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Entscheid

BK 2022 369

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

20. September 2022Deutsch18 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 3. Juni 2022 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und verlängerte diese mit Entscheid vom 1. September 2022 bis zum 30. November 2022. Gegen diese Verlängerung reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. September 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein mit den folgenden Anträgen:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 369

Bern, 20. September 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel/Bienne

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 1. September 2022 (ARR 22 324)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 3. Juni 2022 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und verlängerte diese mit Entscheid vom 1. September 2022 bis zum 30. November 2022. Gegen diese Verlängerung reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. September 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein mit den folgenden Anträgen:

«1.

Der angefochtene Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident D.________, vom 01. September 2022 im Verfahren ARR 22 324 sei aufzuheben und der Beschuldigte / Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Erwägungen

2.

Eventualiter:

Der angefochtene Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident D.________, vom 01. September 2022 im Verfahren ARR 22 324 sei aufzuheben und es seien unter unverzüglicher Freilassung des Beschwerdeführers die folgenden Ersatzmassnahmen anzuordnen

- Ausweis- und Schriftensperre kombiniert mit einer Meldepflicht (tägliche Meldung bei den Behörden) sowie

- eine mittels Electronic Monitoring zu überwachende Auflage zu Lasten des Beschwerdeführers, wonach dieser eine zu bestimmende Fläche nicht verlassen darf (Eingrenzung «Hausarrest»).

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. September 2022 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ARR 22 324 sowie die Vorakten ARR 22 217 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 13. September 2022 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 15. September 2022) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. September 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Mit Eingabe vom 16. September 2022 (Eingang Beschwerdekammer: 19. September 2022) verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen zur Beschwerde bzw. hielt an den gestellten Anträgen fest.

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO).

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1).

Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweis­massnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen).

3.2

Betreffend Sachverhalt und Vorwürfe kann auf den Hafteröffnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2022 sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Juni 2022 verwiesen werden. Anlässlich einer Zollkontrolle wurde ein Paket mit 4891 Thaipillen, adressiert an E.________ (nachfolgend: Auskunftsperson), sichergestellt. Die Auskunftsperson gab zusammengefasst an, seit mehreren Jahren drogenabhängig zu sein und dem Beschwerdeführer ihre Adresse für die Lieferung dieses Pakets angegeben zu haben. Weiter gab die Auskunftsperson an, sie beziehe teilweise ihre Drogen, insbesondere Crystal, vom Beschwerdeführer. Aufgrund dieser Verdachtslage und der Belastungen gegen den Beschwerdeführer wurde bei diesem eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich derer in diversen Verstecken rund 450 Gramm Crystal und 2.5 dl GHB sichergestellt wurden. Bei seiner Anhaltung trug der Beschwerdeführer weitere 170 Gramm Crystal und rund 2.5 dl GHB auf sich. Der Beschwerdeführer ist geständig, dass die aufgefundenen und sichergestellten Drogen ihm gehören und er auch schon Drogen konsumiert hat (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 145 f., Z. 219 f.). Er bestreitet einzig, selber mit diesen Drogen zu handeln (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 145 f., Z. 237 f.). Die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson, welche den Beschwerdeführer auf Fotos wiedererkannt hat und ihn recht detailliert beschreiben konnte, sowie die bisherigen Ermittlungsergebnisse (sichergestellte Drogenmenge von insgesamt 620 Gramm Crystal) weisen aber auf einen Drogenhandel und nicht nur auf Eigenkonsum hin. Es kann auch auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2022 verwiesen werden. Es ist unrealistisch, dass sich der arbeits- und mittellose Beschwerdeführer, der sich eigentlich beim Sozialdienst hätte anmelden wollen (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 145 f.), einen Vorrat für den Eigenkonsum in dieser Menge und diesem Wert angelegt hat. Selbst wenn man von den unrealistischen Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, wonach er das Crystal für CHF 10.00 pro Gramm beziehen konnte (entgegen dem Gassenpreis von CHF 200.000 bis CHF 300.00), handelt es sich um einen Betrag von knapp CHF 7'000.00, den er hätte aufbringen müssen; es ist weder nachvollziehbar noch wird es begründet, inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sein sollte, für einen solchen Betrag für den blossen Eigenkonsum aufzukommen. Auch die insgesamt sieben sichergestellten Mobiltelefone sind Hinweise auf einen professionellen Drogenhandel. Der Umstand, dass mit Ausnahme der Auskunftsperson (noch) keine weiteren Abnehmer identifiziert werden konnten, schliesst den Drogenhandel nicht aus. Es kann auf die Ausführungen zur Kollusionsgefahr verwiesen werden.

Der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt vor.

4.

4.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zunächst mit Kollusionsgefahr.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

4.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr. Es gebe keine Anhaltspunkte zu angeblichen weiteren Abnehmern. Es sei eine vage Vermutung, dass sich aus der Auswertung der Mobiltelefone weitere belastende Erkenntnisse ergeben könnten. Konkrete Objekte und/oder Subjekte, auf welche er einwirken könnte, seien nicht ersichtlich.

Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer auch mit den Drogen gehandelt hat. Es kann auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht verwiesen werden. Die Ermittlungsergebnisse weisen auf einen grösseren Handel und weitere Abnehmer hin. Zwar trifft es zu, dass die Strafverfolgungsbehörden bisher keine weiteren konkreten Personen nannten, mit denen der Beschwerdeführer kolludieren könnte. Da der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen den Namen seines Lieferanten nicht genannt und ebenso die Bekanntgabe seines PIN-Codes verweigert hat, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft (noch) keine weiteren konkreten Namen nennen kann und auch die Ermittlungen aufwändiger werden. Erst die Auswertung der Mobiltelefone wird weiteren Aufschluss geben. Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter bzw. Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann (vgl. Urteil 1B_334/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.2). Es ist der Staatsanwaltschaft daher die nötige Zeit einzuräumen, ihre Ermittlungsansätze verfolgen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4). Der Beschwerdeführer ist nicht geständig und weigert sich zu kooperieren. Bei seiner Freilassung bestünde die Gefahr, dass er sich mit Lieferanten und Abnehmern in Verbindung setzen würde, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies ist umso mehr zu befürchten, als derartige Beeinflussungsversuche nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel wie hier gerichtsnotorisch häufig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3). In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftat sowie des Umstands, dass der Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, ist es jedenfalls gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Zudem droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe, weshalb auch ein hoher Kollusionsanreiz besteht. Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.

5.

5.1

Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1).

5.2

Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche mehrjährige Sanktion. Dies ist zwar ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr, vermag für sich allein eine solche aber noch nicht zu begründen. Die Fluchtgefahr stützt sich auch nicht einzig auf die Sanktion, sondern es bestehen weitere konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und verfügt über kein Einkommen, sondern lebt von seiner Freundin (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 41 f., 97 ff, 106 ff.). Es ist von einer instabilen Lebenssituation auszugehen. Eine stabile soziale Vernetzung, auf welche er im Fall einer Haftentlassung zählen und welche ihn stützen könnte, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass sein Vater ihn im Gefängnis besucht, wirkt sich nicht fluchtminimierend aus. Abgesehen davon, dass «Besuche» nicht von vornherein gefestigte soziale Kontakten begründen, ist fraglich, ob die (angeblich neu entdeckte) Beziehung zu seinem Vater genügend Gewähr bieten könnte, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde. Auch scheint es unrealistisch, dass der Beschwerdeführer einen Job in der F.________ in Aussicht hat. Dies ist auch nicht objektiviert und scheint in Anbetracht seiner Situation nicht realistisch. Es kann auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2022 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Jahre in Asien gelebt (2015 bis 2020), in Laos gearbeitet und angegeben, sein Ziel sei es, wieder nach Asien zu gehen und dort zu leben. Seine Freundin habe dort etwas geerbt und habe ein Haus. Zudem sagte er auch aus, in Asien Leute zu kennen (delegierten Einvernahme vom 31. Mai 2022Z. 44 ff., Z. 103 f., Z. 246 bis 263). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2022 erwecken die anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2022 gestellte suggestive Frage der Rechtsvertretung («Herr A.________ gab an, dass wenn er rauskäme, er einen Job suchen möchte in G.________ (Ort). Somit ist das Ziel in der Schweiz zu bleiben. Ist das korrekt?» Z. 193 f.) und die Antwort des Beschwerdeführers (Z. 195-203) den Anschein eines zurecht gelegten Sachverhalts, um Argumente gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu konstruieren, ohne dass sich diese Argumente konkretisieren oder objektivieren lassen. Mit Blick auf die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche Situation sowie die Kontakte des Beschwerdeführers nach Asien hat das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr zu Recht bejaht.

6.

6.1

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

6.2

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 31. Mai 2022 in Untersuchungshaft. Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher gemäss Art. 19 Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft wird, droht mit der Verlängerung der Untersuchungshaft um eine Dauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Nach Ablauf dieser Verlängerung wird die Haftdauer sechs Monate betragen.

Die Verlängerung der Untersuchungshaft von drei Monaten erscheint zudem auch angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone resp. die sich daraus ergebenden Ermittlungshandlungen) als verhältnismässig.

6.3

Auch für die Beschwerdekammer sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erkennbar, welche sowohl die Kollusions- als auch die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers sind Auflagen zum Aufenthaltsort in der Form der Eingrenzung («Hausarrest») nicht geeignet, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen. Auch wenn der Beschwerdeführer aktuell über kein Mobiltelefon mehr verfügen sollte, können die Strafverfolgungsbehörden den Zugriff des Beschwerdeführers auf ein neues oder anderes Mobiltelefon nicht verhindern oder kontrollieren. Zudem ist das Mobiltelefon nicht die einzige Kommunikationsmöglichkeit. Beeinflussungsversuche lassen sich daher durch einen Hausarrest nicht wirksam verhindern. Zudem sind auch keine anderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Da solche allein schon mit Blick auf die Kollusionsgefahr zu verneinen sind, kann auf eine Erörterung der betreffend Fluchtgefahr anerbotenen Ersatzmassnahmen verzichtet werden.

7.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

(mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 20. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiber Rudin

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 369

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

1B_197/2019

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

1B_558/2021

1B_196/2021

1B_334/2010

1B_380/2019

1B_164/2020

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_379/2019

1B_387/2016

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

1B_126/2012

1B_146/2012

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_541/2017

1B_150/2015

1B_285/2014

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_476/2021

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF