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Entscheid

BK 2022 41

Obergericht

14. März 2022Deutsch7 min

1. Am 12. Januar 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen «Mikrowellen-Verbrechen» und «Lärmterror», angeblich begangen in der Zeit vom 16. August 2021 bis 17. August 2021 in C.________ (Ort) an der D.________ (Strasse), nicht an die Hand. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ verwies sie auf den Zivilweg. Seine Beweisanträge und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Januar 2022 Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 41

Bern, 1. Februar 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme / Beweisanträge / unentgeltliche Rechtspflege

Strafverfahren wegen Mikrowellen Verbrechen und Lärmterror

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Januar 2022 (BJS 21 21092)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Am 12. Januar 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen «Mikrowellen-Verbrechen» und «Lärmterror», angeblich begangen in der Zeit vom 16. August 2021 bis 17. August 2021 in C.________ (Ort) an der D.________ (Strasse), nicht an die Hand. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ verwies sie auf den Zivilweg. Seine Beweisanträge und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Januar 2022 Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.) Das Obergericht Bern sei anzuordnen, durch polizeiliche Fachorgane in der Wohnung A.________ F.________ (Strasse), C.________ (Ort) 3. Stock, unangemeldet vor Ort eine Hausdurchsuchung durchzuführen, um die Anlagen zum Mikrowellenbeschuss etc. feststellen und beschlagnahmen zu können.

2.) In der «Wohnung» B.________, D.________ (Strasse), C.________ (Ort) sei durch das Obergericht Bern vor Ort ein Augenschein vorzunehmen, um die räumlich sichtbaren Auswirkungen des Mikrowellenwaffenbeschusses aktenkundig feststellen zu können. (seit 3 Jahren hängig) Unsere «Wohnung» ist komplett verdreckt durch Ablagerungen des Mikrowellen-Beschusses.

3.) Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.) Beweisanträge sind Folge zu leisten.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

Erwägungen

2.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.

Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine mögliche Straftat ergeben würden. In Betracht zu ziehen sei allenfalls der Tatbestand der Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit durch starke hochfrequentierte Strahlung bzw. Belastung mit Magnetfeldern durch eine Mikrowelle). Zurzeit würden jedoch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, welche darauf hinweisen würden, dass die durch Mikrowellen verursachte Strahlungsintensität geeignet wäre, Personen, welche sich nicht einmal in der gleichen Wohnung wie die Geräte befinden würden, in einem strafrechtlich relevanten Mass zu schädigen. Der Anzeige seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Einsetzung einer Mikrowelle zwecks Schädigung des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau durch die beschuldigte Person hindeuten würden. Im Weiteren verwies die Staatsanwaltschaft auf den Beschluss BK 16 231 der Beschwerdekammer vom 23. Juni 2016 sowie die zahlreichen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland.

5.

Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an. In Beschluss BK 16 231 (E. 3) hatte sich die Beschwerdekammer bereits mit den gleichen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu befassen und es wurde ausführlich dargelegt, weshalb die Verwendung einer Mikrowelle keinen Straftatbestand erfülle (vgl. auch BK 20 556 vom 6. Januar 2021 mit Verweis auf BK 16 231 vom 23. Juni 2016). Darauf kann verwiesen werden, zumal diese Erwägungen auch vorliegend vollumfänglich zutreffen. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (Augenschein in seiner eigenen Wohnung und Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten) sowie der von ihm eingereichte Bericht der NZZ («gepulste Mikrowellen sollen das mysteriöse Havanna-Syndrom auslösen») und die Übersetzung «31. Juli 2020 der Welttag gegen elektronische Folter» sind nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern.

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Dem Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 1. Februar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt

i.V. Gerichtsschreiberin Bettler

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 22 41

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

6B_322/2019

6B_178/2017

6B_897/2015

BK 16 231

BK 16 231

BK 20 556

BK 16 231

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF