BK 2022 35
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
14. Februar 2022Deutsch41 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Mordes. Nachdem der Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 festgenommen worden war, ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) am 16. Januar 2021 ihm gegenüber die Untersuchungshaft an und verlängerte diese am 16. April 2021 um weitere drei Monate. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) wies die hiergegen erhobene Beschwerde vom 26. April 2021 mit Beschluss vom 7. Mai 2021 ab. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 14. Juli 2021 die Untersuchungshaft erneut um drei Monate bis zum 11. Oktober 2021, was sowohl die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 21 345 vom 3. August 22021 als auch das Bundesgericht mit Urteil 1B_459/2021 vom 15. September 2021 auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin bestätigten. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft erneut bis zum 11. Januar 2022. Am 7. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft einen Haftverlängerungsantrag um drei Monate bis zum 11. April 2022, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 14. Januar 2022 guthiess. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Januar 2022 persönlich Beschwerde. Zusätzlich reichte sein amtlicher Verteidiger namens des Beschwerdeführers am 22. Januar 2022 ebenfalls eine Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 31. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung beider Beschwerden. Am 7. Februar 2022 replizierte der Beschwerdeführer.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 22 35
Bern, 14. Februar 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Mordes, Irreführung der Rechtspflege, Betrugs etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Januar 2022
(ARR 22 9)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Mordes. Nachdem der Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 festgenommen worden war, ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) am 16. Januar 2021 ihm gegenüber die Untersuchungshaft an und verlängerte diese am 16. April 2021 um weitere drei Monate. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) wies die hiergegen erhobene Beschwerde vom 26. April 2021 mit Beschluss vom 7. Mai 2021 ab. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 14. Juli 2021 die Untersuchungshaft erneut um drei Monate bis zum 11. Oktober 2021, was sowohl die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 21 345 vom 3. August 22021 als auch das Bundesgericht mit Urteil 1B_459/2021 vom 15. September 2021 auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin bestätigten. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft erneut bis zum 11. Januar 2022. Am 7. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft einen Haftverlängerungsantrag um drei Monate bis zum 11. April 2022, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 14. Januar 2022 guthiess. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Januar 2022 persönlich Beschwerde. Zusätzlich reichte sein amtlicher Verteidiger namens des Beschwerdeführers am 22. Januar 2022 ebenfalls eine Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 31. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung beider Beschwerden. Am 7. Februar 2022 replizierte der Beschwerdeführer.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdekammer fasste den Sachverhalt bereits in ihrem Beschluss BK 21 208 vom 7. Mai 2021 mit Verweis auf die Haftakten ARR 21 19 und ARR 21 135 wie folgt zusammen:
In der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 1999 ca. 23.00 Uhr überfiel eine Gruppe unbekannter Täter die Familie D.________ an deren Domizil in Biel. Zur Tatzeit hielten sich das Ehepaar D.________ und dessen jüngster Sohn an besagter Örtlichkeit auf. Diese wurden durch die Täterschaft unter Waffengewalt geknebelt und gefesselt. Die beiden älteren Kinder des Ehepaars, E.________ und L.________ D.________, befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Als diese um ca. 24.00 Uhr gemeinsam nach Hause kamen und sich noch draussen vor dem Domizil befanden, feuerte die unbekannte Täterschaft unvermittelt durch ein Fenster aus dem Inneren der Liegenschaft mehrere Schüsse auf die beiden Brüder ab. Mehrere Projektile trafen L.________ D.________ am Kopf und Rücken. Ein Schuss in den Rücken fügte L.________ D.________ tödliche Verletzungen zu. Die unbekannte Täterschaft ergriff daraufhin – unter Mitnahme einer Feuerwaffe der Marke UZI sowie mehrerer Schmuckstücke – die Flucht und liess das Ehepaar D.________ und dessen jüngsten Sohn geknebelt und gefesselt am Tatort zurück. Die nachfolgenden polizeilichen Ermittlungen führten zum Verdacht, das Fahrzeug der Marke VW Scirocco mit einem bestimmten Nummernschild könnte zur Flucht benutzt worden sein. Am 31. August 1999 hielt die Polizei dieses Fahrzeug an. Darin befanden sich F.________ als Lenker sowie der Beschuldigte als Beifahrer.
3. Dringender Tatverdacht
3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, gegen ihn bestehe ein dringender Tatverdacht wegen Mordes.
3.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3 S. 126 f.; je mit Hinweisen). Prozesshindernisse sind im Haftverfahren einer summarischen Prüfung zugänglich. Steht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Delikt verjährt ist, erweist sich die Anordnung von Zwangsmassnahmen als nicht gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_231/2013 vom 25. November 2013 E. 6.5; nicht publiziert in BGE 140 IV 28). In diesem Sinne sind unzweifelhaft zu beantwortende Rechtsfragen, welche eine Verurteilung ausschliessen, in die Prüfung des dringenden Tatverdachts miteinzubeziehen (vgl. diesbezüglich Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 197 StPO).
3.3 Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Umstände der Tat zu entscheiden, ob eine Tötung als Mord zu qualifizieren ist (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 118 IV 122 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3; 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1; 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.2; 6B_188/2009 vom 18. Juni 2009 E. 4). Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB). Gemäss Lehre und Rechtsprechung zählen die Mordmerkmale allesamt zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 27 StGB (vgl. zum Ganzen Schwarzenegger, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 112 StGB mit Hinweis auf BGE 120 I 265 E. 3 und weitere).
3.4 Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen namentlich Habgier, etwa bei Raubmord oder Auftragsmord, Rachemotive oder auch politische Beweggründe. Als Anhaltspunkt für ausserordentliche Grausamkeit kann ferner die Tötung vor den Augen von Familiengehörigen gelten (vgl. zum Ganzen Schwarzenegger, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 9 ff. und N. 21 zu Art. 112 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes ist ein typischer Fall des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Reaktion des Opfers tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1; BGE 144 IV 345 E. 2.3.1; 115 IV 187 E. 2; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.5.3 sowie 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.3).
3.5 Die Beschwerdekammer hat bereits in ihrem Beschluss BK 21 345 vom 3. August 2021 E. 3.1 ff. den dringenden Tatverdacht bejaht und das Bundesgericht hat dies mit Urteil 1B_459/2021 vom 15. September 2021 E. 3.2 bestätigt. Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht schwergewichtig mit Verweis auf den genannten bundesgerichtlichen Entscheid erneut bejaht (Entscheid ARR 22 9 vom 14. Januar 2022 S. 4):
Am Domizil der Familie D.________ stellte die Polizei eine DNA-Spur ab dem Klebeband sicher, das zur Fesselung oder Knebelung der Opfer verwendet worden war. Daraus wurde ein DNA-Mischprofil erstellt, das zu einer Übereinstimmung mit einem DNA-Profil führte, das wiederum im Zusammenhang mit einer Freiheitsberaubung am 29. April 1999 steht. Im Jahr 2015 wurde der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Aufklärung eines anderen Delikts erkennungsdienstlich erfasst. Dabei ergab sich eine Übereinstimmung mit dem am Domizil der Familie D.________ gesicherten Mischprofil. Gestützt darauf führt die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Mordes. Gemäss den Ermittlungen soll dem Mord ein illegaler Waffenhandel zwischen den Gebrüdern D.________ und damaligen UCK-Aktivisten zugrunde liegen. […] Der Beschuldigte war bereits am 31. August 1999 im verdächtigen Fahrzeug angehalten worden. […] Im Jahr 2015 ergab sich aufgrund einer DNA-Probe im Zusammenhang mit einer anderen Strafuntersuchung eine Übereinstimmung mit der DNA-Spur am Klebeband, das bei der damaligen Geiselnahme zwecks Fesselung oder Knebelung verwendet worden war. Dies führte zu einem neuerlichen Verdacht gegenüber dem Beschuldigten und damit zur (Wieder-)Aufnahme der gegen ihn gerichteten Ermittlungen zu den Ereignissen von 1999. Später gelang es der Kriminalpolizei dank neuer Technik, dem Beschuldigten eine weitere am damaligen Tatort sichergestellte DNA-Spur am Kleidungsstück der Mutter des Mordopfers zuzuordnen.
3.6 DNA-Spuren sowie Fluchtfahrzeug
3.6.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bereits eine oberflächliche Sichtung der mittlerweile parteiöffentlichen Akten lasse erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit bzw. Zuordenbarkeit der am Tatort des Tötungsdelikts in Biel gefundenen DNA-Spuren aufkommen. Den amtlichen Strafakten könne nämlich entnommen werden, dass die dem Beschwerdeführer zu Last gelegten am Tatort in Biel gefundenen DNA-Spuren auf inkompletten komplexen DNA-Mischprofilen von mindestens drei Personen beruhten (mit Verweis auf das Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 24. Juni 2021). Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass die Interpretation von Mischspuren schwieriger sei, zumal es ab einer Anzahl von mehr als 3 Spurenverursachern eine zu grosse Kombinationsmöglichkeit der Allele gebe, sodass die Zuordnung einzelner Allele zu einer Person praktisch unmöglich werde. Zudem könnten zahlreiche stochastische Effekte (zufällige Ergebnisse) auftreten, die eine Analyse der Daten erschwerten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass Interpol Wiesbaden 2004 die am Tatort in Biel gefundene DNA-Mischspur mit der Nummer 15 800110 82 als für die Erfassung in der DNA-Analyse-Datei nicht geeignet beurteilt habe. Eine weitere Unstimmigkeit finde sich in den Analyseberichten des IRM vom 3. Januar 2011, wo festgehalten werde, dass die Plastikbehälter, in denen die DNA-Proben geliefert worden seien, Löcher hätten. Weiter könne der Unterzeichnende feststellen, dass die DNA-Gutachten des IRM nicht vollständig seien, insbesondere fehle jeweils die Darstellung der Rohdaten, das sog. Elektopherogramm.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Feststellung der Vorinstanz, die Täter hätten damals dasselbe Fahrzeug benutzt, in welchem er 1999 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle festgestellt worden sei. Dem könne erstens nicht gefolgt werden, da er erst am 31. August 1999 und somit über zwei Monate nach dem Tötungsdelikt im VW Scriccco mit dem Kennzeichen I.________ gesessen habe. Zweitens sei nicht erwiesen, dass die Täter des Tötungsdelikts zum Nachteil von L.________ D.________ tatsächlich den besagten VW Scirocco benutzt hätten. So habe der Polizist Erwin Ruch als damaliger Mitarbeiter der stationierten Polizei in Biel unmittelbar nach Eingang der Meldung des Tötungsdelikts ein älteres hellbeiges Auto mit drei bis vier Männern beobachtet und diesbezüglich die Kontrollschild-Nummer I.________ angegeben. Erst später habe nach einer Fahrzeugrecherche ein blauer VW Scirocco mit der Kontrollschild-Nummer I.________ ausfindig gemacht werden können. Ausserdem habe der Polizist das Fahrzeug am Brühlplatz in Biel, rund drei Kilometer vom Tatort entfernt, gesichtet. Es sei auch lebensfremd, dass die Täter vom Tatort am äussersten Stadtrand her stadteinwärts geflüchtet sein könnten, zumal damit zu rechnen gewesen wäre, dass die Polizei vom Stadtzentrum her zum Tatort eilen würde. Es sei auch unlogisch, dass ein Fahrzeug mit Solothurner Kennzeichen mit den drei Tätern des Tötungsdelikts Richtung Westen vom Kanton Solothurn weg fliehen würde.
3.6.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, am Tatort sei DNA des Beschwerdeführers gefunden worden, zum einen am Klebeband, das zur Fesselung und Knebelung von am Tatort anwesenden Personen verwendet worden sei, zum anderen am T-Shirt einer dieser Personen. Die Staatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahmengericht, die Beschwerdekammer und das Bundesgericht würden daraus die Beteiligung des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt vom 24./25. Juni 1999 ableiten; dieser Schluss habe nach wie vor Gültigkeit. Dass der Beschwerdeführer die Funde nicht in einer entlastenden Weise erklären könne, belaste diesen zusätzlich.
Das IRM habe ausserdem nie mitgeteilt, dass die Zuordnung der am Tatort gefundenen Spuren deshalb Probleme biete, weil es sich dabei um Mischspuren von mehreren Spurengebern handle. Fakt sei, dass Hits auf den Beschwerdeführer erfolgt seien. Die Staatsanwaltschaft gehe deshalb zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass die DNA-Gutachten, welche die zwei am Tatort gefundenen Spuren dem Beschwerdeführer zuordnen würden, zutreffend seien. Weshalb Interpol Wiesbaden eine der dem Beschwerdeführer zugeordneten Spuren als nicht geeignet für eine Aufnahme in die DNA-Datenbank von Deutschland erachtet habe, sei unklar, ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Spur in die schweizerische Datenbank aufgenommen worden sei und ganz offensichtlich die hierfür erforderlichen Vorgaben erfülle. Betreffend die Löcher habe der Kriminaltechnische Dienst (KTD) der Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2022 auf Anfrage hin mitgeteilt, dass diese lege artis angebracht worden seien (mit Hinweis auf den Rapport Forensik in der Beilage). Aus diesem Grund könne angenommen werden, dass der (gewollte) Zustand des Verpackungsmaterials der Spuren keine Einbusse der Spurenqualität zur Folge habe. Die Staatsanwaltschaft werde eine entsprechende Frage jedoch noch einer sachverständigen Person vorlegen. Betreffend die vermeintliche Unvollständigkeit des DNA-Gutachtens sei festzuhalten, dass die Übernahme der Elektropherogramme in die Verfahrensakten nicht üblich sei, die Staatsanwaltschaft diese nun aber auf Antrag der Verteidigung beim IRM verlangt habe.
In Bezug auf das Fluchtfahrzeug sei im Schlussrapport der Kantonspolizei vom 15. November 2021 nachvollziehbar dargestellt – wie sich im Laufe der Ermittlungen gezeigt habe – dass beim Ablesen der Nummer des Autos, welches sich in der Tatnacht vom Tatort entfernt habe, (betreffend das Nummernschild) mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Fehler geschehen sei. Dass der Polizeimitarbeitende, welcher das Auto in der Nähe des Tatorts festgestellt habe, ein hellbeiges Auto gesehen habe, sei nicht unvereinbar mit der Tatsache, dass das als Tatfahrzeug ermittelte Auto blau gewesen sein. «Blau» könne verschiedenes bedeuten, mithin auch hellblau, also eine Farbe, welche leicht mit hellbeige verwechselt werden könne. Schliesslich bedeute die Tatsache, dass das in der Nähe des Tatortes gesehene Auto stadteinwärts gefahren sei, nicht zwingend, dass sich darin nicht die Täter befunden hätten. Es könne für die Täterschaft verschiedene Gründe gegeben haben, in diese Richtung zu fahren, beispielsweise, weil sie zum Bahnhof hätten gelangen wollen. Die Sachverhaltsfeststellung des Zwangsmassnahmengerichts erscheine deswegen nicht unzulässig.
Selbst wenn die von der Verteidigung kritisierte Passage nicht zutreffen würde, bleibe es bei den beiden DNA-Hits auf den Beschwerdeführer, welche den dringenden Tatverdacht dafür begründeten, dass er in den Mord zum Nachteil von L.________ D.________ involviert sei.
3.6.3 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer betreffend das Fluchtfahrzeug geltend, es sei keinesfalls erwiesen, dass das von der Täterschaft bei der Wegfahrt benützte Fahrzeug mit jenem identisch sei, in welchem er sich anlässlich seiner Anhaltung am 31. August 1999 befunden habe. Bei der vorliegenden Beweislage handle es sich dabei lediglich um eine Spekulation. Dies werde durch die Staatsanwaltschaft sogar bestätigt, wenn sie indirekt zugebe, nicht einmal zu wissen, ob das Fahrzeug hellblau, dunkelblau oder sonst wie blau gewesen sei. Demzufolge sei es reine Spekulation, dass das vom Polizisten als hellbeige bezeichnete Fahrzeug mit einem möglicherweise hellblauen Fahrzeug habe verwechselt werden können. Nach dem bereits die Zahlen des Nummernschilds verwechselt worden seien, sei dies mindestens eine Verwechslung zu viel. Auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach es für die Täterschaft verschiedene Gründe gegeben haben könnte, stadteinwärts zu fahren, sei Spekulation in Reinform.
3.6.4 Würdigung durch die Kammer
Im Zusammenhang mit den Einwänden des Beschwerdeführers betreffend die DNA-Spuren kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Gemäss dem Bericht des IRM vom 24. Juni 2021 wurde sowohl am «Top grau» (der Mutter; Ass. Nr. 022) als auch am Klebeband (Ass. Nr. 085) je ein inkomplettes komplexes DNA-Mischprofil von mindestens drei Personen festgestellt; die Gutachter waren sich mit anderen Worten über diesen Umstand (inkomplettes komplexes Mischprofil von mindestens drei Personen) im Klaren. Unbesehen von den theoretischen Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die Bestimmbarkeit von inkompletten komplexen Mischprofilen im Allgemeinen ist es dem IRM in casu augenscheinlich gelungen, in beiden Tatortspuren Merkmale des Beschwerdeführers festzustellen, weshalb das IRM zum Ergebnis kam, dass das Resultat der Analyse über 7.5 Millionen Mal («Top grau») bzw. über 2.5 Millionen Mal (Klebeband) wahrscheinlicher sei, wenn die biologische Spur vom Beschwerdeführer und einer unbekannten, nicht mit dem Beschwerdeführer verwendeten Person stammt, als wenn die nachgewiesene DNA von zwei unbekannten, nicht mit dem Beschwerdeführer verwandten Personen stammen würde. Es deutet alles darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Bedenken bzw. Unklarheiten betreffend die Analyse eines Mischprofils in der errechneten Wahrscheinlichkeit bereits mitenthalten sind. Das Gutachten ist diesbezüglich nachvollziehbar und schlüssig und das Ergebnis spricht für sich. Auch die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die Löcher in den Behältern sind gemäss dem Rapport Forensik vom 13. Januar 2022 offensichtlich unbegründet. Die Bedeutung der Auskunft von Interpol Wiesbaden im Jahr 2004 kann nach dem Gesagten dahingestellt bleiben; unter Umständen führte die im Gutachten des IRM erwähnte Nachtypisierung in den Jahren 2021 bzw. 2010 zu einer Verbesserung der Bestimmbarkeit. Der Staatsanwaltschaft konnte bereits in den vergangenen Beschwerdeverfahren zugestimmt werden, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, wie seine Spur an das Klebeband gelangt sein sollen, nicht überzeugen. Die Feststellung der Übereinstimmung seines DNA-Profils mit demjenigen eines weiteren Beweisstücks (Top der Mutter) am Tatort hat diese Beweislage erneut erhärtet. Der Beschwerdeführer scheint die Tragweite dieser Feststellungen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit seiner Anwesenheit am Tatort bzw. seiner Mitwirkung an der Fesselung der Familienmitglieder zu verkennen, wenn er dennoch Ausführungen zu Farbe und Fahrtrichtung des möglichen Fluchtfahrzeugs macht. Der Staatsanwaltschaft kann im Übrigen auch in ihren Ausführungen betreffend das Fluchtfahrzeug gefolgt werden, zumal der Schlussrapport vom 25. November 2021 auf S. 10 diesbezüglich nachvollziehbar ist. Es bestehen weiterhin – insbesondere gestützt auf die festgestellten DNA-Spuren des Beschwerdeführers am Tatort – erdrückende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer am Überfall auf die Familie D.________ beteiligt war.
3.7 Mord
3.7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die vorläufigen Schlüsse der Beschwerdekammer sowie des Bundesgerichts (betreffend einer von Beginn weg geplanten Tötung bzw. einer Hinrichtung) liessen sich nach Kenntnis der vollständigen Akten nicht weiter halten. Aus den Aussagen von J.________ D.________, E.________ D.________ sen. sowie K.________ D.________ gehe klar hervor, dass die Täter einzig auf Geld aus gewesen seien. K.________ D.________ habe weiter erwähnt, dass die Täter das ganze Haus durchsucht hätten, was sich mit den entsprechenden Feststellungen im Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei (KTD) vom 13. August 1999 decke. Weiter hätten sämtliche Mitglieder der Familie D.________ einen Racheakt oder eine gezielte Tötung von L.________ D.________ kategorisch ausgeschlossen, sondern vielmehr dafürgehalten, dass die Eindringlinge von der Rückkehr der beiden älteren Söhne überrascht worden seien.
Aus den Aussagen von D.________ J.________ (pag. 1074; Beilage 13), D.________ E.________ sen. (pag.1085; Beilage 14 und D.________ K.________ (pag. 1153, 1154, 1159 und 1161; Beilagen 15 und 16) geht klar hervor, dass die Täter einzig auf Geld aus waren. D.________ K.________ erwähnte weiter, dass die Täter das ganze Haus durchsucht hatten (pag. 1158; Beilage 16), was sich mit den entsprechenden Feststellungen im KTD-Bericht der Kantonspolizei vom 13. August 1999 deckt (pag. 231 und 235; Beilage 18). Weiter schliessen sämtliche Mitglieder der Familie D.________ einen Racheakt oder eine gezielte Tötung von D.________ L.________ kategorisch aus (vgl. pag. 1074 = Beilage 13; pag. 1161 = Beilage 16 und pag. 1121 = Beilage 17), sondern halten vielmehr dafür, dass die Eindringlinge von der Rückkehr der beiden älteren Söhne überrascht wurden. D.________ E.________ jun. sagte diesbezüglich auf pag. 1121 Folgendes aus: „Comme je l'ai dit auparavant, je pense que les auteurs ont été surpris de notre arrivée. Selon moi, ils ont eu peur de nous et comme nous sommes gitans, ils dévalent penser que nous étions armés et
c 'est pour cette raison qu'ils ont tiré sur nous sans aucune autre forme de procès." Dies entspricht übrigens auch der Ansicht der Polizei, führte sie doch in ihrem Zeugenaufruf vom 20. Juli 1999 u.a. Folgendes aus: „Von der Gebäuderückseite aus stiegen sie durch ein Fenster in das Haus und fielen über die drei anwesenden Hausbewohner her. Sie fesselten und knebelten das Ehepaar und den Sohn mittels Klebeband und forderten unter Waffendrohung in gebrochenem Deutsch Geld. Gegen Mitternacht kehrten zwei Söhne der Opfer an ihr Domizil zurück. Als sie an der geschlossenen Eingangstüre Einlass begehrten, mussten sie offenbar die Täterschaft, welche sich noch im Wohnhaus befand, überrascht haben. Plötzlich fielen aus dem Inneren der Wohnung mehrere Schüsse durch das Fenster, von denen einer der beiden Söhne getroffen wurde." (vgl. pag. 686; Beilage 20). Aus dem Umstand, dass insbesondere gemäss der Aussagen von D.________ K.________ die Täter nur wenige Minuten, nachdem seine beiden älteren Brüder weggefahren waren, in das Haus eindrangen (vgl. pag. 1160; Beilage 16) kann der Schluss gezogen werden, dass die Täter vorgängig das Haus beobachtet hatten und mit dem Eindringen zuwarteten, bis die beiden älteren Brüder das Haus verlassen hatten und mithin die Konfrontation mit ihnen eben gerade vermeiden wollten und durch deren (verfrühte) Rückkehr überrascht wurden. Dazu passt auch die Aussage von D.________ K.________, wonach seine Mutter und er kurz vor dem Ereignis einen Mann festgestellt hatten, der um ihr Haus schlich (pag. 1167; Beilage 16). Weiter sagte D.________ K.________ aus, dass die Schüsse fielen, nachdem mehrmals an das Fenster im Wohnzimmer geklopft wurde und er den Eindruck hatte, dass die Schüsse aus dem Inneren des Hauses abgegeben worden waren (pag. 1154; Beilage 15). Dies deckt sich auch mit den Berichten des KTD der Kantonspolizei vom 13. August 1999 (pag. 229 ff.; Beilage 18) und vom 10. August 1999 (pag. 236 ff.; Beilage 19), wonach vier Schüsse aus derselben Waffe aus dem Innern des Hauses durch die geschlossenen Vorhänge und das geschlossene Fenster abgegeben worden waren und D.________ L.________ trafen. Die Spezialisten der Polizei fanden an sämtlichen Kugeln Glassplitter und Textilfasern des Vorhangs. Weiter sei darauf hingewiesen, dass die Polizei am 2. September 1999 ab 23:00 Uhr am Tatort Foto- und Videoaufnahmen betr. der Sicht der unbekannten Täter vom Wohnzimmer nach draussen in die Dunkelheit und umgekehrt gemacht hat. Im diesbezüglichen Bericht der Kantonspolizei vom 3. September 1999 (vgl. Beilage 21) wird dazu auf pag. 104 f. Folgendes festgehalten: „Es kann hier erwähnt werden, dass bei den gegebenen Lichtverhältnissen die Sicht von Aussen ins Wohnzimmer recht gut war, indem man von der Dunkelheit ins schwach beleuchtete Zimmer blicken konnte. Dagegen vom Zimmer hinaus konnte man praktisch nichts sehen und niemanden erkennen." Dies bedeutet, dass der Schütze quasi blindlings aus dem Haus hinaus durch die gezogenen Vorhänge und das geschlossene Fenster geschossen hat und D.________ L.________ mehr oder weniger zufällig getroffen hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Schütze durch das Klopfen an die Scheiben die Nerven verloren und in Panik einfach drauflos geschossen hat, in der Hoffnung, auf diese Weise die beiden älteren Söhne der Familie D.________ auf Distanz zu halten und flüchten zu können, was sie denn auch taten. Dies entspricht auch der bereits erwähnten Vermutung von D.________ E.________ jun. (pag. 1121; Beilage 17). Jedenfalls kann von einer „Hinrichtung" oder einer sonstwie gezielten Tötung — wie die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und das Bundesgericht in ihren Entscheiden vom 3. August 2021 bzw. 15. September 2021 mangels vollständiger Kenntnis der Akten noch ausgingen — keine Rede sein. Es ist mithin sehr unwahrscheinlich, dass das urteilende Sachgericht die Tötung von D.________ L.________ als Mord qualifizieren würde.
3.7.2 Die Staatanwaltschaft hält hierzu fest, dass die Aussagen der Mitglieder der Familie D.________ mit grosser Vorsicht zu lesen seien. Dem Schlussrapport der Kantonspolizei sei auf S. 59 zu entnehmen, dass E.________ D.________ jun. bei seinen Einvernahmen wohl deshalb niemanden belastet habe, weil er Angst vor einem Racheakt der Täterschaft gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft teile diese Einschätzung und gehe davon aus, dass diese innere Haltung für alle einvernommenen Mitglieder der Familie D.________ zutreffe. Was die Aussagen von E.________ D.________ jun. betreffe, den die Verteidigung ausführlich zitiere, sei zu bedenken, dass dieser den Überfall der Täterschaft auf seine Eltern und seinen jüngeren Bruder gerade nicht selber erlebt habe, sondern erst später zum Heim der Familie zurückgekehrt sei. Die Staatsanwaltschaft gehe wie das Obergericht und das Bundesgericht in den in der Beschwerde angeführten Entscheiden davon aus, dass die Täterschaft auf die beiden älteren Söhne der Familie gewartet und den Plan gehegt habe, diese zu töten. Wäre das Ziel nur gewesen, die Familie auszurauben, wäre es nicht nötig gewesen, nach dem Fund von Geld und Wertgegenständen noch länger im Haus der Familie zu bleiben; auch die Frage der Täter nach dem Verbleib der beiden während des Überfalls nicht anwesenden Söhne belege, dass es ihnen darum gegangen sei, diese beiden Personen anzutreffen. Schliesslich wäre auch von Mord auszugehen, wenn die These der Verteidigung zutreffen würde, da diesfalls ein Raubmord gegeben sei, indem die Täter Schüsse auf L.________ D.________ und E.________ D.________ jun. abgeben hätten, um damit ihre Beute bzw. ihre Flucht zu sichern.
3.7.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, es sei reine Spekulation, dass E.________ D.________ jun. bei seinen Einvernahmen deshalb niemanden belastet, weil er Angst vor einem Racheakt der Täterschaft gehabt habe. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass sich seine diesbezüglichen Aussagen mit denjenigen der übrigen Mitglieder der Familie D.________ deckten. Weiter sei aktenkundig, dass sich beispielsweise E.________ D.________ sen. keineswegs scheue, Tatverdächtige zu nennen. Indem die Staatsanwaltschaft geltend mache, es sei nicht nötig gewesen, nach dem Fund von Geld und Wertgegenständen noch länger im Haus der Familie zu bleiben, wenn das Ziel der Täterschaft nur gewesen wäre, die Familie auszurauben, blende sie aus, dass die Täterschaft auf eine viel grössere Beute aus gewesen sei, zumal sie ständig nach Geld und einem Tresor gefragt, das ganze Haus durchsucht und trotz massiven Drohungen gegenüber dem Ehepaar D.________ und ihrem jüngsten Sohn K.________ D.________ nichts dergleichen gefunden habe, was ganz klar aus den Aussagen der Familie D.________ hervorgehe. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft hätten die Täter im Zeitpunkt des Eintreffens der beiden älteren Söhne eben gerade noch nicht gefunden gehabt, wonach sie gesucht hätten. Möglicherweise hätten sie Kenntnis davon gehabt, dass die Familie D.________ aus dem aktenkundigen gleichentags abgewickelten Verkauf von zwei Autos den Barbetrag von CHF 45’000.00 eingenommen hätten. Nicht zu überzeugen vermöge auch das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach die Fragen der Täter nach dem Verbleib der beiden während des Überfalls nicht anwesenden Söhne angeblich belegen sollten, dass es ihnen darum gegangen sei, diese zwei Personen anzutreffen. Das Gegenteil sei der Fall. Die Täter hätten die Konfrontation mit den beiden älteren Söhnen eben gerade vermeiden wollen und hätten deshalb nach deren Verbleib gefragt. Weil sie solange erfolglos nach der von ihnen angestrebten Beute gesucht hätten, seien sie offensichtlich zunehmend nervös geworden und hätten sich davor gefürchtet, dass die beiden älteren Söhne zurückkehren könnten.
Die Staatsanwaltschaft sei auf die Aufrechterhaltung der These der «Hinrichtung» oder einer sonst wie gearteten gezielten Tötung von L.________ D.________, mithin auf die Mordthese unbedingt angewiesen, weil sonst das vorliegende Strafvefahren in Bezug auf das Tötungsdelikt aus verjährungsrechtlichen Gründen umgehend einzustellen sei. Diese These lasse sich jedoch im Lichte der Aussagen der Familie D.________ und der vom KTD gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der Umstände der Schussabgabe nicht halten, weshalb ein Schuldspruch wegen Mordes sehr unwahrscheinlich sei.
3.7.4 Würdigung durch die Kammer
Massgeblich ist im vorliegenden Verfahren, ob mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem Mord an L.________ D.________ und der Beteiligung ([Mit-]täterschaft oder Teilnahme) des Beschwerdeführers daran auszugehen ist (vgl. zur Verjährung der weiteren Delikte bereits das Urteil des Bundesgerichts 1B_459/2021 vom 15. September 2021 E. 3.1).
Im Verfahren vor der Beschwerdekammer BK 21 345, welches nach einer Beschwerde des Beschwerdeführers in das Urteil des Bundesgerichts 1B_459/2021 vom 15. September 2021 mündete, wurde vom Beschwerdeführer schwergewichtig bestritten, dass ihm die Tötung von L.________ D.________ bzw. die Abgabe von Schüssen nachgewiesen werden könne. Die Beschwerdekammer sowie das Bundesgericht haben daraufhin dargelegt, dass ein solcher Nachweis nicht notwendig ist, sofern die Tötung bzw. der Gebrauch der Waffen vom gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten mitgetragen wurde und sich der Beschwerdeführer an der Verwirklichung des Tatplans als Mittäter beteiligte.
Von dieser Frage (Nachweis einer Schussabgabe durch den Beschwerdeführer) zu unterscheiden ist diejenige, ob dem Beschwerdeführer unter einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Umstände der Tat persönlich eine besondere Skrupellosigkeit nachgewiesen werden kann. Da die direkte Schussabgabe dem Beschwerdeführer bisher nicht nachgewiesen werden konnte, ist diesbezüglich im Bereich von Mittäterschaft naturgemäss erneut der Tatentschluss bzw. Tatplan wesentlich, welchen die Beteiligten gemeinsam getroffen bzw. gehegt und später auch umgesetzt haben. Das Bundesgericht hat betreffend das Mordmotiv ausgeführt was folgt (Urteil des Bundesgerichts 1B-459/2021 vom 15. September 2021 E. 3.2):
Für das Mordmotiv führt die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Akten aus, der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, im Jahr 1999 aktiv Hilfsgüter für die Opfer des Kosovo-Krieges gesammelt zu haben; es bestünden Hinweise dafür, dass es einen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und den weiteren Tatbeteiligten einerseits sowie den beiden älteren Söhnen der Opferfamilie andererseits im Zusammenhang mit illegalem Waffenhandel gegeben habe. Der Tathergang lässt den vorläufigen Schluss zu, dass die Täterschaft am 24. Juni 1999 von Anfang an den gemeinsamen Entschluss gefasst hatte, die beiden älteren Söhne der Opferfamilie an deren Wohnort hinzurichten. Nicht nur nahmen sie die übrigen Familienmitglieder als Geiseln und versetzten diese in einen wehrlosen Zustand, sondern sie erkundigten sich bei den Geiseln nach dem Verbleib der beiden älteren Söhne und warteten über eine Stunde deren Heimkehr ab, um dann offenbar unverzüglich und unvermittelt auf diese zu schiessen. Bei der Geiselnahme trug die Täterschaft offen Waffen. Deren Verwendung war mithin abgesprochen. Damit erscheint es als wenig realitätsnah, dass der Beschwerdeführer nicht auch den Einsatz der Schusswaffe durch den einen oder anderen Täter als Tötungsmittel in Kauf genommen hätte. Vielmehr spricht einiges für eine auf einem gemeinsamen Entschluss beruhende direkte Opfer-Täter-Beziehung oder für eine entsprechende Opfer-Auftrag-Beziehung, die allenfalls eine besondere Skrupellosigkeit zu offenbaren vermöchte. […] Mit dem Obergericht bestehen ausreichende Hinweise dafür, dass von der massgeblichen Möglichkeit eines auch vom Beschwerdeführer getragenen gemeinsamen Mordvorsatzes sowie eines wesentlichen Tatbeitrags von ihm als Mittäter oder Gehilfe am Tötungsdelikt ausgegangen werden kann.
3.7.5 Der Beschwerdeführer hat anhand der von ihm eingereichten Akten zutreffend dargelegt, dass die einzelnen Mitglieder der Familie D.________ hinter dem Raubüberfall rein finanzielle Interesse vermuteten. So äusserte J.________ D.________ die Überzeugung, dass die Täter sie in räuberischer Absicht überfallen hätten (Einvernahme vom 8. Juli 1999 S. 5: «Auf ihre Frage sage ich ihnen mit einer inneren Überzeugung, dass die Leute von uns einfach Geld haben wollten»). Auch K.________ D.________ äusserte diese Vermutung 2010 (Einvernahme vom 28. April 2010 S. 5 Z. 7 ff.: «pour l’argent ou les bijoux»). Zudem beschrieben er (Einvernahme vom 7. Juli 1999 S. 3: «wo isch Geld») sowie E.________ D.________ sen. (Einvernahme vom 25. Juni 1999 S. 2: «Geld her du dicke Sau, wo ist Tresor») bereits 1999, wie sich die Täter wiederholt nach Geld bzw. einem Tresor oder dem Keller erkundigten und in diesem Zusammenhang mehrmals mit der Tötung von Familienmitgliedern drohten und sie misshandelten. K.________ D.________ wurde gesagt, sein Vater sei bereits tot; gemäss diesem wisse er [K.________ D.________], wo das Geld sei. Aus seinen Aussagen geht auch hervor, dass die Täter bis zum Zeitpunkt des Eintreffens der Söhne wiederholt verschiedene Techniken (Todesdrohungen, Mitteilung Tötung des Sohns bzw. des Vaters, Stromstösse, Schläge, Fusstritte) anwandten, um ihn oder den Vater zur Preisgabe des Verstecks des Geldes zu bewegen (Einvernahme von K.________ D.________ vom 7. Juli 1999 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer zeigt auch zutreffend auf, dass die Mitglieder der Familie D.________ einen Racheakt eher verneinten (etwa J.________ D.________ anlässlich der Einvernahme vom vom 8. Juli 1999 S. 5: «Es ist ebenfalls meine innere Überzeugung, dass sich diese Tat weder gegen einen Mann noch meine Familie richtete. Einen Racheakt gegen meinen Man schliesse ich aus.»). E.________ D.________ jun. äusserte anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Februar 2000 die Vermutung, die Täter seien von ihm und L.________ D.________ überrascht worden (S. 2: «J’ai l’impression que les auteurs de ce crime ont été dérangé lors de l’arrivée de mon frère et de moi-même à notre domicile, sinon d’autres armes auraient également été emportées.»). Den Akten ist alsdann mehrfach zu entnehmen, dass E.________ D.________ sen. am Tag des Überfalls durch den Verkauf von zwei Fahrzeugen mutmasslich einen Bargeldbetrag von CHF 45'000.00 erhalten haben könnte, wovon mehrere Personen Kenntnis hatten (vgl. Anzeigerapport vom 20. August 1999 S. 5; Nachtrag zur Anzeige vom 23. Juni 2010 S. 14; Einvernahme von K.________ D.________ vom 28. April 2010 S. 5 Z. 12 ff. [Vorhalt]). Dem Beschwerdeführer muss vor diesem Hintergrund zugestimmt werden, dass zumindest die Aussagen der Betroffenen anhand der von ihm eingereichten Unterlagen die Hypothese einer geplanten Hinrichtung von L.________ D.________ nicht stützen. Es muss ihm nach dem Gesagten auch zugestimmt werden, dass sich das lange Verweilen in der Wohnung der Familie D.________ statt mit dem Warten auf die beiden älteren Söhne genauso gut damit erklären liesse, dass die Täterschaft die CHF 45'000.00 aus dem Verkauf der beiden Fahrzeuge noch nicht gefunden hatte.
3.7.6 Der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich allerdings zumindest insofern Recht zu geben, dass die Aussagen der Opfer mit Vorsicht zu lesen sind. Dies gilt nach Ansicht der Beschwerdekammer namentlich deshalb, da insbesondere K.________ D.________ sowie E.________ D.________ jun. selbst unter dem Verdacht standen, an illegalem Waffenhandel beteiligt gewesen zu sein. Dies manifestiert sich etwa an der Einvernahme vom 22. Februar 2000 von E.________ D.________ jun., welcher bereits damals in der Rolle der beschuldigten Person zum Überfall einvernommen wurde. Seitens der Behörden wurde der Verdacht geäussert, dass er deshalb von der Täterschaft aufgesucht worden war, weil er diesen (überteuerte) Waffen verkauft hatte (S. 1: «Il est parvenu à notre connaissance que peu avant la mort de votre frère L.________ vous avez eu contrat avec des ressortissants yougoslaves aus sujet de la vente d’armes. Qu’en est-il?»). Dem Schlussrapport vom 25. November 2021 S. 20 ist alsdann zu entnehmen, dass die Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer und weitere tatverdächtige Landsleute wegen illegalen Waffenhandels ein Verfahren führte, welches auch den Waffenverkäufer von L.________ D.________ und E.________ D.________ jun. betraf. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieses Verfahrens in Haft. Es liegt in der Natur der Sache, dass die ohnehin behördenkritischen Mitglieder der Familie D.________ unter diesen Umständen jeglichen Kontakt zu Jugoslawen bzw. Albanern leugneten und folglich auch die Möglichkeit eines Rachedelikts aus dieser Richtung kategorisch bestritten.
Dem Schlussrapport vom 25. November 2021 ist im Übrigen kein eindeutiges Ermittlungsergebnis zu entnehmen, ob und wie der Beschwerdeführer mit der Familie D.________ verbunden war und aus welchem Motiv die Täterschaft die Familie D.________ überfiel. Aus der Sicht einer Bande, welche unter rein finanziellen Gesichtspunkten einen Raubüberfall plant, müsste die Familie D.________ als schlechte Wahl bezeichnet werden. Aus den Akten geht mehrfach hervor, dass die fünf Mitglieder der Familie regelmässig Waffen mit sich trugen und auch im Haus der Familie D.________ fanden sich mehrere Waffen. Weshalb die Täterschaft das Haus der Familie D.________ für ihren Überfall aufgesucht hat, bleibt weiterhin unklar.
3.7.7 Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren allerdings, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Raubmord auszuklammern und gemäss seinen Eingaben der Ansicht zu sein scheint, man müsse ihm für eine Verurteilung wegen Mordes eine gezielte Tötung im Sinne eines Auftrags- oder Rachemordes nachweisen können. Für die Annahme von (Raub-)Mord genügt gemäss Bundesgericht in der Regel, dass die Tötung im Rahmen der Verübung eines Raubes stattfand. Die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes ist ein typischer Fall des Mordes. Es ist unter diesen Umständen unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Reaktion des Opfers tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1; vgl. auch den dortigen Sachverhalt: Täter begegnen bei einem bewaffneten Raubüberfall auf ein Billardcenter zufällig einem Securitas-Wächter und töten diesen unvermittelt mit einem Schuss in den Hals).
Das Bundesgericht hat betreffend das vorliegende Verfahren bereits festgestellt, dass die Täterschaft beim Überfall offen Waffen getragen hatte (und diese auch eingesetzt hatte), was dafür spreche, dass deren Verwendung abgesprochen gewesen oder zumindest vom Beschwerdeführer in Kauf genommen worden sei; mithin ist der (Eventual-)Vorsatz bezüglich eines Tötungsdelikts im Rahmen der Raubüberfalls bereits im Tatplan zu erkennen. Die Aussagen von J.________ D.________ wiederlegen weiter die Darstellung des Beschwerdeführers, L.________ D.________ sei nur zufällig getroffen worden und die Täter hätten diesen durch die Schüsse lediglich auf Distanz halten wollen. So beschrieb sie glaubhaft, wie ihr Sohn ans Fenster beim Fernseher geklopft habe, was eine gezielte Schussabgabe auf den «Klopfenden» naturgemäss auch bei schlechten Sichtverhältnissen möglich machte (Einvernahme vom 8. Juli 1999 S. 4): Als erstmals an das Fenster gepocht wurde rief L.________ nach mir, mit den Worten: «Maman, … Maman». Nach meinem Orientierungssinn stand er vor dem Haupteingang und pochte an das Fenster beim Fernseher. Als noch einmal ans Fenster gepocht wurde, fielen vier Schüsse. Daraus hat L.________ noch einmal, aber in ganz anderer Stimme «Maman, Maman, … aide moi» gesagt. Genau dieses «Maman, Maman», höre ich immer und immer wieder. Entsprechend trafen die ersten beiden Projektile das Gesicht des Opfers (ein Steckschuss und ein Durchschuss). Zwei weitere Schüsse trafen in den Rücken; einer davon führte zum Tod (Schlussrapport vom 25. November 2021, S. 5 und S. 64). Der Verweis des Beschwerdeführers auf die schlechten Sichtverhältnisse aus dem Inneren des Hauses und die Implikation eines «Zufallstreffers» sind in Anbetracht dieser Treffsicherheit unbehilflich. Dem Schlussrapport ist weiter zu entnehmen, dass die Täter auch nach Eintreffen der beiden Söhne die Liegenschaft innert nützlicher Zeit und gefahrlos über die Eintrittsstelle hätten verlassen und so ohne Konfrontation entkommen können, da die Eingangstür verschlossen gewesen sei. Es erscheine allerdings so, dass die Täterschaft zu diesem Zeitpunkt die Flucht nicht in Erwägung gezogen habe (Schlussrapport vom 25. November 2021, S. 64). Entsprechend muss die Tötung von L.________ D.________ auch als vermeidbar bezeichnet werden. Nach dem Gesagten sprechen weiterhin verschiedene Anhaltspunkte für eine besondere Skrupellosigkeit seitens des Beschwerdeführers, ohne dass dies vorliegend abschliessend beurteilt werden müsste.
3.8 Zusammenfassend besteht weiterhin ein dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei Mittätern am 24. Juni 1999 bewaffnet und mit Tötungs(eventual)vorsatz in das Haus der Familie D.________ eindrang, die Täter die drei Familienmitglieder als Geiseln nahmen und misshandelten, das Haus nach Wertgegenständen (Geld, Waffen und Schmuck) durchsuchten und L.________ D.________ beim Eintreffen mit mehreren gezielten Schüssen ins Gesicht und in den Rücken niederstreckten. Motiv für den Überfall war gemäss dem aktuellen Ermittlungsstand mutmasslich der Umstand, dass die Täter im Hause der Familie D.________ Schmuck, Waffen sowie einen höheren Geldbetrag vermuteten. Es sprechen weiter konkrete Hinweise dafür, dass es zwischen den Tätern bzw. ihrem Auftraggeber und der Familie D.________ eine Verbindung gab, mutmasslich durch den illegalen Handel mit Waffen. Unbesehen von möglichen weiteren Beweggründen bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die besondere Skrupellosigkeit des Beschwerdeführers, so dass eine Verurteilung wegen Mordes als wahrscheinlich erscheint. Der diesbezügliche dringende Tatverdacht ist mithin erfüllt; die abschliessende Würdigung ist durch das Sachgericht vorzunehmen.
3.9 Auf Ausführungen betreffend den dringenden Tatverdacht im Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen (bisher: Irreführung der Rechtspflege, Betrug und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; neu in diesem Verfahren auch Sozialhilfebetrug) wird vorliegend verzichtet, da diese für die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht als erheblich erscheinen (weder mit Blick auf die Haftgründe noch betreffend die Verhältnismässigkeit) und der Beschwerdeführer deren Bejahung durch die Vorinstanz auch nicht rügt bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt hat.
4.
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Als ein mögliches Fluchtindiz kann insbesondere der ernsthaft drohende mehrjährige Verlust des Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.1; 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.5-2.6; 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3).
4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Fluchtgefahr mit Verweis auf frühere Entscheide. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner persönlichen Beschwerdeschrift unter Verweis darauf, dass er unschuldig sei und Leben, Firma sowie Familie in der Schweiz habe, gegen die Annahme von Fluchtgefahr.
Es kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen der Beschwerdekammer in den Beschlüssen BK 21 208 vom 7. Mai 2021 E. 4.4 und BK 21 345 vom 3. August 2021 E. 5.3 verwiesen wird: Es überwiegen die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte (drohende Strafe in diesem Verfahren; ausländerrechtliche Situation; keine Arbeitsstelle; Bezug von Sozialhilfe; diverse persönliche Kontakte zum Heimatland und Verwandte im Ausland; Lebenspartnerin mit gemeinsamen Kindern im Ausland; Liegenschaft der Partnerin in Moldawien) weiterhin diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (gewisser Bezug zur Schweiz aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und teilweise Familienangehörige in der Schweiz), und es besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung in die Freiheit versuchen würde, sich dem Strafverfahren und der drohenden schweren Sanktion zu entziehen und im In- oder Ausland unterzutauchen.
5.
5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2021 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 11. April 2022 führt zu einer Haftdauer von 15 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs des Mordes (Art. 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; «lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren»; allenfalls i.V.m. Art. 25 StGB [Gehilfenschaft; «mildere Bestrafung»]) droht auch unter Berücksichtigung des grossen Zeitablaufs noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erscheint insofern als verhältnismässig. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Die vergleichsweise lange Untersuchungsdauer lässt sich ohne weiteres mit der aussergewöhnlichen Situation einer sehr lange zurückliegenden Tat sowie der Vielzahl von Beteiligten erklären. Die Staatsanwaltschaft hat im Übrigen bereits im Haftantrag plausibel aufgezeigt, weshalb die von der Verteidigung im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO beantragten Beweiserhebungen eine weitere Verlängerung der Haft um drei Monate notwendig machen – der baldige Abschluss der Untersuchungen ist allerdings absehbar. Der Beschwerdeführer zeigt weiter auch nicht auf, inwiefern die von ihm in seiner persönlichen Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (u.a. Herzoperation am 30. Dezember 2021) die Untersuchungshaft als unzumutbar erscheinen lassen.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt im Sinne eines Eventualantrags vor, eine Entlassung mit Setting oder eine Kaution sei geeignet, um der Fluchtgefahr beizukommen. Das Bundesgericht hat indessen bereits mehrfach bestätigt, dass eine blosse Pass- und Schriftensperre oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche Fluchtgefahr in der Regel nicht genügend banne (Urteile des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4, 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3, 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_178/ 2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3). Die Fluchtgefahr muss vorliegend als ausgeprägt bezeichnet werden. Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar.
5.4 Die Verlängerung der Haft um drei Monate erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig.
6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (bis am 11. April 2022) verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Erwägungen
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 14. Februar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 35
BK 21 345
1B_459/2021
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
BK 21 208
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_231/2013
BGE 140 IV 28ATF 140 IV 28DTF 140 IV 28
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
BGE 118 IV 122ATF 118 IV 122DTF 118 IV 122
6B_748/2016
6B_232/2012
6B_914/2010
6B_188/2009
Art. 27 StGBart. 27 CPart. 27 CP
Art. 27 StGBart. 27 CPart. 27 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
BGE 120 I 265ATF 120 I 265DTF 120 I 265
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
6B_198/2012
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
BGE 115 IV 187ATF 115 IV 187DTF 115 IV 187
6B_492/2018
6B_28/2017
BK 21 345
1B_459/2021
1B_459/2021
BK 21 345
1B_459/2021
6B_198/2012
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 123 I 31ATF 123 I 31DTF 123 I 31
1B_312/2021
1B_183/2020
1B_358/2019
BK 21 208
BK 21 345
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
1B_292/2021
1B_55/2020
1B_443/2016
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF