BK 2022 42
Beschwerde 393-a
23. Juni 2022Deutsch13 min
1.1 Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Januar 2022 (Poststempel: 24. Januar 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustellen. Am 7. Februar 2022 leistete die Beschwerdeführerin eine Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 27. Februar 2022 zur Beschwerde Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 innert der mit Verfügung vom 11. Februar 2022 erstreckten Frist ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. März 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 42
Bern, 19. Mai 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Betrugs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 7. Januar 2022 (O 21 1111)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Januar 2022 (Poststempel: 24. Januar 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustellen. Am 7. Februar 2022 leistete die Beschwerdeführerin eine Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 27. Februar 2022 zur Beschwerde Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 innert der mit Verfügung vom 11. Februar 2022 erstreckten Frist ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. März 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel.
1.2 Die am 21. April 2022 per E-Mail eingegangene, unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin ist nicht rechtsgültig und unbeachtlich.
1.3 Am 29. April 2022 gab die Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdekammer persönlich einen USB-Stick sowie eine vom 8. Juni 2020 datierte Quittung (nachfolgend: Quittung) ab, wovon die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 3. Mai 2022 Kenntnis gab. Eine Kopie der Quittung wurde den Parteien zugestellt; gleichzeitig teilte die Verfahrensleitung mit, dass der USB-Stick der anwaltlichen Vertretung des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft auf Antrag zur Einsicht zugestellt werde. Ein entsprechender Antrag ging bei der Beschwerdekammer nicht ein.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Mit Anzeige vom 26. September 2020 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten Betrug bzw. Teilnahme an dem von der Beschwerdeführerin D.________ sel. vorgeworfenen Betrug (Strafverfahren O 21 1110) vor. Sie macht geltend, der Beschuldigte und seine Frau seien als (Haupt-)Vermieter in Bezug auf den Abschluss des Untermietvertrags über das Mietobjekt E.________ (Adresse) vom 5. Juni 2020 mit D.________ sel. (nachfolgend: Untermietvertrag) involviert gewesen. Konkret habe die Beteiligung des Beschuldigten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin mit D.________ sel. einen Untermietvertrag abgeschlossen habe, obwohl das Grundmietverhältnis mit D.________ sel. nicht gültig gewesen sei, wovon der Beschuldigte gewusst habe. Aufgrund des unter den genannten Umständen abgeschlossenen Untermietvertrags habe die Beschwerdeführerin sodann Zahlungen in der Höhe von 12'000.00 (Ablöse) und CHF 19'800.00 (CHF 6'000.00 Depot und 8 Monatsmieten) an D.________ sel. geleistet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie keine Zahlungen an D.________ sel. geleistet hätte, wenn sie gewusst hätte, dass das Grundmietverhältnis nicht gültig abgeschlossen worden war. Überdies wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, dass zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. weitere Vereinbarungen bestanden haben sollen und der Beschuldigte von den Zahlungen der Beschwerdeführerin an D.________ sel. profitiert habe.
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, da sie zur Erkenntnis kam, dass aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt nicht hervorgehe, inwiefern der Beschuldigte als Vermieter des Mietobjekts E.________ (Adresse) Kenntnis von den Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ sel. und den von der Beschwerdeführerin an D.________ geleisteten Zahlungen gehabt habe. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Teilnahme des Beschuldigten resp. des Beschuldigten und dessen Frau an dem von der Beschwerdeführerin D.________ sel. vorgeworfenen Betrug.
4.2
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe die von ihr vorgelegten Beweise nicht ausreichend gewürdigt. Hinzu komme, dass die Ermittlungsansätze und -intensität nicht geeignet seien, den komplexen Sachverhalt aufzuklären und zu durchleuchten. Des Weiteren hält sie fest, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, wonach er von den Vorgängen zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ sel. nichts mitbekommen habe, um eine Schutzbehauptung handle. So gebe es eine Videoaufnahme vom 1. Juni 2020, aus der ersichtlich sei, dass D.________ sel. der Beschwerdeführerin im Beisein und mit ausdrücklicher Duldung des Beschuldigten habe glaubhaft machen wollen, dass der Untermietvertrag allein gültig sei, und eine von ihr bis dahin noch zurückgehaltene Zahlung zu legitimieren versucht habe. Anders als er anlässlich dessen Vernehmung angegeben habe, sei der Beschuldigte voll informiert gewesen und dessen gezielte und bewusste Mitwirkung und Zustimmung wesentliche Voraussetzung dafür gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Untermietvertrag eingelassen habe. Auch habe er verlauten lassen, dass das Grundmietverhältnis ungültig sei, da der entsprechende Vertrag durch seine Frau, welche nicht zeichnungsberechtigt sei, unterschrieben worden sei. Diese Ereignisse gesamthaft betrachtet, habe sich der Beschuldigte mitschuldig gemacht. Die Nichtanhandnahme sei damit zu Unrecht erfolgt.
4.3
Der Beschuldigte macht geltend, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, inwiefern er einen Betrug begangen resp. am D.________ sel. vorgeworfenen Betrug teilgenommen haben soll. Die Beschwerdeführerin könne nicht darlegen, inwiefern er in Bezug auf den Abschluss des Untermietvertrags mit D.________ sel. involviert gewesen sein soll. Auch den Nachweis, dass er Kenntnis von den Zahlungen der Beschwerdeführerin an D.________ sel. gehabt haben soll, könne die Beschwerdeführerin nicht erbringen. Überdies habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Untermietvertrag offenbar einzig Zahlungen an D.________ sel. geleistet. Demgegenüber habe er in diesem Zusammenhang nie Zahlungen von der Beschwerdeführerin erhalten, was von der Beschwerdeführerin bestätigt werde. Insgesamt sei aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, welche konkreten strafbaren Handlungen er hätte begangen haben sollen. Vielmehr handle es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um blosse Vermutungen. Es fehle daher an einem hinreichenden Tatverdacht, womit die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt sei.
4.4
Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dass im vorliegenden Fall offensichtlich kein rechtswidriges Vorgehen im Sinne eines Betruges vorliege, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen habe. Mithin sei nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand eines Betrugs erfüllen könnte. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin arglistig getäuscht haben könnte. Vielmehr habe der Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihm die mögliche Ungültigkeit des Grundmietverhältnisses mit D.________ sel. erst nachträglich bewusst worden sei. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte versucht hätte, aus der vorliegenden Konstellation finanzielle Vorteile zu ziehen.
5.
5.1
Zum Prozessualen ist als Vorbemerkung darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt; mithin sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 02. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1).
5.2
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
5.3
Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (vgl. Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges erfordert mithin eine arglistige Täuschung.
5.4
Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des Betrugs erfüllen könnte. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin arglistig getäuscht haben oder an einer arglistigen Täuschung der Beschwerdeführerin durch D.________ sel. mitgewirkt haben könnte. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschuldigte in Bezug auf den Abschluss des Untermietvertrags involviert gewesen sein soll oder inwiefern er auf den Abschluss des Untermietvertrags hingewirkt haben soll. Auch die von der Beschwerdeführerin am 29. April 2022 nachträglich auf dem Stick eingereichte Videoaufnahme und die gleichentags erhaltene Quittung bringen diesbezüglich keinen Aufschluss.
In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft stellt die Beschwerdekammer sodann fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Anzeige eine Kopie der vom Beschuldigten, D.________ sel. und dem stellvertretenden Geschäftspartner von D.________ sel., F.________, unterschriebenen Ergänzung des Grundmietvertrags vorgelegt hat. Darin wurde das Gültigkeitsdatum des Grundmietvertrags auf den 1. März 2020 fixiert. Der Untermietvertrag der Beschwerdeführerin mit D.________ sel. wurde nach Angabe der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 unterzeichnet. Daraus wird deutlich, dass die Frage betr. die Gültigkeit des Grundmietvertrags zu diesem Zeitpunkt bereits geklärt war. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass bis zum Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen keine Miete geschuldet war. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten erfolgten die Zahlungen der Beschwerdeführerin sodann auch nur gegenüber D.________ sel.; Entsprechendes ist auch aus der am 29. April 2022 nachgereichten Quittung ersichtlich. Mithin erhellt nicht, inwiefern der Beschuldigte einen finanziellen Vorteil aus dem Untermietvertrag hätte ziehen können oder von den Zahlungen an D.________ sel. hätte profitieren sollen. Schliesslich wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, welche weitergehenden Vereinbarungen zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. bestanden haben sollen. Zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise vorgebracht hat, die ihre Vorwürfe untermauern, muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die von ihr vorgebrachten Vorwürfe lediglich auf Vermutungen basieren.
Abschliessend ist festzuhalten, dass das Behaupten von Offizialdelikten allein die Staatsanwaltschaft nicht zum Eröffnen eines Verfahren verpflichtet. Entscheidend ist einzig das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keinen solchen zu begründen. Die Nichtanhandnahme ist damit zu Recht erfolgt.
5.5
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe entnommen. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
6.2
Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO; bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). In casu handelte es sich beim Vorwurf des Betrugs um ein Offizialdelikt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e (analog für die Nichtanhandnahme) und Bst. b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
6.3
Rechtsanwalt B.________ macht für die Verteidigung des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'427.00 (5 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen und MWST) geltend. Diese erweist sich als überhöht. Obwohl die (strafrechtliche) Bedeutung der Streitsache mit Blick auf den vorgeworfenen Straftatbestand des Betrugs eher gross ist, muss die Komplexität des Verfahrens als gering bezeichnet werden. So stand der Beschwerdeantwort eine Laienbeschwerde gegenüber, bei der es keine bedeutenden Rechtsfragen zu klären galt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeantwort des Beschuldigten sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht auf das Nötigste beschränkt; die Begründung umfasst eineinhalb Seiten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der für das Prüfen der Verfügungen, das Akten- und Rechtsstudium und das Redigieren der Beschwerdeantwort ausgewiesene Zeitaufwand als überhöht. Gleiches gilt für den für die Korrespondenz mit dem Obergericht ausgewiesenen Aufwand (vgl. Zeitaufwand für das Fristerstreckungs- und Akteneinsichtsgesuch sowie für das Begleitschreiben zur Rücksendung der Akten). Nach dem Gesagten rechtfertigt sich vorliegend eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit entnommen.
3.
Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Bern ausgerichtet.
4.
Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten.
5.
Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 19. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 42
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_507/2020
1B_258/2017
6B_617/2016
1B_493/2016
1B_768/2012
6B_700/2020
6B_472/2020
6B_553/2019
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
BGE 141 IV 476ATF 141 IV 476DTF 141 IV 476
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF