BK 2022 399
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
26. Oktober 2022Deutsch44 min
1.1 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter der Verfahrensnummer BM 19 24714 ein Strafverfahren wegen einer Vielzahl von Delikten. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. September 2022 vorläufig festgenommen worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft am 15. September 2022 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz/Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung von Untersuchungshaft für drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin am 16. September 2022 gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 13. Dezember 2022 an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. September 2022 (elektronische Eingabe vom 29. September 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 22 399
Bern, 18. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), sexueller Nötigung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2022 (KZM 22 1058)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter der Verfahrensnummer BM 19 24714 ein Strafverfahren wegen einer Vielzahl von Delikten. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. September 2022 vorläufig festgenommen worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft am 15. September 2022 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz/Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung von Untersuchungshaft für drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin am 16. September 2022 gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 13. Dezember 2022 an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. September 2022 (elektronische Eingabe vom 29. September 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2022 sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
3.
Eventualiter sei A.________ mit sofortiger Wirkung in die Freiheit zu entlassen und zu verbieten, sich D.________ auf 50 Meter zu nähern oder zu kontaktieren sowie innert 5 Tage nach der sofortigen Entlassung zu verpflichten, mit einer Suchtberatungsstelle regelmässig in Kontakt zu treten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
1.2
Das Zwangsmassnahmengericht verzichte am 30. September 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid.
1.3
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
1.4
Am 7. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung zur delegierten Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 ein.
1.5
Mit Replik vom 10. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
1.6
Am 13. Oktober 2022 liessen die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) der Verfahrensleitung das Schreiben der BVD vom selben Tag zukommen. Der Beschwerdeführer reichte gleichentags eine Kopie des Schreibens ein.
1.7
In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein.
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Haftanordnung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Mit Stellungnahme vom 29. September 2022 reichte die Verteidigung folgende Noven ein:
Protokoll Einvernahme von E.________ vom 21. September 2022 (Beilage 3)
Protokoll Einvernahme von D.________ vom 22. September 2022 (Beilage 4)
Brief des Beschwerdeführers an das Obergericht vom 21. September 2022 (Beilage 5)
Zudem wird vorgebracht, dass im Beschwerdeverfahren als Novum zudem zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer D.________ unter anderem wegen Tätlichkeit, Drohung, Beschimpfung und evtl. einfache Körperverletzung angezeigt habe (vgl. Beilagen 4 und 5), da bei ihm ebenfalls Verletzungen festgestellt worden seien. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer inzwischen mit der täglichen Einnahme von Sevre-Long zur Substituierung seiner Heroinsucht begonnen habe.
3.2
Die Staatsanwaltschaft reichte mit Ergänzung zur delegierten Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 als Novum den Rapport Forensik der Kantonspolizei vom 4. Oktober 2022 inkl. Beilagen zu den Akten.
3.3
Der Beschwerdeführer und die BVD reichten das Schreiben der BVD vom 13. Oktober 2022 betreffend Empfehlung Ersatzmassnahmen zu den Akten.
3.4
Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft von der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. September 2022 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben gemäss Art. 63 Abs. 2 EG ZSJ betraut wurde und im vorliegenden Verfahren zum Einreichen von Eingaben und Beweismitteln befugt ist.
4.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Delikte. Das Strafverfahren wurde eröffnet, nachdem die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, D.________ (nachfolgend: D.________/Opfer), ihn am 7. Juni 2019 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügung angezeigt hatte. Nach Eröffnung der Untersuchung gingen weitere Anzeigen u.a. wegen Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikten gegen den Beschwerdeführer ein:
Anzeige vom 10. Juni 2019 wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________;
Anzeige vom 28. November 2019 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung und Drohung zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: F.________);
Anzeige vom 4. September 2019 wegen schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von G.________;
Anzeige vom 11. September 2019 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;
Anzeige vom 3. April 2021 wegen wiederholter Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________;
Anzeige vom 18. November 2021 wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Diebstahl zum Nachteil von H.________ (nachfolgend: H.________)
Aktenkundig ist, dass die Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 1. September 2022 in Aussicht stellte, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen wiederholter Tätlichkeiten, angeblich begangen am 16. Mai 2019 und 7. Juni 2019 in Bern, zum Nachteil von D.________ zufolge Verjährung eingestellt werde (2. Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 1. September 2022, S. 1). Sodann soll das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten sowie Beschimpfung und Diebstahls, angeblich begangen am 11. Oktober 2021 in Bern, zum Nachteil von H.________ zufolge Rückzugs des Strafantrags resp. teilweise mangels Beweisen eingestellt werden (a.a.O., S. 2). Den haftrelevanten Akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass H.________ den Strafantrag aus Angst vor dem Beschwerdeführer zurückgezogen hat (Einvernahme H.________ vom 31. August 2021, insbesondere Z. 8-12 und Z. 82-84). Gemäss Haftantrag soll im Übrigen auch das Verfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von G.________ mangels Beweisen eingestellt werden (Haftantrag vom 15. September 2022, S. 2).
Demgegenüber beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gemäss dem Entwurf der Anklageschrift vom 31. August 2022 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (gfg. Vermögensdelikt), Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, Ungehorsams im Betreibungsverfahren, Widerhandlung gegen das SVG, Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a) sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu erheben. Der Entwurf der Anklageschrift wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls mit Mitteilung vom 1. September 2022 bekannt gegeben.
Anlass für die Anordnung der Untersuchungshaft gab jedoch in erster Linie die Anzeige von D.________ vom 11. September 2022, wonach der Beschwerdeführer sie gleichentags im Verlaufe eines Streits mit einer Flasche angegriffen und sie sexuell genötigt haben soll.
5.
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
5.1
5.1.1
Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht vorliegend hinsichtlich des Vorfalls vom 11. September 2022 (einfache Körperverletzung und sexuelle Nötigung zum Nachteil von D.________) wie auch hinsichtlich der Vorfälle vom 10. Juni 2019 und vom 9. Januar 2021 (einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil von D.________) sowie vom 19. Oktober 2019 (einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten zum Nachteil von F.________). Zur Begründung hält die Vorinstanz ergänzend zum Haftantrag fest, mit Blick auf den Vorfall vom 11. September 2022 stütze sich der dringende Tatverdacht zum einen auf die Aussagen des Opfers, welche als glaubhaft zu taxieren seien; zum anderen würden dessen Aussagen durch die Feststellungen der Polizei im Berichtsrapport vom 12. September 2022 untermauert. Hinsichtlich der Sachverhalte vom 10. Juni 2019, 9. Januar 2021 und 19. Oktober 2019 basiere der dringende Tatverdacht auf den Aussagen der Opfer sowie auf den ärztlich festgestellten Verletzungsbildern. Die genannten Sachverhalte seien sodann im Entwurf der Anklageschrift vom 31. August 2022 aufgeführt.
5.1.2
Der Beschwerdeführer bestreitet die Tatvorwürfe und sieht sich als Opfer einer Lügengeschichte (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 15. September, Z. 66-75). Der dringende Tatverdacht in concreto wird im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren jedoch nur hinsichtlich des Vorfalls vom 11. September 2022 (einfache Körperverletzung und einer sexuellen Nötigung zum Nachteil von D.________) bestritten. Hervorgehoben wird, dass der Tatvorwurf nur auf den Aussagen des angeblichen Opfers und den durch die Polizei festgestellten Verletzungen basiere. Obwohl D.________ selbst anlässlich beider Einvernahmen angeben habe, dass sie den Spiegel im Bad mit einem Schlag zerbrochen habe, sei nicht in Erwägung gezogen worden, dass sie sich ihre Verletzungen selbst zugefügt haben könnte. Sodann sei zu beachten, dass sich der Tatverdacht hinsichtlich der Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nicht erhärtet, sondern entkräftet habe. E.________ (nachfolgend: E.________) habe den vom Beschwerdeführer dargestellten Tatablauf bezüglich der Gin-Flasche bestätigt und ausgesagt, dass der Beschwerdeführer D.________ die Flasche nicht auf den Kopf geschlagen habe, sondern sie vor sich auf den Boden geworfen habe. Auch D.________ habe der Polizei auf Frage angegeben, dass sie gedacht habe, ihre Verletzung am Kopf seien mit der Flasche geschehen. Mithin bestehe mit Blick auf den Tatvorwurf der Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand kein hinreichender Tatverdacht. Schliesslich sei der dringende Tatverdacht auch hinsichtlich der angeblichen sexuellen Nötigung entkräftet worden. So habe E.________, der während der Auseinandersetzung anwesend gewesen sei, diese Anschuldigung trotz seiner Anwesenheit nicht bestätigen können.
5.1.3
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme aus, es sei Tatsache, dass D.________ den Vorfall bei der zweiten polizeilichen Einvernahme betreffend Einsatz der Flasche etwas anders als bei der ersten geschildert habe; trotz dieser Differenzen, welche bei dynamischen, plötzlichen Geschehen verständlich seien, erscheine ihr Aussageverhalten plausibel und stimmig. Gestützt auf die Aussagen von D.________ sei derzeit beweismässig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie mit einer kaputten Flasche in der Hand angegriffen habe, wobei noch weiter zu ermitteln sei. Bezüglich der von ihr geschilderten sexuellen Nötigung stehe Aussage gegen Aussage. Mit Blick auf die Tatausführung werde eine doch etwas spezielle Vorgehensweise geschildert. Hinzu komme, dass ihre Aussagen in diesem Zusammenhang nicht übertrieben erscheinen würden und sie im Falle einer Falschbelastung einen «üblicheren» Übergriff hätte schildern können. Diese Umstände, verknüpft mit dem geschilderten eifersüchtigen Auftritt des Beschwerdeführers, würden die Aussagen des Opfers auch in diesem Zusammenhang glaubhaft erscheinen lassen. Die Aussagen von E.________ seien nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass D.________ vom Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 11. September 2022 angegriffen und sexuell genötigt worden sei. Zwar habe er umgehend – noch bevor ihm eine Frage gestellt wurde oder Vorhalte zum Sachverhalt gemacht wurden – von sich aus erklärt, dass er einzig sagen könne, dass der Beschwerdeführer D.________ die Flasche nicht auf den Kopf geschlagen, sondern auf den Boden geschlagen habe. Damit habe er den Vorfall fast gleich geschildert wie der Beschwerdeführer. Nicht zu übersehen sei zudem, dass E.________ von Anfang an erklärt habe, dass er «zu seinem Schutz» die Aussagen verweigern möchte, was er in der weiteren Einvernahme auch weitgehend gemacht habe. Wie es zu dieser Aussage gekommen sei und weshalb er zu seinem eigenen Schutz keine Aussagen habe machen wollen, werde anlässlich einer späteren Einvernahme von E.________ als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft abzuklären sein.
5.1.4
Mit Blick auf den dringenden Tatverdacht replizierte der Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine erschöpfende Beweiswürdigung (insbesondere Aussagenwürdigung) vorzunehmen sei, diese sei dem Sachgericht vorbehalten. Des Weiteren wird bestritten, dass es sich beim Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) um ein schweres Vergehen handle. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der häuslichen Gewalt zwar um ein Offizialdelikt handle, die Parteien jedoch auf das Verfahren Einfluss nehmen könnten, indem sie das Verfahren sistieren liessen.
5.2
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich bei einer einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) nicht um ein schweres Vergehen handle, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraussetzt, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes der dringende Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Dass es sich dabei um ein schweres Vergehen handelt, wird nicht verlangt. Die Frage, ob ein Vergehen ein schweres ist, wird demgegenüber erst im Zusammenhang mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) resp. im Zusammenhang mit den allenfalls drohenden Straftaten und dem Vortatenerfordernis relevant (vgl. E. 7.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass eine einfache Körperverletzung in Anbetracht dessen, dass sie (egal ob mit oder ohne gefährlichem Gegenstand) mit einer Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, ein Vergehen darstellt (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB).
5.3
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht darum geht, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismass-nahmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte – wozu auch Aussagen, die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erscheinen, gehören – für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Basiert der dringende Tatverdacht – wie vorliegend – überwiegend auf den Aussagen des Opfers und werden dessen Aussagen von der beschuldigten Person bestritten (sog. «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen»), so nimmt das Haftgericht eine summarische Würdigung der Aussagen vor (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.3.3).
5.4
Ad Vorfall vom 11. September 2022
5.4.1
Vorab ist festzuhalten, dass beide am Vorfall beteiligten Personen, D.________ und der Beschwerdeführer, zum mutmasslichen Tatzeitpunkt unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden haben. So gab D.________ an, einige Schluck Alkohol getrunken zu haben und in dieser Nacht «gebaset» und einen Joint geraucht zu haben (Einvernahme D.________ vom 22. September 2022, Z. 408-409). Der Beschwerdeführer gab an, Kokain, Heroin und ein wenig Alkohol konsumiert zu haben (Einvernahme A.________ vom 14. September 2022, Z. 367-377). Ob und wenn ja, in welchem Ausmass sich der Konsum von Alkohol und Drogen vorliegend auf die Aussagen der Beteiligten ausgewirkt hat, geht aus den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten nicht hervor, kann aber offenbleiben.
5.4.2
Die Beschwerdekammer gelangt mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die summarisch gewürdigten Aussagen des mutmasslichen Opfers glaubhafter erscheinen als jene des Beschwerdeführers.
D.________ wurde unmittelbar nach der Tat, am 11. September 2022, ein erstes Mal zum Vorfall befragt. Dabei beschrieb sie den Geschehensablauf anschaulich und plausibel. Insbesondere erscheint aufgrund der Schilderungen nachvollziehbar, dass der eifersüchtige Beschwerdeführer das mutmassliche Opfer im Zuge der Auseinandersetzung tätlich angriff. Dass der Beschwerdeführer eifersüchtig war und habe wissen wollen, ob sie mit «I.________» Sex gehabt habe, ist nicht bestritten (Einvernahme A.________ vom 14. September 2022, Z. 81-85; Z. 119-120). Unbestritten ist auch, dass sie am Kopf blutete (Einvernahmen D.________ vom 11. September 2022, Z. 75 und vom 23. September 2022, Z. 49-52; A.________ vom 14. September 2022, Z. 97-99). Wie die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft ausführen, stimmen die Schilderungen von D.________ sodann mit dem Berichtsrapport der Polizei vom 12. September 2022 überein, wonach sie beim Eintreffen der Polizei in der Wohnung von J.________ im Badezimmer in Seitenlage zusammengekauert auf dem Boden gelegen und am Kopf stark geblutet habe (Berichtsrapport der Polizei vom 12. September 2022, S. 2). Dass D.________ eine Wunde am Kopf, oberhalb der linken Augenbraue, davongetragen hat, ist schliesslich auch aus der im Rapport Forensik vom 4. Oktober 2022 enthaltenen Fotodokumentation ersichtlich (Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022, S. 2 und 3). Ebenfalls daraus erkennbar sind eine Verletzung im linken unten Rückenbereich sowie Verletzungen/Verfärbungen an den Beinen des mutmasslichen Opfers (a.a.O., S. 4-6). Gemäss Rapport Forensik kann aufgrund der festgestellten Verletzungen zudem angenommen werden, dass es zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer zu körperlichen Übergriffen gekommen sein dürfte (Rapport Forensik vom 4. Oktober 2022, S. 2).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe nicht in Erwägung gezogen, dass D.________ sich ihre Verletzungen selbst zugefügt haben könnte, ist darauf hinzuweisen, dass unbestritten ist, dass D.________ bereits am Kopf geblutet hat, bevor sie den Spiegel zerschlug. Sie ging mit dem Beschwerdeführer ins Badezimmer, um das blutige Gesicht zu waschen (Einvernahmen D.________ vom 11. September 2022, Z. 75-83 und vom 23. September 2022, Z. 49-56; Z. 222-223; A.________ vom 14. September 2022, Z. 101-111; vgl. auch Einvernahme E.________ vom 21. September 2022, Z. 81-82; Z. 92-94).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führen denn auch die zwischenzeitlich von D.________ anlässlich deren zweiten Einvernahme vom 22. September 2022 getätigten Aussagen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trifft es zu, dass sie den Vorfall vom 11. September 2022 betreffend den Einsatz der Flasche anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme etwas anders schilderte. Neu gab sie an, der Beschwerdeführer habe die Bombay Gin-Flasche auf der Tischkante kaputt gemacht und ihr dann mit Faust, Natel und Knie «gä» (Einvernahme D.________ vom 22. September 2022, Z. 46-47). Sie habe dann gemerkt, dass ihr etwas Warmes über das Gesicht laufe (a.a.O., Z. 49). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, stehen diese neuen Schilderungen nicht im Widerspruch zu den tatnäheren Aussagen. Wie eingangs gezeigt, gab D.________ bereits anlässlich ihrer ersten Befragung an, der Beschwerdeführer habe die Flasche zu Beginn der Auseinandersetzung zerschlagen, sie dann in der Halsregion gebissen, ihr die Finger samt Slip und Hosen in die Vagina gedrückt und anschliessend «mit allem was er hatte», mit den Fäusten und Knien und mit der Flasche, auf sie eingeschlagen. Anlässlich der zweiten Befragung erklärte sie sodann auf Nachfrage, dass der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung das Natel und die Flasche behändigt habe (a.a.O., Z. 96-97). Die Flasche sei kaputt gewesen (a.a.O., Z. 101). Er habe die zerbrochene Flasche am Anfang, also bei den ersten Schlägen, immer noch in der Hand gehalten habe (a.a.O., Z. 107-108; Z. 116). Deshalb habe sie gedacht, dass die Verletzungen an ihrem Kopf mit der Flasche geschehen seien, vielleicht vom Deckel stammen würden. Sie habe versucht, sich so gut wie möglich zu schützen (a.a.O., Z. 116-118). Des Weiteren präzisierte sie von sich aus, dass es nur noch der obere Teil der Flasche gewesen sei, da die Flasche ja kaputt gewesen sei (a.a.O., Z. 135). Ein Widerspruch geht daraus nicht hervor. Insgesamt schilderte D.________ den Vorfall sowohl in der ersten als auch in der zweiten Einvernahme als massiven Angriff des Beschwerdeführers, der aus Eifersucht ausrastete. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie mit einer kaputten Flasche in der Hand angegriffen und darüber hinaus mit Fäusten, Knien und Natel traktiert hat.
Auch die Aussagen von E.________ vom 23. September 2022 lassen die Aussagen des Opfers derzeit weder haltlos noch unglaubhaft erscheinen. Zwar trifft es zu, dass E.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson den Einsatz einer Flasche gegen D.________ nicht bestätigt hat und die sexuelle Nötigung nicht gesehen haben will. Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ist jedoch nicht zu übersehen, dass E.________ von Anfang an erklärt hat, dass er die Aussagen «zu seinem Schutz» verweigern möchte (Einvernahme E.________ vom 21. September 2022, Z. 16; Z.19). Letzteres hat er in der Folge grösstenteils auch gemacht. Insbesondere gab er an, er könne nicht sagen, wie es zu der Auseinandersetzung gekommen sei (a.a.O., Z. 29); die Handlungen während der Auseinandersetzung könne er nicht beschreiben (a.a.O., Z. 64-70). Auch habe er nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer D.________ gebissen und ihr mit den Fingern über den Hosen und dem Slip in die Vagina gedrückt habe (a.a.O., Z. 120-122; Z. 120-122). Dies, obwohl unbestritten ist, dass er sich anlässlich der mutmasslichen Auseinandersetzung im Raum befunden hat (Einvernahmen E.________ vom 21. September 2022, Z. 43; D.________ vom 11. September 2022, Z. 65 und vom 23. September 2022, Z. 65; A.________ vom 14. September 2022, Z. 90). Demgegenüber führte er von sich aus: «Das einzige was ich sagen kann, ist, dass er ihr die Flasche nicht auf den Kopf geschlagen hat, sondern auf den Boden geworfen hat. Er hat die Flasche vor sich auf den Boden geworfen» (Einvernahme E.________ vom 21. September 2022, Z. 16; Z. 19-21). Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass E.________ nur geplant und wenig aussagen wollte. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, wird im Rahmen der weiteren Untersuchung zu klären sein, wie es zu dieser Aussage gekommen ist.
Was die von D.________ geschilderte sexuelle Nötigung anbelangt, trifft es zu, dass aussagetechnisch eine Patt-Situation vorliegend. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, schildert D.________ hinsichtlich der Tatausführung eine etwas spezielle Vorgehensweise. Hinzu kommt, dass sie das Geschehene sehr sachlich und ohne Übertreibungen wiedergibt, was gegen eine Falschbezichtigung spricht. Ihre Aussagen erscheinen somit auch in diesem Zusammenhang – insbesondere verknüpft mit dem geschilderten eifersüchtigen Auftritt des Beschwerdeführers – glaubhaft.
5.5
Ad Vorfälle vom 10. Juni 2019, 19. Oktober 2019 und 9. Januar 2021
5.5.1
Wie erwähnt (5.1.1), erachtet das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht auch mit Blick auf die Vorfälle vom 10. Juni 2019 und 9. Januar 2019 (Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung) zum Nachteil von D.________ sowie betreffend den Vorfall vom 19. Oktober 2019 (einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten) zum Nachteil von F.________ als gegeben.
5.5.2
Der Beschwerdeführer bestreitet auch die früheren Gewaltvorwürfe von D.________ und F.________ und sieht sich als Opfer einer Lügengeschichte (E. 5.1.2). Im Lichte der nachstehenden Ausführungen (E. 5.5.3) dürfte es sich dabei jedoch um eine Schutzbehauptung handeln.
5.5.3
Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung, begangen am 10. Juni 2019, zum Nachteil von D.________ (Ziff. 1.1.2 des Entwurfs der Anklageschrift), gestützt auf die glaubhaften Aussagen und die unmittelbar nach dem Vorfall erstellte Fotodokumentation sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) untermauerten Aussagen des Opfers (vgl. Einvernahmen D.________ vom 10. Juni 2019, Z. 80-81; Z. 95-99; Z. 102-112; vom 14. November 2021, Z. 142-148; Z. 160-162; Z. 166-167; Rapport Kriminaltechnischer Dienst vom 1. Juli 2019, Fotodokumentation, Fotos 1-5; Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 2. Juli 2019, S. 4 und 5) zu Recht bejaht hat. Gleiches gilt mit Blick auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, begangen am 19. Oktober 2019, zum Nachteil von F.________ (vgl. dazu namentlich die Aussagen von F.________ anlässlich deren ersten Einvernahme vom 20. Oktober 2019, Z. 49; Z. 67-77; Z. 95-97; Z. 113-114; Z. 119-132; div. Journaleinträge gemäss Zusammenstellung der Kantonspolizei vom 17. März 2020; Bericht Hirslanden vom 20. Oktober 2019 inkl. Fotodokumentation). Soweit den Vorfall vom 9. Januar 2021 (Ziff. 1.1.3 des Entwurfs der Anklageschrift) betreffend, liegt demgegenüber trotz der glaubhaften Aussagen des Opfers (vgl. Einvernahme D.________ vom 11. Januar 2021, Z. 45-86; Anzeigerapport vom 3. April 2021, S. 3) kein allgemeiner Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO vor (vgl. E. 5.2). So dürfte es sich bei den dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfenen Handlungen lediglich um Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und damit um Übertretungen gemäss Art. 103 StGB handeln (vgl. auch Ziff. 1.1.3 des Entwurfs der Anklageschrift vom 31. August 2021, in fine).
5.6
Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der sexuellen Nötigung, begangen am 11. September 2022 zum Nachteil von D.________, der einfachen Körperverletzung, begangen am 10. Juni 2019 zum Nachteil von D.________ sowie der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, begangen am 19. Oktober 2019 zum Nachteil von F.________ derzeit zu bejahen.
6.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Untersuchungshaft zunächst mit der Kollusionsgefahr.
6.1
6.1.1
Die Kollusionsgefahr wird von der Vorinstanz dahingehend begründet, dass hinsichtlich des Vorfalls vom 11. September 2022 Kollusionsgefahr in Bezug auf D.________ bestehe. Der Kollusionswille des Beschuldigten zeigte sich hinsichtlich des fraglichen Vorfalls in dessen Aussageverhalten. So habe der Beschwerdeführer versucht, seine Handlungen deutlich harmloser darzustellen, als sie es tatsächlich gewesen sein dürften. Sodann gelte es eine Beeinflussung der Beteiligten mit der Folge, dass diese ihre bisherigen Aussagen ändern oder zurückziehen könnten zu verhindern und sicherzustellen, dass die Beweiserhebung (parteiöffentliche Einvernahmen) ungestört erfolgen könne. Im Übrigen treffe es zwar zu, dass das Opfer den Beschuldigten bereits mehrfach anzeigt und gegen ihn ausgesagt habe. Dies hindere die Annahme der Kollusionsgefahr jedoch nicht. Der jüngste Vorwurf stelle im Vergleich zu den bisherigen in dringendem Verdacht stehenden Handlungen insofern eine Steigerung dar, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer neu vorgeworfenen Straftaten um eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (qualifizierte Form) sowie um eine sexuelle Nötigung handle. Der Beschuldigte dürfte daher ein gesteigertes Interesse an der Beeinflussung des Opfers haben.
6.1.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht verharmlose, sondern (teilweise) bestreite. Seine Aussagen seien daher weder als Kollusionswille zu interpretieren noch stellten sie einen zulässigen Kollusionsgrund dar. Soweit in Hinblick auf die parteiöffentliche Einvernahme von D.________ Kollusionsgefahr bestanden hätte, was bestritten werde, sei diese inzwischen gebannt. So seien D.________ und E.________ am 21. bzw. 22. September 2022 bereits parteiöffentlich befragt worden. Bezüglich E.________ sei keine Kollusionsgefahr geltend gemacht worden. Zudem sei zu beachten, dass sich D.________ durchaus gegen den Beschwerdeführer wehren könne. So habe sie ausgesagt, dass wenn sie sich wehren würde, es das letzte Mal für den Beschwerdeführer wäre. Zudem habe sie den Beschwerdeführer vor dessen Inhaftierung wiederholt angezeigt und mit ihren Aussagen belastet. Auch werde bestritten, dass der Beschwerdeführer ein gesteigertes Interesse an der Beeinflussung des Opfers habe. Schliesslich sei zu beachten, dass es zwischen der letzten Auseinandersetzung vom 11. September 2022 und seiner Anhaltung am 13. September 2022 keine Kontaktversuche seinerseits gegeben habe, ansonsten D.________ dies bei ihrer Einvernahme erwähnt hätte.
6.1.3
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass mit Blick auf das auffällige Aussageverhalten von E.________, welches auf Kollusionshandlungen von A.________ zurückzuführen sein könnte, nicht nur hinsichtlich D.________, bei der ein gesteigertes Beeinflussungsinteresse gegeben sei, Kollusionsgefahr bestehe, sondern auch hinsichtlich der weiteren, noch einzuvernehmenden Personen. Konkret bestehe Kollusionsgefahr bei E.________, der (wie evtl. auch seine Freundin) ohne (allenfalls weitere) Beeinflussung als Zeuge einzuvernehmen sei, bei «K.________», der zugunsten des Opfers interveniert haben soll, und dessen Freundin (Anmerkung der Kammer: Gemeint ist «L.________»). Die von der Verteidigung erwähnte Aussage von D.________ schliesse sodann nicht aus, dass der Beschwerdeführer sie in ihrem Aussageverhalten beeinflussen könnte. Dies insbesondere, weil die Beziehung der beiden trotz der wiederholten und zur Anzeige gebrachten Vorfälle ambivalent scheine und es immer wieder zu Kontakten und Vorfällen komme, bei denen sich D.________ gerade nicht (hinreichend) wehren könne und erst im Nachhinein mittels Anzeige reagiere. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer D.________ in der Zeit zwischen dem Vorfall und der Festnahme nicht kontaktiert haben soll (was zu überprüfen sei), schliesse das erwähnte, gesteigerte Kollusionsinteresse nicht aus.
6.1.4
Im Rahmen der Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Behauptung, wonach noch weitere Einvernahmen geplant und diese besonders kollusionsgefährdet seien, treffe nicht zu. Sodann sei zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringe, dass auch bezüglich «K.________» und seiner Freundin Kollusionsgefahr gegeben sei. Dieser potenzielle Zeuge sei der Staatsanwaltschaft bereits vorher bekannt gewesen sei. Hinzu komme, dass aufgrund der Aussagen von D.________ davon auszugehen sei, dass «K.________» beim Kerngeschehen nicht anwesend gewesen sei. Zudem genüge die Tatsache, dass das Opfer seine Aussage widerrufen könnte, für sich nicht, um die Kollusionshaft aufrechtzuerhalten. Im Übrigen überzeugten die Befürchtungen der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer könnte mit dem Opfer sowie weiteren Personen elektronisch oder telefonisch Kontakt aufnehmen und versuchen, sie zu beeinflussen, nicht.
6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
6.3
Mit Blick auf den Vorfall vom 12. September 2022 sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr derzeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch wenn das mutmassliche Opfer und der anlässlich des fraglichen Vorfalls anwesende E.________ als Auskunftsperson zwischenzeitlich erstmals parteiöffentlich einvernommen werden konnten, steht die Strafuntersuchung noch am Anfang. Wie die Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 15. September 2022 (Ziff. 5) und die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2.3) festhalten, sind im Rahmen der weiteren Untersuchung Einvernahmen mit möglichen Zeugen geplant. Auch liegt der Bericht des IRM noch nicht vor.
In Anbetracht der Schwere der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, kam das Zwangsmassnahmengericht zu Recht zum Schluss, dass es gerechtfertigt sei, künftige parteiöffentliche Befragungen – insbesondere die des Opfers – durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den zu befragenden Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen hinsichtlich der noch zu befragenden Personen nach wie vor konkrete Beeinflussungsmöglichkeiten. So plant die Staatsanwaltschaft, E.________ noch einmal als Zeuge einzuvernehmen und abzuklären, wie es zum vorerwähnten, auffälligen Aussageverhalten von E.________ (E. 6.4.3) gekommen ist. Sodann hat sich inzwischen herauskristallisiert, dass es sich bei den möglichen Zeugen um «K.________», dessen Freundin «L.________» und evtl. die Freundin von E.________ handelt. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, ist aufgrund der Aussagen des Opfers nicht ausgeschlossen, dass «K.________» (und «L.________») zur Klärung des Kernsachverhalts beitragen können. Insbesondere wird abzuklären sein, wann sie zur Auseinandersetzung gestossen sind und was genau sich vor dem angeblichen Eingreifen von «K.________» ereignet hat. Sodann wird D.________ mit den entsprechenden Aussagen zu konfrontieren sein. Demgegenüber kann die Beschwerdekammer anhand der ihr vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob und wenn ja, inwiefern die Aussagen der Freundin von E.________ relevant sein könnten, was offenbleiben kann.
Die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist ebenfalls zu bejahen. Der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die mit dem Vorfall vom 11. September 2022 verbundenen neuen Vorwürfe eine Steigerung zu den bisherigen Tatvorwürfen darstellen. Mit Blick auf die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Sanktionen (vgl. Art. 123 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und Art. 189 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) muss daher von einem grossen bzw. gesteigerten Interesse des Beschwerdeführers an der Beeinflussung des Opfers bzw. aktuell im Vordergrund stehend von Drittpersonen ausgegangen werden. Zudem muss aufgrund der Akten angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zu Kollusionshandlungen neigt. So zog H.________ ihren Strafantrag wegen Diebstahls, Beschimpfung, Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung mutmasslich aus Angst vor dem Beschwerdeführer zurück (Einvernahme H.________ vom 31. August 2021, insbesondere Z. 8-12 und Z. 82-84). Auch gab F.________ mit den den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen von M.________ konfrontiert an, der Beschwerdeführer habe ihnen (Anmerkung der Kammer: M.________ und N.________ sel.) gesagt, sie sollen alles zurückziehen bzw. nichts aussagen. «M.________» wolle keine Probleme mit dem Beschwerdeführer. Man kenne ihn, alle hätten Angst vor ihm (Einvernahme F.________ vom 8. März 2021, Z. 214-219). Weiter scheint der Beschwerdeführer in schwierigen Situation nicht davor zurückzuschrecken, Personen zu drohen und/oder sie durch Gewaltanwendung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (vgl. dazu den Strafbefehl BM 19 11647 vom 14. Mai 2019).
6.4
Zusammengefasst ist derzeit von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf das Opfer sowie weitere Zeugen einzuwirken. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Ob die Kollusionsgefahr nach Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahmen gebannt ist, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden.
7.
Die Anordnung der Untersuchungshaft wird weiter mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr begründet.
7.1
7.1.1
Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine einschlägige Vorstrafe. Hinzu kämen die im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht behandelten Vorfälle aus den Jahren 2019 und 2021. Aufgrund der sich aus den Haftakten ergebenden Beweislage, sei mit einer genügend grossen Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Taten begangen habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt vom 11. September 2022 verwirklicht habe, obwohl er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2022 auf die Möglichkeit einer Verhaftung wegen Wiederholungsgefahr hingewiesen worden sei, sollte es zu weiteren einschlägigen Vorwürfen kommen. Zudem sei eine Aggravation der einzelnen Handlungen zu erkennen. Da der Beschwerdeführer nicht nur gegen ihm bekannte Frauen gewaltsam oder drohend vorzugehen scheine, sondern auch gegen Polizeibeamte und Dritte, könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich einschlägige Handlungen auch gegen unbeteiligte Dritte richten könnten.
7.1.2
Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und bringt vor, die Delikte, für die er verurteilt worden sei, würden gemäss Rechtsprechung weder anzahlmässig noch aufgrund deren Schwere ausreichen um eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Gleiches gelte für die noch zu untersuchenden Delikte. Sodann genüge es nicht, dass die Staatsanwaltschaft ernsthaft befürchte, dass er in ähnlichem Umfang weiter delinquiere. Nötig wäre die Prognose, dass eine Wiederholungsgefahr für die in Frage stehenden Delikte von gewisser Schwere sehr wahrscheinlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Vorfall mit F.________ habe vor bald drei Jahren stattgefunden. Die letzte Auseinandersetzung mit D.________ habe zudem zur Einsicht geführt, dass es so nicht weitergehen könne und sich beide um einen Drogenentzug kümmern sollten. Soweit die Vorinstanz vorbringe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber Dritten gewalttätig werden könnte, sei daran zu erinnern, dass gemäss Journaleintrag vom 19. Juni 2019 nur der Beschwerdeführer ein Veilchen am rechten Auge gehabt habe, ansonsten niemand verletzt worden sei. Was sich damals genau abgespielt habe, könne nicht eruiert werden. Auch sei nicht ermittelt worden.
7.1.3
Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass der Strafbefehl vom 14. Mai 2019 u.a. wegen Nötigung ergangen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach gegenüber D.________ sowie auch weiteren Frauen (F.________ und H.________) gewalttätig geworden. Bezüglich dieser Fälle, welche Gegenstand des hängigen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bildeten, sei aus den im Haftantrag ausgeführten Gründen von einer erdrückenden Beweislage auszugehen. Sodann würden dem Beschwerdeführer gemäss dem Entwurf der Anklageschrift mehrere Gewaltdelikte vorgeworfen; bei sämtlichen Vorfällen handle es sich um erhebliche Angriffe gegen die körperliche Integrität, die auch zu schwereren Verletzungen hätten führen können. Auch während des laufenden Verfahrens sei es immer wieder zu Gewalt gegenüber Frauen und Dritten (vgl. Entwurf der Anklageschrift, Ziff. 7: Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte) gekommen. Seine dokumentierte Einsichtslosigkeit, die offenbar ambivalente Beziehung zu D.________, die Obdachlosigkeit und die Drogensucht, welche er mit Sevre-Long angehen wolle, kämen prognosebelastend dazu. Das Risiko, dass er auch in Zukunft, aus Eifersucht oder wenn ihm sonst etwas nicht passe, wieder gewalttätig werde, sei gross. Nach dem jüngsten, aggravierenden Vorfall bestehe sodann die erhebliche Gefahr, dass es inskünftig zu weiteren Vorfällen mit allenfalls schwerwiegenderen Folgen kommen könnte. Insgesamt liege beim Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose für weitere gleichartige oder noch massivere Delikte gegen Leib und Leben vor.
7.1.4
Im Rahmen der Replik verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Argumente zur Wiederholungsgefahr. Ergänzend wird angeführt, dass das Vortatenerfordernis weder bei der Drohung und Gewalt gegen Beamte noch beim erstmaligen neuen Vorwurf der sexuellen Nötigung erfüllt sei, da es sich dabei nicht um gleichartige (schwere) Vortaten handle. Weiter erachte die Verteidigung das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach die Wiederholungsgefahr auch aufgrund der Drogensucht und der Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers bestehe, als diskriminierend. Der Obdachlosigkeit könnte mit einer Weisung nach der Freilassung, sich um einen festen Wohnsitz zu bemühen, begegnet werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2022 mit einer Substituierung seines Heroinkonsums mit Sevre-Long habe beginnen können.
7.2
Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Nach dem Gesetz sind somit drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1).
Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich. Unter Umständen kann aber eine einzige gleichartige Vortat genügen (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1). Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen, insbesondere die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotential, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1). Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezügliche Aggravierungstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der psychische und physische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 221 StPO). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dennoch ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben. Hieraus folgt, dass eine negative, das heisst eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist. Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr als erforderlich, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens angezeigt sein (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1).
7.3
Betreffend das Vorstrafenerfordernis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. Mai 2019 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen zum Nachteil von D.________ sowie wegen Nötigung zum Nachteil von O.________ schuldig gesprochen wurde. Die Straftatbestände der Drohung und der Nötigung schützen das Rechtsgut der persönlichen Freiheit. Bei diesem und demjenigen von Leib und Leben handelt es sich um verwandte Rechtsgüter. Auch wenn der Beschwerdeführer gesamthaft zu einer (vergleichsweise tiefen!) bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2'400.00, einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 sowie einer Busse von CHF 600.00 verurteilt wurde, stellen Drohung und Nötigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar, die eine Präventivhaft begründen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteile des Bundesgericht 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2 mit Hinweisen; 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 4.4). Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer D.________ gemäss Strafbefehl im Zuge der damaligen Auseinandersetzung mit den Worten „Ig mache Di wäg", „Ig mache öper angers wäg", „Ig mache mi säuber wäg" und „ig figge dieni Muetter" drohte, womit er u.a. Todesdrohungen ausstiess. O.________ nötigte der Beschwerdeführer, indem er ihn mit der Faust gegen die linke Schläfe, gegen die linke Schulter sowie gegen den Hals- und Kieferbereich schlug, ihm zwei Kopfnüsse gegen den Nasenansatz gab und sagte er, dass er alles über das Opfer herausfinden, die Frau des Opfers verprügeln und herausfinden werde, wo die Tochter in die Schule gehe. Aufgrund der Umstände der Tatbegehungen wird deutlich, dass beim Beschwerdeführer ein erhebliches Gewaltpotential vorhanden ist. Das Vortatenerfordernis ist damit gegeben.
Genanntes Gewaltpotential dürfte in den vergangenen Jahren nicht abgenommen haben, im Gegenteil: Nachdem das vorliegende Strafverfahren 2019 infolge Anzeige von D.________ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügung eröffnet wurde, gingen in den letzten drei Jahren weitere sechs Strafanzeigen wegen Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikten gegenüber Frauen und Dritten gegen den Beschwerdeführer ein (vgl. E. 4). Gemäss dem Entwurf der Anklageschrift sollen die entsprechenden Vorfälle bis auf jenen zum Nachteil von G.________ sowie jenen zum Nachteil von H.________, die ihren Strafantrag – mutmasslich aus Angst vor dem Beschwerdeführer – zurückgezogen hat, zur Anklage gebracht werden. Sodann ist daran zu erinnern, dass der dringende Tatverdacht derzeit hinsichtlich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, begangen am 10. Juni 2019 zum Nachteil von D.________ (Ziff. 1.1.2 des Entwurfs der Anklageschrift) sowie der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, begangen am 19. Oktober 2019 zum Nachteil von F.________ (Ziff. 1.2 des Entwurfs der Anklageschrift) zu bejahen ist. Ob wie von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz geltend gemacht hinsichtlich sämtlicher im Entwurf der Anklageschrift enthaltenen Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikten eine erdrückende Beweislage besteht, kann in Anbetracht der vorgenannten Verurteilung wegen Drohung und Nötigung und den aktuellen Vorwürfen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und F.________ offengelassen werden.
Wie gezeigt (E. 5.4 und E. 5.6), besteht mit Blick auf die jüngsten Tatvorwürfe derzeit der dringende Tatverdacht auf eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie eine sexuelle Nötigung. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen kann (Urteil des Bundesgericht 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2 mit Hinweis). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist daher im Verhältnis zu den früheren Tatvorwürfen von einem aggravierenden Vorfall auszugehen.
Schliesslich gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger oder noch massiverer Delikte gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder andere nah verwandte Rechtsgüter eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden muss. Bereits aufgrund der bisherigen Gewaltbereitschaft und den Aggravierungstendenzen erweist sich die Prognose denkbar ungünstig. Besonders prognosebelastend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert und sich der jüngste Vorfall ereignete, kurz nach dem er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2022 (Z. 206-209) auf die Möglichkeit einer Verhaftung wegen Wiederholungsgefahr, sollten weitere einschlägige Vorwürfe hinzukommen, hingewiesen wurde. Anders als die Verteidigung meint, handelt es sich bei dem unbestrittenen Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung obdachlos war und Drogen konsumierte, um objektivierbare Aspekte, die es bei der Beurteilung der Rückfallgefahr zu berücksichtigen gilt. Sodann ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bekanntermassen, u.a. auch aus Eifersucht oder um seinen Worten Nachdruck zu verleihen, gewalttätig wird. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer gegenüber D.________, anderen Frauen oder sonstigen Dritten Gewalt anwendet, fortbesteht, auch wenn er mittlerweile mit Sevre-Long substituiert ist und die BVD im Rahmen der Sprechstunde im Regionalgefängnis um Unterstützung mitunter bei der Wohnungssuche gebeten hat (vgl. Schreiben der BVD vom 13. Oktober 2022). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach eine Suchtbehandlung unterstützt durch Contact begonnen hat und kurzum jeweils wieder konsumierte (Einvernahmen A.________ vom 25. März 2021, Z. 516-526; vom 24. August 2022, Z. 399-413; vom 14. September 2022, Z. 387-380). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, einen Kurzbericht über die Substitutionsbehandlung des Beschwerdeführers mit Sevre-Long einzuholen.
7.4
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht.
8.
8.1
Die Haft muss schliesslich verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
8.2
Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2021 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate, bis zum 13. Dezember 2022, angeordnet. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist angesichts der diversen im Entwurf der Anklageschrift enthaltenen sowie aufgrund der neuesten Tatvorwürfe mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr drei Monaten zu rechnen. Gemäss dem Entwurf der Anklageschrift beabsichtigt die Staatsanwaltschaft allein für die darin bereits enthaltenen Tatvorwürfe eine unbedingte Freiheitsstrafe von 300 Tagen zu beantragen. Die Gefahr der Überhaft besteht somit nicht.
8.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kollusions- und Wiederholungsgefahr könne mit einem Kontaktverbot betreffend D.________ und einer Suchtberatung bzw. Substitutionsbehandlung begegnet werden.
8.3.1
Betreffend die Kollusionsgefahr ist daran zu erinnern, dass diese nicht nur in Bezug auf D.________, sondern auch auf weitere Personen besteht. Ein Kontaktverbot zu D.________ allein wäre daher nicht geeignet, der Kollusionsgefahr ganzheitlich zu begegnen. Wie die Staatsanwaltschaft anführt, würde die Kollusionsgefahr selbst dann nicht hinreichend gebannt, wenn das Kontaktverbot auch hinsichtlich der weiteren kollusionsgefährdeten Personen angeordnet würde, da via Dritte oder durch elektronische Medien nach wie vor Kontaktaufnahmen erfolgen könnten und die Strafverfolgungsbehörden davon erst Kenntnis erhielten, wenn die Kontaktnahme und allfällige Kollisionshandlungen bereits erfolgt sind. Andere Ersatzmassnahmen, mit denen die Kollusionsgefahr hinreichend gebannt werden könnte, werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
8.3.2
Was die beantragte Ersatzmassnahme der Suchtberatung bzw. Substitutionsbehandlung mit Sevre-Long anbelangt, besteht aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit an den Tag gelegten Verhaltensmusters die erhebliche Gefahr, dass er den Drogenkonsum trotz passenden Austrittsettings des Unterstützungsangebots der BVD wiederaufnehmen könnte. Wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, muss sodann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer nicht nur eine Sucht- sondern auch eine Eifersuchts-/Aggressionsproblematik besteht. Mithin kann im Falle des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass eine Suchtberatung und die Einnahme von Sevre-Long die Wiederholungsgefahr hinreichend und anhaltend eindämmen könnten.
8.4
Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
9.
Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 13. Dezember 2022, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- dem Kantonale Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident P.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 18. Oktober 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 399
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
1B_51/2015
1B_458/2016
Art. 63 EG ZSJart. 63 LiCPMart. 63 EG ZSJ
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_203/2016
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
1B_558/2021
1B_196/2021
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_202/2022
BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 137 IV 13ATF 137 IV 13DTF 137 IV 13
1B_202/2022
1B_104/2016
BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_202/2022
BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_202/2022
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84
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BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326
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1B_202/2022
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
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1B_449/2017
1B_489/2018
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Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_449/2017
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF