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Entscheid

BK 2022 350

Andere Verfügungen Gericht (393-b)

1. Februar 2023Deutsch15 min

1.1 Mit Verfügung vom 18. August 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung und Nötigung sowie das vom Strafkläger A.________ gegen C.________ initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit persönlicher Eingabe vom 24. Au­gust 2022 Beschwerde und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 350

Bern, 27. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Strafkläger

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Beschimpfung und Nötigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. August 2022 (EO 22 8144)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Mit Verfügung vom 18. August 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung und Nötigung sowie das vom Strafkläger A.________ gegen C.________ initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit persönlicher Eingabe vom 24. Au­gust 2022 Beschwerde und beantragte:

1. Das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen.

Erwägungen

2.

Die beschuldigte Person sei der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB Abs. 4 StGB) für schuldig zu verurteilen.

3.

Die beschuldigte Person habe die Verfahrenskosten zu tragen.

1.2

Die mit prozessleitender Verfügung vom 31. August 2022 in der Höhe von CHF 1'000.00 verlangte Sicherheitsleistung wurde von der Beschwerdeführerin innert Frist erbracht.

1.3

Am 9. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin, neu privat vertreten durch Rechtsanwalt D.________, eine weitere Eingabe ein. Den darin gestellten Antrag auf Frist­ansetzung zwecks Ergänzung der Beschwerde wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. September 2022 ab.

1.4

Mit Stellungnahme vom 21. September 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

1.5

Der Beschuldigte, neu privat verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, beantragte mit Stellungnahme vom 27. September 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten.

2.2

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, der Beschuldigte sei wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB Abs. 4 StGB) für schuldig zu erklären, ist die Beschwerde seitens der Staatsanwaltschaft als Strafanzeige entgegen zu nehmen und diese gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO zu verfolgen.

3.

Zum Sachverhalt geht aus der Einstellungsverfügung Folgendes hervor:

Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 04.08.2022 kam es am 02.07.2022 um 09:05 Uhr im Einkaufszentrum in E.________ (Ort) zu einer gegenseitigen verbalen Auseinandersetzung zwischen A.________ und C.________. Dabei sei C.________ durch A.________ als «scheiss Schlitzoug», «verdammts Schlitzoug» und «minderwertig» beschimpft worden. C.________ habe ihrerseits A.________ als «Nazischwein» und «Arschloch» betitelt. C.________ stellte daraufhin Strafantrag gegen A.________ wegen Beschimpfung. Dieser stellte seinerseits Strafantrag gegen C.________ wegen Beschimpfung. Als C.________ durch die Kantonspolizei Bern davon Kenntnis erhielt, stellte sie ausserdem Strafantrag wegen Nötigung, mit der Begründung, sie könne nun nicht mehr im Aldi in E.________ (Ort) einkaufen gehen, da sie befürchte A.________ erneut zu begegnen.

4.

Wie eingangs erwähnt, wurde mit der angefochtenen Verfügung weder das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung und Nötigung noch das vom Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin initiierte Strafverfahren an die Hand genommen. Die Beschwerdeführerin ficht lediglich die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB an.

Die Staatsanwaltschaft begründet die diesbezügliche Nichtanhandnahme wie folgt:

[…]

Vorliegend bestätigte A.________ anlässlich seiner Einvernahme am 29.07.2022 die erwähnten Beschimpfungen ausgesprochen zu haben. Dies sei allerdings eine Folge der mehrfachen, von C.________ gegen ihn gerichteten Provokationen resp. abschätzigen Gesten gewesen. C.________ bestritt hingegen anlässlich ihrer Einvernahme am 14.07.2022 die an sie gerichteten Vorwürfe. Sie habe sich nichts zu Schulden lassen kommen.

Es liegt damit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, denn es sind weder (von den Parteien unabhängige) Zeugen/Auskunftspersonen bekannt, welche sachdienliche Angaben zum Ereignis (insb. auch zu den geltend gemachten vorgängigen Provokationen) machen können, noch liegen weitere Beweismittel vor, welche zur Wahrheitsfindung dienlich sind. Weitere, erfolgversprechende und verhältnismässige Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Für den Tatbestand der Beschimpfung kann somit einzig und allein auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt werden. Die Aussagen der Beschuldigten schaffen für sich alleine allerdings keine genügenden Belastungstatsachen, welche eine Anklage der jeweiligen anderen Partei zu rechtfertigen vermögen.

Selbst wenn den Parteien die jeweils vorgeworfenen Beschimpfungen nachgewiesen werden könnten, wäre von einer Retorsion auszugehen – die Beschimpfungen wurden vorliegend unmittelbar mit Beschimpfungen erwidert –, auf welche die Straflosigkeit der Beschimpfung beider Beschuldigten gestützt werden kann. Es handelt sich bei den Beschimpfungen resp. dessen Folgen objektiv ausserdem um eine Bagatelle. Es besteht daher kein öffentliches Interesse an einer Bestrafung der Beschuldigten. Das Verfahren wird dementsprechend nicht an die Hand genommen.

5.

5.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; je mit Hinweisen)

5.2

Der Beschimpfung macht sich nach Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beschimpfung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht unter Art. 173 f. StGB fällt (vgl. Trechsel/Lehmkuhl, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 177 StGB). Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Keine Beschimpfung ist die blosse Verletzung elementarer Anstandsregeln (vgl. Trechsel/Lieber, a.a.O., N. 3 zu Art. 177 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittlicher Ehre / ethische Integrität). Einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweisen). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben (sog. Provokation), so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Auch kann der Beschuldigte gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Strafe befreit werden, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert wird (sog. Retorsion). Der Richter kann mithin von der Strafe absehen, wenn die sich streitenden Personen sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde» (Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., N. 8 zu Art. 177 StGB mit Verweis auf BGE 72 IV 20 E. 2 und 82 IV 177 E. 2).

5.3

Wie die Staatsanwaltschaft festhält, ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin konfrontiert zugab, diese anlässlich der Auseinandersetzung vom 2. Juli 2022 als «Schlitzauge» bezeichnet zu haben. Demgegenüber bestreitet er etwas betreffend «minderwertig» gesagt zu haben (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Juli 2022, S. 2 Z. 17-18). Ebenfalls bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten als «Nazischwein» und «Arschloch» betitelt haben soll (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2022, S. 2 Z. 56). Weiter liegen unterschiedliche Versionen der Beteiligten davon vor, wie es zur Auseinandersetzung gekommen und wie diese abgelaufen sein soll. So führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, durch den Beschuldigten ohne Provokation ihrerseits verbal beleidigt worden zu sein. Zudem bestreitet sie, den Beschuldigten ebenfalls beschimpft zu haben (a.a.O., S. 2 Z. 21-28; 40-41; 48-49; 52-56). Der Beschuldigte führte demgegenüber zusammengefasst aus, von der Beschwerdeführerin aufgrund seines Äusseren bereits mehrfach mit Gesten abschätzend behandelt worden zu sein. Am 2. Juli 2022 habe er sich nicht mehr beherrschen können und sie gefragt, ob sie ein Problem habe. Als sie darauf arrogant und abschätzig reagiert und ihn als «Nazischwein» bezeichnet habe, habe er sie als «Schlitzauge» bezeichnet. Zudem habe sie «halt d Schnutte du Arschloch» zu ihm gesagt (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Juli 2022, S. 2 Z. 21-33; 38-40; 48-50). Anders als von den Parteien vorgebracht, können derzeit weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch jene des Beschuldigten als glaubhafter erachtet werden. Entgegen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten handelt es sich vorliegend jedoch nicht um eine Aussagen-gegen-Aussagen-Konstellation. So geht sowohl aus den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch aus denjenigen des Beschuldigten hervor, dass zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung an der Lidl-Kasse weitere Personen, namentlich die Mutter der Beschwerdeführerin und die Schwester des Beschuldigten anwesend waren (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2022, S. 2 Z. 21-31 und polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Juli 2022, S. 2 Z. 25-29; vgl. auch Z. 55), womit diese als Auskunftspersonen befragt werden könnten. Weiter besteht die Möglichkeit, dass auch die Kassiererin und die Filialleiterin sachdienliche Angaben zum Geschehenen machen könnten.

Daraus wird deutlich, dass der Sachverhalt, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, noch nicht genügend abgeklärt wurde und weitere Beweismassnahmen möglich sind. Wie allfällig gemachte weitere Aussagen zu würdigen sein werden und inwieweit diese der Wahrheitsfindung dienen, kann erst nach Erhebung derselben beurteilt werden. Mithin kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllen. Ebenso wenig ist der Sachverhalt derzeit genügend klar, um von einer Retorsion bzw. einem Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB ausgehen zu können. Vielmehr besteht – schon allein aufgrund dessen Geständnis – ein hinreichender Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten. Entsprechend waren die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme vorliegend nicht gegeben, womit nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» eine Untersuchung zu eröffnen ist.

5.4

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen soweit darauf einzutreten ist und die angefochtene Verfügung insofern aufzuheben, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung nicht an die Hand genommen wurde.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 1'000.00 bestimmt. Eine abweichende Regelung rechtfertigt sich nicht, zumal der auf das Nichteintreten entfallende Teil der Beschwerde keinen bedeutenden Mehraufwand generierte. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 ist zurückzuerstatten.

6.2

6.2.1

Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende, sondern auch die übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch dem am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 21 513 vom 2. März 2022 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten.

Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

6.2.2

Da Rechtsanwältin B.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog).

6.2.3

Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin mangels entsprechenden Antrags keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. August 2022 (EO 22 8144) wird insofern aufgehoben, als das Verfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung nicht an die Hand genommen wurde.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. Die geleistete Sicherheit von CHF 1’000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.

Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4.

Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet.

5.

Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschuldigte/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten/Strafkläger, v.d. Rechtsanwältin B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 27. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 350

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 261bis StGBart. 261bis CPart. 261bis CP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

6B_1270/2017

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

BGE 72 IV 20ATF 72 IV 20DTF 72 IV 20

BGE 82 IV 177ATF 82 IV 177DTF 82 IV 177

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

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