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Entscheid

BK 2022 405

Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben

28. Oktober 2022Deutsch13 min

1. Mit Verfügung vom 28. September 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen «rechtswidriger Zuweisung an den Kanton Genf, Unterbringung im BAZ Embrach und Beeinflussung von Psychiatern, Taschengelddiebstahls» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Am 5. Oktober 2022 reichte er eine weitere Beilage ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 405

Bern, 14. Oktober 2022

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

A.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen "rechtswidriger Zuweisung" etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. September 2022 (BM 22 33971)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 28. September 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen «rechtswidriger Zuweisung an den Kanton Genf, Unterbringung im BAZ Embrach und Beeinflussung von Psychiatern, Taschengelddiebstahls» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Am 5. Oktober 2022 reichte er eine weitere Beilage ein.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtete (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Strafanzeige gegen die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er am 21. Januar 2022 im Rahmen des Asylverfahrens rechtswidrig dem Kanton Genf zugewiesen worden sei. Er spreche kein Französisch und sei aufgrund fehlender Motivation, gesundheitlicher Probleme und seines Alters nicht mehr in der Lage, Französisch zu lernen. Durch die Zuweisung an einen französischsprachigen Kanton verunmögliche ihm die Beschuldigte eine erfolgreiche Integration, insbesondere könne er nicht arbeiten und seine Deutschkenntnisse verbessern. Die Zuweisung an den Kanton Genf führe zudem zu Leiden, unmenschlicher Behandlung und dem Fortschreiten seiner psychischen Störung. Es handle sich um ein zielgerichtetes Handeln der Beschuldigten, um sein Asylgesuch so schnell wie möglich ablehnen und ihn aus der Schweiz ausschaffen zu können. Die Beschuldigte habe seine Lebenssituation schon vor seiner Einreise am 17. November 2021 bestens gekannt. Die kriminelle Energie der Beschuldigten sei auch daran erkennbar, dass sein Gesuch um Wechsel vom Kanton Genf in den Kanton Thurgau vom 28. Mai und 13. Juni 2022 abgewiesen worden sei. Die Beschuldigte habe ihn zudem vom 14. Dezember 2021 bis 26. Januar 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) Embrach untergebracht, welches nur für Ausländer mit abgeschlossenem Asylverfahren sei, und es habe den Asylentscheid nur seiner Rechtsanwältin B.________ zugestellt. Weiter habe die Beschuldigte seinen Psychiater beeinflusst. Schliesslich verweigere die Beschuldigte ihm das Taschengeld und begehe so einen «grossangelegten Diebstahl von Bundesgeldern».

Erwägungen

3.2

Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt:

Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und biometrischen Daten (Art. 22 Abs. 1 AsylG). Im Anschluss kann das SEM die asylsuchende Person einem Zentrum des Bundes oder einem Kanton zuweisen (Art. 22 Abs. 6, Art. 23 Abs. 2 AsylG). Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27 (Art. 26d AsylG).

Gemäss Asylentscheid vom 21. Juli 2022 hat A.________ am 18. November 2021 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch eingereicht. Gestützt. auf Art. 22 AsylG bewilligte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zu. Am 3. Januar 2022 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Da das SEM anschliessend feststellte, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich sei, teilte es A.________ am 5. Januar 2022 dem erweiterten Verfahren zu. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 26d AsylG ergibt sich, dass damit auch immer die Zuweisung an einen Kanton verbunden ist. Somit musste das SEM A.________ vom BAZ Zürich in einen Kanton verlegen. Das BAZ Zürich war nicht länger für A.________ zuständig. In Bezug auf die generelle Zuweisung von A.________ an einen Kanton hat das SEM folglich rechtmässig gehandelt.

Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung, wobei in Bezug auf Letztere lediglich die bereits in der Schweiz lebenden Familienangehörigen berücksichtigt werden müssen (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 AsylV).

Laut Asylentscheid vom 21. Juli 2022 hat A.________ keine Familienangehörigen in der Schweiz, die eine Zuteilung an einen bestimmten Kanton erforderlich gemacht hätte. Insofern A.________ vorbringt, das SEM hätte berücksichtigen müssen, dass er nur Deutsch spreche und keine Motivation habe, Französisch zu lernen, was ja nur jeder Dritte in der Schweiz spreche, ist festzuhalten, dass das SEM diese Aspekte bei der Zuteilung an den Kanton Genf nicht berücksichtigen musste. Das SEM hat sich auch diesbezüglich nicht rechtswidrig verhalten. Es ist überdies auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vom SEM ersichtlich.

Die Zuweisung an den Kanton Genf müsste mittels Gesuch um Kantonswechsel gerügt werden. Dies hat A.________ laut Schreiben vom 7. September 2022 am 28. Mai und 13. Juni 2022 auch getan. Sollte A.________ mit der Begründung des Entscheids über das Kantonswechselgesuch nicht einverstanden sein, steht ihm die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Es ist mangels Zuständigkeit nicht Sache der Staatsanwaltschaft, über solche verwaltungsrechtlichen Beschwerden zu befinden.

Anzumerken gilt es, dass sich im BAZ Embrach zwar überwiegend, aber nicht nur Personen aufhalten, deren Asylverfahren unter das Dublin-Abkommen fallen oder deren Asylgesuche abgelehnt wurden. Der Aufenthalt vom 14. Dezember 2021 bis 26. Januar 2022 von A.________ im BAZ Embrach war nicht rechtswidrig. Im Asylverfahren kann das Vorliegen psychischer Störungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft entscheidend sein, weshalb das SEM sich zwangsläufig mit den behandelnden Psychiatern austauschen muss. Da Rechtsanwältin B.________ die gesetzliche Vertreterin von A.________ im Asylverfahren war, entsprach es dem Gesetz, dass das SEM den Asylentscheid nur der Rechtsanwältin eröffnete. Es oblag dann der Anwältin, den Entscheid A.________ mitzuteilen.

Schliesslich ergibt sich nicht aus den Akten, dass A.________ tatsächlich kein Taschengeld erhalten hat. A.________ wurde am 21. Juli 2022 vorläufig in der Schweiz aufgenommen und erhält seitdem monatlich die ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen von CHF 426.00 (vgl. etwa Bankbelege vom 27.06.2022, 28.07.2022 und 19.08.2022). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne eines Diebstahls nach Art. 139 StGB ist vorliegend nicht erkennbar.

Dispositiv

Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).

Aus den übrigen von A.________ vorgebrachten Behauptungen ergibt sich ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht auf das Vorliegen strafrechtlich relevanten Verhaltens, weshalb auf die Einleitung eines Gerichtsstandverfahrens nach den Artikeln 39 bis 42 StGB verzichtet wird. A.________ steht es offen, seine Vorbringen näher zu begründen und bei den sachlich und örtlich zuständigen Behörden der Kantone Genf und Thurgau geltend zu machen.

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).

4.2 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), erfüllt sein sollte. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts zu ändern. Diese deckt sich inhaltlich weitestgehend mit den Ausführungen in der Strafanzeige. Insoweit ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Verfehlungen, welche der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügt (Abweisung Asylgesuch und Gesuch um Kantonswechsel etc.), offensichtlich nicht strafrechtlicher Natur sind, sondern es handelt sich hierbei um verwaltungs- resp. asylrechtliche Fragen. Diese Einwände sind nicht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte, sondern im dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren vorzubringen. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wurden die rechtlichen Grundlagen für das Handeln der Beschuldigten ausführlich aufgeführt. Es ist offensichtlich, dass die Beschuldigte im Rahmen des Gesetzes gehandelt hat. Hinsichtlich Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ist erläuternd festzuhalten, dass die Beschränkung des Rügegegenstandes (Anfechtung nur gestützt auf den Grundsatz der Familieneinheit) vom Gesetzgeber intendiert war (vgl. Hruschka, in: Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 27 AsylG). Es liegt mithin keine Gesetzeslücke vor, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (vgl. betreffend die Gründe für einen Kantonswechsel – welche hier nicht vorliegen – auch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-2996/2022 vom 19. Juli 2022 E. 4.2 und 5.3). Soweit der Beschwerdeführer sich zu Beginn seiner Beschwerde mit Handlungen weiterer Behörden (Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Kantonspolizei Zürich, Genfer Polizei) nicht einverstanden erklärt, bildet dies vorliegend von vornherein nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beschwerdeführer belässt es in seiner Beschwerde dabei, blosse Behauptungen aufzustellen, ohne diese zu plausibilisieren. So ist etwa nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte «die Genfer Psychiater durch Bestechung (Art. 24; 322octies – 322novies StGB) beeinflusst» haben soll, wie es der Beschwerdeführer «sicher» meinen will. Entsprechendes wurde von ihm denn auch nicht weiter begründet. Dasselbe gilt betreffend die weiteren zahlreichen Straftatbestände, deren Begehung der Beschwerdeführer die Beschuldigte pauschal bezichtigt (Art. 127 StGB [Aussetzung], Art. 139 StGB [Diebstahl], Art. 312 StGB [Amtsmissbrauch], Art. 314 StGB [ungetreue Amtsführung], Art. 317 StGB [Urkundenfälschung im Amt], Art. 318 StGB [falsches ärztliches Zeugnis], Art. 325 StGB [ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher]). Insoweit fehlt es an einer plausiblen Tatsachengrundlage. Hinsichtlich des angeblichen «Taschengelddiebstahls» wird auf die E-Mail der Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom 21. Januar 2022 verwiesen, wonach die Modalitäten für die Einreise in die Schweiz in keinerlei Zusammenhang mit allfälligen Sanktionierungsmassnahmen in den BAZ stehen würden. Der Entzug des Taschengeldes könne durch die Leitung eines BAZ wegen schwerer Verstösse gegen die Hausordnung, nicht aber wegen illegaler Einreise angeordnet werden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ortet in den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines angeblichen «Taschengelddiebstahles» durch die Beschuldigte keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten.

4.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller muss sich sowohl zu seiner Mittellosigkeit wie auch zu den Prozesschancen äussern. Er hat überdies die Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben (BGE 125 IV 161 E. 4.a).

5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers enthält keine Begründung. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und das vorliegende Beschwerdeverfahren demnach als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, verzichtet die Verfahrensleitung darauf, dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung des Gesuchs anzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt:

4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 14. Oktober 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 22 405

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 22 AsylGart. 22 LAsiart. 22 LAsi

Art. 22 AsylGart. 22 LAsiart. 22 LAsi

Art. 23 AsylGart. 23 LAsiart. 23 LAsi

Art. 26d AsylGart. 26d LAsiart. 26d LAsi

Art. 22 AsylGart. 22 LAsiart. 22 LAsi

Art. 26d AsylGart. 26d LAsiart. 26d LAsi

Art. 27 AsylGart. 27 LAsiart. 27 LAsi

Art. 107 AsylGart. 107 LAsiart. 107 LAsi

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 39 StGBart. 39 CPart. 39 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_897/2015

6B_178/2017

6B_191/2017

Art. 27 AsylGart. 27 LAsiart. 27 LAsi

Art. 127 StGBart. 127 CPart. 127 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP

Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP

Art. 325 StGBart. 325 CPart. 325 CP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BGE 125 IV 161ATF 125 IV 161DTF 125 IV 161

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF