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Entscheid

BK 2022 331

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts des Kantons Bern

26. Juli 2022Deutsch24 min

1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (O 21 6921) wegen Vergewaltigung, angeblich begangen am 3. Juli 2021 in E.________ zum Nachteil von C.________, sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Vergewaltigung ein. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 3. August 2022 (Posteingang: 4. August 2022) Beschwerde ein und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 331

Bern, 25. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

a.v.d. Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Teileinstellung

Strafverfahren wegen Vergewaltigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. Juli 2022 (O 21 6921)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (O 21 6921) wegen Vergewaltigung, angeblich begangen am 3. Juli 2021 in E.________ zum Nachteil von C.________, sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Vergewaltigung ein. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 3. August 2022 (Posteingang: 4. August 2022) Beschwerde ein und beantragte:

1. Die Verfügung vom 18. Juli 2022 sei aufzuheben und das Verfahren gegen A.________ wegen Vergewaltigung sei weiterzuführen.

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz sei anzuweisen, gegen A.________ Anklage beim zuständigen Regionalgericht zu erheben.

3.

Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

1.2

Mit Verfügung vom 8. August 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab bekannt, dass die amtliche Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin D.________ auch im Beschwerdeverfahren bestehe.

1.3

Mit Stellungnahme vom 29. August 2022 beantragte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

1.4

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

1.5

Mit Verfügung vom 31. August 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis.

2.

2.1

Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.2

Mit Stellungnahme vom 29. August 2022 reichte der Beschuldigte neu eine E-Mail von F.________, Kantonspolizei Bern, vom 29. September 2021 ein. Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1).

3.

Gemäss Anzeigerapport vom 7. November 2021 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Beschwerdeführerin in der Nacht vom 3. Juli 2021 in seinem Studio in E.________ vergewaltigt zu haben, was von ihm bestritten wird. Der mutmassliche Vorfall wurde der Polizei am 3. Juli 2022 um 7:15 Uhr telefonisch durch G.________, Mitarbeiterin der I.________ (Bahn), gemeldet. Im Verlaufe des Morgens des 3. Juli 2022 wurde der Beschuldigte an seinem Domizil angehalten und vorläufig festgenommen. Nachdem u.a. die rechtsmedizinischen Befunde vorlagen, wurde eine delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin anberaumt. Diese war zunächst für den 12. Oktober 2021 vorgesehen (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschuldigten) und konnte schliesslich am 5. November 2021 durchgeführt werden. Am 14. April 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, das Verfahren hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs einzustellen, worauf die Beschwerdeführerin weitere Beweismassnahmen beantragte. Den Anträgen folgend, gab die Staatsanwaltschaft der Polizei am 23. Mai 2022 die Ermittlung der Personalien inkl. Adresse von G.________ sowie die Abklärung sämtlicher polizeilicher Vorgänge des Beschuldigten in Auftrag. Der Berichtsrapport betreffend die polizeilichen Vorgänge des Beschuldigten ging am 30. Mai 2022 ein. Zudem wurden der Beschuldigte und G.________ am 15. Juli 2022 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Am 18. Juli 2022 erging die angefochtene Verfügung.

4.

Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung an, dass die polizeilichen Ermittlungen keine konkreten Hinweise zu Tage gefördert hätten, welche darauf hindeuteten, dass die sexuellen Handlungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten nicht im gegenseitigen Einverständnis erfolgt wären. Die Aussagen des Beschuldigten seien durchwegs klar, widerspruchslos, spontan, mindestens in sich stimmig und demzufolge nachvollziehbar und plausibel. Demgegenüber verstricke sich die Beschwerdeführerin durch die von ihr geltend gemachten Flashbacks in Widersprüche und Unstimmigkeiten, was die Klärung der tatsächlichen Umstände erheblich erschwere. Die genaue Anzahl dieser Flashbacks, die zeitliche Einordnung sowie die genauen Auswirkungen derselben auf das Bewusstsein der Beschwerdeführerin blieben unklar. Es sei von Erinnerungen an eine Vergewaltigung in der Kindheit, von Ohnmacht und von Nicht-mehr-Sprechen-können die Rede. Selbstverständlich könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass ihre Schilderungen hinsichtlich dieser Phasen der Nacht diffus und undurchsichtig blieben, zumal dies offensichtlich in der Natur dieser Flashbacks liege. Indessen dürfe dies ebenso selbstverständlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten gereichen. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass es bei der Beschwerdeführerin durch die Wechsel der Bewusstseinszustände zu Vermischungen zwischen der aktuellen Realität und Erinnerungen an schlimme frühere Erlebnisse gekommen sein könnte. Auch die wenigen objektivierbaren Indizien sprächen nicht dafür, dass der Sexualkontakt gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Es werde dazu insbesondere auf die unmittelbar nach der Tat protokollierte Erstaussage der Beschwerdeführerin verwiesen, wonach sie sich «mit allem, was sie hatte, zur Wehr gesetzt habe» und den Beschuldigten an beiden Armen gekratzt habe. Solche Kratzspuren hätten anlässlich der gerichtsmedizinischen Untersuchung weder an den Armen noch sonst wo festgestellt werden. Damit konfrontiert, habe die Beschwerdeführerin ihre Aussage dahingehend korrigiert, dass sie ihn wohl nur zu kratzen versucht habe. Ähnlich verhalte es sich mit den Aussagen, wonach sie dem Beschuldigten angeblich mit einem Feuerzeug an den Armen Haare angesengt habe und der Beschwerdeführer sie durch ein auf sie Abstützen gewürgt habe, was beides nicht durch die Berichte des Institutes für Rechtsmedizin habe bestätigt werden können.

5.

5.1

Rechtliche Grundlagen

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Dennoch darf und muss die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 430 vom 25. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 29 vom 11. August 2022 E. 5.1; BK 21 226 vom 22. November 2021 E. 3.2).

Gerade bei schweren Delikten darf die Staatsanwaltschaft jedoch nicht in antizipierter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einer Anklageerhebung absehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2, 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

5.2

Wie auch der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, wird das Rahmengeschehen von den Parteien übereinstimmend geschildert. Differenzen bestehen demgegenüber mit Blick auf den Kernsachverhalt bzw. die Einvernehmlichkeit des Sexualkontakts. Zur Beurteilung des Vergewaltigungsvorwurfs liegen keine direkten Beweise vor. Dazu stehen lediglich die sich widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zur Verfügung. Wie vom Beschuldigten vorgebracht, helfen auch die Aussagen von G.________ als Zeugin mit Blick auf die Klärung des Kernsachverhalts nicht weiter, zumal sie nicht vor Ort war und entsprechend auch keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen konnte. Es handelt sich mithin um eine «Aussage gegen Aussage»-Situation.

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist es derzeit indes nicht möglich, die jeweiligen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten.

5.2.1

Der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen gewisse Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Stunden nach dem mutmasslichen Übergriff einvernommen wurde und zu Beginn der ersten Einvernahme unverkennbar offenlegte, dass sie müde und etwas überfordert sei (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2021, S. 2 Z. 39). Dennoch konnte sie den Ablauf des Abends bis und mit den ersten von ihr abgelehnten Annäherungsversuchen klar wiedergeben (a.a.O., S. 3 Z. 69-80; S. 6, Z. 215-222 und Z. 26-244). Auch die Erzählung, wonach der Beschuldigte immer wie anhänglicher geworden sei, je später es geworden sei und je mehr er getrunken gehabt habe (a.a.O., S. 3 Z. 80-81; vgl. auch Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021, S. 4 Z. 111-112), erscheint nachvollziehbar, zumal notorisch ist, dass Alkohol enthemmend wirkt. Dass der Beschuldigte Alkohol getrunken hat, ist unbestritten. So gab der Beschuldigte an, mit der Beschwerdeführerin eine Flasche Weisswein, eine Flasche Rosé sowie zwei Jägermeister Shots getrunken zu haben. Bevor er die Beschwerdeführerin angetroffen habe, habe er noch zwei 0.5 l Biere getrunken (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Juli 2021, S. 4, Z. 114-115 und 120-122). Da die auf den Ereigniszeitpunkt (3. Juli 2021, 4:00 Uhr) zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten einen Minimalwert von 1.98 Gew. ‰ resp. einen Maximalwert von 3.30 Gew. ‰ ergeben hat (Forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung vom 7. Juli 2021), während der am 3. Juli 2021 um 11:30 Uhr bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Atemalkoholtest 0 ‰ ergeben hatte (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2021, S. 19 Z. 858-859 [Verbal]), muss davon ausgegangen werden, dass vornehmlich der Beschuldigte den obengenannten Alkoholika zugesprochen hat.

Wie in der Beschwerde angeführt, ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kurz bevor sie mit ihren Erzählungen am Punkt angelangte, ab dem die Erinnerungen diffuser wurden, ankündigte, dass jetzt ein «Chrüsi-Müsi-Teil» komme, den sie, so gut es gehe, zu schildern versuche (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2021, S. 3 Z. 84-85). Im Anschluss führte sie im Wesentlichen aus, dass die von ihr abgelehnten Berührungen des Beschuldigten immer mehr geworden seien, so dass sie in ein Flashback gefallen sei (a.a.O., S. 3 Z. 85-87; vgl. auch S. 7 Z. 263-273; S. 8 Z. 306-308). Die Situation mit dem Beschuldigten habe sie an eine Vergewaltigung in der Kindheit erinnert. Sie habe sich seriös zur Wehr gesetzt, mit Kraft und allem Drum und Dran. Sie habe eine Panikattacke gehabt und hyperventiliert. Der Beschuldigte habe gemerkt, dass etwas nicht gut sei, nachgefragt und dann trotzdem weitergemacht. Darauf sei sie in ein grosses Flashback gefallen und habe nicht mehr sprechen können. Sie nehme an, dass sie ohnmächtig geworden sei. Das nächste, woran sie sich erinnern könne, sei, dass der Beschuldigte mit ihr Sex gehabt habe (a.a.O., S. 3 Z. 87-97). Als er gemerkt habe, dass sie wieder zu sich komme, habe er «oh, oh…» gesagt (a.a.O., S. 3 Z. 97; vgl. auch S. 11 Z. 481). Aufgrund ihres Flashbacks habe sie nicht sprechen können. Sie habe versucht zu fliehen, was ihr anfänglich auch gelungen sei (a.a.O., S. 3 f. Z. 105-107). Der Beschuldigte habe sie jedoch auf der Strasse eingeholt, und ihr gedroht, dass er sie grün und blau schlagen werde. Aus Angst sei sie zu ihm zurückgegangen. Als sie vor dem Zimmer habe stehen bleiben wollen, habe er sie zurück ins Zimmer gerissen (a.a.O., S. 4 Z.124-127). Das Flashback sei gekommen und gegangen (a.a.O., S. 4 Z. 128-129). In der Zeit, als sie habe fliehen wollen, habe er sie jeweils sehr grob festgehalten und sie immer wieder auf das Bett zurückgedrückt (.a.O., S. 4 Z. 138-140).

An das Detail, wonach der Beschuldigte «oh, oh…» gesagt habe, als er gemerkt habe, dass sie wieder zu sich komme (a.a.O., S. 3 Z. 97; vgl. auch S. 11 Z. 481), konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Einvernahme, welche rund vier Monate nach der mutmasslichen Tat stattgefunden hat, wieder erinnern. So gab sie auch dort an, dass der Beschuldigte einen Kraftausdruck wie «oh Scheisse» gebraucht habe, als sie wieder zu sich gekommen sei. Den genauen Ausdruck wisse sie nicht mehr, sie habe ihn aber anlässlich der letzten Einvernahme gesagt (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021, S. 4 Z. 126-128). Weiter sagte sie an beiden Einvernahmen aus, der Beschuldigte habe ihr Gesicht sehr oft geküsst und ihre Ohrläppchen «sehr interessant» gefunden (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2021, S. 3, Z. 97 und S. 9 Z. 380-382; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021, S. 4 Z. 121-122). Zudem sagte sie anlässlich beider Einvernahmen aus, dass der Beschuldigte sie, nach dem sie seine Annäherungsversuche abgelehnt hatte, in einer Umarmung bzw. am Oberkörper rücklings auf das Bett befördert habe (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2021, S. 6 Z. 226-233; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021, S. 4 Z. 111-114). Schliesslich sagte sie wiederholt aus, dass sie den Beschuldigten von sich weggestossen habe, als sie wieder zu sich gekommen sei. Dabei sei er fast vom Bett gefallen (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2021, S. 11 Z. 481-483; S. 12 Z. 518-519; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021, S. 4 Z. 128-129).

Mit konkreten Diskrepanzen in ihren Aussagen konfrontiert, führte die Beschwerdeführerin zunächst zur Erklärung an, dass alles wie ein grosser Knoten sei (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021, S. 13 Z. 538). Später präzisierte sie, dass die erste Einvernahme sehr kurz nach der Tat stattgefunden habe und sie zwischenzeitlich einen differenzierteren Blick auf die ganze Sache habe. Damals sei es wie ein grosser Knoten gewesen, heute könne sie die Geschehnisse besser auseinanderhalten (a.a.O., S. 15 Z. 640-642). Inwiefern diese (vom Beschuldigten im Übrigen nicht ganz korrekt wiedergegeben) Aussagen der Beschwerdeführerin konstruiert, wenig nachvollziehbar und damit wie Schutzbehauptungen wirken sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Dass die Beschwerdeführerin um eine möglichst korrekte Widergabe der Geschehnisse bemüht war, zeigt sich bereits anhand der aktenkundigen, von ihr am Morgen nach der mutmasslichen Tat angefertigten Notizen (vgl. Einvernahme G.________ vom 15. Juli 2022, S. 2 Z. 50-52 und S. 3 Z. 60-61 und 67-68). Dass es trotz dieser Notizen noch zu Divergenzen in ihren Aussagen gekommen ist, dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass die Erinnerungen der Beschwerdeführerin an die fragliche Phase der Nacht diffus sind, worauf sie – wie erwähnt – von Beginn weg hingewiesen hatte.

Wie die Staatsanwaltschaft selbst festhält, darf der Umstand, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der fraglichen Phase der Nacht diffus und undurchsichtig bleiben, der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sie teilweise Mühe hatte, das Geschehene zeitlich einzuordnen. Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Flashbacks tatsächlich in ihrem Bewusstsein und/oder ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt war, gilt es diesen Umstand, wie in der Beschwerde angeführt, bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigten. Allenfalls wäre diesbezüglich ausnahmsweise auch noch eine Fachperson beizuziehen. Ebenfalls könnte ein solche auch dazu befragt werden, wie sich der Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin auf deren Wahrnehmung und Erinnerungsvermögen ausgewirkt haben könnte.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin – zumindest derzeit – nicht per se als unglaubhaft. Auch wenn sie das Geschehene aufgrund ihres Zustands nicht mehr linear wiedergeben konnte, ergibt sich nach summarischer Würdigung ihrer Aussagen ein stimmiges Bild dessen, wie es zum Geschlechtsverkehr gekommen und wie dieser abgelaufen sein könnte.

5.2.2

Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass auch die rechtsmedizinischen Befunde Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin aufkommen liessen, trifft es zwar zu, dass im Rahmen seiner rechtsmedizinischen Untersuchung keine typischen Kratzspuren gefunden werden konnten. Ebenso wenig geht aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) hervor, dass an den Armen des Beschuldigten mit einem Feuerzeug angesengte Haare gefunden worden wären (Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 8. Juli 2021, S. 2 f.). Die rechtsmedizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin hat denn auch keine Hinweise auf einen Angriff gegen den Hals oder eine lebensbedrohliche Komprimierung der Halsgefässe im Sinne von Stauungsblutungen ergeben (Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2021, S. 2 und 5). Mit der Beschwerdeführerin ist jedoch daran zu erinnern, dass nicht jedes Kratzen nachhaltig sichtbare Spuren hinterlässt. Gleiches gilt für das von ihr geschilderte würgeartige Abstützen des Beschuldigten auf ihrem Hals (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2021, S. 17 Z. 785-786; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021, S. 17 Z. 759-765).

Wenn der Beschuldigte sinngemäss vorbringt, die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen betreffend das Kratzen anlässlich der zweiten Einvernahme dem Ermittlungsstand angepasst, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die ursprünglich geschilderte Wirkung des Abwehrversuchs in Kenntnis der rechtsmedizinischen Befunde in Widererwägung gezogen hat, ihr nicht per se zum Nachteil gereichen darf. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, welcher Beweiswert den fehlenden Abwehrspuren am Körper des Beschuldigten mit Blick auf die Frage nach der Einvernehmlichkeit des Sexualkontakts zu kommt. So antwortete die Beschwerdeführerin konkret danach gefragt, wann sie den Beschuldigten gekratzt habe: «Ich glaube, dass dies nach dem Sex war, als ich mich mit allem was ich hatte zur Wehr gesetzt habe» (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2021, S. 10 Z. 426-432). Auf Frage, wann sie versucht habe, den Beschuldigten mit dem Feuerzeug abzufackeln, gab sie an, dass dies am Ende gewesen sei, als er sie noch festgehalten habe, nachdem sie schon einmal draussen gewesen sei (a.a.O., S. 10 Z. 435-443; zum Ganzen: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021, S. 5 Z. 156-173; S. 15 Z. 644-652). Dass die Beschwerdeführerin das Studio nach dem Geschlechtsverkehr verlassen hatte und vom Beschuldigten wieder zurückgeholt wurde, ist – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – unbestritten.

Mit Blick auf die rechtsmedizinischen Befunde ist mit der Beschwerdeführerin schliesslich festzuhalten, dass die Zeichen stumpfmechanischer Einwirkung an der rechten Oberschenkelaussenseite, dem linken Knie und dem linken Unterschenkel der Beschwerdeführerin gemäss IRM zumindest teilweise in der fraglichen Nacht entstanden sein könnten (Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2021, S. 3 f.).

5.2.3

Entgegen der Staatsanwaltschaft gelangt die Beschwerdekammer weiter zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht ohne Weiteres als «durchwegs klar, widerspruchslos, spontan, mindestens in sich stimmig und demzufolge nachvollziehbar und plausibel» beurteilt werden können. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme zu jeglichen Fragen im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen äusserte. Es fällt jedoch auf, dass er den eigentlichen Geschlechtsverkehr nur sehr knapp schilderte. Auch die Generalstaatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kern des Tatvorwurfs eher dürftig seien. Gleich verhält es sich mit der spontanen Schilderung, wie es zum Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. So sagte der Beschuldigte auf Frage, wie der Abend nach dem Spazieren durch E.________ verlaufen sei, von sich aus lediglich aus, dass sie bei ihm gewesen seien und Wein getrunken hätten. Bis ca. 01:00 oder 01:30 Uhr hätten sie zusammen gesprochen. Danach hätten sie sich ins Bett gelegt. Sie sei dann irgendwann noch kiffen gegangen. Er habe glaublich nicht mitgeraucht. Dann habe das «Taradi Tarada» begonnen. Seiner Meinung nach sei sie zu diesem Zeitpunkt noch anwesend gewesen (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Juli 2021, S. 5 Z. 142-148). Auch auf Frage, was er unter «Taradi Tarada» verstehe, ging der Beschuldigte nicht weiter ins Detail, sondern sagte lediglich: «Schmusen, knuddeln, schlussendlich Sex» (a.a.O., S. 5, Z. 158). Konkret danach gefragt, wie es dann weitergegangen sei, sagte er aus: «Dann begann der Sex. Wir schmusten und zogen uns aus. Beim Rest will ich die Aussage verweigern. Es ist nicht so mein Ding, darüber zu sprechen. Also nicht das ich Hemmungen habe. Aber ich brauche das nicht so, Stellungen durchzugehen oder so. Nicht dass es viele waren aber ja» (a.a.O., 7, Z. 233-236). Auch im Rahmen der freien Erzählung anlässlich der zweiten Einvernahme blendete der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr fast gänzlich aus und erwähnte diesen nur beiläufig, als er aussagte: «So viel mir noch ist, hat sie mich dann geküsst und es führte dann zum Einen und Anderen» (Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Juli 2022, S. 2 Z. 35-36). Dass der Beschuldigte (teilweise) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, darf ihm nicht zu Last gelegt werden. Soweit die Verteidigung jedoch vorbringt, er habe sich bloss zu dieser Aussage verleiten lassen, weil er nicht gerne über derartige Sachen spreche, ist daran zu erinnern, dass sich der Beschuldigte später dennoch dazu äusserte. So führte er anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft aus, dass sich der Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung abgespielt habe, sie keinen Oralsex gehabt hätten und es zügig vorangegangen sei. Auch habe er bereits Sex mit bezahlten Frauen gehabt, was er besser auch weiter gehabt hätte (a.a.O., S. 4 Z. 105-107). Unter diesem Gesichtspunkt wirkt die ursprüngliche Antwort eher stereotypisch.

Mit der Beschwerdeführerin ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme der Staatsanwaltschaft, welche über ein Jahr nach der mutmasslichen Tat stattgefunden hat, neu und mehrfach angegeben hat, dass der Umstand, dass er der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass er sich nichts Ernsthaftes vorstellen könne, der Auslöser dafür gewesen sei, dass sie ausgewechselt, wie abwesend gewesen sei (a.a.O., S. 1 Z. 36-40, S. 3 80-82, S. 3 f. Z. 91-97). Unmittelbar nach dem mutmasslichen Vorfall hatte er demgegenüber noch ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Sex, ca. um 03:00 Uhr noch kiffen gegangen sei, was seiner Einschätzung nach der Grund für ihren Zustand gewesen sein dürfte (a.a.O., S. 7 Z. 253-254 und 359-361). Dass sie nach dem Geschlechtsverkehr noch einmal gekifft haben soll, wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021, S. 12 Z. 511-516). Zumal davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Erklärung in Zusammenhang mit dem Beziehungsthema bereits früher vorgebracht hätte, wenn dieses tatsächlich zur Sprache gekommen wäre, könnte es sich dabei um eine Schutzbehauptung handeln. Weiter ist festzuhalten, dass selbst wenn die Beziehungsfrage aufgekommen wäre – was nach einem erstmaligen Treffen eher unwahrscheinlich erscheint – und das Ergebnis nicht im Sinne der Beschwerdeführerin ausgefallen wäre, dies im Normalfall keinen Grund darstellen würde, jemanden zu Unrecht wegen Vergewaltigung anzuzeigen. So oder anders wird aufgrund der Aussagen des Beschuldigten jedoch deutlich, dass der von der Beschwerdeführerin als Flashback beschriebene Zustand vom Beschuldigten nicht unbemerkt geblieben ist.

Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte danach gefragt, ob sich die Beschwerdeführerin beim Geschlechtsverkehr einmal abwehrend verhalten bzw. eine Abwehrhandlung vorgenommen habe, ausführte, dass sie versucht habe, ihn im Affekt zu kratzen. Er habe ihr jedoch gesagt, dass er nicht darauf stehe. Sie habe aus Lust versucht zu kratzen (a.a.O., S. 2 Z. 71-75; vgl. auch S. 4 Z. 101-103). Dies steht zum einen im Widerspruch zur ursprünglichen Aussage, wonach sie ihn nie gekratzt habe. Zum anderen wirkt die Aussage auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte mehrfach ausgesagt hat, der Sex sei langweilig gewesen (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Juli 2021, S. 7 Z. 248 und 267) – was im Übrigen als Gegenangriff gewertet werden könnte – konstruiert.

Abschliessend ist mit der Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft die Tatsache, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht eine erhebliche Menge Alkohol getrunken und eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 1.98 Gew. ‰ resp. einen Maximalwert von 3.30 Gew. ‰ aufgewiesen hatte (Forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung vom 7. Juli 2021), bei der Würdigung dessen Aussagen völlig ausser Acht gelassen hat.

5.3

Insgesamt können die Aussagen des Beschuldigten daher nicht als glaubhafter bezeichnet werden, als die Aussagen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und wird gutgeheissen. Die Verfügung ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» weiterzuführen und beim zuständigen Regionalgericht Anklage zu erheben.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 2’000.00.

6.2

6.2.1

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin D.________, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rück-und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss sie der amtlich bestellten Anwältin die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.

6.2.2

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird gutheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. Juli 2022 (O 21 6921) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, das Strafverfahren weiterzuführen und beim zuständigen Regionalgericht Anklage zu erheben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern.

3.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin D.________, für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt.

4.

Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

5.

Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt H.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 25. Januar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 331

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_507/2020

1B_258/2017

6B_617/2016

1B_493/2016

1B_768/2012

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

6B_918/2014

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BK 21 430

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

6B_1254/2020

BK 22 29

BK 21 226

6B_698/2016

6B_698/2016

6B_918/2014

6B_856/2013

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF