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Entscheid

BK 2022 371

RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht

21. Juli 2022Deutsch14 min

1.1 Mit Verfügung vom 24. August 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das mit Strafanzeige von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 25. Juli 2022 initiierte Strafverfahren (EO 22 8699) gegen unbekannte Täterschaft (evtl. Herr A.________) wegen Sachentziehung, Veruntreuung und Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 26. Oktober 2021 in Burgdorf, nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2022 (Übergabe an die Anstaltsleitung: 5. Septem­ber 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 371

Bern, 23. November 2022

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte Direktion Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf

Beschuldigte 1

A.________

Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Sachentziehung, Veruntreuung, Amtsmissbrauchs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. August 2022 (EO 22 8699)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Mit Verfügung vom 24. August 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das mit Strafanzeige von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 25. Juli 2022 initiierte Strafverfahren (EO 22 8699) gegen unbekannte Täterschaft (evtl. Herr A.________) wegen Sachentziehung, Veruntreuung und Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 26. Oktober 2021 in Burgdorf, nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2022 (Übergabe an die Anstaltsleitung: 5. Septem­ber 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

es die URP zu gewähren

es sei die Anzeige der Sachentziehung zu verfolgen

es sei die Anzeige wegen Veruntreuung zu verfolgen

1.2 Mit Verfügung vom 28. September 2022 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und gab der Direktion des Regionalgefängnisses Burgdorf (nachfolgend auch: Beschuldigte 1), A.________ (nachfolgend auch: Beschuldigter 2) sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurde eine nicht verlängerbare Frist angesetzt, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollständig zu begründen und zu belegen.

1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. Okto­ber 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

1.4 Weitere Eingaben gingen nicht ein.

Erwägungen

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der inhaftierte Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 5. September 2022 um 20:45 Uhr rechtzeitig der Anstaltsleitung der JVA Thorberg (Art. 91 Abs. 2 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten.

2.2

Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf seine Strafanzeige vom 16. März 2022 (Verfahren EO 22 3708), mit der er C.________ aufgrund desselben Sachverhalts (E. 3.1) anzeigte. Anfechtungsobjekt ist jedoch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. August 2022. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinausgehen, sind sie nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3.

3.1

Gemäss Strafanzeige vom 25. Juli 2022 (Verfahren EO 22 8699) wirft der Beschwerdeführer der Direktion des Regionalgefängnisses Burgdorf, evtl. A.________, Sachentziehung, Veruntreuung und Amtsmissbrauch vor. Zur Begründung führt er an, dass ihm am 26. Oktober 2021 Bilder aus Zeitungen und Zeitschriften aus der Zelle entfernt und ihm im Januar 2022 bei seiner Verlegung nicht wieder ausgehändigt worden seien. Bei den Bildern handle es sich um «legale» Bilder, welche er mit Genehmigung des D.________ in seiner Zelle habe aufbewahren dürfen.

Dispositiv

3.2 Mit Verfügung vom 24. August 2022 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Zur Begründung wird angeführt, dass das Antragrecht mit Blick auf die Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB längstens verwirkt sei, womit es an einer Prozessvoraussetzung fehle. Soweit den Vorwurf der Veruntreuung betreffend, sei zu beachten, dass die «Bilder» der mutmasslichen Täterschaft nicht anvertraut gewesen seien, so dass diese nicht hätten angeeignet werden können. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die unbekannte Täterschaft daran unrechtmässig hätte bereichern können. Der Tatbestand der Veruntreuung sei demnach eindeutig nicht erfüllt. Gleich verhalte es sich mit dem angezeigten Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihm erst im April 2022 aufgrund der Akten der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sei, dass ihm die fraglichen «Bilder» entzogen worden seien. Die dreimonatige Antragsfrist habe daher ab diesem Zeitpunkt zu gelten. Weiter wird angeführt, der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die «Bilder» bei seiner Verlegung nicht mitgegeben worden seien, sei als Sachentziehung zu werten, da sich die «Bilder» «in seinem Besitz» befunden hätten und in Anbetracht der Anweisung des D.________ nicht hätten entfernt werden dürfen. Ob sich jemand an den Bildern habe bereichern wollen, entziehe sich seiner Kenntnis; dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Sachentziehung unrechtmässig und endgültig erfolgt sei. Im Übrigen behaupte die Staatsanwaltschaft wider besseren Wissens, dass die Amtsgewalt nicht missbraucht und kein Zwang angewendet worden sei.

3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Erwägungen der Staatsanwaltschaft an und hält mit Verweis auf ihre weiteren Ausführungen fest, dass die Argumente des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme des Verfahrens in Frage zu stellen.

4.

4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

4.2 Wie erwähnt (E. 3), richtet sich die Strafanzeige vom 25. Juli 2022 gegen die Direktion des Regionalgefängnisses Burgdorf, evtl. A.________. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Direktion des Regionalgefängnisses Burgdorf um eine Verwaltungsbehörde (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) und damit weder um eine natürliche Person noch ein Unternehmen handelt, welches sich nach Art. 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafbar gemacht haben könnte. Demgegenüber können sich Personen, die eine Funktion im Dienste der Öffentlichkeit (Behördenmitglieder bzw. Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 2 StGB) haben durch die Begehung von echten Sonderdelikten (z.B. Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB) strafbar machen; auch kann sich die besondere Tätereigenschaft eines Behördenmitglieds oder Beamten strafschärfend auswirken (z.B. Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB). Soweit sich die Strafanzeige gegen die Direktion des Regionalgefängnisses Burgdorf als Verwaltungsbehörde richtet, war das Verfahren somit von vornherein nicht an die Hand zu nehmen.

4.3 ad Sachentziehung (Art. 141 StGB)

4.3.1 Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, handelt es sich bei der Sachentziehung um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.3). Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters (Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 31 StGB mit weiteren Hinweisen).

4.3.2 Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass das Couvert mit den fraglichen Bildern aus Zeitungen und Zeitschriften am 26. Oktober 2021 aus seiner Zelle entfernt worden sei. Aufgrund der der Kammer vorliegenden Akten sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der vermeintlichen Tat resp. des vermeintlichen Täters gehabt hätte. Vielmehr schilderte er denselben Sachverhalt bereits im Rahmen der Strafanzeige vom 16. März 2022 gegen C.________. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb erst die Mitteilung über die Fortdauer der Sicherstellung der Bildausschnitte gemäss Schreiben des Beschuldigten 2 vom 19. April 2022 die Antragsfrist ausgelöst haben soll. Die Staatsanwaltschaft kam daher zu Recht zum Schluss, dass das Antragsrecht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sachentziehung am 27. Juli 2022 bereits erloschen war.

4.3.3 Weiter ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Nichtanhandnahme des Verfahrens auch bei Einhaltung der Antragsfrist sachgerecht gewesen wäre. So macht sich der Sachentziehung nach Art. 141 StGB schuldig, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Selbst wenn die fraglichen «Bilder» für den Beschwerdeführer einen grossen emotionalen Wert hätten, wäre weder ersichtlich noch ansatzweise dargetan, inwiefern ihm durch deren Wegnahme ein erheblicher Nachteil erwachsen sein sollte.

4.3.4 Der Tatbestand von Art. 141 StGB ist vorliegend somit offensichtlich nicht erfüllt.

4.4 ad Veruntreuung (Art. 138 [Ziff. 2] StGB)

4.4.1 Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, setzt eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB voraus, dass sich jemand eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er die Bildausschnitte jemandem, konkret dem Beschuldigten 2, anvertraut habe. Ganz im Gegenteil sollen sie ihm nach seiner Ansicht unrechtmässig entzogen worden sein. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist daher darauf hinzuweisen, dass eine bewegliche Sache nicht durch Sachentziehung, also durch Bruch fremden Gewahrsams erlangt und gleichzeitig anvertraut worden sein kann. Sodann räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob sich jemand an den Bildausschnitten bereichert habe. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die angebliche Täterschaft die Bilder angeeignet hätte. Im Übrigen erhellt nicht, inwiefern sich jemand an den Zeitungs-/Zeitschriftenausschnitten hätte bereichern können.

4.4.2 Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 (Ziff. 2) StGB ist demnach eindeutig nicht erfüllt.

4.5 ad Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)

4.5.1 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b). Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2; 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).

4.5.2 Gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 als Behördenmitglied den Tatbestand des Sonderdelikts von Art. 312 StGB grundsätzlich erfüllen könnte. Wie die (General-)Staatsanwaltschaft ausführt, ist aufgrund der Strafanzeige vom 25. Juli 2022 jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte 2 des Amtsmissbrauchs hätte schuldig machen sollen. Der Beschwerdeführer rügt (wie bereits mit Strafanzeige vom 16. März 2022 [Verfahren EO 22 3708]) das Vorgehen von Herrn C.________ bei der Zellenkontrolle vom 26. Oktober 2021. Letzteres bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 2.2). Ein fehlbares Verhalten des Beschuldigten 2 wird vom Beschwerdeführer indes nicht substantiiert dargelegt.

4.5.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar schildert, weshalb dem Beschwerdeführer im Rahmen der Zellenkontrolle leere Kuverts und Kartonschachteln sowie weitere brennbare Papiergegenstände abgenommen und bei seinen Effekten deponiert wurden. Dies sei aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers und im Sinne einer Sicherheitsmassnahme gemäss Art. 35 JVG geschehen. Auch in subjektiver Hinsicht sind aus den der Kammer vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine Verletzung der Amtspflicht begangen worden wäre. Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Verfahren EO 22 3708 gegen C.________, welches denselben Sachverhalt betraf, der Generalstaatsanwaltschaft zufolge mittels Einstellungsverfügung erledigt wurde.

4.5.4 Folglich ist auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB eindeutig nicht erfüllt.

4.6 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a); und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller muss sich sowohl zu seiner Mittellosigkeit wie auch zu den Prozesschancen äussern. Er hat überdies die Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben (BGE 125 IV 161 E. 4.a).

5.2 Innert angesetzter Nachbesserungsfrist gingen weder eine Begründung noch Belege ein. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 23. November 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 22 371

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_585/2019

Art. 2 VRPGart. 2 LPJAart. 2 VRPG

Art. 102 StGBart. 102 CPart. 102 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

6B_1131/2021

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209

BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209

6B_521/2021

BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209

6B_521/2021

6B_825/2019

6B_845/2019

6B_1212/2018

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BGE 125 IV 161ATF 125 IV 161DTF 125 IV 161

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF