BK 2022 41
Obergericht
14. März 2022Deutsch7 min
1. Am 12. Januar 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen «Mikrowellen-Verbrechen» und «Lärmterror», angeblich begangen in der Zeit vom 16. August 2021 bis 17. August 2021 in C.________ (Ort) an der D.________ (Strasse), nicht an die Hand. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ verwies sie auf den Zivilweg. Seine Beweisanträge und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Januar 2022 Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 41
Bern, 1. Februar 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Volknandt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme / Beweisanträge / unentgeltliche Rechtspflege
Strafverfahren wegen Mikrowellen Verbrechen und Lärmterror
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Januar 2022 (BJS 21 21092)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 12. Januar 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen «Mikrowellen-Verbrechen» und «Lärmterror», angeblich begangen in der Zeit vom 16. August 2021 bis 17. August 2021 in C.________ (Ort) an der D.________ (Strasse), nicht an die Hand. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ verwies sie auf den Zivilweg. Seine Beweisanträge und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Januar 2022 Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.) Das Obergericht Bern sei anzuordnen, durch polizeiliche Fachorgane in der Wohnung A.________ F.________ (Strasse), C.________ (Ort) 3. Stock, unangemeldet vor Ort eine Hausdurchsuchung durchzuführen, um die Anlagen zum Mikrowellenbeschuss etc. feststellen und beschlagnahmen zu können.
2.) In der «Wohnung» B.________, D.________ (Strasse), C.________ (Ort) sei durch das Obergericht Bern vor Ort ein Augenschein vorzunehmen, um die räumlich sichtbaren Auswirkungen des Mikrowellenwaffenbeschusses aktenkundig feststellen zu können. (seit 3 Jahren hängig) Unsere «Wohnung» ist komplett verdreckt durch Ablagerungen des Mikrowellen-Beschusses.
3.) Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
4.) Beweisanträge sind Folge zu leisten.
Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.
Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine mögliche Straftat ergeben würden. In Betracht zu ziehen sei allenfalls der Tatbestand der Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit durch starke hochfrequentierte Strahlung bzw. Belastung mit Magnetfeldern durch eine Mikrowelle). Zurzeit würden jedoch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, welche darauf hinweisen würden, dass die durch Mikrowellen verursachte Strahlungsintensität geeignet wäre, Personen, welche sich nicht einmal in der gleichen Wohnung wie die Geräte befinden würden, in einem strafrechtlich relevanten Mass zu schädigen. Der Anzeige seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Einsetzung einer Mikrowelle zwecks Schädigung des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau durch die beschuldigte Person hindeuten würden. Im Weiteren verwies die Staatsanwaltschaft auf den Beschluss BK 16 231 der Beschwerdekammer vom 23. Juni 2016 sowie die zahlreichen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland.
5.
Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an. In Beschluss BK 16 231 (E. 3) hatte sich die Beschwerdekammer bereits mit den gleichen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu befassen und es wurde ausführlich dargelegt, weshalb die Verwendung einer Mikrowelle keinen Straftatbestand erfülle (vgl. auch BK 20 556 vom 6. Januar 2021 mit Verweis auf BK 16 231 vom 23. Juni 2016). Darauf kann verwiesen werden, zumal diese Erwägungen auch vorliegend vollumfänglich zutreffen. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (Augenschein in seiner eigenen Wohnung und Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten) sowie der von ihm eingereichte Bericht der NZZ («gepulste Mikrowellen sollen das mysteriöse Havanna-Syndrom auslösen») und die Übersetzung «31. Juli 2020 der Welttag gegen elektronische Folter» sind nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern.
Dispositiv
Demnach ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Dem Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 1. Februar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Volknandt
i.V. Gerichtsschreiberin Bettler
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 41
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_322/2019
6B_178/2017
6B_897/2015
BK 16 231
BK 16 231
BK 20 556
BK 16 231
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF