BK 2022 379
1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
22. November 2022Deutsch9 min
1.1 Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), a.o. Gerichtspräsident B.________, ist unter der Verfahrensnummer PEN 21 417 ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen A.________ hängig.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
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Beschluss
BK 22 379
Bern, 3. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Gesuchsteller
B.________
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand
Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), a.o. Gerichtspräsident B.________, ist unter der Verfahrensnummer PEN 21 417 ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen A.________ hängig.
1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2022 verfügte a.o. Gerichtspräsident B.________, dass die Verhandlung abgebrochen und vertagt werde. Gleichzeitig setzte er den Parteien Frist bis zum 31. März 2022, um weitere Beweismittel einzureichen oder Beweisanträge zu stellen. Zudem wurde A.________ darauf hingewiesen, dass er nach Auffassung des Gerichts einen Verteidiger beauftragen solle.
1.3 Mit Schreiben vom 10. September 2022 (Postaufgabe: 10. September 2022) stellte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) in Hinblick auf die noch anzusetzende Fortsetzungsverhandlung ein Ausstandsgesuch gegen a.o. Gerichtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner).
1.4 Mit Verfügung vom 12. September 2022 leitete der Gesuchsgegner das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Gleichzeitig nahm er zum Ausstandsgesuch des Gesuchstellers Stellung und beantragte dessen Abweisung.
1.5 Mit separater Verfügung vom 12. September 2022 lud der Gesuchsgegner zur Fortsetzungsverhandlung vom 12. Oktober 2022 vor.
1.6 Mit Verfügung vom 15. September 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer (nachfolgend: Verfahrensleitung) gestützt auf das Ausstandsgesuch vom 10. September 2022 ein Ausstandsverfahren. Zudem nahm und gab sie von der Stellungnahme des Gesuchsgegners Kenntnis. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
1.7 Mit Verfügung vom 20. September 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von den abschliessenden Bemerkungen des Gesuchstellers vom 19. September 2022 Kenntnis.
1.8 Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.
Erwägungen
2.
2.1
Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO ist die kantonale Beschwerdeinstanz, vorliegend die Beschwerdekammer, zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
2.2
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.2; 4A_576/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.1.6 und 3.2; 1C_164/2018 vom 10. Juli 2018 E. 1.5; je mit Hinweisen).
2.3
Der Gesuchsteller bringt mit Ausstandsgesuch vom 10. September 2022 u.a. vor, dass der Umstand, dass ein halbes Jahr nach der abgebrochenen Gerichtsverhandlung, ohne ein Wort zu den neu eingereichten Ermittlungsergebnissen sowie zu den beanstandeten pendenten Beweisanträgen zu verlieren, ein neuer Gerichtstermin festgelegt werden sollte (bzw. zwischenzeitlich festgelegt wurde), der Auslöser für sein Ausstandsgesuch sei. Ob das Ausstandsgesuch damit rechtzeitig gestellt wurde, kann offengelassen werden, da es – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.
3.
3.1
Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2; 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2; 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Eine Befangenheit aufgrund eines Fehlverhaltens kann lediglich bei grob ungebührlichem Verhalten angenommen werden (vgl. Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 42 zu Art. 56 StPO).
3.2
Wie erwähnt (E. 2.3), rügt der Gesuchsteller u.a., dass die Fortsetzungsverhandlung vom 12. Oktober 2022 ein halbes Jahr nach der abgebrochenen Hauptverhandlung vom 7. März 2022 angesetzt werden sollte bzw. zwischenzeitlich angesetzt wurde, ohne ein Wort zu den neu eingereichten Ermittlungsergebnissen sowie zu den beanstandeten pendenten Beweisanträgen zu verlieren. Mit anderen Worten sollen dem Gesuchsgegner Verfahrensfehler unterlaufen sein. Wie gezeigt (E. 3.1), lassen Verfahrensfehler grundsätzlich keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Gemeinsam mit dem Gesuchsgegner ist zudem daran zu erinnern, dass dieser die vom Gesuchsteller mit Schreiben vom 25. März 2022 eingereichten Unterlagen mit Vorladungsverfügung vom 12. September 2022 zu den Akten genommen hat. Gleiches gilt mit Blick auf die dem Gericht anlässlich der abgebrochenen Hauptverhandlung vom 7. März 2022 übergebenen Unterlagen. Über die gestellten und bis dato noch nicht behandelten Beweisanträge wird anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2022 zu entscheiden sein. Vorliegend sind somit keine Verfahrensfehler ersichtlich, die im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung auf eine Befangenheit des Gesuchsgegners hindeuten und einen Ausstandsgrund darstellen würden.
3.3
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beanstandungen des Gesuchstellers hinsichtlich des Ablaufs der abgebrochenen Hauptverhandlung vom 7. März 2022 keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 (Bst. f) StPO darstellen. Soweit der Gesuchsteller moniert, der Gesuchsgegner habe genervt auf seine vier Begleitpersonen reagiert, ist vorab daran zu erinnern, dass eine Befangenheit aufgrund eines Fehlverhaltens lediglich bei grob ungebührlichem Verhalten angenommen werden kann (E. 3.1), was vorliegend nicht zutrifft. Zudem ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner gemäss Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. März 2022 nur jene Begleitpersonen des Gesuchstellers aus dem Gerichtssaal gewiesen hat, die im späteren Verfahren noch als Zeugen in Betracht kommen könnten. Inwiefern diese Beurteilung unzutreffend ist, zeigt der Gesuchsteller nicht ansatzweise auf. Ebenso wenig wurde rechtsgenüglich aufgezeigt und es geht auch nicht aus dem Akten hervor, dass der Gesuchsgegner nicht angemessen auf die Gerichtsverhandlung vorbereitet gewesen wäre. Weiter erhellt nicht, inwiefern die vom Gesuchsgegner anlässlich der abgebrochenen Hauptverhandlung an die Privatklägerin gerichtete Frage, unter welchen Umständen für sie ein Rückzug (der Privatklage) in Frage käme, eine Vorverurteilung implizieren, eine versuchte Nötigung darstellen oder dem Gesuchsteller zum Nachteil gereichen könnte. Im Übrigen wären die genannten Vorbringen im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung (E. 2.2) ohnehin verspätet erfolgt.
3.4
Die Rüge, wonach der Beschwerdeführer eine Antwort auf seine Beweisbegehren nicht erhalten habe, betrifft offenbar eine Verfahrenshandlung der vormals zuständigen Gerichtspräsidentin, womit sie im vorliegenden Ausstandsverfahren von Vornherein nicht zu hören ist. Gleich verhält es sich mit den Rügen im Zusammenhang mit der delegierten Einvernahme vom 7. Dezember 2020.
3.5
Insgesamt sind unter objektiver Betrachtungsweise keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen sollte. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Gesuchsteller.
3.
Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Gesuchsteller (per Einschreiben)
- dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________
(per Kurier)
Bern, 3. Oktober 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 379
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66
1B_240/2021
1B_647/2020
1B_98/2020
BGE 134 I 20ATF 134 I 20DTF 134 I 20
1B_562/2021
4A_576/2020
1C_164/2018
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
1B_209/2021
1B_119/2018
1B_294/2009
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF