BK 2022 37
Einstellung/Nichtanhandnahme
18. Februar 2022Deutsch37 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung. Am 5. Januar 2022 wurde er am Flughafen in Genf festgenommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 8. Januar 2022 für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. April 2022, in Untersuchungshaft versetzt. Mit einem als «Berufung» betitelten Schreiben vom 17. Januar 2022 wandte sich A.________ an die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons. Auf Nachfrage des Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen hin teilte die amtliche Verteidigung von A.________, Rechtsanwalt B.________, mit, dass das vorgenannte Schreiben seines Mandanten nicht als Beschwerde zu werten sei.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
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Beschluss
BK 22 37
Bern, 4. Februar 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Vergewaltigung
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Januar 2022
(ARR 22 10)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung. Am 5. Januar 2022 wurde er am Flughafen in Genf festgenommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 8. Januar 2022 für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. April 2022, in Untersuchungshaft versetzt. Mit einem als «Berufung» betitelten Schreiben vom 17. Januar 2022 wandte sich A.________ an die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons. Auf Nachfrage des Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen hin teilte die amtliche Verteidigung von A.________, Rechtsanwalt B.________, mit, dass das vorgenannte Schreiben seines Mandanten nicht als Beschwerde zu werten sei.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 liess A.________ über seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde gegen den Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Januar 2022 erheben. In dieser beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung diverser Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Hausarrest und tägliche Meldung bei einem Polizeiposten). Subeventualiter sei die Untersuchungshaft für eine Dauer von maximal zwei Monaten anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. Januar 2022 – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 2. Februar 2022. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand der Vergewaltigung – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.
4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
4.1 Dem heute 52-jährigen Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 13. Oktober 2020 um ca. 22 Uhr die damals 19-jährige D.________ (nachfolgend auch: [mutmassliches] Opfer) in seiner Wohnung vergewaltigt zu haben. Nach erfolgter polizeilicher Einvernahme von D.________ am 14. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 28. September 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers. Am 5. Januar 2022 konnte dieser, nachdem er rund 14 Monate im Ausland verbracht hatte, bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen in Genf festgenommen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zugeführt werden. Anlässlich der Hafteröffnung bestritt der Beschwerdeführer den Vergewaltigungsvorwurf.
Aktenkundig ist weiter, dass beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Delikte (u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen, mehrfacher Drohung, diverser Vermögensdelikte etc.) hängig ist (Anklageschrift vom 28. März 2021 [Beilage 9 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2022]). Wie weit jenes Verfahren fortgeschritten ist, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer.
4.2 Bezüglich des mutmasslichen Tatablaufs kann den Akten was folgt entnommen werden:
Erwägungen
D.________ gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2020 zu Protokoll, dass sie sich am Vortag zum ersten Mal mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gesetzt habe. Dies deshalb, weil ihr langjähriger Freund sie Anfang Oktober 2020 verlassen und eine Kollegin ihr den Rat gegeben habe, ihr Vater (der Beschwerdeführer) könne ihr eventuell helfen. Sie habe den Beschwerdeführer um Rat fragen wollen, damit ihr Ex-Freund sich wieder in sie verliebe (Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 14. Oktober 2020, Z. 40 f. sowie Z. 154 ff., auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer habe sich dann (Anmerkung der Beschwerdekammer: beim Treffen) so verhalten, als wären sie ein Paar. Am Abend seien sie nach einem Restaurantbesuch zu ihm nach Hause gegangen, weil sie auf die Toilette habe gehen müssen (a.a.O., Z. 54 und Z. 89). Nachdem sie von der Toilette zurückgekommen sei, habe der Beschwerdeführer ihr gesagt, sie solle sich auf das Bett setzen (a.a.O., Z. 102 ff., auch zum Folgenden). Sie habe sich nichts Weiteres gedacht. Er habe sie dann auf das Bett gestossen und sich auf sie gelegt. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle, und habe ihre Hose gehalten, damit er diese nicht hinunterziehen könne, was ihm letztlich aber dennoch gelungen sei. Er habe seine Hose auch ausgezogen und sei direkt in sie eingedrungen (a.a.O., Z. 55 f.). Sie habe ihm gesagt, dass sie vor der Hochzeit keinen Geschlechtsverkehr haben wolle (a.a.O., Z 57 f.). Nach dem Akt habe er ihr gesagt, dass sie zusammen ein Kind haben würden. Sie habe «nein» gesagt, ein Kind plane man, man entscheide nicht einfach so (schnell). Als sie nach Hause gekommen sei, habe ihre Mutter bemerkt, dass etwas mit ihr nicht stimme, da sie einen traurigen Eindruck gemacht habe. Sie habe ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie am nächsten Tag die «Pille danach» nehmen werde (a.a.O., Z. 62 ff., Z. 161).
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Januar 2022 geltend, die Privatklägerin bereits vor dem 13. Oktober 2020 gekannt zu haben, mit ihr seit April 2020 eine intime Beziehung zu pflegen und sie hin und wieder an Wochenenden gesehen zu haben (Protokoll der
Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 101, Z. 104 und Z. 123). Von April 2020 bis am 5. Juni 2020 habe er mehrmals mit ihr geschlafen. Am 13. Oktober 2020 hätten sie jedoch keinen Geschlechtsverkehr gehabt (a.a.O., Z. 163 und Z. 204 f.). Er räumte jedoch ein, mit ihr am fraglichen Abend auf seinem Bett gelegen und sie umarmt zu haben (a.a.O., Z. 192).
4.3
4.3.1
Das Zwangsmassnahmengericht schätzte die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhaft ein und bejahte gestützt auf diese und vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Untersuchungsstands das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (angefochtener Entscheid S. 5):
Der Beschuldigte und das Opfer sagen übereinstimmend aus, dass sie am 13.10.2020 in der Wohnung des Beschuldigten zusammen auf dem Bett gelegen hätten. Das Opfer beschreibt sodann ausführlich den folgenden Ablauf der behaupteten Vergewaltigung. Demgegenüber führt der Beschuldigte aus, sie hätten an diesem Tag keinen Geschlechtsverkehr gehabt, wohl aber mehrmals in der Zeit vom April 2020 bis am 05.06.2020; sie hätten eine intime Beziehung gehabt. Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Opfers, wonach dieses am 13.10.2020 erstmals Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe. Zudem gab das Opfer an, die Kontaktdaten des Beschuldigten überhaupt erst wegen ihrer Trennung von ihrem Ex-Freund vom 06.10.2020 von einer Kollegin erhalten zu haben, um Rat vom Beschuldigten wegen ihres Liebeskummers zu erhalten und um ihren Ex-Freund zurückzugewinnen. Zu den genauen Gründen, weshalb die Kollegin des Opfers diesem genau ein Gespräch mit ihrem Vater empfohlen habe, ist zurzeit nichts bekannt. Ein solcher Ablauf erscheint jedoch entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht ausgeschlossen; möglich wäre etwa, dass die Kollegin selbst bei eigenem Liebeskummer aus ihrer Sicht wertvolle Hilfe und Unterstützung von ihrem Vater erhalten hat und diese dem Opfer ebenfalls angeboten hat. Jedenfalls erscheinen die Angaben des Opfers zum Ablauf und Grund der Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten nicht unglaubhaft. Umgekehrt erscheint die Aussage des Beschuldigten, wonach das 19-jährige Opfer parallel zur Beziehung mit ihrem Ex-Freund während Monaten eine intime Beziehung zu ihm, dem 51-jährigen Vater einer Kollegin, gepflegt habe, nicht sehr plausibel. Weiter mutet seltsam an, dass nach den Aussagen des Beschuldigten das Opfer seine Nähe gesucht und er sich dagegen gewehrt habe (Hafteröffnung, S. 4 Z 109 f.), wobei er gleichzeitig angibt, er habe am fraglichen Abend zusammen mit dem Opfer auf seinem Bett gelegen und er habe das Opfer umarmt (Hafteröffnung, S. 6 Z 192). Zudem ist in der Tat auffallend, dass sich der Beschuldigte in den Tagen nach der behaupteten Vergewaltigung mit einem «last minute» Flug in die F.________ (Land) abgesetzt und sich in den ca. 14 folgenden Monaten nie mehr in die Schweiz zurückbegeben hat.
4.3.2
Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat bestünden. Die Aussagen des mutmasslichen Opfers seien nicht glaubhafter als die seinigen und es mute seltsam an, dass eine junge Frau sich mit Liebeskummer an einen Mann wende, den sie noch nie zuvor getroffen habe, selbst wenn es sich dabei um den Vater einer Freundin gehandelt habe. Vorliegend könnten den Haftakten keine Gründe entnommen werden, welche diese Entscheidung plausibel erscheinen liessen. Demgegenüber sei eine intime Beziehung zwischen einer 19-jährigen Frau und einem 51-jährigen Mann keinesfalls abwegig, auch dann nicht, wenn es sich beim Mann um den Vater einer Freundin handle. Weiter weist die Verteidigung darauf hin, dass sowohl die Aussagen seines Mandanten als auch diejenigen des mutmasslichen Opfers darauf hindeuten würden, dass Letztere offenbar unter einem gewissen Druck seitens ihrer Familie gestanden habe. Gerade bei Sexualdelikten könne dies dazu führen, dass der Sachverhalt vom mutmasslichen Opfer ganz anders dargestellt werde, als er sich tatsächlich ereignet habe.
4.3.3
Die Staatsanwaltschaft verweist auf ihre bisherigen Ausführungen im vorinstanzlichen Haftverfahren sowie den angefochtenen Entscheid und ergänzt, dass selbst eine vorbestehende intime Beziehung eine Vergewaltigung nicht ausschliesse. Dass der Beschwerdeführer nach der ihm vorgeworfenen Tat trotz telefonischer Aufforderung nicht bei der Polizei erschienen sei, sondern die Schweiz mit einem «Last-Minute-Flug» verlassen habe, untermauere zudem den dringenden Tatverdacht der ihm vorgeworfenen Verfehlung.
4.4
Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte – wozu auch Aussagen, die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erscheinen, gehören – für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1).
4.5
Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf basiert auf den Aussagen des mutmasslichen Opfers. Konstellationen wie diese, in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen (sog. «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen»), müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch führen. Eine einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird indes Sache des urteilenden Gerichts sein. Im Rahmen von Haftverfahren genügt, wenn sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten einzustufen sind (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.3.3).
Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten gelangt die Beschwerdekammer derzeit zum Ergebnis, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers glaubhafter als jene des Beschwerdeführers erscheinen. Anlässlich ihrer ersten Befragung vom 14. Oktober 2020 hat D.________ – auch auf erneutes Fragen der sie einvernehmenden Polizeibeamtin hin – den Ablauf jenes Tages und das Kerngeschehen widerspruchsfrei und stringent geschildert. Im Gegensatz dazu wirken die Aussagen des Beschwerdeführers zumindest teilweise in sich widersprüchlich und – mindestens derzeit – wenig glaubhaft. So gab er anlässlich der Hafteröffnung zunächst zu Protokoll, das mutmassliche Opfer sei seine Freundin, mit welcher er eine intime Beziehung pflege. Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte er jedoch aus, den Kontakt zum mutmasslichen Opfer blockiert zu haben; er hätte eine andere Frau, welche er in der F.________ (Land) kennengelernt habe (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 332 f.). Am Tatabend will er keinen Geschlechtsverkehr mit dem mutmasslichen Opfer gehabt haben; entsprechende Avancen seien von diesem ausgegangen und dieses habe die Nähe zu ihm gesucht (a.a.O., Z. 109, Z. 196). Er machte in diesem Zusammenhang geltend, sich gegen die gewünschte Nähe gewehrt zu haben (a.a.O., Z. 110). Ungeachtet dessen lag er am fraglichen Abend unstrittig mit D.________ zusammen auf seinem Bett und hat sie umarmt (a.a.O., Z. 192 ff.). Dies mutet, wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, angesichts seiner angeblich abwehrenden Haltung ebenso seltsam an wie seine Erklärung, wonach er mit der Umarmung das mutmassliche Opfer auf einen späteren Zeitpunkt habe vertrösten wollen (a.a.O., Z. 196 f.: Ich wollte sie beruhigen, da sie unbedingt mit mir schlafen wollte. Ich sagte, es sei nicht gut, ich hätte keine Gefühle und sei nicht so gut veranlagt, ein anderes Mal.). Nicht schlüssig bzw. widersprüchlich erscheinen auch seine Angaben zu angeblich verlangten Geldforderungen. So soll das mutmassliche Opfer ständig Geld von ihm gewollt haben (a.a.O, Z. 111 f.), dann wieder ist es die Mutter gewesen, welche – im Sinn einer Garantie/Verlobung – CHF 20'000.00 von ihm verlangt und ihn gar bedroht haben soll (a.a.O., Z. 135 f., Z. 144 ff. und Z. 167). Die Aussagen des Beschwerdeführers wirken derzeit nicht überzeugend, auch wenn ihm darin beizupflichten ist, dass eine intime Beziehung zwischen einer 19-Jährigen und einem 51-Jährigen – selbst wenn Letztgenannter der Vater einer Freundin/Kollegin ist und ungeachtet einer allenfalls bereits bestehenden Beziehung zu einer Drittperson – nicht von vornherein als unmöglich bezeichnet werden kann. Indes kann die Erklärung des mutmasslichen Opfers, wonach sie auf Ratschlag einer Kollegin (der Tochter des Beschwerdeführers) hin den Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht habe, damit dieser ihr allenfalls einen Rat im Umgang mit ihrem Ex-Freund geben könnte, ebenfalls nicht als abwegig bezeichnet werden.
Im derzeitigen Verfahrensstadium dürfen an den Nachweis des dringenden Tatverdachts keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf die seiner Ansicht nach glaubhafteren Aussagen des mutmasslichen Opfers abgestellt hat. Dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wären, entspricht – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – nicht den Tatsachen. Erschwerend fällt weiter ins Gewicht, dass bisher nicht in schlüssiger Weise geklärt ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nach der mutmasslichen Tat so dringend ins Ausland hat begeben müssen. Seine Aussage, wonach er von einem Geschäftspartner dazu aufgefordert worden sei (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff.), ist angesichts der derzeit nicht fassbaren Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.
Dispositiv
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Hafteröffnung an, dass er über ein Beweismittel (WhatsApp-Nachricht) verfüge, gemäss welchem das mutmassliche Opfer ihm gegenüber mitgeteilt habe, dass seine Eltern nicht gewollt hätten, dass es mit ihm zusammenbleibe (Protokoll der Hafteröffnung, Z. 255 ff., auch zum Folgenden). Dieses Beweismittel kann ungeachtet einer Siegelung beigebracht werden, will er diese Nachricht doch ausgedruckt haben. Dass sich die Ausgangslage nach Beizug dieses Beweismittels und den Einvernahmen der indirekten Zeugen (Familienangehörige des mutmasslichen Opfers, Tochter des Beschwerdeführers) sowie der Offenlegung der Abklärungsergebnisse des IRM womöglich anders präsentieren könnte, ist nicht ausgeschlossen, ändert jedoch nichts daran, dass derzeit von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer gegen den Willen des mutmasslichen Opfers den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Dafür, dass das mutmassliche Opfer aufgrund familiären Drucks die Vergewaltigung erfunden haben könnte, bestehen derzeit keine den dringenden Tatverdacht entkräftenden Anhaltspunkte. Die Bejahung des dringenden Tatverdachts ist im Rahmen der Haftanordnung demnach rechtens.
5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zunächst mit Kollusionsgefahr.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Die Kollusionsgefahr wird vom Zwangsmassnahmengericht damit begründet, dass gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers das mutmassliche Opfer seine Freundin sei und es daher naheliege, dass er – wie etwa in Fällen häuslicher Gewalt – in Freiheit versuchen könnte, Druck auf das Opfer oder die indirekten Zeugen auszuüben, damit insbesondere das Opfer seine Belastungen zurücknehme oder relativiere. Der Tatverdacht beruhe vorliegend auf dessen Aussagen. Die blosse Aussage des Beschwerdeführers, wonach er keinen Kontakt mehr zum mutmasslichen Opfer wünsche, vermöge die Gefahr einer Einflussnahme nicht zu beseitigen. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit auf Beweismittel einwirken könnte, so etwa auf die noch nicht beschlagnahmten Mobiltelefone.
Die Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2022 diesen Ausführungen an und ergänzt, dass die parteiöffentlichen Einvernahmen des mutmasslichen Opfers, von dessen Mutter und Bruder sowie der Kollegin des mutmasslichen Opfers alsbald durchgeführt werden müssten und hiernach der Beschwerdeführer mit deren Aussagen zu konfrontieren sei. Erst anschliessend werde sich zeigen, ob weiterhin von Kollusionsgefahr ausgegangen werden müsse.
5.2.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die fraglichen Mobiltelefone zwischenzeitlich beschlagnahmt sein dürften, weshalb er auf diese im Fall einer Haftentlassung nicht mehr einwirken könnte. Soweit das mutmassliche Opfer betreffend, hält er dafür, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Unrecht seinem Vorbringen, wonach er keinen Kontakt mehr zu diesem wünsche, keine entscheidrelevante Bedeutung beigemessen habe. Ihm werde dadurch faktisch verunmöglicht, das Fehlen einer Kollusionsgefahr aufzuzeigen. In Konstellationen wie der vorliegenden werde damit die Kollusionsgefahr beinahe routinehaft bejaht, was beim Entscheid über eine schwerwiegende Zwangsmassnahme wie der Untersuchungshaft nicht angehe. Im Übrigen sei es ihm bewusst, dass er mit einer versuchten Einflussnahme sich selbst in ein schlechtes Licht rücken würde, was eine Kollusion unwahrscheinlich mache.
5.3 An den Nachweis der Verdunkelungsgefahr sind derzeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch wenn die angebliche Vergewaltigung schon länger zurückliegt und das mutmassliche Opfer bereits am Folgetag polizeilich einvernommen worden war, steht die Strafuntersuchung aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich hat angehalten und erstmals zur Sache befragt werden können, erst am Anfang.
Beim untersuchten Vorwurf handelt es sich um eine schwere Straftat. Ob anlässlich der Untersuchung des mutmasslichen Opfers Spuren erhältlich gemacht werden konnten, welche auf einen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer hindeuten oder einen solchen belegen, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt. Zumindest derzeit beruht der Tatvorwurf somit einzig auf den Aussagen des mutmasslichen Opfers, was diesen besondere Bedeutung zukommen lässt. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer die letzten Monate im Ausland aufgehalten hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in regem Kontakt gestanden oder gar einer «Fernbeziehung» geführt hätten, sowie mangels Hinweises einer Abhängigkeit des mutmasslichen Opfers zum Beschwerdeführer, kann die vorliegende Situation zwar nicht mit einer im Rahmen häuslicher Gewalt erfolgten Straftat und entsprechender Kollusionsanfälligkeit des Opfers gleichgestellt werden. Ungeachtet dessen ist zumindest derzeit angesichts des jungen Alters des mutmasslichen Opfers von einer realen Gefahr der Beeinflussung auszugehen, zumal gestützt auf das beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland hängige Strafverfahren resp. die dort erhobenen Tatvorwürfe der mehrfachen Drohungen davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit seinem Verhalten mehrere Personen in Angst und Schrecken versetzt hat (vgl. dazu die Anklageschrift vom 28. März 2021 Ziff. 9 [Beilage 9 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft]). Zumindest im aktuellen Verfahrensstadium (des hier interessierenden Verfahrens wegen Vergewaltigung) ist die Kollusionsanfälligkeit von D.________ zu bejahen. Gleiches gilt hinsichtlich der bisher noch nicht einvernommenen resp. nicht parteiöffentlich einvernommenen Personen (Mutter und Bruder des Opfers sowie die Tochter des Beschwerdeführers). Ob die Tochter des Beschwerdeführers, welche – gemäss Ausführungen des mutmasslichen Opfers – ihren Vater als «Ratgeber» empfohlen haben soll, bereits (parteiöffentlich) einvernommen worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Gerade ihre Aussagen sind jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob resp. inwieweit sich das mutmassliche Opfer und der Beschwerdeführer vor der zu untersuchenden Tat gekannt haben, ebenfalls von grosser Bedeutung. Sie ist demnach ebenfalls von allfälligen Beeinflussungsversuchen des Beschwerdeführers zu schützen.
Auf die Mobiltelefone (dasjenige, welches er bei seiner Anhaltung auf sich getragen hat und jenes, welches er im Oktober 2020 benutzt haben will und angeblich in seiner Wohnung erhältlich gemacht werden kann) kann der Beschwerdeführer nur so lange kolludierend einwirken, als diese nicht sichergestellt resp. beschlagnahmt worden sind. Auf deren Auswertung als solche kann er keinen Einfluss nehmen.
In Anbetracht der Schwere der untersuchten Straftat sowie des Umstands, dass der Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den zu befragenden Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Insoweit bestehen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur theoretische, sondern auch konkrete Beeinflussungsmöglichkeiten. Dass er auf weitere Beweismittel kolludierend einwirken könnte, ist für die Beschwerdekammer derzeit nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht.
Schliesslich ist ebenfalls die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen zu bejahen. Mit Blick auf die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Sanktion (vgl. Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) darf von einem grossen Interesse des die Tat bestreitenden Beschwerdeführers ausgegangen werden, Drittpersonen und das Opfer selbst zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in schwierigen Situation nicht davor zurückzuschrecken scheint, Personen – in der Vergangenheit u.a. seine damals von ihm getrennt lebende Ehefrau – durch Ankündigung eines Nachteils in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. dazu Ziff. 9 der bereits erwähnten Anklageschrift [Beilage 9 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft]. Vor diesem Hintergrund ist seine Beteuerung, wonach er keinen Kontakt mehr zum mutmasslichen Opfer wünsche, in Zweifel zu ziehen. Dass ihm scheinbar bewusst zu sein scheint, dass er sich mit einer versuchten Einflussnahme selbst in ein schlechtes Licht rücken würde, mag sein. Mit Blick auf die gegen ihn erhobene Anklage ist für die Beschwerdekammer aber nicht nachvollziehbar, was er damit im vorliegenden Verfahren wegen Vergewaltigung zu bezwecken gedenkt. Jedenfalls hinterlässt er allein schon aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten Tatvorwürfe nicht den Eindruck eines unbescholtenen Bürgers.
5.4 Zusammengefasst ist derzeit von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf (noch) nicht parteiöffentlich einvernommene Personen einzuwirken. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Ob die Kollusionsgefahr nach Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahmen gebannt ist, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden.
6. Die Anordnung der Untersuchungshaft wird weiter mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr begründet.
6.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1).
6.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr zusammengefasst mit der dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall drohenden Sanktion sowie seinen bisherigen Verhalten, wonach er sich unmittelbar im Anschluss an die behauptete Vergewaltigung und trotz eines bereits gegen ihn laufenden, umfangreichen Strafverfahrens ins Ausland abgesetzt habe, ohne den Strafverfolgungsbehörden seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Dass er angeblich die Polizei informiert habe, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Sistierungsverfügung vom 28. September 2021, wonach der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt sei. Es bestehe somit im Fall einer Freilassung die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer abermals den laufenden Strafverfahren entziehen werde.
Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme u.a. und darüber hinaus auf die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers hin sowie auf den Umstand, dass er auch wegen Delikten gegen Familienangehörige angeklagt sei, was die Intensität seiner sozialen Verbindungen in der Schweiz in Frage stelle.
6.3 Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr. Allein die Tatsache, dass ihm im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine Freiheitsstrafe drohe, genüg nicht, um diesen besonderen Haftgrund zu bejahen. Andere die Fluchtgefahr begründende Indizien lägen nicht vor. Er sei Schweizer, lebe schon lange in Biel und für ihn sei die Schweiz ein Paradies und seine Heimat. Zudem sei er hier auch in familiärer Hinsicht verbunden, würden doch seine Kinder hier leben. Eine Flucht ins Ausland, welche eine Trennung von seinen Kindern bedeuten würde, sei daher unwahrscheinlich. In der F.________ (Land) habe er sich nur aus geschäftlichen Gründen aufgehalten. Dass es so lange gedauert habe, bis er in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe insbesondere an der Corona-Situation gelegen. Gegen eine Flucht spreche ausserdem der Umstand, dass er hier wichtige Angelegenheiten zu regeln habe. Hätte er sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz tatsächlich der Strafverfolgung entziehen wollen, wäre er sicherlich nicht mit dem Flugzeug gereist. Ein Untertauchen innerhalb der Schweiz sei zudem heute kaum mehr möglich. Auch wenn eine Freiheitsstrafe zwar schwerwiegend sei, müsse doch auch betont werden, dass ein Leben auf der Flucht oder als untergetauchte Person ebenfalls keineswegs als attraktiv bezeichnet werden könne, zumal er an einer Geschlechtskrankheit leide und eine Behandlung auf der Flucht oder nach einem allfälligen Untertauchen nicht sichergestellt wäre.
6.4 Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer und er hat im Verurteilungsfall mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen (gemäss Art. 190 StGB wird Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft; weiter droht ihm wegen den beim Regionalgericht hängigen Tatvorwürfen ebenfalls eine empfindliche Strafe). Dass derzeit von einer vernünftigen Prozesschance auf Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs ausgegangen werden müsste, was sich fluchtminimierend auswirken könnte, wird angesichts des aktuell beim Regionalgericht hängigen Verfahrens zu Recht nicht geltend gemacht. Die dem Beschwerdeführer im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung drohende Sanktion stellt damit einen gewichtigen Fluchtanreiz dar. Anders als er meint, ist die Strafhöhe indes nicht einziges Fluchtindiz. Für eine konkrete Fluchtgefahr sprechen ferner die Tatsachen, dass er sich kurz nach der mutmasslichen Vergewaltigung in die F.________ (Land) abgesetzt und sich dort (oder allenfalls [auch] im asiatischen Raum [vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 237, wonach er in Asien unterwegs gewesen sei]) während rund 14 Monaten aufgehalten hat. Er scheint demzufolge in der Lage zu sein, sich längere Zeit im Ausland aufzuhalten, und es ist davon auszugehen, dass er dort auch über soziale Kontakte verfügt, auf die er nötigenfalls zurückgreifen könnte. Dafür, dass er lediglich aus geschäftlichen Gründen in die F.________ (Land) geflogen ist (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff. und Z. 250), bestehen derzeit – abgesehen von Behauptungen – keine Hinweise resp. Belege.
Indes verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige in der Schweiz. Hier leben sein volljähriger Sohn und seine (noch) minderjährige Tochter (geb. 15. August 2004). Seine Kinder scheinen für ihn jedoch kein Grund gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz zurückzukehren (gemäss seinen Aussagen hat er seinen Sohn im Oktober 2020 das letzte Mal gesehen [Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 64-74]). Inwiefern ihn die Corona-Situation und/oder eine Erkrankung an einer früheren Rückkehr gehindert haben sollen (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 244), ist für die Beschwerdekammer nicht schlüssig. Davon, dass ihn die Beziehung zu seinen Kindern – deren Intensität zumindest mit Blick auf die Tochter fraglich erscheint – somit von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, kann nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für seine gesundheitlichen Beschwerden, hat er doch insoweit bereits in der F.________ (Land) mit einer Therapie begonnen (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 40 f.). Eine ausreichend medizinische Versorgung ist demzufolge auch im Ausland erhältlich.
Dafür, dass ihn seine berufliche Situation zu einem Verbleib in der Schweiz bewegen könnte, bestehen derzeit ebenfalls keine ausreichenden Hinweise. Ohnehin muss seine berufliche und finanzielle Situation derzeit als schwer durchschaubar bezeichnet werden (vgl. etwa Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff., Z. 250 und Z. 341 ff., wonach er aufgrund eines Anrufs eines Geschäftspartners in die F.________ (Land) geflogen sei und dort Investoren aus Katar, Israel, Russland und Kuwait habe). Inwiefern die finanzielle Situation – wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht – als desolat bezeichnet werden muss, kann mangels eines Nachweises nicht beurteilt werden.
Das Argument, wonach der Beschwerdeführer zwecks Ordnung seiner Buchhaltung und Einreichung von Unterlagen im aktuell gegen ihn beim Regionalgericht hängigen Verfahren in die Schweiz zurückgekehrt sei, mag zutreffen. Daraus nun aber ableiten zu wollen, dass er sich jederzeit den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten werde, greift zu kurz. Seine Einreise kann nicht zwingend mit der Absicht eines längeren Verbleibs in der Schweiz gleichgesetzt werden. Ebenso gut hätte sich der Beschwerdeführer mitsamt den Ordnern wieder ins Ausland absetzen und die beim Gericht einzureichenden Unterlagen dort zusammentragen und abschicken können. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben und hierüber wohl über seinen Verteidiger informiert gewesen war, vermag nichts an der konkreten Gefahr zu ändern, dass er sich im Fall einer Freilassung wieder absetzen könnte. Dass er nämlich damit gerechnet hätte, nach seiner Einreise in Untersuchungshaft versetzt zu werden, wird nicht geltend gemacht. Hätte sich der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen wollen, hätte er mit diesen vorab in Kontakt treten können. Vor diesem Hintergrund vermag das Argument, wonach er auf dem Luftweg eingereist sei, was er nicht getan hätte, wenn er sich nicht den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung hätte stellen wollen, nicht fluchtminimierend zu wirken.
6.5 Im jetzigen Zeitpunkt besteht nicht nur die theoretische, sondern konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer – allenfalls mit den benötigten Unterlagen – wieder ins Ausland absetzen könnte. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.
7. Auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat sich diesen Haftgrund lediglich vorbehalten. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, rechtfertigt sich angesichts der Tatsache, dass die Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr derzeit bejaht werden können, diesen besonderen Haftgrund offen zu lassen.
8.
8.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
8.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Januar 2022 in Haft. Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der Vergewaltigung, welche gemäss Art. 190 StGB im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird, droht mit der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten noch keine Überhaft.
Die Dauer der Untersuchungshaft von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen ([parteiöffentliche] Einvernahmen des mutmasslichen Opfers, des Beschwerdeführers, der Tochter des Beschwerdeführers sowie der Mutter und des Bruders des mutmasslichen Opfers sowie die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone resp. die sich daraus ergebenden Vorhalte) als verhältnismässig. Eine Verkürzung der Haftdauer auf zwei Monate ist nicht angezeigt. Die Beschwerdekammer geht aber davon aus, dass das Verfahren zügig vorangetrieben wird und die angekündigten Einvernahmen alsbald durchgeführt werden. Ob die Kollusionsgefahr nach Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahmen gebannt ist, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Dies wird wesentlich von den bis dahin erfolgten Einvernahmen resp. von der Frage abhängen, ob gestützt auf die erhobenen Beweise und das Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere mit Blick auf das mutmassliche Opfer – noch von einer Kollusionsanfälligkeit ausgegangen werden muss.
Die Akten lassen weiter keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste.
8.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss vorliegend – zumindest derzeit – ebenfalls ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden.
Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit nicht. Ob sich allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, sollte die Fluchtgefahr gestützt auf neue Erkenntnisse als niederschwellig bezeichnet werden können, Ersatzmassnahmen als mildere Massnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr als geeignet erweisen, wird zu gegebener Zeit zu beurteilen sein.
Soweit die Kollusionsgefahr betreffend bestehen ebenfalls keine geeigneten Ersatzmassnahmen. Auch ein allfälliger Hausarrest vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme nicht hinreichend zu bannen. Zum einen würde – wie bereits erwähnt – eine Verletzung des Hausarrests erst zu spät erkannt werden. Eine persönliche Begegnung kann demzufolge selbst mit überwachtem Hausarrest nicht verhindert werden. Zum anderen könnte eine Verletzung eines gleichzeitig erlassenen Kontaktverbots ebenfalls erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden. Eine Kontaktaufnahme ist im Übrigen auch von zu Hause aus – mittels elektronischer Geräte – möglich.
8.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Haft belaste ihn aufgrund der Trennung von seiner Familie in psychischer Hinsicht und stelle ihn darüber hinaus vor weitere Probleme. Er müsse dringend seine Buchhaltung ordnen und stehe diesbezüglich unter hohem Druck. Zudem befürchte er, seine Wohnung zu verlieren. Ausserdem leide er an einer Geschlechtskrankheit. Dass im Fall eines (nicht zu erwartenden) Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe in Aussicht stehen würde, erhöhe die Dringlichkeit, ihm jetzt die Möglichkeit zu geben, seine Angelegenheiten zu regeln und ihn daher aus der Haft zu entlassen.
Auch diese Argumente vermögen die Untersuchungshaft nicht in Frage zu stellen. Eine Inhaftierung geht immer mit einer psychischen Belastung einher. Dass diese im vorliegenden Fall über das allgemeine Mass hinausginge und die Hafterstehungsfähigkeit in Frage stellte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat seine Kinder letztmals im Oktober 2020 gesehen. Dafür, dass er – soweit seine Geschlechtskrankheit betreffend – keine genügende medizinische Versorgung erhielte, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch das Risiko einer Wohnungskündigung besteht bei einer Inhaftierung immer. Abgesehen davon ist das diesbezügliche Risiko vorliegend nicht der Inhaftierung geschuldet, sondern dem Umstand, dass der Beschwerdeführer scheinbar schon mehrere Monate keine Miete mehr bezahlt hat. Wie er in Freiheit in absehbarer Zeit in der Lage sein soll, die laufenden und die rückständigen Wohnungsmieten zu begleichen, ist fraglich. Ob der Beschwerdeführer eine Haftentlassung überhaupt zur Begleichung der Mitzinsschulden nutzen würde, ist ebenfalls zweifelhaft, zumal sein zentrales Anliegen doch darin liegt, seine Buchhaltung zu ordnen. Im Rahmen der Hafteröffnung hat er denn auch gewünscht, deswegen für einen Monat entlassen zu werden; hiernach wäre er dann wieder bereit gewesen, ins Gefängnis einzutreten (Protokoll der Hafteröffnung, Z. 391 f.). Was sein Begehren angeht, seine Buchhaltung im Hinblick auf die vom Regionalgericht verlangten Belege zu ordnen und zu bereinigen, ist festzuhalten, dass es ihm offensteht, bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch zu stellen, damit ihm allenfalls während der Dauer der Untersuchungshaft die Möglichkeit eingeräumt werden kann, die entsprechenden Belege zusammenzutragen.
8.5 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
Einer Orientierung des Opfers bedarf es nicht (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).
10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 4. Februar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiber Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 37
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_203/2016
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
1B_558/2021
1B_196/2021
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
BGE 123 I 268ATF 123 I 268DTF 123 I 268
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_476/2021
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
1B_3/2022
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_142/2021
1B_181/2013
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_142/2021
1B_574/2020
Art. 214 StPOart. 214 CPPart. 214 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF