angeben.

Der entsprechende Mailauszug liegt diesem Rapport bei.

Am 16.12.2021 wurde dem gesetzlichen Vertreter der Marke «A.C. Milan», «H.________ (Firma)» Mailand (gemäss IGE/IPI) per Mail angefragt, ob sie uns in dieser Sache weiterhelfen können. Da ich länger nichts gehört habe, fragte ich am 27. Januar 2022 per Mail nach. Einen Tag später erhielt ich die Antwort, dass man mein Anliegen an den Kontakt bei «A.C. Milan» weitergeleitet habe und ich von diesem direkt benachrichtigt werde. Bis dato kam leider keine Antwort.

Der entsprechende Mailauszug liegt diesem Rapport bei.

Schlussendlich wurde am 29.03.2022 durch Schreibenden noch versucht, direkt mit dem Trikot Hersteller «Lotto» mittels einem Kontaktformular, mein Anliegen zu deponieren. Leider kam auch von dort bis dato, ausser einer automatisch generierten Antwort, in welcher bestätigt wurde, dass sie meine Nachricht erhalten hätten, nichts weiter.

Die automatisch generierte Mail liegt diesem Rapport bei.

Somit kann polizeilicherseits nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, ob es sich beim besagten Fussballtrikot um eine Fälschung handelt.

Internetrecherchen bei www.sport-greiffenberg.de betreffend «Replica» bei Fussballtrikots ergaben, dass es sich dabei tatsächlich nicht um Fälschungen handeln muss. Es handle sich bei solchen Trikots um Fantrikots […].

Am 29. März 2022 wurde der Beschuldigte polizeilich befragt. Er gab zu Protokoll, dass das Trikot nicht gefälscht sei. Er habe dieses in einem Brockenhaus gekauft und auch selber getragen. Deshalb habe er die Etiketten abgeschnitten, welche verwaschen gewesen seien. Als er seine Sammlung habe verkleinern wollen, habe er unter anderem dieses Trikot zum Verkauf angeboten. Er kenne sich mit Fussballtrikots aus und handle schon lange mit solchen. Er verkaufe die Trikots auf Tutti und Ricardo. Auf Ricardo habe er bereits 689 positive und 0 negative Bewertungen. Momentan biete er ca. 65 Trikots zum Verkauf an. Das besagte Trikot sei aus der Saison 1993/1994. Er erkenne sofort, ob es sich um eine Fälschung handle oder nicht. Eine Replica gelte bei Fussballtrikots nicht unbedingt als Fälschung. Man spreche im Netz von «Match worn», wenn es sich um ein Trikot handle, welches ein Spieler tatsächlich getragen habe. Das Trikot, welches er verkauft habe, sei ein Original Lotto Trikot, welches 1993/1994 «made in Italy» verkauft worden sei. Ob einige Sachen wie zum Beispiel ein Stern aufgestickt oder aufgedruckt seien, komme auf die Saison an. Das von ihm verkaufte Trikot sei bereits 28 Jahre alt. Zu dieser Zeit sei das meiste noch bedruckt gewesen. Er wisse, dass es verboten sei, gefälschte Ware zu verkaufen. Er habe noch nie das Gefühl gehabt, dass er irgendwelche gefälschte Trikots gehabt und diese verkauft habe.

Der Beschuldigte reichte anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen Internet-ausdruck des gegenständlichen Verkaufsinserats ein. Dieses ist mit «Fussball Trikot AC Milan - AC Mailand - Rossoneri - Vintage» betitelt, enthält fünf Bilder sowie folgende Beschreibung:

Antikes, gebrauchtes Original Lotto Heimtrikot der AC Milan - AC Mailand mit Trikotwerbung Motta.

Das Trikot ist 28 Jahre als, es ist von der Saison 1993-1994. Es stammt aus der Zeit des Grande Milan als die 3 Holländer Ruud Gullit, Marco van Basten und Frank Rijkaard zusammen mit Sebastiano Rossi, Filippo Galli, Franco Baresi, Alessandro Costacurta, Paolo Maldini, Mauro Tassotti, Stefano Nava, Christian Panucci, Demetrio Albertini, Stefano Eranio, Fernando De Napoli, Roberto Donadoni, Alberigo Evani, Daniele Massaro, Marco Simone, Aldo Serena, Gianluigi Lentini, Dejan Savicevic, Zvonimir Boban, Jean-Pierre Papin, Marcel Desailly, Brian Laudrup und Florin Raducioiu gemeinsam unter der Trainerlegende Fabio Capello für Milan spielten und in der Saison 1992-1993 und 1993-1994 die italienische Meisterschaft und die Champions League gewannen (4:0 Finalsieg gegen den FC Barcelona).

Erwägungen

Lotto * Italian Sport Design * Professional Soccer Equipment

Official Merchandising Product * Authentic Licensed Teamwear

Nur sehr selten und nicht mehr im offiziellen Handel erhältlich - der absolute Blickfang!

Das Trikot ist gebraucht, hat aber weder Löcher noch Farbschäden!

Das Trikot ist frisch gewaschen.

[Grösse- und Massangaben].

Dieses Trikot ist einmalig und gibt es nur hier und jetzt zu kaufen!

Mein Preis für dieses sehr seltene, antike und exklusive Trikot ist nur CHF 98.00.

[Liefer- und Bezahlbedingungen].

Bitte beachten Sie auch meine anderen Inserate, vielen Dank!

Winner of the UEFA Champions League * Calcio * Serie A * Italia * Scudetto * San Siro * Giuseppe-Meazza-Stadion * Milano * Mediolanum * Silvio Berlusconi * Arrigo Sacchini * Retro * Old School

3.2

Am 17. Juni 2022 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau übernommen. Diese verfügte am 18. Juli 2022 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Zur Begründung hielt sie Folgendes fest:

[rechtliche Grundlagen Betrug].

Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte das Fussballtrikot als «Original Lotto Heimtrikot von AC Milan» zum Verkauf ausgeschrieben. Aus dem Inserat geht klar hervor, dass es sich um ein Official Merchandising Product handelt, welches nicht mehr oder selten im offiziellen Handel angeboten wird. Der Beschuldigte machte im Inserat keine Angaben, dass es sich um ein Original eines von einem Spieler getragenen Fussballtrikots handle. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte keine falschen Tatsachen vorgespiegelt oder den Anschein erweckt, vorhandene Tatsachen seien nicht vorhanden. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass es sich um eine tatsächliche Fälschung handelt. Weitere erfolgversprechende Beweismassnahmen drängen sich zudem nicht auf. Demzufolge kann nicht von einer Täuschungshandlung ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen des Betruges weder in objektiver, noch subjektiver Hinsicht erfüllt sind.

[rechtliche Grundlagen Warenfälschung].

Der Beschuldigte gab an, dass er nie beabsichtigt habe, gefälschte Waren in Verkehr zu bringen und auch nicht habe wissen können, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte. Etwas Anderes konnte auch nicht nachgewiesen werden, insbesondere auch nicht, dass es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt. Der Beschuldigte hat somit nicht vorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Zudem konnte der Nachweis einer Fälschung nicht erbracht werden. Weitere erfolgversprechende Beweismassnahmen drängen sich bei den gegebenen Voraussetzungen zudem nicht auf.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, von zentraler Bedeutung sei, ob das Trikot gefälscht worden sei oder nicht. Diese Frage sei nicht geklärt worden. Die Staatsanwaltschaft belasse es bei der pauschalen Äusserung, dass sich keine weiteren erfolgsversprechenden Beweismassnahmen aufdrängen würden. Damit sei dem Untersuchungsgrundsatz nicht Genüge getan. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es nicht darum gehe, ob das Trikot von einem Spieler getragen worden sei oder nicht. Vielmehr sei massgebend, ob ein Original-Trikot aus dem vom Beschuldigten angepriesenen Jahr vorliege. Wie der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 4. Juli 2021 sinngemäss bestätige, stamme das Trikot nicht aus dem im Inserat angegebenen Jahr (Zitat: «Kein Retro Trikot, aus dem Jahr 1993»). Die vom Beschuldigten verwendeten Begriffe (z.B. «antik», «Vintage») würden den Irrtum bestärken. Vergleichbare Replica-Trikots würden auf Ebay zu einem Verkaufspreis von CHF 30.00 bis CHF 50.00 angeboten. Der Beschuldigte habe bewusst Tatsachen vorgespiegelt, um sich mit einem doppelt so hohen Verkaufspreis zu bereichern. Die Strafuntersuchung sei vor diesem Hintergrund nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu eröffnen. Die Nichtanhandnahme rechtfertige sich auch nicht aus Opportunitätsgründen, zumal der Beschuldigte nach wie vor diverse Trikots auf der Internetplattform www.tutti.ch anbiete und folglich mit einem möglichen gewerbsmässigen Betrug ein Offizialdelikt im Raum stehe. Des Weiteren seien seit dem Strafantrag mehr als zehn Monate vergangen. Obwohl ihm nicht bekannt sei, wie lange die polizeiliche Vorermittlung gedauert habe, bestehe der Eindruck, dass es zu einer Rechtsverzögerung gekommen sei. Auch aus diesem Grund sei die Staatsanwaltschaft anzuhalten, die Untersuchung zu eröffnen. Schliesslich liege eine mangelhafte Verfügung vor. Er habe bezugnehmend auf den Sachverhalt eine Zivilforderung von CHF 112.30 geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, sich zur Zivilforderung zu äussern resp. diese auf den Zivilweg zu verweisen.

3.4

Der Beschuldigte bringt vor, das von ihm verkaufte AC Milan Trikot sei 29 Jahre alt und von der Unternehmung Lotto in Italien hergestellt worden. Das Trikot sei nicht gefälscht. Werde im Internet auf www.ebay.de eine Suche mit den Worten «ac milan lotto motta» gestartet, erhalte man ca. 40 Ergebnisse mit Fotos zu diesem Trikot. Die Fotos würden das Trikot zeigen, welches er auf www.tutti.ch eingestellt habe.

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).

4.2

Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2 mit Hinweis). Die Täuschung muss zudem in arglistiger Weise erfolgen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden) und den Kausalzusammenhang zwischen ihnen erstrecken. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er falsche Angaben macht und die Bedeutung dieser falschen Angaben für die vom Geschädigten begehrte Vermögensdisposition erkennen (vgl. Donatsch, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 146 StGB).

4.3

Der Warenfälschung macht sich gemäss Art. 155 Ziff. 1 StGB strafbar, wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt. Subjektiv ist Vorsatz und die Absicht der Täuschung im Handel und Verkehr erforderlich. Die beschuldigte Person muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass die Ware gefälscht und dazu bestimmt sein könnte, als echt in Verkehr gebracht zu werden (vgl. Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 155 StGB).

4.4

Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen geringfügigen Betrugs und Warenfälschung ist rechtens. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Beschuldigten vor, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würden. Es trifft zu, dass es nicht darum geht, ob es sich beim gegenständlichen Fussballtrikot der AC Milan um ein sogenanntes «Matchworn»-Trikot handelt, d.h. um ein Trikot, dass tatsächlich von einem Spieler im Spiel getragen wurde, zumal Entsprechendes vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht garantiert und auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. Vielmehr ist entscheidend, ob ein Originaltrikot der AC Milan aus dem Jahr 1993 vorliegt, wie es vom Beschuldigten in seinem Verkaufsinserat angepriesen wurde. Auch ein Replica-Trikot, d.h. ein Fan-Trikot, kann ein Originaltrikot darstellen, soweit es – wie beschrieben – aus dem Jahr 1993 stammt. Wie sich aus dem Nachtrag vom 23. Mai 2022 auf S. 2 f. ergibt, wurden seitens der D.________(Polizei) verschiedene Abklärungen getätigt um herauszufinden, ob es sich beim besagten Fussballtrikot um eine Fälschung handelt. Die Ermittlungshandlungen waren indes nicht zielführend; es gelang nicht, Informationen dafür erhältlich zu machen, ob das Trikot gefälscht ist. Mithin fehlt es bereits an konkreten Anhaltspunkten betreffend den objektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB (täuschendes Verhalten) resp. Art. 155 Ziff. 1 StGB (Fälschung). Der Beschwerdeführer rügt zwar, dass in der angefochtenen Verfügung nicht geklärt worden sei, ob das Trikot gefälscht sei und dass dem Untersuchungsgrundsatz nicht Genüge getan worden sei. Er legt indes nicht dar, mittels welcher weiterer Beweismassnahmen aufgeklärt werden könnte, ob hier eine Fälschung vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Verarbeitung, insbesondere einer fehlenden Naht, auf eine Fälschung schliesst, ist evident, dass ein fast dreissig jähriges Trikot, welches als «gebraucht» deklariert wurde, gewisse Gebrauchsspuren aufweisen kann. Dies spricht nicht ohne Weiteres für eine Fälschung.

4.5

Kommt hinzu, dass selbst wenn von einem gefälschten Fussballtrikot auszugehen wäre, es vorliegend klarerweise am Nachweis des Vorsatzes scheitern würde. Der Beschuldigte hat sowohl telefonisch als auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2022 beteuert, dass es sich beim vom ihm an den Beschwerdeführer verkauften Fussballtrikot um ein Originaltrikot der AC Milan aus dem Jahr 1993 handelt. Er verwies auf seine zahlreich getätigten Verkäufe von Fussballtrikots und die diesbezüglichen durchwegs positiven Rückmeldungen. Zudem nahm er anlässlich der Einvernahme verschiedene Trikots und sonstige Belege mit, um seine Aussagen zu untermauern. Mit E-Mail vom 1. April 2022 wandte er sich sodann erneut an die D.________(Polizei) und nahm Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten angeblichen Hinweise auf eine Fälschung (insbesondere Qualität Stoff/Material, Verarbeitung). Er erläuterte, dass bei allen rot-schwarzen AC Milan-Lotto-Trikots mit dem Sponsor Motta, welche er im Internet finde, der Stern, das Lotto-Logo und der Sponsor Motta im Trikotstoff lediglich eingefärbt und weder aufgedruckt noch gestickt seien. Zudem sei der Qualitätsstandard der Lotto-Trikots aus dem Jahr 1993 nicht sehr hoch. Der Trikotstoff sei sehr dünn und die Nähte würden sich schnell lösen, was sich auch aus dem von ihm mitgeschickten Link betreffend ein Replica-Trikot der AC Milan aus dem Jahr 1993/1994 ergebe. Aus den zahlreichen und einlässlichen Erläuterungen des Beschuldigten betreffend Nichtfälschung sowie dem Umstand, dass er nach wie vor Originalfussballtrikots im Internet zum Verkauf anbietet, ist zu schliessen, dass er das vorliegend gegenständliche Fussballtrikot offensichtlich in der Meinung veräussert hat, dass es sich hierbei tatsächlich um ein Trikot handelt, welches aus dem Jahr 1993 stammt. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebene Äusserung des Beschuldigten in der

E-Mail vom 4. Juli 2021 («Kein Retro Trikot, stammt aus dem Jahr 1993») lässt nicht auf einen Vorsatz betreffend Täuschung resp. Kenntnis der allfälligen Fälschung schliessen. Der Begriff retro wird gemäss Duden für neue Gegenstände gebraucht, welche bewusst Elemente früherer Stillrichtungen in Musik, Design oder Ähnlichem nachahmen. Demgegenüber bedeutet der Begriff vintage – welcher vom Beschuldigten im Titel seiner Verkaufsanzeige aufgeführt wurde – älter und gebraucht, aber wieder in Mode gekommen. Indem der Beschuldigte ausführte, dass das Trikot eben gerade kein retro sei, wollte er offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass es sich hierbei nicht um ein neues Trikot handelte, welches dem Originaltrikot aus dem Jahr 1993 nachgeahmt ist, sondern dass dieses effektiv aus dem Jahr 1993 stammt. Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf einen Vorsatz des Beschuldigten. Weitere mögliche Untersuchungshandlungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich.

4.6

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; sog. Sachverhaltsirrtum). In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Weder der Straftatbestand des Betrugs noch derjenige der Warenfälschung sehen eine fahrlässige Begehung vor. Der Nachweis des subjektiven Tatbestandes von Art. 146 Abs. 1 und Art. 155 Ziff. 1 StGB gelingt vorliegend von vornherein nicht. Der Beschuldigte hätte sich selbst bei Annahme einer Fälschung offensichtlich in einem (nicht strafbaren) Sachverhaltsirrtum befunden, als er das Fussballtrikot als Original-Trikot aus dem Jahr 1993 verkauft hat.

Dispositiv

4.7 Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Das Strafverfahren wurde nicht aus Opportunitätsgründen nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO), sondern weil sich eine strafbare Handlung des Beschuldigten klarerweise nicht nachweisen lässt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Erörterungen betreffend Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO erübrigen sich demnach. Zudem rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch eine allfällige Rechtsverzögerung von vornherein keine Verfahrenseröffnung. Eine Eröffnung der Strafuntersuchung ist nur in den in Art. 309 Abs. 1 Bst. a-c StPO aufgeführten Fällen vorgesehen. Hinweise für eine Rechtsverzögerung liegen im Übrigen denn auch nicht vor. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft rund einen Monat, nachdem sie das Verfahren übernommen hat, die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat. Davor waren von Seiten der D.________(Polizei) Abklärungen betreffend die Fälschung des Trikots getätigt sowie der Beschuldigte einvernommen worden, was eine gewisse Zeitdauer in Anspruch genommen hat. Was die Zivilforderung des Beschwerdeführers anbelangt, geht aus der mit der Beschwerde eingereichten E-Mail vom 10. Oktober 2021 tatsächlich hervor, dass er gegenüber der D.________(Polizei) gleichzeitig mit der Zustellung des ausgefüllten Strafantrags erklärt hat, dass er eine Zivilforderung von CHF 112.30 geltend mache. Diese E-Mail befindet sich indes aus unbekannten Gründen nicht in den Verfahrensakten. Dies gereicht dem Beschwerdeführer indes letztlich nicht zu seinem Nachteil, zumal im Rahmen einer Nichtanhandnahme nicht über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft entschieden wird (vgl. Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Vielmehr werden die Zivilansprüche mit der Nichtanhandnahme von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen, d.h. es braucht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine entsprechende Anordnung im Dispositiv (vgl. Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 320 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 320 StPO; je mit Erwägungen betreffend die Einstellung, was aufgrund des Verweises von Art. 310 Abs. 2 StPO auch für die Nichtanhandnahme gelten muss). Dem Beschwerdeführer ist es auch mit seiner E-Mail möglich darzutun, dass er bereits vor den Strafverfolgungsbehörden seine Zivilansprüche geltend gemacht hat (vgl. zur Aufrechterhaltung der ursprünglichen Rechtshängigkeit für die Zivilklage: Art. 63 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

5. Zusammengefasst ergibt sich, das die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen geringfügigen Betrugs und Warenfälschung zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihm daher keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 17. Januar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiber Kuratle

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 22 321

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_897/2015

6B_178/2017

6B_191/2017

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302

Art. 155 StGBart. 155 CPart. 155 CP

Art. 155 StGBart. 155 CPart. 155 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 155 StGBart. 155 CPart. 155 CP

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP

Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 63 ZPOart. 63 CPCart. 63 CPC

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF