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Entscheid

BK 2022 383

mise en danger de la vie d'autrui, infraction LCR (état défectueux du véhicule), peine, expulsion, inscription SIS

15. März 2023Deutsch43 min

VI. La cause est renvoyée au Ministère public du canton de Berne afin que celui-ci renvoie la cause devant le Tribunal pénal compétent.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 383

Bern, 26. April 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. August 2022 (BM 21 42009)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. September 2022 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

Principalement

Le recours est admis;

L'ordonnance de classement du 22 août 2022 est annulée;

III. La cause est renvoyée au Ministère public du canton de Berne pour reprise et complément d'instruction.

Subsidiairement

IV. Le recours est admis:

Sachverhalt

V. L'ordonnance de classement du 22 août 2022 est annulée;

VI. La cause est renvoyée au Ministère public du canton de Berne afin que celui-ci renvoie la cause devant le Tribunal pénal compétent.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert gewährter Fristerstreckung am 1. November 2022, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

3.1 Am 13. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen C.________, die D.________ Sàrl, evtl. E.________ und «X» u.a. wegen Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und unterlassener Hilfeleistung ein. Er hielt zusammengefasst fest, er sei als Bauarbeiter bei der F.________ Sàrl angestellt. Am 13. Juli 2021 sei er von G.________ (weisungsberechtigter Gesellschafter der F.________ Sàrl) mit Malerarbeiten auf einer Baustelle in H.________(Ortschaft) für die D.________ Sàrl beauftragt worden. Er sei am frühen Morgen des 14. Juli 2021 im Lager der D.________ Sàrl in I.________(Ortschaft) von C.________ (geschäftsführender Gesellschafter der D.________ Sàrl) empfangen worden. Dieser habe ihm einen anderen seiner Angestellten vorgestellt, mit welchem er auf die Baustelle in H.________(Ortschaft) habe gehen müssen. Gegen 07.30 Uhr seien sie auf der Baustelle angekommen. Der andere Angestellte habe ihn in den Keller geführt und ihm den dortigen Arbeitsort gezeigt. Die ihm zugewiesene Arbeit habe darin bestanden, mittels einer benzinbetriebenen Motorsäge Maueröffnungen für den Einbau von Fenstern herzustellen. Während ca. zwei Stunden habe er Öffnungen für drei Fenster geschliffen. Auf einmal habe er ein Unwohlsein verspürt, welches er auf den Benzinrauch der Motorsäge zurückgeführt habe. Weil er sich sehr schlecht gefühlt habe, sei er ins Freie gegangen und habe sich dort übergeben. Der andere Angestellte sei zu ihm gekommen und habe ihm Wasser gegeben. Obwohl dieser gesehen habe, dass es ihm schlecht gegangen sei, habe er sich geweigert, einen Krankenwagen herbeizurufen. Zur Begründung habe er ausgeführt, dass es am Vortag das gleiche Problem mit einem anderen Mitarbeiter gegeben habe, der das Bewusstsein verloren habe und für den ein Krankenwagen gerufen worden sei. Bei einem erneuten Aufbieten eines Krankenwagens hätte gemäss dem Angestellten die Gefahr bestanden, dass die Baustelle geschlossen und die Arbeiten unterbrochen worden wären. Der andere Angestellte habe zunächst den Architekten – sehr wahrscheinlich E.________ – angerufen. Er habe das ganze Gespräch mitbekommen. Gemäss dem Architekten hätten sich die Arbeiten auf der Baustelle verzögert, weshalb diese hätten fortgesetzt werden müssen. Nach dem Telefonat mit dem Architekten habe der Angestellte der D.________ Sàrl ca. um 10.00 Uhr C.________ angerufen, welcher in Aussicht gestellt habe, ihn (den Beschwerdeführer) abzuholen. Um ca. 12.30 Uhr sei C.________ auf der Baustelle erschienen. Dieser habe ihn zunächst in sein Lager nach I.________(Ortschaft) geführt, wo er (der Beschwerdeführer) seine stark verschmutzten Kleider gewechselt habe. Weil er sich nach wie vor schlecht gefühlt und C.________ davon abgesehen habe, ihn ins Krankenhaus zu fahren, habe er sich direkt ins Krankenhaus nach J.________(Ortschaft) begeben. Dort sei ihm beschieden worden, dass er eine

Asphyxie erlitten habe. Im Nachhinein habe er erfahren, dass der Raum, in welchem er gearbeitet habe, durch eine früher dort gestandene Ölheizung vorbelastet gewesen sei. Die Asphyxie müsse durch die Kombination der schlechten Luft mit dem Ausstoss der benzinbetriebenen Motorsäge verursacht worden sein. Weil das Krankenhaus in J.________(Ortschaft) nicht in der Lage gewesen sei, ihn zu behandeln, sei er ins K.________(Krankenhaus) überführt worden. Dort sei er am Abend des 14. Juli 2021 und zwei Mal am 15. Juli 2021 in einer Überdruckkammer mit Sauerstoff behandelt worden, bevor er am Nachmittag des 15. Juli 2021 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Er sei vom behandelnden Arzt über die Natur und möglichen Folgen der Asphyxie aufgeklärt worden. Er sei empört, dass man ihn an einem geschlossenen Ort habe arbeiten lassen, an welchem am Vortag eine andere Person, welche mit der gleichen Arbeit wie er betraut worden sei, bewusstlos geworden sei. Er sei weder gewarnt noch seien ihm die notwendigen Hilfsmittel gegeben worden. Sein Leben und seine Gesundheit seien in Kenntnis der bestehenden Gefahr absichtlich gefährdet worden. Zudem sei ihm die benötigte Nothilfe nicht gewährt worden. Der Fall sei von seinem Arbeitgeber (F.________ Sàrl) der SUVA als «Kohlenmonoxid-Vergiftung während des Zersägens von Beton im Untergeschoss eines Gebäudes» gemeldet worden. Seit dem 14. Juli 2021 leide er unter Albträumen und müsse psychiatrisch behandelt werden.

3.2 C.________ gab auf schriftliche Anfrage der Kantonspolizei Bern am 9. Dezember 2021 an, dass am 13. und 14. Juli 2021 im Untergeschoss der Liegenschaft in H.________(Ortschaft) Öffnungen für Fenster und Vorbereitungsarbeiten für einen Lichtschacht hätten geschaffen werden müssen. Am 14. Juli 2021 seien lediglich zwei Personen auf der Baustelle gewesen. Der Beschwerdeführer als Angestellter der F.________ Sàrl und L.________ als Geschäftsführer der M.________(Unternehmung). Dieser habe die Verantwortung für die Arbeiten auf der Baustelle getragen. L.________ habe Grabungsarbeiten ausserhalb der Liegenschaft vorgenommen und vorher den Beschwerdeführer in die Schneidearbeiten für die Fensteröffnungen im Untergeschoss der Liegenschaft eingeführt. Dort hätten sich früher eine Heizung und ein Tank befunden. Der Auftrag an den Beschwerdeführer habe darin bestanden, die letzte Fensteröffnung herzustellen. Zum Unfall am Vortag (13. Juli 2021) hielt C.________ fest, sein Angestellter N.________ habe mit einer Betonkettensäge ausserhalb der Liegenschaft Fensteröffnungen geschnitten. Nachdem die ausserhalb der Liegenschaft vorgenommenen Arbeiten nicht zügig vorangegangen seien, habe dieser sich dazu entschieden, die Arbeiten innen mit einer anderen Maschine (thermische benzinbetriebene Motorsäge) zu machen. Nachdem er drei Fensteröffnungen und die Hälfte der letzten vierten herausgesägt gehabt habe, habe er sich nicht mehr wohl gefühlt. Er habe sich zur Kontrolle ins O.________(Krankenhaus) begeben, wo er mit leichtem Unwohlsein («une légère incommodation») aufgrund einer Benzindampfvergiftung entlassen worden sei. Hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Juli 2021 merkte C.________ an, der Beschwerdeführer habe den Auftrag erhalten, die Öffnungsarbeiten für das letzte Fenster von ausserhalb der Liegenschaft zu tätigen. Diese von ihm persönlich bereits am Morgen im Lager der D.________ Sàrl in I.________(Ortschaft) und später durch L.________ vor Ort ergangene Weisung habe der Beschwerdeführer nicht befolgt. Der Beschwerdeführer habe am selben Morgen eine Einführung in die Handhabung des Gaswarngeräts des Typs P.________ für die Messung von Benzindämpfen vor dem Entsorgen von Betonresten aus dem Gebäudeinneren erhalten sowie einen Ventilator zur Belüftung des Raumes. Der Beschwerdeführer habe die letzte Fensteröffnung nicht von aussen her machen wollen. Er habe das Gaswarngerät behändigt und sei ins Untergeschoss gegangen, um die Schneidearbeiten am Beton zu machen. Das Gaswarngerät habe sich wenige Minuten nach Arbeitsbeginn aktiviert. L.________ habe den Beschwerdeführer angewiesen, nicht mehr im Innern des Untergeschosses Beton zu schneiden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nach einigen Minuten an der frischen Luft jeweils ins Untergeschoss zurückgekehrt, bis er sich unwohl gefühlt habe; dies obwohl das Gaswarngerät reagiert habe. Nachdem ihn L.________ angerufen habe, sei er den Beschwerdeführer in Q.________(Ortschaft) abholen gegangen. Er habe den Beschwerdeführer ins Krankenhaus bringen wollen. Dieser habe ihm indes versichert, dass es gehe, er sich ausruhen und am nächsten Tag wiederkommen werde. Später habe er erfahren, dass der Beschwerdeführer in die Notaufnahme des Krankenhauses J.________(Ortschaft) gefahren sei.

3.3 L.________ gab anlässlich der delegierten Einvernahme als Auskunftsperson am 9. März 2022 zusammengefasst zu Protokoll, es sei am 14. Juli 2021 einerseits darum gegangen, Fensteröffnungen an den Wänden herzustellen, andererseits habe draussen ein Loch gegraben werden müssen, damit Licht in den Raum gelangen könne. Zwei Fensteröffnungen seien schon fertiggestellt gewesen und es seien Arbeiten für die letzte Fensteröffnung im Raum angestanden, wo sich früher ein Öltankdepot befunden habe. Als er den Beschwerdeführer in J.________(Ortschaft) abgeholt habe, sei dieser bereits durch C.________ betreffend die durch ihn zu erledigenden Arbeiten instruiert gewesen. Er und der Beschwerdeführer seien die einzigen Arbeiter auf der Baustelle gewesen. Als sie auf der Baustelle angekommen seien, habe er den Beschwerdeführer gefragt, welche Arbeit er machen wolle (Fenster ausschneiden / Loch ausgraben). Da es geregnet habe, habe sich der Beschwerdeführer dazu entschieden, das Fenster auszuschneiden. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er das Fenster von draussen ausschneiden müsse. Der Beschwerdeführer habe erwidert, er mache es aufgrund des Regens von innen. Auf die Frage der Überwachung des Beschwerdeführers gab L.________ an, dem Beschwerdeführer sei ein Feuerwehr-Ventilator zur Verfügung gestanden, um das Gas aus dem Raum herauszublasen. Dazu habe er ein kleines Gerät bei sich getragen, welches das Gas in der Luft gemessen habe. Jedes Mal, wenn das Gerät einen Alarm ausgelöst habe, hätte der Beschwerdeführer nach draussen an die frische Luft gehen sollen. Er sei zwei oder drei Mal beim Beschwerdeführer gewesen, da er mehrmals gehört habe, wie das Gerät gepiepst habe und der Beschwerdeführer noch immer im Raum gewesen sei. Er habe sich zu ihm begeben, um zu schauen, ob alles gut sei und warum er nicht nach draussen gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass alles gut sei und es zu aufwändig sei, immer nach draussen zu gehen. Er wolle lieber das Fenster fertigmachen. Als der Beschwerdeführer mit der Arbeit fertig gewesen sei, sei er nach draussen gegangen. Er habe sich über Unwohlsein beklagt. Nachdem der Beschwerdeführer sich habe übergeben müssen und es ihm immer noch nicht besser gegangen sei, habe er C.________ angerufen, welcher vor Ort gekommen sei. Beide, er und C.________, hätten dem Beschwerdeführer anerboten, ihn zu einem Arzt resp. ins Krankenhaus zu fahren. Der Beschwerdeführer habe dies in beiden Fällen abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Regeln gehalten und seine Arbeit nicht wie instruiert durchgeführt. Die Geräte, welche der Beschwerdeführer bei sich gehabt habe, hätten funktioniert (Ventilator, Gasmessgerät). Auf die Frage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, ob er wisse, welche Person das Sauerstoffgerät (richtig: Gasmessgerät) dem Beschwerdeführer abgegeben habe und falls ja, ob er es gesehen habe, antwortete L.________, dass der Beschwerdeführer bereits instruiert gewesen sei, als er bei der Unternehmung D.________ Sàrl angekommen sei. Es sei der Chef persönlich gewesen, der den Beschwerdeführer instruiert habe. Als er angekommen sei, habe ihm der Chef das Gerät auch gezeigt und dieser habe ihn ebenfalls instruiert. Der Chef habe nicht gewusst, wer das Gerät benutzen werde.

3.4 Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. März 2022, dass er und L.________ die einzigen Arbeiter auf der Baustelle gewesen seien. Anders als L.________ gab er an, er habe vor der Abreise nach H.________(Ortschaft) keine Instruktionen von C.________ erhalten. Er habe keine Ahnung gehabt, was er an diesem Tag arbeiten müsse. Als sie auf die Baustelle gekommen seien, seien sie direkt in den Keller gegangen. L.________ habe ihm gesagt, dass sie eine Betonmauer demolieren müssten, damit es eine Fensteröffnung gebe. Er habe drinnen arbeiten sollen und L.________ draussen. L.________ habe ihm nicht die Auswahl der zu tätigenden Arbeit überlassen. Auf Vorhalt, wonach er sich gemäss den Angaben von L.________ aufgrund des schlechten

Wetters für die Arbeit der Fensteröffnungen entschieden und ihn L.________ darauf aufmerksam gemacht habe, dass er auch diese Arbeiten von draussen her erledigen müsse, woraufhin er geantwortet haben solle, dass er die Arbeiten trotzdem von innen ausführen werde, hielt der Beschwerdeführer fest, dass dies nicht stimme. L.________ habe ihn nichts gefragt. Er habe ihm nichts erklärt. Er habe ihm gesagt, dass er drinnen sein müsse. Hätte er dies nicht gesagt, wäre er auch gerne draussen gewesen. Betreffend den genauen Unfallhergang führte der Beschwerdeführer aus, er habe dort zu arbeiten begonnen, wo der letzte Arbeiter die Tätigkeit beendet habe. Nach einer Stunde sei er nach draussen gegangen, da es sehr staubig gewesen sei. Danach sei er zurückgegangen und habe weitergearbeitet. Gegen 09.30 Uhr habe er sich übergeben müssen und starke Kopfschmerzen gehabt. Draussen habe er ein Telefongespräch zwischen L.________ und dem Architekten E.________ gehört. Dabei habe er erfahren, was am Vortag passiert sei. L.________ habe zum Architekten gesagt, dass er den Notarzt nicht anrufen könne, da er befürchte, dass die Polizei diesfalls die Baustelle schliessen werde. Anschliessend habe L.________ C.________ angerufen und ihm erzählt, dass das gleiche wie am Vortag passiert sei. Gegen 14.30 Uhr habe ihn C.________ ins Lager der D.________ Sàrl gebracht. Ihm sei gesagt worden, dass er dort bleiben solle. Weil er von der Maschine nass gewesen sei, habe er die Kleider gewechselt. Er habe sein Auto genommen und sei nach Hause gefahren. In diesem Moment habe er gedacht, dass es besser sei, zum Arzt zu gehen. Deshalb sei er ins Krankenhaus nach J.________(Ortschaft) gefahren. Auf die Frage, wie lange er im Raum gearbeitet habe, antwortete er, während insgesamt ca. einer Stunde. Er sei manchmal auch draussen gewesen. Man habe ihnen ein Gerät mitgegeben, um das Gas zu messen. Das Gerät habe zuerst aufgeladen werden müssen. Sie hätten keine Ahnung gehabt, wie es benutzt werden müsse. Er habe sich das Gerät an die Brust geklebt. Während der Arbeit habe er nichts gehört. Ob es funktioniert habe, wisse er nicht. Als er draussen zusammen mit L.________ gewesen sei, habe er diesem gesagt, dass das Gerät nicht funktioniere. Danach habe er im Internet recherchiert, wie das Gerät zu benutzen sei. Als er die Bedienungsanleitung auf Englisch gelesen habe, habe er versucht, danach zu arbeiten. Es habe nur draussen einen Alarm gegeben. L.________ habe ihm gesagt, dass sie das Gerät nicht mehr benützen würden und sie hätten es draussen gelassen. Der vorhandene Ventilator habe die Luft nur gekehrt, was nichts gebracht habe, weil L.________ den Schlauch für den Luftaustausch nicht montiert habe. Die Arbeiten hätten von draussen her gar nicht gemacht werden können. Auf den Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer gemäss Aussagen von L.________ auch dann nicht nach draussen gegangen sei, als das Gaswarngerät Alarm ausgelöst habe, und die Frage, ob er dies bestätigen könne, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht da gewesen, um Selbstmord zu machen. Er verstehe die Begründung nicht, welche L.________ und die anderen gesagt hätten. Am Vortag sei es bereits zu einem Vorfall gekommen und sie hätten nichts gesagt. Wenn sie die Sicherheitsmassnahmen kennen würden, hätten sie ihm zum Beispiel ein Sauerstoffgerät oder so mitgegeben. Abschliessend bestritt der Beschwerdeführer, von C.________ über das Gaswarngerät instruiert worden zu sein. Er habe nicht gewusst, dass mit dem Betrieb der mit Benzin betriebenen Säge Dämpfe freigesetzt würden.

3.5 Der Architekt E.________ hielt im Schreiben vom 12. April 2022 an die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, er habe die Arbeiten auf der Baustelle in H.________(Ortschaft) nicht persönlich begleitet. Er habe einen Telefonanruf von L.________ erhalten. Dieser habe ihn angefragt, ob es möglich sei, dass im ehemaligen Tankraum noch Restgase von Heizöl vorhanden seien. Daraufhin habe er sich bei der Unternehmung erkundigt, welche den Heizöltank entfernt habe. Diese habe ihm mitgeteilt, dass kein Gas mehr im Raum vorhanden sei. Abgesehen von dieser Aufforderung habe er keine weiteren Anfragen oder Informationen von irgendjemandem erhalten. Er sei überrascht, von diesen Ereignissen zu erfahren.

3.6 Am 7. April 2022 wurde C.________ staatsanwaltschaftlich befragt. Er sagte aus, er habe dem Beschwerdeführer am frühen Morgen des 14. Juli 2021 erklärt, welche Arbeiten auf der Baustelle zu verrichten seien. Er habe ihm gesagt, dass er auf keinen Fall im Innern mit einer thermischen Kettensäge arbeiten dürfe. Ebenfalls habe er ihm erklärt, dass er einen Ventilator benutzen müsse, wenn er sich trotzdem für Kontrollen ins Innere begeben müsse. Er habe ihm die Sicherheitsmassnahmen erläutert. Der Beschwerdeführer und L.________ hätten vor Ort entschieden, wer welche Arbeiten verrichten werde. Er habe dem Beschwerdeführer und L.________ am Morgen gezeigt, wie man das Gasmessgerät einschalte. Da es nach dem Testlauf keinen Akku mehr gehabt habe, habe er ihnen gesagt, dass sie es auf der Baustelle aufladen müssten. Es habe dann Probleme gegeben und L.________ habe ihn angerufen. Er habe am Telefon gewartet und L.________ habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er herauskommen und sich auf keinen Fall wieder hineinbegeben solle. Am Telefon habe er die Alarmsignale des Apparates gut gehört. Auch er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer sofort herauskommen müsse. Als der Beschwerdeführer nach draussen gegangen sei, habe sich das Gerät ausgeschaltet. Als er nach einem Moment wieder nach unten gegangen sei, habe das Gerät wieder Signale abgegeben. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, weshalb er das Gaswarngerät mitgegeben habe. Er habe ihm gesagt, falls das Gerät Signale abgebe, dürfe er auf keinen Fall drinnen bleiben. Er habe ihn über den Vorfall vom Vortag informiert. Da sie nicht gewusst hätten, was am Vortag genau vorgefallen sei, sei es dem Beschwerdeführe verboten gewesen, ins Untergeschoss zu gehen und mit dieser Maschine zu arbeiten. Sämtliches Material, welches er für die auszuführenden Arbeiten zur Verfügung gestellt habe, habe er dem Beschwerdeführer und L.________ erklärt. Der Beschwerdeführer sei am 14. Juli 2021 als erster bei ihm im Lager angekommen. Er habe ihm bereits Erklärungen gegeben, wohin und mit wem er auf die Baustelle gehen werde. Ebenfalls habe er ihm gesagt, dass es am Vortag zu Problemen gekommen sei und dass er sich nicht in den inneren Bereich begeben solle um zu schneiden. Als L.________ gekommen sei, hätten sie die Maschinen geholt und Erklärungen abgegeben. Anschliessend hätten sie die Maschinen geladen und seien zur Baustelle losgefahren.

3.7 Am 6. Juli 2022 fand eine staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und L.________ statt.

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass C.________ ihm nicht erklärt habe, welche Arbeiten auf der Baustelle zu verrichten seien. Im Lager in I.________(Ortschaft) habe er am frühen Morgen des 14. Juli 2021 nicht mit C.________ und L.________ gesprochen. Sie hätten sich lediglich gegrüsst und C.________ habe ihm gesagt, dass er zusammen mit L.________ mitfahren müsse. C.________ sei ins Lager gegangen und habe das Gasmessgerät genommen. Das Gerät habe sich in einer Kartonschachtel befunden und sei neu gewesen. C.________ habe die Schachtel geöffnet und gesagt, dass das Gerät keinen Akku habe und sie es auf der Baustelle aufladen müssten. Unterwegs habe L.________ ihm erzählt, was für Arbeiten zu erledigen seien. Auf der Baustelle habe L.________ ihm gesagt, dass er im Innern anfangen müsse, und L.________ habe begonnen, draussen die Wand einzuschlagen. Man habe von aussen gar nicht schneiden können. Er und L.________ hätten das Gaswarngerät zum ersten Mal gesehen. Dieses habe nicht funktioniert. Als er das Gerät bei der Brust eingesteckt habe, habe er zu schneiden begonnen und Gas gerochen. Er sei nach draussen gegangen und habe im Internet geschaut, wie es funktioniere. Er habe die Instruktionen auf Englisch nicht ganz verstanden. Als er es angeschaltet habe, sei er draussen gewesen und es habe begonnen, laut ein Alarmsignal abzugeben. In diesem Moment hätten sie das Gerät ausgeschaltet. L.________ habe es in den Bus gestellt und gesagt, sie würden nicht wissen, wie das Gerät funktioniere. Als er mit C.________ beim Lager angekommen sei, habe ihm dieser vorgeschlagen, ihn entweder nach Hause zu bringen oder in ein Krankenhaus zu fahren. Er habe sich umgezogen und gesagt, er werde alleine gehen. Er habe zu Beginn nicht ins Krankenhaus gehen wollen, weil er nicht gewusst habe, wie ihm geschehe.

L.________ hielt demgegenüber fest, C.________ habe dem Beschwerdeführer die konkreten Aufträge schon im Vorfeld erklärt. Als er (L.________) hinzugekommen sei, sei ihm gesagt worden, dass er es dann nochmals tun werde. Der Beschwerdeführer habe schon gewusst, welche Arbeiten zu verrichten seien. C.________ habe ihnen im Lager gezeigt, wie das Gasmessgerät funktioniere. Das Gerät sei neu, indes bereits geladen gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer die Wahl gelassen, welche Arbeit er machen möchte. Der Beschwerdeführer habe sich dafür entschieden, das Loch für das Fenster auszuschneiden. Er habe ihm die Anweisung gegeben, wie er die verbleibende Fensteröffnung ausschneiden müsse und ihm erklärt, dass wenn das Gerät Lärm mache, er rausgehen solle. Einmal sei der Beschwerdeführer rausgegangen, dann habe das Gerät keinen Lärm mehr gemacht. Er sei wieder hineingegangen und habe weitergeschnitten. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nach draussen gehen solle. Der Beschwerdeführer habe etwas am Gerät ausgeschaltet und weitergeschnitten. In dem Moment habe er sich nicht mehr wohl gefühlt und sei nach draussen gekommen. Der Beschwerdeführer habe mit der thermischen Kettensäge einen Schnitt von innen machen müssen. Anschliessend hätte er nach draussen kommen müssen. Er habe den Lichtschacht von aussen gegraben. Es sei also möglich gewesen, von aussen zu arbeiten. L.________ erwiderte auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach das Gaswarngerät nicht funktioniert habe, C.________ habe ganz genau vorgezeigt, wie das Gerät funktioniere. Der Beschwerdeführer habe das Gerät auf der Baustelle benutzt. Kurz darauf habe es zu piepsen begonnen. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgehört. Er habe C.________ angerufen und gefragt, ob das normal sei, weil es wirklich viel gepiepst habe. Dieser habe gesagt, dass es normal sei, weil viel Gas im Raum sei. Sie müssten raus. Wenn es aufhören würde, Lärm zu machen, könnten sie weiterarbeiten. Dann sei das Gas draussen gewesen und sie hätten weitergearbeitet, weil das Gerät keinen Lärm mehr gemacht habe. Es habe sich wieder Gas gebildet und das Gerät habe wieder angegeben. Der Beschwerdeführer sei nach draussen gekommen, dann aber wieder hineingegangen und habe bis zum Ende geschnitten. So wie dieser es ihm gesagt habe, habe der Beschwerdeführer das Gerät ausgeschaltet, damit es nicht weiter Lärm mache. Als er fertig geschnitten habe, sei er zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er sich nicht wohlfühle. Über den Vorfall vom Vortag habe er ihn nicht informiert.

Erwägungen

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung wie folgt:

3.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt.

Gemäss den Ergebnissen der Untersuchung ist davon auszugehen, dass sowohl C.________ als auch L.________, nicht aber weiteren Personen, eine Garantenpflicht gegenüber A.________ bezüglich der von ihm am 14.07.2021 auf der Baustelle an der R.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) zu erledigenden Arbeiten zukam.

Die Ausführungen in der von A.________ redigierten Anzeige decken sich nicht in allen Teilen mit seinen am 16.03.2022 zu Protokoll gegebenen Angaben. So hat er in der Anzeige ausgeführt, während ca. zwei Stunden an drei verschiedenen Orten Fensteröffnungen geschnitten zu haben, während er am 16.03.2022 ausgesagt hat, am 14.07.2021 dort begonnen zu arbeiten, wo der letzte Arbeiter die Arbeit beendet habe. Während ca. einer Stunde habe er die letzte zur Hälfte vorbereitete Fensteröffnung hergestellt.

3.1

C.________

Die von A.________ zu Protokoll gegebenen Angaben weichen in zahlreichen Punkten von den von C.________ und L.________ erhobenen Angaben ab. Immerhin räumte A.________ ein, dass C.________ ihm und L.________ am frühen Morgen des 14.07.2021 ein Gasdetektorgerät und einen Ventilator mitgegeben hat, was darauf schliessen lässt, dass er im Nachgang zum Vorfall vom 13.07.2021 auf der Baustelle in H.________(Ortschaft) die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Sicherung der körperlichen Integrität von A.________ unternommen hat. Eine Unterlassung der Nothilfe ist ihm nicht anzulasten, nachdem er glaubhaft ausgeführt hat, A.________ nach dem Erscheinen in H.________(Ortschaft) anerboten zu haben, ihn zur Kontrolle ins Spital zu überführen, was Letzterer jedoch abgelehnt habe.

3.2

Der Umstand, dass L.________ und A.________ für die Erledigung der auf der Baustelle an der R.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) zu besorgenden Arbeiten von C.________ ein Gasdetektorgerät und ein Ventilator mitgegeben worden ist, lässt darauf schliessen, dass über die Gefahren, welche mit der Herstellung der Fensteröffnungen im Untergeschoss mit benzinbetriebenen Sägen verbunden waren, gesprochen worden ist. Angesichts dieser Sachlage erscheinen auch die (von A.________ bestrittenen) Angaben von C.________ und von L.________, A.________ angewiesen zu haben, die Schneidearbeiten von aussen her, d.h. ausserhalb des Raumes zu tätigen und sich lediglich zum Zwecke der Räumung des Schutzes in den Raum im 2. UG zu begeben, als glaubhaft. Auch die von L.________ zu Protokoll gegebene Angabe, wonach sich A.________ aus Bequemlichkeitsgründen und infolge der Witterungsverhältnisse dazu entschlossen habe, die Beton-Schneidearbeiten entgegen den an ihn ergangenen Weisungen im Gebäudeinneren auszuführen, ebenso als glaubhaft wie die von L.________ zu Protokoll gegebene Aussage, mehrere Male gehört zu haben, wie das Gasdetektorgerät Alarm ausgelöst habe, während sich A.________ im Gebäudeinnern aufgehalten habe, weshalb er ihn dort aufgesucht habe, um nach ihm zu schauen. Angesichts dieser Sachlage erweisen sich die Angaben von A.________, nicht gewusst zu haben, wie das Gasdetektorgerät funktioniere und wonach das Gasdruckgerät nur ausserhalb des Gebäude Alarm ausgelöst habe, als Schutzbehauptungen. Auszugehen ist deshalb davon, dass sich A.________ über zum Schutz seiner Gesundheit ergangene Weisungen hinweggesetzt hat. Demgegenüber trifft L.________ kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten bei dem von A.________ erlittenen Arbeitsunfall. Auch ist L.________ keine Unterlassung der Nothilfe anzulasten, nachdem auch er ausgeführt hat, A.________ angeboten zu haben, ihn ins Spital zu führen, was von Letzterem indes abgelehnt worden sei. Glaubhaft ist diese Aussage insbesondere deshalb, weil A.________ zu Protokoll gegeben hat, im Depot in I.________(Ortschaft) zuerst beabsichtigt zu haben, mit seinem Personenwagen nach Hause zu fahren (Rz. 108-112). Angesichts dieser Sachlage kommt der Angabe von A.________, wonach er gehört habe, wie L.________ zum Architekten E.________ gesagt habe, infolge drohender Schliessung der Baustelle durch die Polizei von einer Avisierung der Ambulanz abzusehen, hinsichtlich der Frage der Unterlassung der Nothilfe keine strafrechtlich relevante Bedeutung zu.

3.3

Anlässlich den staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom 06.07.2022 bestätigten der Straf- und Zivilkläger A.________ sowie die als Auskunftspersonen befragten C.________ und L.________ grundsätzlich ihre bisherigen Angaben zu den interessierenden Sachverhalten. Soweit die Angaben voneinander abweichen, handelt es sich lediglich um scheinbare Widersprüche, welche nicht geeignet sind, die vorstehenden unter Ziff. 3.1 und 3.2 aufgeführten Schlussfolgerungen zu entkräften, insbesondere, weil in beweismässiger Hinsicht Folgendes relevant ist:

3.3.1

Mit der Mitgabe des Gasmessgerätes und der Weisung, Beton-Schneidearbeiten von aussen her durchzuführen, hat C.________ hinreichend auf die seit dem Vortag bekannten Gefahren auf der Baustelle reagiert. Dabei kann offengelassen werden, ob infolge des Umstandes, dass C.________ ein neues Gasmessgerät mitgegeben hat, dessen Akku geladen war (vgl. nachstehende Ziff.

3.3.2

Die Vorstellung, dass mit A.________ weder beim gemeinsamen Kaffee (vgl. EV C.________ vom 06.07.2022 Rz. 255 ff.) noch während der Fahrt zur Baustelle über die Besonderheiten und Gefahren der dort zu erledigenden Arbeiten gesprochen worden ist, mutet weltfremd an. Entgegen den Beteuerungen von A.________ ist nicht davon auszugehen, dass er über die Gründe, warum ein Gasmessgerät mitgegeben worden ist, bis zur Aufnahme der Betonschneidearbeiten im Ungewissen gelassen worden ist. Vielmehr drängt sich aufgrund der glaubhaften Angaben von C.________ und von L.________ die Schlussfolgerung auf, dass A.________ über die vom Innenraum ausgehenden Gefahren hinreichend gewarnt worden ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass ihm gegenüber offenbar verschwiegen ist, dass am Vortag ein Arbeiter, welcher mit der benzinbetriebenen Maschine Beton-Schneidearbeiten vom Innern des Gebäudes her getätigt hat, infolge einer Benzindampf-Vergiftung ins Spital eingewiesen worden war.

3.3.3

Die Einwendungen von A.________, das Gasmessgerät habe nicht funktioniert beziehungsweise er habe die Funktionsweise desselben nicht verstanden, stellen reine Schutzbehauptungen dar. Was den ungeladenen Akku des Gasmessgeräts anbetrifft, hat A.________ am 06.07.2022 zu Protokoll gegeben (Rz. 135-136): «Herr L.________ hat eine Kabelrolle genommen und hat die Gasmessmaschine vor die Türe gestellt, um diese aufzuladen» Was die Funktionsweise des Gasmessgerätes anbetrifft, konnte A.________ nicht entgangen sein, dass er sich aus dem Innern wegzubegeben hatte, sobald das Gerät mit Lärm (Pieps-Ton) reagierte. Über diese Weisung hat sich A.________ indes weggesetzt, wie das aus den von L.________ zu Protokoll gegebenen Angaben zu schliessen ist (Rz. 75-83 und Rz. 106-111 der EV vom 09.03.2022; Rz. 193-194 und Rz. 246-255 der EV vom 06.07.2022). Für die Konsequenzen, welche sich aus der Nichteinhaltung der Weisung «Innenraum bei Gerätealarm sofort verlassen» ergeben haben, haben aus den vorstehend aufgeführten Gründen mangels strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens weder C.________ noch L.________ einzustehen. Schliesslich ist beweismässig davon auszugehen ist, dass beide dem Straf- und Zivilkläger A.________ angeboten haben, ihn in ein Spital einzuweisen, was Letzterer jeweils abgelehnt hat.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, es bestünden zahlreiche Widersprüche zwischen den Aussagen der einvernommenen Personen betreffend die Anweisungen, den Zustand des Gasmessgeräts und der Baustelle sowie die konkrete Möglichkeit der Arbeiten. Anstatt die Prüfung dieser Widersprüche dem urteilenden Sachgericht zu überlassen oder die Untersuchung fortzusetzen, um diese zu klären, habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» eingestellt. Die Staatsanwaltschaft sei zur Würdigung der Aussagen nicht befugt gewesen. Sie stütze sich auf unvollständige und falsche Tatsachen. Sie weise auf einen kleinen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers hin, ignoriere aber gewichtige Widersprüche in den Versionen von C.________ und L.________ betreffend den Ablauf der Anweisungen in Bezug auf das Gaswarngerät und dessen Zustand. Es treffe zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Dauer seiner Arbeit und den zeitlichen Ablauf des fraglichen Vormittags variierten. Diese unterschiedlichen Varianten seien jedoch angesichts der verstrichenen Zeit und der von ihm erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung nachvollziehbar. Abgesehen von dieser Diskrepanz sei die Beschreibung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer konstant und detailliert. Insbesondere wiederhole er, dass er von C.________ nicht instruiert worden sei, ein entladenes, nicht funktionstüchtiges Gaswarngerät erhalten habe und von L.________ angewiesen worden sei, im Keller zu arbeiten. Er mache auch konsequent geltend, nichts von einem Vorfall am Vortag gewusst zu haben. Die Widersprüche in den Aussagen von C.________ und L.________ würden eher deren Glaubwürdigkeit in Frage stellen als diejenige des Beschwerdeführers. Aufgrund der vorliegenden Widersprüche sei die Beweislage nicht ausreichend klar und zweifelsfrei. Die Untersuchung hätte fortgesetzt werden müssen. Es lägen Beweismittel vor, welche zur Klärung der Widersprüche beitragen könnten. Zudem sei nicht sicher, dass das urteilende Gericht dieselbe Beurteilung wie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen vornehmen würde. C.________ habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Er habe den Beschwerdeführer zur Baustelle geschickt, nachdem sein Arbeiter am Vortag bereits eine Vergiftung erlitten gehabt habe. Der Beschwerdeführer bestreite, dass er eine Anweisung von C.________ in Bezug auf die auszuführende Arbeit und die diesbezüglichen Gefahren erhalten habe. Auch L.________ habe zu diesem Thema unterschiedliche Aussagen gemacht. Im Übrigen sei nicht erwiesen, dass die angeblich erteilten Anweisungen den Unfall hätten verhindern können. Es gebe mehrere Elemente, welche darauf hindeuteten, dass C.________ weder realistische bzw. angemessene Anweisungen gegeben noch die notwendigen Massnahmen ergriffen habe, um den Unfall vom 14. Juli 2021 zu verhindern. Er habe somit zur Verursachung der vom Beschwerdeführer erlittenen Körperverletzung beigetragen. L.________ habe ebenfalls die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten vernachlässigt. Obwohl er für die Baustelle verantwortlich gewesen sei, habe er den Beschwerdeführer im Haus arbeiten lassen, obschon das Gaswarngerät gemäss übereinstimmender Aussagen des Beschwerdeführers und von C.________ zumindest anfangs entladen gewesen sei. Später habe er ihn immer noch arbeiten lassen, obwohl das Gerät nach Angaben des Beschwerdeführers nicht funktioniert habe. In allen Fällen habe L.________ nach eigenen Angaben trotz der angeblichen Alarme nicht eingegriffen, sondern lediglich überprüft, ob es dem Beschwerdeführer gut gehe. Er habe den Beschwerdeführer zudem nicht über das am Vortag aufgetretene Problem informiert. Eine Verurteilung sei wahrscheinlicher als ein Freispruch. Zumindest seien die Wahrscheinlichkeiten als gleichwertig anzusehen, weshalb Anklage zu erheben sei.

4.3

Die Generalstaatsanwaltschaft führt an, aufgrund der Mitgabe des Gaswarngeräts und des Ventilators sowie der Anweisung, die Arbeiten von der Gebäudeaussenseite auszuführen, sei ausreichend auf die bekannten Gefahren reagiert worden. Eine Sorgfaltswidrigkeit könne nicht festgestellt werden. Die Staatsanwaltschaft habe alle relevanten beteiligten Personen einvernommen und die Abweichung der Aussagen des Beschwerdeführers zu jenen von L.________ und C.________ erkannt. Dabei seien die Aussagen Letzterer als glaubhafter beurteilt und festgestellt worden, dass jene des Beschwerdeführers Inkonsistenzen aufwiesen. Allein der Umstand, dass ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Personen keine wesentlichen Beweismittel vorhanden seien, genüge nicht, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit abzusprechen, die Beweise zu würdigen. Dass der Beschwerdeführer selbst weiterhin geltend mache, angewiesen worden zu sein, die Arbeiten vom Gebäudeinneren auszuführen, und nicht ausführlich instruiert worden zu sein, genüge nicht, die Argumente für eine Einstellung zu entkräften. Dies insbesondere deshalb, da in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt worden sei, weshalb die Aussagen von L.________ und C.________ als glaubhaft beurteilt worden seien, so dass sich die Anschuldigungen des Beschwerdeführers als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass in einem gerichtlichen Verfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erginge, womit das Verfahren einzustellen sei. Es liege kein Fall mit zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage vor, in dem sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten würden.

5.

5.1

Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 527 vom 5. Februar 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; vgl. ferner das Urteil 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf).

5.2

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikt» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.3

Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt – wie es Art. 125 StGB darstellt – ist für eine Strafbarkeit erforderlich, dass der tatbestandliche Erfolg durch ein aktives Tun oder – im Falle des untätig bleibenden Garanten (vgl. Art. 11 StGB) – durch ein Unterlassen des Täters verursacht wird. Des Weiteren muss sich das Verhalten des Täters als sorgfaltswidrig erweisen und es muss ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Erfolg bestehen. Das fahrlässige Erfolgsdelikt setzt

voraus, dass sich die Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens des Täters im eingetretenen Erfolg niedergeschlagen hat. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich beim eingetretenen Erfolg um ein Unglück und nicht um etwas, das man dem Täter als sein Verschulden vorwerfen kann. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist zu bejahen, wenn feststeht, dass ein sorgfaltspflichtgemässes Verhalten den Eintritt des deliktischen Erfolges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Das fahrlässige Delikt ist nur als vollendetes Delikt strafbar; einen fahrlässig begangenen Versuch gibt es nicht (vgl. Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 15, 21 f. zu Art. 12 StGB).

5.4

Die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung ist

Dispositiv

rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung sowie die oberinstanzlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 4.1 und 4.3 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers bei der Frage, ob nach der Aktenlage eine Verurteilung oder ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen darf und muss (vgl. E. 5.1 f. hiervor). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» Sachverhaltsfeststellungen gemacht hat, zumal die Tatsachen genügend klar bzw. zweifelsfrei feststanden, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, weisen die Aussagen des Beschwerdeführers als einziges Anklagefundament betreffend das Ereignis vom 14. Juli 2021 Ungereimtheiten auf. Die Strafanzeige datiert vom 13. Oktober 2021 und die delegierte Einvernahme fand am 10. März 2022 statt. Angesichts der verstrichenen Zeit von lediglich rund fünf Monaten wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit im Keller und der Anzahl der von ihm geschnittenen Fensteröffnungen übereinstimmende Angaben gemacht hätte, zumal es sich hierbei um seine wesentliche Tätigkeit handelte. Inwiefern die divergierenden Varianten aufgrund seines Gesundheitszustandes nachvollziehbar sein sollen, wird von ihm nicht weiter erläutert und ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers enthalten zudem auch in weiteren zentralen Punkten Widersprüche und Inkonsistenzen. So gestand er etwa erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2022 ein, dass ihm C.________ anerboten habe, ihn ins Krankenhaus zu fahren. In der Strafanzeige vom 13. Oktober 2021 und der delegierten Einvernahme vom 16. März 2022 hatte er diesem insoweit noch eine unterlassene Nothilfe vorgeworfen. Die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach L.________ den Architekten E.________ angerufen und ihm gesagt habe, dass jetzt auch der zweite krank geworden sei und er den Notruf nicht anrufen könne, widerspricht den Aussagen von L.________ und den Angaben des Architekten E.________. E.________ will nur einmal mit L.________ betreffend die Frage allfälliger Restgase im besagten Kellerraum telefoniert haben. Weiteren Kontakt will er mit L.________ nicht gehabt haben, mithin auch kein Telefongespräch betreffend den Beschwerdeführer (vgl. das Schreiben von E.________ vom 12. April 2022). Die ausweichenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. März 2022 auf den Vorhalt, wonach er gemäss den Schilderungen von L.________ nicht nach draussen gegangen sein soll, obwohl das Gaswarngerät Alarm ausgelöst habe, muten ebenfalls seltsam an. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Angaben von L.________ nicht ausdrücklich in Abrede gestellt hat (vgl. Z. 168 ff. des Protokolls). Dies spricht eher dafür, dass er tatsächlich trotz entsprechenden Alarms den Raum nicht verlassen hat, wie es von C.________ und L.________ übereinstimmend geschildert wird. Weiter hat Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. März 2022 zunächst noch ausgeführt, dass er «nicht wisse», ob das Gaswarngerät funktioniert habe (vgl. Z. 133 ff. des Protokolls). Erst später machte er ausdrücklich geltend, dass dieses nicht funktionsfähig gewesen sein soll. Auch insoweit sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durchwegs kongruent. C.________ und L.________ sagten demgegenüber übereinstimmend und in nachvollziehbarer Weise aus, dass dem Beschwerdeführer ein funktionstüchtiges Gaswarngerät überreicht und dieses von ihm mindestens zweitweise auch benutzt worden sei. Beide wollen mehrmals einen entsprechenden Alarm des Gaswarngeräts gehört haben. Die Angaben des Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, wie das Gaswarngerät funktioniere, und dass dieses nur ausserhalb des Gebäudes Alarm ausgelöst habe, erscheinen angesichts dessen als blosse Schutzbehauptung, zumal die Handhabung eines Gaswarngerätes als nicht sonderlich komplex bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer stellt ferner nicht in Abrede, ein Gaswarngerät und einen Ventilator zur Verfügung gestellt erhalten zu haben. Angesichts dessen überzeugt seine Aussage nicht, wonach ihn C.________ hinsichtlich des Gaswarngeräts nicht instruiert habe und dass er betreffend die Gesundheitsgefährdung der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit nicht informiert worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar und wenig vorstellbar, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 14. Juli 2021 im Lager der D.________ Sàrl mit C.________ und L.________ nichts gesprochen und das Gaswarngerät wortlos entgegengenommen haben soll, wie es von ihm geltend gemacht wird. Vielmehr ist es evident, dass ein Gaswarngerät und ein Ventilator nicht einfach so, sondern aufgrund einer begründeten Gefahrenlage ausgehändigt werden. Dementsprechend erscheint es viel wahrscheinlicher, dass bei der Aushändigung des Geräts hierüber auch gesprochen worden ist, wie es von C.________ und L.________ deckungsgleich geschildert worden ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ansicht vertritt, er hätte sich bei einer zureichenden Information über die Gefahren und einem alarmierenden Gaswarngerät nicht ins Untergeschoss begeben, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Information resp. auf ein nicht funktionstüchtiges Gerät geschlossen werden. Es ist durchaus auch denkbar, dass der Beschwerdeführer die Gefahr (unsichtbares Gas) nicht richtig gewürdigt resp. ernst genommen hat, wie er später auch nicht ins Krankenhaus gefahren werden wollte. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass durch das Benutzen der Säge gefährliche Dämpfe freigesetzt werden können, muss als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Ein diesbezügliches Wissen kann als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer als Bauarbeiter tätig ist.

Es trifft zu, dass auch die Aussagen von C.________ und L.________ nicht in allen Punkten widerspruchsfrei sind. In den wesentlichen Punkten erweisen sie sich indes als kongruent. So sagten sowohl C.________ als auch L.________ übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer betreffend die Gefahren der im Untergeschoss auszuführenden Arbeiten informiert und er von C.________ hinsichtlich der Handhabung des Gaswarngeräts instruiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei trotz des Alarms und den Aufforderungen von L.________, diesen zu verlassen, im Raum verblieben. In den Aussagen von L.________ betreffend den Zeitpunkt der Instruktion des Beschwerdeführers in die Handhabung des Gaswarngeräts ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein wesentlicher Widerspruch zu erblicken, hat dieser doch konstant ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im Lager von C.________ instruiert worden sei. Aufgrund der Angaben von L.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 9. März 2022 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Eintreffen bereits von C.________ betreffend die auszuführenden Arbeiten instruiert gewesen war und dass sie alsdann gemeinsam die Geräte holen gegangen waren, woraufhin C.________ ihnen diese erklärte (vgl. Z. 62 f., 145 ff. des Protokolls; vgl. auch Z. 91 f., 113 f., 235 f. des Protokolls der Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2022). Diese Angaben stimmen mit den Aussagen von C.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2022 überein (vgl. Z. 64 ff., 88 f., 100 ff., 159 ff., 255 ff. des Protokolls) und lassen sie als glaubhaft erscheinen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt weiter die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass angesichts dessen, dass aufgrund der Mitgabe des Gaswarngeräts und des Ventilators davon auszugehen ist, dass über die Gesundheitsgefahren gesprochen worden ist, auch die Angaben von C.________ und L.________, wonach der Beschwerdeführer angewiesen worden sei, die Schneidearbeiten von aussen her zu tätigen und sich lediglich zum Zwecke der Räumung in das Kellergeschoss zu begeben, was vom Beschwerdeführer nicht befolgt worden sei, als glaubhaft erscheinen. Der weitere vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannte Widerspruch betreffend den Ladestatus des Gaswarngeräts in den Aussagen von C.________ und L.________ kann nicht als derart gewichtig bezeichnet werden, als dass er deren Aussagen als gänzlich unglaubhaft erscheinen liesse. So hat denn auch der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, dass L.________ das Gasmessgerät aufgeladen hat (vgl. Z. 135 f. die Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2022).

Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen von C.________ und L.________ als glaubhafter resp. die Aussagen des Beschwerdeführers als einziges Anklagefundament als zu wenig tragfähig erachtet hat, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers – wie vorstehend aufgezeigt wurde – offensichtlich nicht als durchwegs zuverlässig und überzeugend bezeichnet werden können. Soweit der Beschwerdeführer die Aussagen von C.________ und L.________ sowie seine Aussagen einem Sachverständigen vorgelegt haben will, damit dieser beurteilen könne, welche Aussagen glaubwürdiger erscheinen, wurde bereits in der angefochtenen Verfügung (E. 3.3.4.1) zu Recht ausgeführt, dass es nicht Aufgabe von Sachverständigenpersonen ist, Beweisergebnisse rechtlich zu würdigen. Glaubwürdigkeitsgutachten kommen zudem grundsätzlich bloss dann in Frage, wenn widersprüchliche Aussagen besonders schwierig zu würdigen sind, wie beispielsweise bei Kindern (vgl. etwa Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 343 StPO). Gleichermassen wird betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, den Architekten E.________ zu befragen, da dieser Angaben zur Baustelle und zum Inhalt des Telefongesprächs mit L.________ machen könne, auf die zutreffende E. 3.3.4.2 der angefochtenen Verfügung verwiesen. Von einer Befragung des Architekten sind keine weiteren sachdienlichen Angaben als diejenigen in seinem Schreiben vom 12. April 2022 an die Staatsanwaltschaft gemachten zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann. Der Architekt stellte im erwähnten Schreiben fest, dass er die Arbeiten auf der Baustelle nicht persönlich begleitet habe und er gab den Inhalt des einzigen mit L.________ geführten Telefongesprächs wieder. Inwiefern die Befragung von E.________ geeignet sein soll, ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten von L.________

oder C.________ zu begründen, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Möglichkeit der Ausführung der Arbeiten der Fensteröffnungen auch von aussen wurde bereits von L.________ schlüssig dargetan, dass er den Lichtschacht von aussen gegraben habe und es deshalb möglich gewesen sei, von aussen zu arbeiten (vgl. Z. 227 ff. der Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2022).

5.5 Wie von der Staatsanwaltschaft richtigerweise geschlossen worden ist, liegen bei der vorliegenden Sach-/Beweislage keine zureichenden Anhaltspunkte für eine durch C.________ und/oder L.________ begangene Sorgfaltspflichtverletzung vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese durch die Mitgabe eines funktionstüchtigen Gaswarngerätes sowie eines Ventilators, die sicherheitsrelevanten Anweisungen (Arbeit grundsätzlich nur von aussen; Eintritt ins Untergeschoss nur mit dem Gaswarngerät) und den Hinweis auf die Gefahren ausreichend auf die seit dem Vortag bekannten Gefahren reagiert und die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben und dass sich der Beschwerdeführer über diese Anweisungen und die mehrmalige Aufforderung von C.________ und L.________ hinweggesetzt hat, indem er trotz hörbaren Alarms des Gaswarngeräts im Untergeschoss weitergearbeitet hat. C.________ und L.________ können bei der vorliegenden Ausgangslage ungeachtet der Frage, ob dem Beschwerdeführer gegenüber das Ereignis vom Vortag konkret erwähnt oder er nur im Allgemeinen auf die Gefahren im Unterschoss hingewiesen worden ist – was vorliegend ausreicht –, keine zureichenden Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet werden. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass nicht sicher sei, ob die von C.________ angeblich erteilten Anweisungen den Unfall hätten verhindern können, da ungewiss sei, ob die Vergiftung durch den Gebrauch der Benzinsäge verursacht worden sei und auch durch eine andere Ursache (Gerüche aus dem Gaskessel oder andere Elemente), liegen für diese Mutmassungen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2022 ausgesagt, dass er Gas gerochen habe (vgl. Z. 262 des Protokolls). Das Ereignis vom 14. Juli 2021 wurde vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers der SUVA als Kohlenmonoxid-Vergiftung während des Zersägens von Beton im Untergeschoss gemeldet. Auch der Arbeiter vom Vortag (13. Juli 2021) soll eine Benzindampfvergiftung erlitten haben (vgl. die schriftliche Stellungnahme von C.________ vom 9. Dezember 2021). Benzindämpfe hätten gleichermassen wie Gasgerüche aus dem Gaskessel, wie sie vom Beschwerdeführer erwähnt werden, bei entsprechender Konzentration durch ein Gaswarngerät festgestellt werden können.

5.6 Nach dem Gesagten stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Recht ein (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO). Es liegt keine unvollständige oder fehlerhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und keine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» vor. Vorliegend belasten einzig die Anschuldigungen des Beschwerdeführers C.________ und L.________. Diese Anschuldigungen erweisen sich als einziges Anklagefundament – wie vorstehend dargetan wurde – als zu wenig tragfähig, weshalb eine Einstellung zu erfolgen hat (vgl. auch Bosshard/Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 319 StPO). Eine Verurteilung erscheint vorliegend nicht gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch. Vielmehr ist mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt S.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 26. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 22 383

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BK 20 527

6B_952/2020

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

6B_1254/2020

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF