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Entscheid

BK 2022 397

Beschwerde 393-a

3. Mai 2023Deutsch19 min

1. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 wehrte sich A.________ gegen eine im Zusammenhang mit einem Strafbefehl vom 8. Februar 2022 ergangenen Rechnung. Er hielt dafür, dass er den Betrag, der für die Verfahrenskosten ausgeschieden worden sei, nicht zu begleichen habe resp. nicht schulde. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm diese Eingabe als Einsprache entgegen und überwies die Angelegenheit zwecks Prüfung der Gültigkeit (Rechtzeitigkeit) der Einsprache dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 397

Bern, 12. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun

v.d. Staatsanwalt B.________ (O 22 1073)

Beschwerdeführerin

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 6. September 2022 (PEN 22 229)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 wehrte sich A.________ gegen eine im Zusammenhang mit einem Strafbefehl vom 8. Februar 2022 ergangenen Rechnung. Er hielt dafür, dass er den Betrag, der für die Verfahrenskosten ausgeschieden worden sei, nicht zu begleichen habe resp. nicht schulde. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm diese Eingabe als Einsprache entgegen und überwies die Angelegenheit zwecks Prüfung der Gültigkeit (Rechtzeitigkeit) der Einsprache dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht).

Das Regionalgericht stellte mit Verfügung vom 6. September 2022 fest, dass der von der Staatsanwaltschaft erlassene Strafbefehl O 22 1073 vom 8. Februar 2022 mangels Zustellung ungültig sei. Die Akten würden nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Strafverfahrens zurückgehen. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. September 2022 (Postaufgabe: 28. September 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass der Strafbefehl gültig sei. Weiter beantragte sie, dass das Regionalgericht anzuweisen sei, über die Gültigkeit der Einsprache zu befinden. Im nachfolgend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel schloss das Regionalgericht in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). In Kantonen, in denen eine Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen ist (wie dies im Kanton Bern der Fall ist), bestimmt diese, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 381 Abs. 2 StPO). Nach bernischem Recht ist die Staatsanwaltschaft zur Einreichung von Beschwerden befugt (Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die entsprechenden Befugnisse stehen jeweils demjenigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zu, das mit dem Fall befasst ist oder zuletzt damit befasst war (Art. 62 Abs. 2 EG ZSJ). Die vorliegende Beschwerde wurde durch den fallführenden Staatsanwalt eingereicht und erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Schreiben des Regionalgerichts vom 30. September 2022, wonach der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft am 20. September 2022 zugestellt worden sei).

3. Aus den Akten lässt sich zum relevanten Sachverhalt was folgt entnehmen:

Am 20. Januar 2022 erstattete die Einwohnergemeinde C.________ (Ort) bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit, da dieser die ihm auferlegte Parkbusse von CHF 40.00 trotz Aufforderung und Mahnung nicht bezahlt bzw. nicht reagiert habe (amtliche Akten pag. 1). Mit Strafbefehl O 22 1073 vom 8. Februar 2022 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 40.00 bestraft, unter Auferlage der nunmehr strittigen Verfahrenskosten von CHF 100.00 (amtliche Akten pag. 2). Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 wandte sich der Beschuldigte an die Staatsanwaltschaft und führte unter Beilage einer Mahnung vom 2. Juni 2022, welcher zufolge er die Busse in der Höhe von CHF 40.00 Anfang Mai 2022 bezahlt hatte, aus, dass er nie eine Zahlungsaufforderung für die Busse von CHF 40.00 erhalten habe (amtliche Akten pag. 4-7, auch zum Folgenden). Als er die erste Zahlungserinnerung erhalten habe, habe er die Busse sofort bezahlt, jedoch nicht die zusätzlichen Gebühren von CHF 100.00. Die Forderung von CHF 125.00 (Anmerkung: Gebühr von CHF 100.00 plus zusätzliche Mahnkosten von CHF 25.00) sei wegen Unbegründetheit aufzuheben, da es sich um ein Problem mit der Post handle. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass sie die (sinngemässe) Einsprache als verspätet erachte (amtliche Akten pag. 13) und die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht überweise (amtliche Akten pag. 13).

Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 wies der Beschuldigte erneut darauf hin, dass er die «Hauptstrafe von CHF 40.00» (Anmerkung: Busse) nie erhalten habe und diese daher auch nie habe bezahlen können (amtliche Akten pag. 15-18, auch zum Folgenden). Als er die Zahlungserinnerung, erhöht um die Kosten von CHF 150.00 (recte: 100.00) erhalten habe, habe er sofort den Betrag von CHF 40.00 ohne die zusätzlichen Kosten bezahlt, da es nicht fair sei, dass er Kosten für ein Bussgeld bezahlen müsse, von welchem er keine Kenntnis gehabt habe. Seine Antworten und Zahlungen seien immer innert angegebener Frist erfolgt. Er frage sich, wie die Staatsanwaltschaft behaupten könne, dass er die Fristen nicht einhalte, wenn jeder ihrer Briefe per normaler (nicht rückverfolgbarer) Post und niemals per Einschreiben oder zumindest Priority Plus verschickt worden sei. Er weise daher deren Anschuldigungen entschieden zurück. Wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung sei, dass er die Fristen nicht eingehalten habe, so solle sie hierfür konkrete Nachweise erbringen (wie beispielsweise Zustellungsbeleg oder Abholunterschrift usw.).

Erwägungen

Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 räumte das Regionalgericht dem Beschuldigten die Gelegenheit ein, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache schriftlich zu äussern. Mit Eingabe vom 16. August 2022 wies dieser – nachdem er das bisher zur Busse und den zusätzlichen Gebühren Ausgeführte wiederholt hatte – den Vorwurf der Nichteinhaltung von Fristen zurück und verlangte, dass man ihm die Nichteinhaltung von Fristen nachweisen solle; Vermutungen genügten nicht (amtliche Akten pag. 33 f.). Am 6. September 2022 erging die hier angefochtene Verfügung, in welcher die Ungültigkeit des Strafbefehls festgestellt wurde.

4.

4.1

Das Regionalgericht führt aus, dass aufgrund der Akten davon ausgegangen werden müsse, dass dem Beschuldigten der Strafbefehl O 22 1073 vom 8. Februar 2022 bis zum heutigen Tag nicht zugestellt und ihm somit dessen Inhalt nicht bekannt gemacht worden sei. Der Beschuldigte kenne somit die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht, woran die Zahlung der Busse von CHF 40.00 nach Zustellung der Zahlungserinnerung nichts zu ändern vermöge. Ein Urteil erlange erst mit in vorgeschriebener Form erfolgter Eröffnung rechtliche Existenz. Vorher sei es inexistent (mithin nichtig) und unwirksam, was von Amtes wegen zu beachten sei. Die rechtliche Inexistenz des Strafbefehls sei als derart schwerwiegender Mangel anzusehen, dass von der Nichtigkeit des Strafbefehls auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund müsse über die Gültigkeit der Einsprache nicht befunden werden. Mangels fristauslösender Eröffnung des Strafbefehls hätte die Einsprachefrist ohnehin noch gar nicht zu laufen begonnen.

4.2

Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass ein Strafbefehl nicht nichtig sei, wenn er entweder nicht zugestellt werden könne, nicht zugestellt werde, bei der Post verloren gehe oder wenn das Zustellungsdatum nicht bewiesen werden könne. An einen fehlenden Zustellungsnachweis könnten allenfalls keine oder andere Rechtsfolgen geknüpft werden. Aber die Gültigkeit des Strafbefehls selber werde dadurch klarerweise nicht tangiert. Anders sähe es mit der Gültigkeit der Einsprache aus. Würde das Regionalgericht zur Überzeugung gelangen, dass der Strafbefehl nicht gültig zugestellt worden wäre, so hätte die Einsprachefrist gar nicht erst zu laufen begonnen und die Einsprache des Beschuldigten wäre gültig. Die Gültigkeit des Strafbefehls selber berühre dies hingegen – wie erwähnt – nicht. Über die Gültigkeit der Einsprache habe das Regionalgericht nicht entschieden, weshalb es anzuweisen sei, diesen Entscheid zu fällen.

5.

5.1

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; BGE 147 IV 518 E. 3.1).

5.2

Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der «Grundsätze des Verfahrensrechts» (BGE 147 IV 518 E. 3.1).

5.3

Dispositiv

5.3.1 Der Strafbefehl wird den zur Einsprache befugten Personen unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine verspätete Einsprache ist ungültig. Für die Zustellung von Strafbefehlen gelten die allgemeinen Regeln (Art. 84 ff. StPO). Sie erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt ferner am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a; sog. Zustellfiktion). Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Ver-

fügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; ferner 142 IV 201 E. 2.4 betreffend einen nicht rechtsgültig zugestellten Entscheid). Der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datum obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3, 142 IV 125 E. 4 und 136 V 295 E. 5.9; je mit Hinweisen). Die Behörde trägt somit die Folgen des fehlenden Beweises in dem Sinne, dass wenn die Zustellung oder ihr Datum bestritten wird und tatsächlich Zweifel daran bestehen, auf die Aussagen des Empfängers der Sendung abgestellt werden muss (BGE 142 IV 125 E. 4.3 und 129 I 8 E. 2). Der Nachweis der Zustellung kann sich jedoch auch aus anderen Indizien oder den Gesamtumständen ergeben, wie z.B. aus einem späteren Schriftenwechsel oder dem Verhalten des Empfängers (BGE 142 IV 125 E. 4.3). Eine Zustellung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungeachtet der Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2).

5.3.2 Aktenkundig wurde der fragliche Strafbefehl nicht gemäss den Vorschriften von Art. 85 Abs. 2 StPO zugestellt. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde hat sich die Staatsanwaltschaft der Versandart «B-Post» bedient. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist insoweit festzuhalten, dass dies nicht per se die Nichtigkeit des Strafbefehls zu begründen vermag, v.a. dann nicht, wenn der Beschuldigte ungeachtet der Zustellungsvorschriften gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis erhalten hat (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Diesfalls würde die Einsprachefrist erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme zu laufen beginnen. Indes fehlen vorliegend rechtsgenügliche Hinweise dafür, dass dem Beschuldigten der Strafbefehl tatsächlich zugegangen ist und er von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat. Aus den diversen Eingaben des Beschuldigten (vgl. E. 3 hiervor) kann nicht geschlossen werden, dass er den Strafbefehl erhalten hat. Allein aus dem Umstand, dass er nach Erhalt einer Rechnung resp. Zahlungserinnerung betreffend den aufgrund des Strafbefehls zu zahlenden Betrag von CHF 140.00 (ausmachend die Busse und die Gebühr resp. Verfahrenskosten) die Busse von CHF 40.00 (Zahlungseingang: 3. Mai 2022 [amtliche Akten pag. 5]) bezahlt hat, kann nicht die Folgerung gezogen werden, ihm wäre zuvor auch der Strafbefehl zugestellt worden. Dies käme einer unzulässigen Mutmassung gleich. Auf die Frage, ob der Beschuldigte nach Erhalt der Rechnung bzw. Zahlungserinnerung bei der Staatsanwaltschaft hätte intervenieren müssen und er das diesbezügliche Unterbleiben zu verantworten hat, wird nachfolgend unter E. 5.4.3 eingegangen.

5.4

5.4.1 Anders als die Staatsanwaltschaft meint, ist zwischen «nicht ordnungsgemässer Zustellung» und «gänzlich fehlender Zustellung» zu differenzieren (BGE 122 I 97 E. 3a/bb). Wie das Regionalgericht zutreffend festhält, erlangt ein Urteil oder eine Verfügung erst mit der Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz. Vor seiner Mitteilung ist es ein Nichturteil, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Dementsprechend vermögen Urteile oder Verfügungen, die den Parteien nie mitgeteilt worden sind, keinerlei Rechtswirksamkeit zu entfalten (BGE 142 II 411 E. 4.2 und 122 I 97 E. 3a/bb; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl 2020, N. 1 zu Art. 84 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 303 vom 28. Juli 2021 E. 6.3). Dies gilt gleichermassen für Strafbefehle (Art. 354 Abs. 3 StPO). Was mit «keinerlei Rechtswirksamkeit entfalten» gemeint ist resp. welche Rechtsfolgen damit einhergehen, lässt sich nicht in allgemeiner Weise umschreiben. Sie hängen vom Einzelfall ab (BGE 134 V 306 E. 4; siehe nachfolgend E. 5.4.3).

5.4.2 Die Nichtzustellung eines Entscheids stellt eine Gehörsverletzung und damit einen Verfahrensmangel dar. Im Bereich des Strafrechts hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar sind und durch ihre Nichtanfechtung rechtsgültig werden. Das gilt ebenso für Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen. Diese sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361 E. 2.1), was insbesondere gilt, wenn die betroffene Person ihre Parteirechte anderweitig geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2018 vom 12. Juli 2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Von Nichtigkeit wird u.a. ausgegangen, wenn eine beschuldigte Person mangels Eröffnung des Urteils gar keine Kenntnis von dessen Inhalt hat, wovon vorliegend auszugehen ist. Dies stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte dar (BGE 122 I 97 E. 3a/aa, ferner E. 3b, wonach das Urteil trotz formellen Antrags der betroffenen Personen diesen nicht zugestellt/ausgehändigt wurde; BGE 129 I 361 E. 2.1 und 145 IV 197 E. 1.3.2, wonach beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen, einen Nichtigkeitsgrund darstellt; Urteil des Bundesgerichts 5A_158/2014 vom 7. Juli 2014 E. 4.1).

5.4.3 Die Frage, ob der Annahme von Nichtigkeit allenfalls ein allfällig rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschuldigten entgegenstehen könnte (weil er sich beispielsweise trotz Kenntnis des Mangels längere Zeit nicht bei der Staatsanwaltschaft gemeldet hat [vgl. etwa BGE 129 I 361 E. 2.3]; ferner: BGE 134 V 306 E. 4.3 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs UH140398 vom 11. Mai 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), kann mangels entsprechender Hinweise offengelassen werden. Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte spätestens Ende März bzw. im April 2022 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von CHF 140.00 (aufgeschlüsselt in CHF 40.00 für eine «Übertretungsbusse/Verbindungsbusse» und CHF 100.00 für die «Gebühren des Verfahrens») erhalten hatte, bezahlte er doch daraufhin CHF 40.00 für die Busse (vgl. amtliche Akten pag. 5, wonach am 22. März 2022 eine Rechnung ausgestellt worden sein soll und die vom Beschuldigten bezahlte Busse in der Höhe von CHF 40.00 am 3. Mai 2022 eingegangen ist]). Daraus nun aber abzuleiten, der Beschuldigte hätte gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben bereits damals bei der Staatsanwaltschaft intervenieren müssen, greift zu kurz. Gestützt auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz muss und darf die einspracheberechtigte Person auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Es bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von der Einleitung des Strafbefehlsverfahrens gewusst hat. Weiter ist – wie erwähnt – davon auszugehen, dass ihm der Strafbefehl auch nicht eröffnet worden ist. Letzteres ist als schwerer Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft zu bezeichnen. Angesichts dessen und gestützt auf die Tatsache, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein scheint (amtliche Akten pag. 22), kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht bereits nach Erhalt der Rechnung vom 22. März 2022 resp. im Zeitpunkt des Bezahlens der Busse bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt, sondern erst auf die Mahnung vom 2. Juni 2022 hin opponiert hat.

5.4.4 Dass die Annahme von Nichtigkeit des Strafbefehls die Rechtssicherheit gefährden würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht.

5.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung des Regionalgerichts, wonach der Strafbefehl ungültig/nichtig sei, nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch BGE 147 IV 518, dem zufolge das Bundesgericht die Auffassung der kantonalen Gerichte schützte, wonach die Eröffnung eines Strafbefehls durch Wahl eines Schweizer Zustellungsdomizils nicht rechtswirksam erfolgt sei, weshalb der Strafbefehl neu auszufertigen und dem Beschuldigten auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen sei [dort E. 3.5 sowie unpubl. E. 2.1, wonach die Vorinstanz von Nichtigkeit ausging]). Demzufolge erübrigte sich eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einsprache.

Abschliessend ist Folgendes festzuhalten: Das vorliegende Ergebnis führt nicht dazu, dass es der Staatsanwaltschaft künftig generell verwehrt sein sollte, einen bereits ausgestellten Strafbefehl erneut zuzustellen, sobald sie darüber informiert wird, dass dieser (angeblich) nicht zugestellt worden ist resp. sein soll. Jedenfalls so lange die Staatsanwaltschaft noch über die Verfahrensleitung verfügt und an den (angeblich) zu einem früheren Zeitpunkt verschickten Strafbefehl noch keine weitergehenden Rechtsfolgen geknüpft werden sollen, muss es prima vista möglich sein, dass ein ursprünglicher Strafbefehl (mit dem ursprünglichen Ausstellungsdatum) der betroffenen Person (nochmals) zur Kenntnis gebracht wird, ohne dass in einem allfällig anschliessenden Einspracheverfahren resp. Verfahren um Prüfung der Gültigkeit der Einsprache zwingend auf Nichtigkeit des Strafbefehls geschlossen werden müsste.

6. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, vom Kanton Bern getragen (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Ihm sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Eine Entschädigung ist ihm folglich nicht auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern.

3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (mit einer Übersetzung auf Italienisch; per Einschreiben)

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 12. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 22 397

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

Art. 62 EG ZSJart. 62 LiCPMart. 62 EG ZSJ

Art. 62 EG ZSJart. 62 LiCPMart. 62 EG ZSJ

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP

Art. 415 StPOart. 415 CPPart. 415 CPP

BGE 147 IV 518ATF 147 IV 518DTF 147 IV 518

Art. 353 StPOart. 353 CPPart. 353 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

BGE 122 I 97ATF 122 I 97DTF 122 I 97

6B_390/2013

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57

BGE 142 IV 125ATF 142 IV 125DTF 142 IV 125

BGE 136 V 295ATF 136 V 295DTF 136 V 295

BGE 142 IV 125ATF 142 IV 125DTF 142 IV 125

BGE 129 I 8ATF 129 I 8DTF 129 I 8

BGE 142 IV 125ATF 142 IV 125DTF 142 IV 125

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57

BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57

BGE 122 I 97ATF 122 I 97DTF 122 I 97

BGE 142 II 411ATF 142 II 411DTF 142 II 411

BGE 122 I 97ATF 122 I 97DTF 122 I 97

BK 21 303

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

BGE 134 V 306ATF 134 V 306DTF 134 V 306

BGE 129 I 361ATF 129 I 361DTF 129 I 361

1C_268/2018

BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197

BGE 122 I 97ATF 122 I 97DTF 122 I 97

BGE 129 I 361ATF 129 I 361DTF 129 I 361

BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197

5A_158/2014

BGE 129 I 361ATF 129 I 361DTF 129 I 361

BGE 134 V 306ATF 134 V 306DTF 134 V 306

BGE 147 IV 518ATF 147 IV 518DTF 147 IV 518

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF