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Entscheid

BK 2022 354

RG Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung

13. Oktober 2022Deutsch12 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Am 14. August 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von einem Monat an, d.h. bis am 10. September 2022. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. August 2022 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, allenfalls unter Androhung geeigneter Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. August 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 31. August 2022 entliess die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten per sofort aus der Untersuchungshaft und beantragte mit delegierter Stellungnahme vom selben Tag die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos unter Auferlegung der Verfahrenskosten entsprechend dem mutmasslichen Prozessausgang dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 12. September 2022 Folgendes:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 354

Bern, 14. September 2022

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),

Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2022 (KZM 22 925)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Am 14. August 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von einem Monat an, d.h. bis am 10. September 2022. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. August 2022 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, allenfalls unter Androhung geeigneter Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. August 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 31. August 2022 entliess die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten per sofort aus der Untersuchungshaft und beantragte mit delegierter Stellungnahme vom selben Tag die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos unter Auferlegung der Verfahrenskosten entsprechend dem mutmasslichen Prozessausgang dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 12. September 2022 Folgendes:

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren BK 22 354 sei als gegenstandslos abzuschreiben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), und dem Beschuldigten sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 zzgl. MWST auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch gegeben, d.h. aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung.

Dispositiv

Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft fehlt es diesem an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 I 274 E. 1.3) nahelegen könnten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das Verfahren ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.

3.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 IV 113 E. 3.1). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_438/2015 vom 27. Januar 2016 E. 2.1).

3.2 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund – Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr und/oder Ausführungsgefahr – vorliegt (vgl. Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 2 StPO). Die Haftanordnung muss zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO). Kollusionsgefahr ist gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.

Eine summarische Prüfung der Haftvoraussetzungen ergibt Folgendes:

3.3 Der Beschwerdeführer wird der einfachen Körperverletzung, evtl. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand dringend verdächtigt. Er soll am Abend des 8. August 2022 seinen 68-jährigen Nachbarn D.________ in dessen Wohnung mit Schlägen, die mindestens teilweise auch mit einem Werkzeug oder Gegenständen geführt wurden, am Kopf und am Körper Verletzungen zugefügt haben. Zudem soll er gegenüber D.________ bereits früher wiederholt gewalttätig geworden sein.

Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht begründen den dringenden Tatverdacht damit, dass bei D.________ am 8. August 2022 diverse frische Verletzungen festgestellt worden seien, vor allem auch am Kopf und im Gesicht und dass diesen Verletzungen nach Aussagen der befragten Nachbarn ein lautstarker Streit zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer vorausgegangen sei. D.________ habe anlässlich der Befragung vom 10. August 2022 den Beschwerdeführer als Verursacher der Verletzungen bezeichnet, der ihn während des Duschens mit der Duschbrause gegen den Kopf und das Gesicht geschlagen habe. Ebenfalls aus den Aussagen von D.________ und auch denjenigen der befragten Nachbarn ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 8. August 2022 wiederholt gewalttätig gegenüber D.________ geworden sei und ihn mindestens einmal, etwa eine Woche vor dem 8. August 2022, in einer Weise gestossen habe, dass D.________ gestürzt sei und dabei einen Kieferbruch und eine Verletzung an der rechten Hand erlitten habe. Den Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe D.________ die fraglichen Verletzungen nicht zugefügt, sondern dieser sei jeweils von sich aus gestürzt, könne derzeit kein Glaube geschenkt werden, zumal er selbst vorbringe D.________ zu pflegen, dazu aber, wie die von diesem erlittenen Verletzungen nahe legen würden, offensichtlich nicht im Stande zu sein scheine, so dass unter der vom Beschwerdeführer beschriebenen Hypothese, die Schädigungen seien auf Unfälle zurückzuführen, auch Anhaltspunkte für eine Begehung durch Unterlassen bestünden.

Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Dieser ist offensichtlich im derzeit frühen Verfahrensstadium aufgrund der Aussagen des mutmasslichen Opfers selbst sowie derjenigen der Nachbarn E.________ und F.________ und der unmittelbar nach dem von F.________ gemeldeten Streit (zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmasslichen Opfer) bei D.________ festgestellten frischen und früheren Verletzungen (vgl. betreffend die Verletzungen die Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft mit dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. August 2022) gegeben. E.________ und F.________ haben anlässlich ihrer Einvernahmen geschildert, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten bereits früher wiederholt angeschrien habe und dass das mutmassliche Opfer gesagt habe, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, es tue ihm weh. Zudem will E.________ gesehen haben, wie der Beschwerdeführer D.________ auch schon einmal mit einem Stock geschlagen habe und nach F.________ habe es immer danach «getönt», wie das mutmassliche Opfer vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei. D.________ habe auch geweint (vgl. die Einvernahmeprotokolle der Nachbarn vom 9. August 2022).

3.4 Auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wäre vorliegend aufgrund des gegenwärtigen Verfahrensstands, der noch anstehenden Ermittlungen (insbesondere der parteiöffentlichen Befragung des mutmasslichen Opfers [dieses wurde bislang erst einmal informell polizeilich befragt] und der bisher genannten Zeugen aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers und des mutmasslichen Opfers [G.________, Nachbarn aus dem Haus; vgl. Z. 58 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. August 2022]), des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowie der vorliegend zu berücksichtigenden freundschaftlichen nahen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ aller Voraussicht nach als gegeben erachtet worden (vgl. hinsichtlich des nahen Beziehungsverhältnisses S. 3 des Berichtsrapport des Kantonspolizei Bern vom 10. August 2022, wonach D.________ angab, den Beschwerdeführer zu mögen; obschon dieser ihn regelmässig schlage, verzeihe er ihm das).

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass es vorliegend an einer konkreten Kollusionsmöglichkeit fehle, da sich D.________ offenbar in stationärer Behandlung befinde und dementsprechend eine Kontaktaufnahme ausscheide. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 10. August 2022 das Pflegepersonal darum gebeten wurde, keinen Besuch für D.________ zuzulassen. D.________ hat anlässlich der informellen Befragung vom 10. August 2022 aber auch ausgesagt, dass er sich über einen Besuch des Beschwerdeführers freuen würde (vgl. S. 3 des Berichtsrapports). Kommt hinzu, dass hospitalisierte Patienten nicht nur mittels Besuch kontaktiert werden können, sondern eine Kontaktaufnahme beispielsweise auch via Telefon geschehen könnte. Es dürfte dem Beschwerdeführer daher trotz Hospitalisation des mutmasslichen Opfers ein Leichtes gewesen sein, diesen wie auch die anderen vom Beschwerdeführer als Zeugen genannten noch zu befragenden Personen (siehe oben) zu kontaktieren und unter Druck zu setzen (vgl. denn auch Z. 360 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. August 2022, wonach dieser angab, er habe versucht, D.________ gestern oder vorgestern anzurufen). Das Zwangsmassnahmengericht hat zu Recht erwogen, dass in Fällen wie dem vorliegenden den Aussagen der beteiligten Personen grosses Gewicht zukommt und es gilt, eine Gefährdung der diesbezüglichen heiklen Beweisführung zu verhindern. Es bestehen mithin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus konkrete Kollusionsmöglichkeiten.

Soweit der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Kollusionsgefahr weiter vorbringt, er habe vollumfänglich mit der Polizei kooperiert, seine Sicht der Dinge dargelegt und keine Absicht, Fakten zu vertuschen, wurde von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme richtigerweise ausgeführt, dass das Bestreiten der Gewaltanwendung gegenüber D.________ durch den Beschwerdeführer aktenmässig dokumentiert ist (vgl. seine Einvernahmen vom 11. und 12. August 2022). Zwar vermag die fehlende Geständigkeit für sich allein genommen keine Kollusionsgefahr zu begründen. Diese kann indes bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis). Dass die Staatsanwaltschaft das abstreitende Verhalten des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten ausgelegt hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten (vgl. E. 3.4 hiervor) müssen die Aussagen des Beschwerdeführers bei summarischer Prüfung derzeit als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf – auch mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung wegen mehrfach begangener einfacher Körperverletzung, evtl. mehrfach begangener Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe – von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, das mutmassliche Opfer und weitere Auskunftspersonen/Zeugen zu einem Widerruf oder einer Abschwächung der belastenden Aussagen zu beeinflussen. Auch die weiteren persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers sprechen für eine konkrete Kollusionsneigung. Aus dem Strafregisterauszug vom 10. August 2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Drohung verurteilt worden ist. Zudem scheint er offenbar gewisse unkontrollierte, aggressive Züge aufzuweisen (vgl. dazu Z. 140 ff. der polizeilichen Einvernahme der Nachbarin E.________ vom 9. August 2022).

3.5 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wäre die Haftandrohung nicht zu beanstanden gewesen. Die Dauer der Haft von einem Monat erscheint in Anbetracht der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (vgl. S. 5 des Haftantrages der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022) verhältnismässig und es drohte mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der einfachen Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) noch keine Überhaft. Soweit der Beschwerdeführer die Haftbedingungen für ihn als Asthmatiker als inakzeptabel erachtet, da er in einer Zelle von ca. 2m x 3m untergebracht sei, welche über kein Fenster verfüge und maschinell belüftet werde, wurde von ihm nicht weiter erläutert, inwiefern sich dies für ihn «gesundheitlich bemerkbar» machen sollte. Es liegt auch keine ärztliche Bescheinigung vor. Mithin kann allein aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres von unverhältnismässigen Haftbedingungen ausgegangen werden.

3.6 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam hätten begegnet werden können, sind nicht ersichtlich. Eine Kontaktsperre oder ein Kontakt- und Rayonverbot hätte eine tatsächliche persönliche Begegnung nicht verhindern können. Gerade bei erfolgreicher Beeinflussung von Zeugen oder Auskunftspersonen kann nicht damit gerechnet werden, dass die beeinflussten Personen die Strafverfolgung über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen. Ein Rayonverbot betrifft ferner von vornerein nur einen bestimmten umschriebenen Bereich.

3.7 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdekammer in Strafsachen die Haftvoraussetzungen mutmasslich bejaht und die Beschwerde abgewiesen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft

oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 14. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 22 354

BK 22 354

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BGE 136 I 274ATF 136 I 274DTF 136 I 274

BGE 129 IV 113ATF 129 IV 113DTF 129 IV 113

1B_438/2015

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

1B_270/2018

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF