BK 2022 429
Obergericht
6. Dezember 2022Deutsch5 min
1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 10. Mai 2022 wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt. Am 25. Mai 2022 reichte der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 6. Juli 2022 zurückgezogen (pag. 39 und 47 Akten Regionalgericht). Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 wandte sich der Beschuldigte direkt an die Staatsanwaltschaft und fragte an, ob «Sie Ihre Entscheidung nicht mildern könne, indem Sie diesen negativen Prozess [Anmerkung der Kammer: keine Kenntnis der Bussen, Zustellung an Ex-Frau trotz Adressänderung] berücksichtige» (pag. 49 Akten Regionalgericht). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten telefonisch mit, dass die Einsprache zurückgezogen worden sei und eine erneute Einsprache nicht möglich sei (pag. 51 Akten Regionalgericht). Nachdem der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Juli 2022 mitgeteilt hatte, nicht mit dem Entscheid einverstanden zu sein, überwies die Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2022 die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache (pag. 52 ff. Akten Regionalgericht). Das Regionalgericht gab dem Beschuldigten mit Verfügung vom 29. August 2022 Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern. Der Beschuldigte führte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2022 aus, aufgrund eines Missverständnisses mit seinem Anwalt habe dieser die Einsprache zurückgezogen. Er habe keinen solchen Fehler gemacht und zudem seien die Briefe weiterhin an die Adresse seiner Ex-Frau gegangen, obwohl er bei der Polizei und beim Verkehrsamt den Adressenwechsel bekannt gegeben habe (pag. 55 ff. Akten Regionalgericht).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
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Beschluss
BK 22 429
Bern, 27. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache
Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 29. September 2022
(PEN 22 546)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 10. Mai 2022 wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt. Am 25. Mai 2022 reichte der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 6. Juli 2022 zurückgezogen (pag. 39 und 47 Akten Regionalgericht). Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 wandte sich der Beschuldigte direkt an die Staatsanwaltschaft und fragte an, ob «Sie Ihre Entscheidung nicht mildern könne, indem Sie diesen negativen Prozess [Anmerkung der Kammer: keine Kenntnis der Bussen, Zustellung an Ex-Frau trotz Adressänderung] berücksichtige» (pag. 49 Akten Regionalgericht). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten telefonisch mit, dass die Einsprache zurückgezogen worden sei und eine erneute Einsprache nicht möglich sei (pag. 51 Akten Regionalgericht). Nachdem der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Juli 2022 mitgeteilt hatte, nicht mit dem Entscheid einverstanden zu sein, überwies die Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2022 die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache (pag. 52 ff. Akten Regionalgericht). Das Regionalgericht gab dem Beschuldigten mit Verfügung vom 29. August 2022 Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern. Der Beschuldigte führte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2022 aus, aufgrund eines Missverständnisses mit seinem Anwalt habe dieser die Einsprache zurückgezogen. Er habe keinen solchen Fehler gemacht und zudem seien die Briefe weiterhin an die Adresse seiner Ex-Frau gegangen, obwohl er bei der Polizei und beim Verkehrsamt den Adressenwechsel bekannt gegeben habe (pag. 55 ff. Akten Regionalgericht).
Das Regionalgericht trat mit Entscheid vom 29. September 2022 auf die Einsprache gegen den vorerwähnten Strafbefehl wegen Rückzugs der Einsprache nicht ein (pag. 66 ff. Akten Regionalgericht). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe im Rahmen seiner Stellungnahme sein sinngemässes Vorbringen, wonach Fürsprecher B.________ die Einsprache gegen seinen Willen und ohne entsprechenden Auftrag zurückgezogen habe, in keinerlei Hinsicht untermauert oder dokumentiert. Es sei keine Pflichtverletzung erkennbar. Bei dem behaupteten Missverständnis dürfte es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handeln, weil dem Beschuldigten bewusst geworden sei, dass die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das SVG Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Taxifahrer habe.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2022 sinngemäss Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Beschwerdekammer auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand. Vorliegend geht es um die Verfügung des Regionalgerichts vom 29. September 2022 (Gültigkeit der Einsprache). Einzig die Frage des Rückzugs der Einsprache ist Gegenstand des Verfahrens. Die materielle Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden, weshalb auf seine Ausführungen, warum es zu diesen Vorwürfen gekommen ist, nicht eingegangen werden kann. Mit Blick auf die Frage des Rückzugs der Einsprache sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach Briefe verschwunden seien oder an die falsche Adresse geschickt wurden, nicht relevant und vermögen die Gültigkeit des Rückzugs der Einsprache nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Beschwerdeführer.
3.
Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (per A-Post)
Bern, 27. Oktober 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
i.V. Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 429
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF