BK 2022 40
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
18. August 2022Deutsch27 min
Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen mehrfacher Tätlichkeiten, begangen am 15. März 2020 in Bern, mehrfacher Beschimpfung, begangen am 15. März 2022 und 5. April 2020 in Bern sowie wegen mehrfacher Drohung, alles zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 22 40
Bern, 4. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,
Oberrichter J. Bähler
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Tretens und Verpassens von Faustschlägen etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Januar 2022 (BM 20 23468)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen mehrfacher Tätlichkeiten, begangen am 15. März 2020 in Bern, mehrfacher Beschimpfung, begangen am 15. März 2022 und 5. April 2020 in Bern sowie wegen mehrfacher Drohung, alles zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein.
1.1 Dagegen reichte der Beschwerdeführer, damals noch privat vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 21. Januar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 4. Januar 2022 sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland sei anzuweisen, das gegen die Beschuldigte, A.________, geführte Strafverfahren BM 20 23468 fortzusetzen.
3.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
– unter Kosten und Entschädigungsfolge –
1.2
Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 16. Februar 2022 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
1.3
Mit Eingabe vom 4. März 2022 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
1.4
Innert der von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 22. Februar 2022 bis zum 14. März 2022 verlängerten Frist beantragte die Beschuldigte sodann was folgt:
1.
Die Beschwerde vom 21. Januar 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Januar 2022 sei abzuweisen.
2.
Der Beschuldigten sei für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen.
– unter Kosten und Entschädigungsfolge –
1.5
Mit Verfügung vom 16. März 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. Gleichzeitig hiess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers gut. Auch der Antrag der Beschuldigten auf Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wurde gutgeheissen; als amtliche Verteidigung wurde Rechtsanwältin B.________ bestellt.
2.
Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und auch fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Parteien werfen sich gegenseitig häusliche Gewalt in unterschiedlichen Formen vor. Das Verfahren wurde am 4. April 2020 durch die Beschuldigte ausgelöst, indem sie den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, alles zum Nachteil der Beschuldigten, sowie Tätlichkeiten und evtl. Beschimpfung zum Nachteil der gemeinsamen damals 6-jährigen Tochter, E.________, anzeigte (Faszikel «Anzeige hG», Anzeigerapport vom 30. April 2020). Am 24. April 2020 wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen und erstmals mit den Vorwürfen der Beschuldigten konfrontiert. Am 28. April 2020 verzeigte die Beschuldigte den Beschwerdeführer sodann wegen Ungehorsams gegen die ihm am 24. April 2020 eröffnete amtliche Fernhalteverfügung (Faszikel «Anzeige Ungehorsam amtl. Vfg.», Anzeigerapport vom 30. April 2020). In der Folge zeigte der Beschwerdeführer die Beschuldigte wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten und Nötigung an (Faszikel «Anzeige gg. A.________», Strafantrag – Privatklage vom 11. Juni 2020). Ihrer Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 17. Mai 2021 Folge leistend, stellte die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, begangen in der Zeit von ca. 2017 bis ca. Frühling 2018 in Bern zum Nachteil seiner Tochter,
E.________, und wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung, begangen in der Zeit von ca. 2013 bis 2018 zum Nachteil der Beschuldigten, mit Verfügung vom 30. Juni 2021 teilweise ein. Dagegen erliess die Vorinstanz am 20. Juli 2021 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer, u.a. wegen mehrfacher Körperverletzung zum Nachteil der Beschuldigten, mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschuldigten und seiner Tochter, E.________, und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil der Beschuldigten. Gegen die Beschuldigte wurde gleichentags ein Strafbefehl wegen mehrfacher Tätlichkeiten, begangen am 15. März 2020 (und in den Tagen danach) in Bern, mehrfacher Beschimpfung, begangen am 15. März 2020 und 5. April 2020 in Bern, sowie wegen mehrfacher Drohung, begangen ca. im Jahr 2018, alles zum Nachteil des Beschwerdeführers, erlassen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschuldigte erhoben Einsprache gegen die jeweiligen Strafbefehle (vgl. Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2021 [und Schreiben vom 6. August 2021] sowie Einsprache der Beschuldigten vom 2. August 2021). Nachdem die Vorinstanz am 12. Oktober 2021 weitere Einvernahmen mit den Parteien durchgeführt hatte, stellte sie am 13. Oktober 2021 mit erneuter Mitteilung gemäss Art. 318 StPO in Aussicht, dass sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen beabsichtige; indes werde am Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer voraussichtlich festgehalten. Am 4. Januar 2022 erliess die Vorinstanz schliesslich die angefochtene Einstellungsverfügung.
4.
4.1
Zur Begründung der Einstellung wird angeführt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Verlaufe des Verfahrens aufgrund seines eigenen Aussageverhaltens erheblich erschüttert worden sei. So sei der Staatsanwaltschaft am 4. August 2021 durch die Fremdenpolizeibehörden mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 ein Gesuch um Namensänderung eingereicht habe, welches inhaltlich im Widerspruch zu seinen Angaben zur Person im Einvernahmeprotokoll vom 27. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft stehe. Die Erklärung, die der Beschwerdeführer diesbezüglich abgegeben habe, ergebe keinen Sinn. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung keine Vorwürfe gegenüber der Beschuldigten geäussert habe; von Tritten, Schlägen, Drohungen oder Beschimpfungen sei nie die Rede gewesen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer von einer schönen Beziehung gesprochen. Als problematisch habe er lediglich den Kontakt zu neuen Freundinnen empfunden, welche die Beschuldigte ca. ab Ende 2019 zu seinen Ungunsten zu beeinflussen versucht haben sollen. Auch als er am 11. Juni 2021 (recte: 11. Juni 2020) auf der Polizeiwache F.________ vorgesprochen habe, habe er gegenüber dem involvierten Beamten keine Schläge erwähnt, obwohl er solche anlässlich der Befragung vom 27. Juni 2021 (recte: 27. Juni 2020) geltend gemacht habe. Insgesamt würden die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Beschuldigten stereotyp und die behaupteten Tätlichkeiten der Beschuldigten inhaltlich, örtlich und zeitlich praktisch wie Spiegelbilder der Vorwürfe der Beschuldigten erscheinen.
4.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO seien nicht erfüllt; weder die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch der Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten seien erheblich erschüttert worden. Da neben den Aussagen des Bruders der Beschuldigten als Auskunftsperson betreffend die gegenseitigen Vorwürfe der häuslichen Gewalt keiner weiteren Beweismittel vorhanden seien, sei für die Beurteilung des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Parteien abzustellen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne vorliegend durchaus auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestützt werden. Die gegenteilige Einschätzung, wonach ausschliesslich auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen sei, erscheine übermässig einseitig. Bei unklarer Beweislage sei es der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdeinstanzen sodann untersagt, der Beweiswürdigung des Sachgerichts vorzugreifen. Ferner habe die Staatsanwaltschaft den Ausführungen der Migrationsbehörden mit Blick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ein bedeutendes Gewicht zukommen lassen. Dies, obwohl die ihm vorgeworfenen Widersprüche blosse Nebensächlichkeiten beträfen, was die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung selbst festgehalten habe. Im Übrigen werde bestritten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Diskrepanz «keinen Sinn» ergäben. In dieser Formulierung spiegle sich eine gewisse undifferenzierte Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer wider. Zudem wäre die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Strafbefehls gegen ihn und vor faktischem Verzicht des Erlasses eines Strafbefehls gegen die Beschuldigte proaktiv Gelegenheit zu geben, sich dazu persönlich zu äussern. Schliesslich laufe die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte auch der Mitteilung vom 17. Mai 2021 zuwider.
4.3
Die Beschuldigte schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft grösstenteils an und bestreitet die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Ergänzend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von Beginn weg wenig glaubhafte Aussagen gemacht. So sei er am 24. April 2020 auf Vorhalt, wonach er sich gewalttätig gegenüber der Beschuldigten verhalten habe, ausführlich auf absolut irrelevante Aspekte seiner Beziehung mit der Beschuldigten eingegangen, was offensichtlich als Lügensignal zu werten sei. Ferner habe der Beschwerdeführer bei derselben Einvernahme mehrmals angegeben, dass ihre ganze Beziehung wirklich schön gewesen sei. Auch habe er an diesem Tag überhaupt kein strafbares Verhalten seitens der Beschuldigten erwähnt, welches gemäss seinen späteren Aussagen auch teilweise kurz vor der Einvernahme am 24. April 2020, also am 15. März 2020 sowie 5. April 2020, hätte stattgefunden haben sollen. Zudem habe er auch erst am 27. Juli 2020 ausgesagt, dass er von der Beschuldigten seit 2018 bedroht worden sei. Dementsprechend stünden die Aussagen des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 sowohl mit seiner Anzeige als auch mit seinen späteren Aussagen im Widerspruch. Überdies sei der Beschwerdeführer bei seinen Antworten oft ausgewichen, indem er die Frage regelmässig an den Befrager zurückgegeben oder ein anderes Thema angesprochen habe. Darüber hinaus habe er häufig auf Gegenangriffe oder Schutzbehauptungen zurückgegriffen, sobald er mit den ihm vorgeworfenen Handlungen konfrontiert worden sei. Die Aussagen der Beschuldigten würden sich demgegenüber als glaubhaft erweisen; diese seien klar und logisch konsistent. Ein weiteres Realitätskriterium finde sich in den Schilderungen ihrer psychischen Betroffenheit. Zu beachten sei zudem, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte für die im Strafbefehl vom 20. Juli 2021 vorgeworfene Drohung (Ziff. 3) neben der Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ebenfalls gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen wäre, da der Straftatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB nicht erfüllt sei.
4.4
Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, der Beschwerdeführer gehe in seiner Beschwerde gar nicht auf die Argumente der Vorinstanz ein, da er die Ansicht vertrete, die Beweislage sei unklar, womit es ihr untersagt sei, der Beweiswürdigung des Sachgerichts vorzugreifen. Dem könne mit Verweis auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur jedoch nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass ausser den sich widersprechenden Aussagen der Parteien keine wesentlichen Beweismittel vorhanden seien, genüge nicht, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Beweise zu würdigen, abzusprechen. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich mit der Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft auseinander zu setzen, gelinge es ihm auch nicht, die Argumente für eine Einstellung zu entkräften. Dass gemäss Mitteilung vom 17. Mai 2021 zunächst eine andere Ausgangslage geherrscht habe, genüge nicht. Dies insbesondere, da in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt werde, weshalb sich die Ausgangslage seither verändert und sich die Vorwürfe nicht erhärtet hätten. Ganz im Gegenteil sei die Glaubwürdigkeit des Privatklägers weiter erschüttert worden, so dass sich seine Anschuldigungen als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig erweisen würden.
5.
Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz wäre dazu verpflichtet gewesen, ihm vor Erlass des Strafbefehls gegen ihn und vor dem faktischen Verzicht auf Erlass eines Strafbefehls gegen die Beschuldigte proaktiv Gelegenheit zu geben, sich dazu persönlich zu äussern, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie erwähnt (E. 3), stellte die Vorinstanz am 13. Oktober 2021 jedoch mit erneuter Mitteilung gemäss Art. 318 StPO in Aussicht, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt und am Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer festgehalten werde. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge an, wozu die Akten (nach telefonischer Anmeldung) abgeholt werden konnten. Aus diesen geht sodann hervor, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Büropartner seiner aktuellen Verteidigerin, Rechtsanwalt G.________, am 19. Oktober 2021 Akteneinsicht verlangte und mit Schreiben vom 4. November 2021 um Erstreckung der Frist zur Stellung der Beweisanträge ersuchte, was ihm mit Verfügung vom 8. November 2021 gewährt wurde. Sodann ist aktenkundig, dass Rechtsanwalt G.________ am 25. November 2021 beantragte, es sei die Anrufliste betreffend Herr C.________ (20200408.0455 / BE202042157) aus den Akten zu weisen. Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit erhalten hat, sich zum Abschluss der Untersuchung zu äussern und die Verteidigung von dieser Möglichkeit nachweislich Gebrauch gemacht hat. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, verfängt daher nicht.
6.
6.1
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Eine Einstellung kann auch dann noch erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft bereits einen Strafbefehl erlassen, aufgrund der Einsprache der beschuldigten Person aber noch weitere Beweise abgenommen hat und daraufhin zum Schluss kommt, dass sich der Tatverdacht nicht erhärtet hat (Art. 355 Abs. 3 Bst. b StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 235 E. 3; Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 355 StPO).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Anders als vom Beschwerdeführer angeführt, muss und darf die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 430 vom 25. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 226 vom 22. November 2021 E. 3.2). Dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung (vgl. Art. 318 StPO) respektive die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren (Art. 397 i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO) die erhobenen Beweise würdigt, um über den weiteren Verfahrensgang zu entscheiden, stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Kompetenz der Sachgerichte dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2, 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft ist sodann festzuhalten, dass eine Einstellung zu erfolgen hat, wenn nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten belastet und sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig erweist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 247 E. 3; vgl. auch Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 319 StPO).
6.2
Zur Beurteilung der umstrittenen Vorfälle liegen keine direkten Beweise vor. Es stehen dazu nur die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten zur Verfügung. Die Aussagen des Bruders der Beschuldigten als Auskunftsperson helfen nicht weiter, zumal er zum Zeitpunkt der der Beschuldigten vorgeworfenen Vorfälle nicht vor Ort war und entsprechend auch keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen konnte (vgl. Einvernahme von H.________ vom 23. April 2020). Damit besteht vorliegend eine Aussage gegen Aussage»-Situation. Wie von der Beschuldigten treffend angeführt, weisen die Aussagen des Beschwerdeführers jedoch zahlreiche Lügensignale auf.
6.2.1
Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung vom 24. April 2020 keine Vorwürfe gegenüber der Beschuldigten äusserte, obwohl es sich bei dieser Einvernahme um die den angeblichen Taten vom 5. März 2020 sowie 5. April 2020 zeitlich nächste handelte (vgl. dazu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. April 2020). Der Beschwerdeführer brachte erst mit Anzeige vom 11. Juni 2020 erstmals Vorwürfe gegen die Beschuldigte vor (Faszikel «Anzeige gg. A.________», Strafantrag – Privatklage vom 11. Juni 2020). Auch führte er erst anlässlich der zweiten Befragung an, dass er von der Beschuldigten seit 2018 bedroht worden sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2020, Z. 190-192). Hätten sich die Vorfälle tatsächlich wie geschildert zugetragen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits anlässlich seiner Erstbefragung vorgebracht hätte. Die Aussagen des Beschwerdeführers wirken somit schon allein deswegen wenig glaubhaft.
6.2.2
Anlässlich seiner Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer sodann eingehend, wie er die Beschuldigte kennen gelernt und sich ihre Beziehung entwickelt hat (a.a.O., Z. 69-177). Dabei machte er stereotypische Aussagen, in dem er die Beziehung zur Beschuldigten – trotz der gegen ihn erhobenen Vorwürfe – als eine «wirklich schöne Beziehung» bezeichnete (a.a.O., Z. 181) und aussagte, sie hätten seit 2013 «die beste Zeit» gehabt (a.a.O. Z. 59). Auch die Nachbarn bezeichnete er integral als «coole Nachbarn» (a.a.O., Z. 182). Letzteres ist insofern widersprüchlich, als die Freundschaft zu Nachbarin I.________ und deren Freundin J.________ angeblich zu den Problemen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten geführt haben sollen. So führte der Beschwerdeführer aus: […] I.________ lebt von ihrem Mann getrennt und J.________ auch. Der Mann von J.________ ist ein Araber. Seit die Frauen Freunde wurden, haben ich und A.________ Probleme in der Beziehung. […]. J.________ erzählte, dass wenn sie die Familie des Ex besucht habe, hätte sie immer fragen müssen, ob sie raus darf. In unserer Kultur ist das aber normal. Ich sagte zu ihr, ich und A.________ seien ein gutes Paar. […]. Ich habe dann rausbekommen, dass die anderen Frauen finden, sie wären frei ohne Mann. […]. [A.________] fing an zu sprechen wie J.________. Es kam mir vor als wäre ihr Kopf gelöscht. […]. Dann von Tag zu Tag hatten wir Diskussionen zu Hause. Es wurde immer mehr und mehr. Dann sagte A.________ mir, sie denke, dass wir nicht zusammenpassen würden. […] (a.a.O, Z. 197-219). In diesem Kontext erscheinen auch die Aussagen, wonach der Beschwerdeführer das Problem anfangs wegen der Kinder nicht habe «aufbauschen» wollen und die Anzeige erst eingereicht habe, als die Kinder «das alles» mitbekommen hätten und er die Trennung als einzige Möglichkeit gesehen habe, wenig glaubhaft (Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2020, Z. 70-75, 79, 169-170 und vom 12. Oktober 2021, Z. 59-69). Seine Frau hätte sich demgegenüber nach den bestrittenen Vorkommnissen sofort bei der Polizei melden und den Kontakt zu den Stellen wegen häuslicher Gewalt suchen sollen (Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 24. April 2020, Z. 41-44, 61-62 und vom 27. Juli 2020, Z. 53-54). Anlässlich der Befragung vom 12. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer schliesslich an, dass er sich zur Anzeigeerstattung entschieden habe, weil er sich wegen der Kinder unter Druck gesetzt gefühlt habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2021, Z. 41-43, 57-63).
6.2.3
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die ihm angeblich zugefügten Tätlichkeiten inkonsistente Aussagen machte. Mal soll die Beschuldigte ihn in den Hintern getreten, mal soll sie ihn mit der Faust geschlagen, mal soll sie ihn geschubst und aus der Wohnung geworfen haben; er selber sei dabei jedoch nie handgreiflich geworden (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2020, Z. 118-120, 127-30). Darauf angesprochen, dass in der Mitteilung des Polizisten, der die Anzeige entgegengenommen hatte, nur die Rede von Fusstritten aber nicht von Faustschlägen gewesen sei, wich der Beschwerdeführer der Frage zunächst aus und gab an, anlässlich seiner vorläufigen Festnahme auch von der Polizei geschubst, geschlagen und getreten worden zu sein (a.a.O., Z. 137-144; vgl. auch
E-Mail K.________, Kantonspolizei Bern, an den zuständigen Staatsanwalt vom 11. Juni 2020). Auf nochmalige Frage sagte der Beschwerdeführer schliesslich aus, der Polizist habe ihn angewiesen, eine bloss stichwortartige Zusammenfassung abzugeben (a.a.O., Z. 146-149). Auch der Frage, weshalb die Beschuldigte den Beschwerdeführer jetzt von hinten getreten und geschlagen haben soll, nach dem sie sich jahrelang nicht zu wehren getraut haben soll, wich er aus (a.a.O., Z. 151-157). Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers von Schutzbehauptungen, Schuldzuweisungen, Gegenangriffen und Aggravierungstendenzen geprägt (vgl. dazu beispielsweise a.a.O., Z. 77-84, 160-165, 180-183, 213-220). Gemeinsam mit der Vorinstanz ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Vorfall betreffend Zeigen des Mittelfingers, auf den ihn sein Verteidiger anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2020 ansprach, eigentlich Bezug auf die Schilderungen der Beschuldigten zu dieser Geste durch den Beschwerdeführer ihr gegenüber nahm. Der Beschwerdeführer nahm den Vorfall jedoch sogleich als eine weitere strafbare Handlung zu seinem Nachteil auf (a.a.O., Z. 373 - 382).
6.2.4
Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 12. Oktober 2021 mehrfach beteuerte, dass alle seine Aussagen («100%») der Wahrheit entsprächen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2021, Z. 44-45, 53-54, 77-78). Wie von der Vorinstanz und der Beschuldigten richtigerweise angeführt, entsprechen die anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2020 gemachten Aussagen, wonach der Beschwerdeführer Waisenkind sei, seine Eltern im Alter von drei Monaten im Krieg verloren habe und er von einer Pflegefamilie aufgezogen worden sei, aber nachweislich nicht den tatsächlichen Begebenheiten (vgl. dazu das Gesuch um Namensänderung des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2021 sowie die E-Mail der Fremdenpolizeibehörde an den zuständigen Staatsanwalt vom 4. August 2021). Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Beteuerungen im Verfahren gerade nicht immer die Wahrheit sagte.
6.3
Wie gezeigt, hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens ein widersprüchliches und von Lügensignalen geprägtes Aussageverhalten offenbart. Sowohl einzeln als auch als Gesamtbild betrachtet wirken seine Aussagen deshalb wenig glaubhaft. Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen demgegenüber weitgehend konsistent und konsequent (Einvernahmen der Beschuldigten vom 8. April 2020, Z. 206, 372-375, 398-401, 414-415, 419-424 und vom 27. Juli 2020, Z. 209-211). Zudem enthalten sie diverse Raum/Zeit-Verknüpfungen (Einvernahme der Beschuldigten vom 8. April 2020, Z. 372-375, 477-485). Auch weisen sie verglichen mit den Aussagen des Beschwerdeführers wenig aggravierende Tendenzen auf (Einvernahmen der Beschuldigten vom 8. April 2020, Z. 104-106 und vom 27. Juli 2020, Z. 145-149) und zeugen von psychischer Betroffenheit (Einvernahmen der Beschuldigten vom 8. April 2020, Z. 200, 215-216, vom 27. Juli 2020, Z. 145-149 und vom 12. Oktober 2021, Z. 36-37, 130-137). Insgesamt hinterlassen die Aussagen der Beschuldigten den glaubhafteren Eindruck als jene des Beschwerdeführers. Die seitens der Beschuldigten geäusserte Vermutung, wonach es sich bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers ihr gegenüber um einen Racheakt handle (Einvernahmen der Beschuldigten vom 27. Juli 2020, Z. 197 und vom 12. Oktober 2021, Z. 84), erscheint daher nicht aus der Luft gegriffen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweisen sich dessen Anschuldigungen nicht als tragfähiges Anklagefundament. Auch die Beschwerdekammer kommt daher zum Schluss, dass eine Verurteilung im vorliegenden Fall wenig wahrscheinlich erscheint. Mit andern Worten wäre ein Freispruch wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, womit die Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO zu Recht erfolgte.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob das Verfahren, wie von der Beschuldigten in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohungen vorgebracht, auch aufgrund von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO hätte eingestellt werden müssen.
Dispositiv
6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die angefochtene Einstellung stehe im Widerspruch zur Mitteilung vom 17. Mai 2021 – und damit auch zum gegen die Beschuldigte ausgefällten Strafbefehl –, ist daran zu erinnern, dass eine Einstellung auch dann noch erfolgen kann, wenn die Staatsanwaltschaft bereits einen Strafbefehl erlassen, im Einspracheverfahren aber weitere Beweise abgenommen hat und gestützt darauf zum Schluss kommt, dass sich der Tatverdacht nicht erhärtet hat (vgl. E. 6.1). Auch wenn die Vorinstanz zum Zeitpunkt, in dem sie den Strafbefehl gegen die Beschuldigte erlassen hat, die Aussagen des Beschwerdeführers noch als genügend glaubhaft erachtete, war es der Vorinstanz nicht verwehrt, im Einspracheverfahren gestützt auf die neu erhobenen Beweise zu einem anderen Schluss zu gelangen. Vorliegend nahm die Vorinstanz denn auch erst im Laufe des Einspracheverfahrens davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2020 Falschaussagen zu seiner Person gemacht hatte, damit die Beschuldigte ihn «nicht schlecht dastehen lassen kann und es einen negativen Einfluss auf das familiäre Leben, vor allem das der Kinder haben könnte» (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2021, Z. 106-108). Selbst wenn diese Aussagen, wie vom Beschwerdeführer angeführt, nicht den Kernsachverhalt betreffen, wird daraus deutlich, dass er nicht davor zurückschreckt, falsche Aussagen zu machen, wenn es in seinen Augen darum geht, sich oder seine Kinder zu schützen. Demnach ist der Vorinstanz auch insofern Recht zu geben, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als solche aufgrund seines Aussageverhaltens im Laufe des Verfahrens erschüttert wurde. Gleiches muss daher auch in Bezug auf den dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte gelten.
6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Einstellung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden die Kosten vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 464 vom 13. Januar 2021 E. 5 mit Hinweis auf Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2b zu Art. 138 StPO und Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138 StPO).
7.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, hat überdies Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Da Rechtsanwältin D.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Dementsprechend wird Rechtsanwältin D.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1’800.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO.
7.3
7.3.1 Ferner hat auch die amtliche Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Auch sie hat keine Kostennote eingereicht oder sich die Einreichung einer solchen auf Aufforderung hin vorbehalten. Die praxisgemäss pauschal festzulegende und vom Kanton Bern zu tragende Entschädigung wird desgleichen auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
7.3.2 Gegenstand der zu beurteilenden Einstellung waren Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen. Während die angeblichen Beschimpfungen Antragsdelikte darstellen, handelt es sich sowohl bei den angeblichen Tätlichkeiten als auch bei den angeblichen Drohungen um Offizialdelikte, da sich diese Delikte angeblich noch während der Ehe der Parteien ereignet haben sollen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB). Entsprechend wird der Beschwerdeführer vorliegend zur Rückzahlung des auf die angeblichen Beschimpfungen entfallenden Entschädigungsanteils von CHF 600.00 verpflichtet (vgl. zur Frage der Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerschaft: BGE 147 IV 74, insbesondere E. 4.2.6, wonach bei Antragsdelikten – anders als bei Offizialdelikten – im Rahmen der Einstellung die Bezahlung der Entschädigung an den Beschuldigten der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden kann). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt jedoch auch diesbezüglich die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern CHF 2'000.00 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
3. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4. Der amtlichen Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern einen Entschädigungsanteil von CHF 600.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
(per Einschreiben)
- der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt L.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 4. Juli 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter S. Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).
1
BK 22 40
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
6B_918/2014
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
6B_1254/2020
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
6B_698/2016
6B_698/2016
6B_918/2014
6B_856/2013
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BK 20 464
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BGE 147 IV 74ATF 147 IV 74DTF 147 IV 74
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP