BK 2022 334
Andere Verfügungen Gericht (393-b)
23. März 2023Deutsch21 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Widerhandlungen gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin. In diesem Zusammenhang verfügte die Staatsanwaltschaft am 19. April 2022 die Sperrung des Kontos F.________ (Nummer), lautend auf die E.________ AG (bis zu einem Betrag von CHF 150'000.00). Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde diese Kontosperre per sofort auf einen Betrag von CHF 75'000.00 reduziert (Ziffer 1). Weiter wurde verfügt, dass diese angeordnete bzw. aufrecht erhaltene Kontosperre über CHF 75'000.00 nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung aufgehoben werde. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________, am 2. August 2022 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 334
Bern, 5. April 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
E.________ AG
v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
beschwerte Dritte
Gegenstand Aufhebung Kontosperre
Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. Juli 2022 (EO 22 4000)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Widerhandlungen gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin. In diesem Zusammenhang verfügte die Staatsanwaltschaft am 19. April 2022 die Sperrung des Kontos F.________ (Nummer), lautend auf die E.________ AG (bis zu einem Betrag von CHF 150'000.00). Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde diese Kontosperre per sofort auf einen Betrag von CHF 75'000.00 reduziert (Ziffer 1). Weiter wurde verfügt, dass diese angeordnete bzw. aufrecht erhaltene Kontosperre über CHF 75'000.00 nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung aufgehoben werde. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________, am 2. August 2022 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:
«1.
Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 20. Juli 2022 betreffend Aufhebung der Kontosperre vollumfänglich aufzuheben.
Erwägungen
2.
Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, anzuweisen, die bei der K.________(Bank) angeordnete Kontosperre betreffend das Konto F.________ (Nummer) lautend auf die E.________ AG bis zu einem Betrag von CHF 150'000.00 aufrecht zu erhalten bzw. - falls CHF 75’000.00 bereits freigegeben worden sein sollten - in der Höhe von CHF 75’000.00 erneut zu sperren und die Kontosperre im Umfang von CHF 75’000.00 aufrecht zu erhalten.
Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, anzuweisen, die angeordnete Kontosperre bei der K.________(Bank) betreffend das Konto F.________ (Nummer) lautend auf die E.________ AG im Umfang von CHF 75'000.00 aufrecht zu erhalten.
3.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Staates.»
Mit Verfügung vom 8. August 2022 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aufrechterhaltung der Kontosperre betreffend die CHF 150'000.00). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer innert verlängerter Frist eingereichten Stellungnahme vom 21. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, beantragte in seiner ebenfalls innert verlängerter Frist eingereichten Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde und die Aufhebung der Kontosperre. Die E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, verzichtete am 27. März 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme.
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG; SR 951.26) können Bürgschaftsorganisationen sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten. Mit Blick darauf ist die Beschwerdeführerin auch als Partei im Beschwerdeverfahren zuzulassen. Da die Beschwerdeführerin für den vergebenen COVID-19-Kredit bürgt, hat sie auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beibehaltung der Kontosperre und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Das Verfahren gegen den Beschuldigten kam aufgrund einer Verdachtsmeldung nach Art. 23 Abs. 4 des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) in Gang. Der Beschuldigte wird verdächtigt, im Zusammenhang mit der Beantragung eines Covid-19-Kredits für seine Gesellschaft, die G.________ GmbH, die Umsatzangaben zwecks Berechnung der Kredithöhe zu hoch angegeben und die Gelder nicht gemäss Zusicherungen im Kreditvertrag verwendet zu haben. Dem Beschuldigten wurde aufgrund des angegebenen Umsatzes von CHF 2'122'000.00 ein Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 212'200.00 ausbezahlt. Kurz nach Erhalt des Kredits am 22. April 2020 erfolgte eine Überweisung ab dem firmeneigenen Kontokorrent H.________ (Nummer) in der Höhe von CHF 150'000.00 auf das Konto F.________ (Nummer) bei der K.________(Bank), lautend auf E.________ AG, mit dem Vermerk «Hygiene Masken». Dieses Konto der E.________ AG wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 150'000.00 gesperrt.
4.
Die Staatsanwaltschaft begründete im Zusammenhang mit der verfügten Kontosperre vom 19. April 2022, dass sich aus den in der Strafuntersuchung gewonnenen Erkenntnissen der Verdacht ergebe, dass über die fraglichen Bankbeziehungen Verbrechenserlöse transferiert worden seien. Da diese einzuziehen bzw. den Geschädigten zurückzugeben seien, unterlägen sie der Beschlagnahme. Nach Durchführung der Einvernahmen des Beschuldigten und seines Sohnes sowie weiteren Untersuchungshandlungen (Besichtigung des Lagers der G.________ GmbH und der E.________ AG sowie Edition von diversen Bankunterlagen) teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 28. Juni 2022 mit, dass sie beabsichtige, die Kontosperre aufzuheben. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 20. Juli 2022, mit welcher die am 19. April 2022 verfügte Beschlagnahme auf einen Betrag von CHF 75'000.00 reduziert und entschieden wurde, die aufrecht erhaltene Kontosperre über CHF 75'000.00 nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme bei einem Dritterwerber nicht erfüllt seien. Es sei aufgrund der noch fehlenden, relevanten Buchhaltung noch nicht erstellt, ob und inwiefern auf dem Antrag des Beschuldigten betreffend Covid-Kredit tatsächlich wahrheitswidrige Angaben gemacht worden seien. Es sei entsprechend auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Sohn des Beschuldigten im Frühling 2020 diesbezüglich innert nützlicher Frist auch nur annähernd Sicherheit hätte verschaffen können. Auch betreffend die in Frage stehende unrechtmässige Verwendung des Covid-Kredits durch den Beschuldigten könne nicht angenommen werden, dass der Sohn in sicherer Kenntnis gehandelt habe bzw. sich einfach und rasch hätte Kenntnis verschaffen können. Die Staatsanwaltschaft verneinte damit einerseits einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten und schloss die Bösgläubigkeit des Dritterwerbers aus.
5.
Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde auch im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Unter den Begriff des «Betroffenen» im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Als Dritterwerber gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.4). Da das Sachgericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzforderung auch gegenüber einem Dritten anordnen kann, muss insoweit auch die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB als provisorische konservatorische Massnahme möglich sein.
Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO).
6.
Ad hinreichender Tatverdacht
6.1
Es trifft zu, dass weder im Zeitpunkt der Kontosperre noch im Zeitpunkt ihrer teilweisen Aufhebung aufgrund der noch fehlenden, relevanten Buchhaltung erstellt war, ob und inwiefern auf dem Antrag des Beschuldigten betreffend Covid-Kredit tatsächlich wahrheitswidrige Angaben gemacht worden sind. Das ist aber auch nicht erforderlich. Aufgrund der Angaben der Meldestelle für Geldwäscherei vom 14. April 2022 bestanden jedenfalls bereits von Beginn an konkrete Hinweise, dass der vom Beschuldigten als Basis für den Kredit angegebene jährliche Umsatz von CHF 2'122'000.00 deutlich zu hoch war. So konnte anhand der übermittelten Unterlagen auf dem firmeneigenen Kontokorrent H.________ (Nummer) der G.________ GmbH im Jahr 2019 ein Umsatz von etwas über CHF 70'000.00 ausgemacht werden. Das Geschäftskonto wies zudem nur wenige Transaktionen auf. Zwar gab der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 7. Juni 2022 an, dass es sich beim angegebenen Umsatz auf dem Covid-19-Kreditantragsformular um denjenigen aus dem Jahr 2018 handle, weil der Abschluss 2019 noch nicht vorgelegen habe (Z. 169). Mit Blick auf den Umsatz und die Transaktionen im Jahr 2019 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte selber aussagte, er hätte die Firma schon lange schliessen und Konkurs anmelden können (Z. 128), erscheint es aber nicht glaubhaft, dass er 2018 noch einen Umsatz von CHF 2'122'000.00 erzielt haben will. Offenbar verfügte die G.________ GmbH seit 2019 nur noch über wenig Geschäftstätigkeit, was auch vom Beschuldigten so ausgesagt wurde (Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2022, Z. 155 ff.). Mittlerweile ergeben sich zudem auch aus der bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Erfolgsrechnung 2018 sowie den Erläuterungen des Buchhalters der G.________ GmbH, welche der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 weitergeleitet wurden, konkrete Hinweise, dass der auf dem Antrag für einen Covid-Kredit deklarierte Umsatzerlös von CHF 2'122'000.00 nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. Gemäss Ausführungen des Buchhalters habe sich der Umsatz des Ladens jeweils im Rahmen von CHF 600'000.00 bis CHF 800'000.00 bewegt. Zudem sei der Ladenverkauf der G.________ GmbH ab dem Jahr 2018 an die E.________ AG übertragen worden und die G.________ GmbH habe sich nur noch auf den Grosshandel mit Getränkelieferungen etc. an Detaillisten, Eventorganisationen, Restaurants, Bars etc. konzentriert. Zu diesem Zeitpunkt sei die G.________ GmbH bereits in grossen Liquiditätsengpässen und Betreibungsverfahren gewesen (vgl. E-Mail des Buchhalters vom 15. Dezember 2022). Diese Angaben passen zur geringen Geschäftstätigkeit der G.________ GmbH ab 2019. Diese Ausgangslage begründet den hinreichenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte falsche Angaben gemacht und er den Kredit damit unrechtmässig erlangt hat. Zudem bestehen aufgrund der erfolgten Transaktion an die E.________ AG (Bestellung von Hygienemasken) konkrete Hinweise, dass der Kredit nicht im Zusammenhang mit der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der G.________ GmbH verwendet worden war. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, er habe mit Desinfektionsmitteln und Masken eine Chance gesehen, deshalb habe er einen Covid-Kredit beantragt. Sein Sohn habe dem Bund und überall geliefert. Aus diesem Grund habe er die CHF 150'000.00 zur E.________ AG transferiert, damit er die Firma haben pushen können; dies für Masken und Desinfektionsmittel. Damit habe er seiner Firma neuen Aufschwung verleihen wollen (Z. 122 ff.).
Dispositiv
6.2 Es ist damit unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschuldigte CHF 150'000.00 des Covid-Kredits an die E.________ AG weitergeleitet hat. Damit befindet sich ein Teil des mutmasslich deliktisch erhaltenen Vermögens bei einem Dritten. Die Einziehung ist demnach ausgeschlossen, wenn der Dritte die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.4).
7. Ad Bösgläubigkeit des Dritterwerbers
7.1 Beim Dritterwerber handelt es sich um die E.________ AG, deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Sohn des Beschuldigten ist. Es ist nicht bestritten, dass die E.________ AG für die erhaltenen CHF 150'000.00 eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (Kauf von Hygienemasken). Es bleibt jedoch die Frage, ob der Sohn des Beschuldigten Kenntnis der deliktischen Herkunft des Geldes hatte.
Bei einer Beschlagnahme entscheidet die Behörde unter dem Gesichtswinkel der Wahrscheinlichkeit, da es um noch ungewisse Ansprüche geht. Es handelt sich bei ihr um eine konservatorische provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die das Sachgericht unter anderem einziehen oder dem Geschädigten zurückerstatten oder die der Durchsetzung einer Ersatzforderung dienen könnte. Die Beschlagnahme ist verhältnismässig, wenn sie Guthaben betrifft, von denen man namentlich annehmen kann, dass sie in Anwendung des Strafrechts wahrscheinlich eingezogen oder zurückerstattet werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Ersatzforderung oder einer Rückerstattung an den Geschädigten besteht, muss die Beschlagnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus, dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Nicht anders verhält es sich bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB. Diese Art der Beschlagnahme kann sich auf alle Vermögenswerte des Betroffenen beziehen, ohne dass diese aus der Straftat herrühren müssten. Solange das Ausmass der Beschlagnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit - namentlich unter dem Gesichtswinkel des minimalen Lebensbedarfs - nicht offensichtlich verletzt, muss diese aufrechterhalten werden (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Da das Sachgericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzforderung auch gegenüber einem Dritten anordnen kann, muss, wie bereits ausgeführt, insoweit auch die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB als provisorische konservatorische Massnahme möglich sein. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme ist dabei zulässig, soweit die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzforderung durch das Sachgericht besteht, eine Ersatzforderung gegenüber dem Dritten also nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheint (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2).
7.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, entgegen seinen Aussagen in der Einvernahme vom 7. Juni 2022 (vgl. Z. 88 f), bereits vor 2021 für die E.________ AG tätig war und damit unwahre Angaben gemacht hat. So ergibt sich aus den edierten Verfahrensakten (Teilnahmeerklärung e-Banking vom 28. November 2022), dass er bereits seit 2018 über die Konten der E.________ AG verfügungsberechtigt war. Weiter wird er ebenfalls im e-Banking Antragsformular für die Aufschaltung der e-Banking-Rechte für den Überbrückungskredit vom 30. März 2020 der E.________ AG als Bevollmächtigter geführt. Diese Dokumente, der fast identische Zweck der beiden Gesellschaften, die kaum vorhandene Geschäftstätigkeit der G.________ GmbH ab 2019 sowie der Umstand, dass der Beschuldigte bereits seit 2018, also ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Ladenverkaufs von der G.________ GmbH an die E.________ AG, für Letztere tätig war, deuten stark daraufhin, dass der Beschuldigte die Geschäfte der G.________ GmbH in der E.________ AG zusammen mit seinem Sohn weiterführte. Auch die Tatsache, dass die E.________ AG am 19. September 2018 im Handelsregister eingetragen wurde, bestätigt diese Annahme. Zudem befindet sich das Lager der beiden Gesellschaften am gleichen Ort und der Beschuldigte und sein Sohn wohnen an der gleichen Adresse. Diese Vorgänge sowie die engen geschäftlichen und personellen Verflechtungen begründen konkrete Hinweise, dass der Sohn des Beschuldigten wusste, dass die Mittel für die Maskenkäufe aus einem mutmasslich unrechtmässig erworbenen Covid-Kredit stammen. Es erscheint mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage nicht glaubhaft, dass der Sohn des Beschuldigten nichts über die finanzielle Lage oder den Covid-Kredit der G.________ GmbH gewusst haben will. So erscheint auch seine Aussage nicht glaubhaft, wonach er nicht wisse, ob die G.________ GmbH im 2018 noch operativ tätig gewesen sei, obwohl seine Gesellschaft in jenem Jahr den Ladenverkauf der G.________ GmbH übernommen hat (Einvernahme vom 23. Juni 2022, Z. 127 ff.).
7.3 Es steht sogar der Verdacht im Raum, dass der Beschuldigte und sein Sohn die Gelegenheit ergriffen haben, via G.________ GmbH einen Covid-Kredit zu erhalten, der indirekt der E.________ AG wieder zu gute kam (vgl. auch Vorhalte in der Einvernahme des Sohnes vom 23. Juni 2022, Z. 381 ff.). Mit Blick auf die bestehenden Verflechtungen erscheint dies nicht unwahrscheinlich. Die E.________ AG belieferte die Eidgenössische Zollverwaltung mit Masken. So wurde dem Konto der E.________ AG noch am 27. Juli 2020 Geld aus Aufträgen gutgeschrieben (Einvernahme des Sohnes vom 23. Juni 2022, Z. 341 ff.). Der Sohn des Beschuldigten gab an, die Lieferbedingungen seien sehr streng gewesen und er habe innert 10 Tagen liefern müssen (Z. 348 ff.). Mit Blick darauf erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass die E.________ AG auch Masken der G.________ GmbH verkauft hat, zumal sich diese am selben Ort befanden und es offensichtlich auch zu Lieferengpässen kam. Zwar machen der Beschuldigte und sein Sohn geltend, die bestellten Masken der G.________ GmbH seien nicht verkauft worden, da diese zu spät geliefert worden seien. Zudem seien die Maskenbestellungen der G.________ GmbH und diejenigen der E.________ AG buchhalterisch sowie betreffend Aufbewahrung auseinandergehalten worden (vgl. Einvernahme vom 23. Juni 2022, Z. 370 ff.). Für die Lieferverzögerungen gibt es aber keine Belege und es ist unklar, wann welche Masken eingetroffen sind. Es lässt sich folglich nicht verifizieren, um welche Masken es sich im Lager handelte, zumal der (angebliche) Maskenstock der G.________ GmbH einfach mittels eines selbst angebrachten Zettels so deklariert wurde. Das ist aber kein Beweis, dass es sich tatsächlich um Masken der G.________ GmbH handelte, zumal die Besichtigung des Lagers erst nach der Einvernahme des Beschuldigten erfolgt ist und konkrete Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte und sein Sohn die Geschäfte der G.________ GmbH via E.________ AG weiterführen. Selbst wenn die E.________ AG die Masken der G.________ GmbH nicht verkauft hat, bestehen, wie bereits ausgeführt, hinreichende Anhaltspunkte, dass der Sohn des Beschuldigten zumindest wusste, dass die Mittel für die Maskenkäufe durch die G.________ GmbH aus einem mutmasslich unrechtmässig erworbenen Covid-Kredit stammen.
Vor diesem Hintergrund ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme bei der E.________ AG nicht offensichtlich ausgeschlossen.
8. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Dazu gehört vorab die Frage, ob die Einziehung dem Dritten gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Eine solche liegt erst vor, wenn die Massnahme den Dritten in seiner wirtschaftlichen Lage in besonders einschneidender Weise treffen würde (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 314 vom 21. Oktober 2020 E. 5.9 u.a. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.2). Einzig der Umstand, dass die E.________ AG allenfalls Kunden verloren hat, ihre Kreditwürdigkeit gesunken ist und die Ware oft nur gegen Vorauskasse eingekauft werden kann, stellt keine unverhältnismässige Härte dar, auch wenn dadurch grosser Schaden entstanden sein soll (vgl. Einvernahme des Sohnes des Beschuldigten, Z. 100 ff.). Es gibt keine Hinweise, dass die E.________ AG aufgrund der (beschränkten) Kontosperre in ihrer Geschäftstätigkeit oder Liquidität massiv gefährdet ist. Solches wurde von ihr denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. Auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vermögen eine unverhältnismässige Härte nicht zu begründen.
Durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten wird die von der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und unter Umständen auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Daher muss die Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme auch mit Blick darauf verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grundrechtseingriff dann verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV, wenn er geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte öffentliche Interesse zu erreichen, und wenn er der betroffenen Person zumutbar ist (statt vieler BGE 136 I 17 E. 4.). Mit Art. 197 StPO wird das Gebot der Verhältnismässigkeit zudem direkt in der StPO verankert. Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO ist eine Beschlagnahme von Vermögenswerten namentlich nur zulässig, wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Gebot der «Erforderlichkeit».
Die Kontosperre im Umfang von CHF 150'000.00 ist geeignet und erforderlich zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung der Beschwerdeführerin. Die G.________ GmbH verfügt offensichtlich nicht über ausreichend Mittel. Die Kontosperre geht nicht über den mutmasslichen Deliktsbetrag hinaus. Zudem ist die E.________ AG nach wie vor in der Lage, die Geschäfte weiterzuführen. Die Massnahme ist ihr auch zumutbar.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 ist aufzuheben.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 1'200.00 bestimmt. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin auch eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Beizug eines Anwalts ist gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
Da Rechtsanwalt Dr. D.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt. Mit Blick auf die eher überdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die eher unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses wird die Entschädigung auf CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Entschädigung ist vom Staat auszurichten. Dem Beschuldigten sowie der beschwerten Dritten sind aufgrund Unterliegens keine Entschädigungen auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Den Parteien wird von der E-Mail-Korrespondenz mit Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 27. März 2023 Kenntnis gegeben.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton.
4. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
5. Dem Beschuldigten sowie der beschwerten Dritten werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
6. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben)
- der beschwerten Dritte, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- Aargauische Kantonalbank J.________ (Adresse) (per B-Post)
Bern, 5. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 334
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 5 Covid-19-SBüGart. 5 LCaS-COVID-19art. 5 LFiS-COVID-19
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 23 GwGart. 23 LBAart. 23 LRD
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
6B_379/2020
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
6B_379/2020
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
BGE 141 IV 360ATF 141 IV 360DTF 141 IV 360
BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
1B_418/2021
BK 20 314
6S.298/2005
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
BGE 136 I 17ATF 136 I 17DTF 136 I 17
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF