BK 2022 440
Nichtanhandnahme
20. Dezember 2022Deutsch14 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit anfangs 2019 ein Strafverfahren gegen A.________ sowie D.________ wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz (BM 19 6370). Am 2. August 2019 eröffnete sie zudem gestützt auf die Anzeige der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Untersuchung gegen Unbekannt wegen Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung, welche sie am 19. Februar 2020 auf A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ausdehnte (BM 19 32491). Die Verfahren BM 19 6370 und BM 19 32491 wurden am 25. Februar 2020 vereinigt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mehrmals nach dem Stand resp. Abschluss des Verfahrens erkundigt hatte, reichte sie am 18. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Nachstehende:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 440
Bern, 7. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________ GmbH
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Rechtsverzögerung
Strafverfahren wegen Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung etc.
Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend Rechtsverzögerung im Verfahren BM 19 6370
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit anfangs 2019 ein Strafverfahren gegen A.________ sowie D.________ wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz (BM 19 6370). Am 2. August 2019 eröffnete sie zudem gestützt auf die Anzeige der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Untersuchung gegen Unbekannt wegen Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung, welche sie am 19. Februar 2020 auf A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ausdehnte (BM 19 32491). Die Verfahren BM 19 6370 und BM 19 32491 wurden am 25. Februar 2020 vereinigt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mehrmals nach dem Stand resp. Abschluss des Verfahrens erkundigt hatte, reichte sie am 18. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Nachstehende:
1. Es sei fest zu stellen, dass die vorliegende Verfahrensdauer zu einer Rechtsverzögerung führte.
2. Die Beschwerdekammer habe die zuständige Untersuchungsorgane der Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Untersuchung vorangetrieben wird.
3. Die Frage, ob Frau Staatsanwältin E.________ das Verfahren weiterführen kann oder ob besser ein neues Untersuchungsorgan einzusetzen sei, sei von Amtes wegen zu prüfen.
Erwägungen
Die Generalstaatsanwaltschaft schloss nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 9. November 2022 replizierte die Beschwerdeführerin und hielt sinngemäss an den bereits gestellten Anträgen fest.
2.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerdeführerin ist Straf- und Zivilklägerin und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung der Beschwerde vor, sie habe am 22. Juli 2019 Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht, wobei sie den Beschuldigten und/oder F.________ als dringend verdächtigt bezeichnet habe, ihr gehörende Textilien aus dem Keller an Dritte veräussert zu haben. Mit Schreiben vom 4. März 2021, 13. April 2022 und 22. April 2022 habe sie die Staatsanwaltschaft um Mitteilung ersucht, wie weit die diesbezügliche Untersuchung fortgeschritten sei, resp. sich über die lange Verfahrensdauer beschwert. Auch nach diesen Schreiben sei das Verfahren nicht beförderlich behandelt worden. Aus der Antwort der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2022 gehe hervor, dass im vorliegenden Verfahren weitere Anzeigen eingegangen seien und dass es weitere beschuldigte Personen gebe. Es erschliesse sich ihr nicht, weshalb neue Anzeigen eingereicht worden seien und was diese für einen Einfluss auf die Dauer des Verfahrens haben sollten. Der Beschuldigte bestreite zwar den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Sie habe indes in der Strafanzeige Beweise eingereicht und Anträge gestellt, die ihren Standpunkt belegen könnten. Das Strafverfahren sei nicht besonders komplex. Dieses sollte an das zuständige Gericht überwiesen werden können.
3.2
Die Generalstaatsanwaltschaft hält Folgendes fest:
Dispositiv
Die Beschwerdeführerin wurde durch die Verfahrensleiterin bereits darauf hingewiesen, dass allfällige Verzögerungen im Verfahren darauf zurückzuführen sind, dass immer wieder neue Anzeigen gegen den Beschuldigten hinzugekommen sind und die Verfahrensleiterin dem Anspruch des Beschuldigten auf Verfahrenseinheit nachkommen muss. Gestützt auf eine weitere Anzeige wurde darüber hinaus bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte ein Verfahren gegen den Beschuldigten geführt, welches nun eingestellt werden soll. Der dort zuständige Verfahrensleiter hat im September 2022 den Parteien Frist nach Art. 318 StPO angesetzt. Den Entscheid der Kantonalen Staatsanwaltschaft gilt es nun abzuwarten, um beurteilen zu können, in welchem Zusammenhang jenes Verfahren mit der bei der Regionalen Staatsanwaltschaft pendenten Untersuchung steht. Alsdann wird auch über den Abschluss dieses Verfahrens entschieden werden können. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der beschwerten Untersuchung bloss Privatklägerin ist. Ihr Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung ist daher etwas geringer als derjenige der beschuldigten Person (z.B. BK 15 541 vom 29. Dezember 2016 E. 3 m.w.H.). Eine Rechtsverzögerung ist aus diesen Gründen nicht erkennbar.
4. In der Replik erwidert die Beschwerdeführerin, aus der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 26. August 2020 ergebe sich, dass betreffend das vorliegende Strafverfahren eine Zuständigkeit nicht anerkannt worden sei. Die beiden Verfahren seien gerade nicht vereinigt worden. Gemäss der Begründung der Gerichtsstandsanfrage liege kein innerer Zusammenhang mit den zu beurteilenden Delikten vor, welche sie gegen den Beschuldigten zur Anzeige gebracht habe. Dass ein anderes laufendes Verfahren bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte als Begründung für die eingetretene Verzögerung herangezogen werde, obwohl keine Vereinigung erfolgt sei, erstaune. Im vorliegenden Strafverfahren gehe es um den Vorwurf des Diebstahls, evtl. der unrechtmässigen Aneignung von Textilien aus einem Kellerraum, zu welchem der Beschuldigte Zugang gehabt habe. Der Sachverhalt sei überschaubar und biete keine Schwierigkeiten bei der Abklärung.
5.
5.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgericht 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 StPO; Summers, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 147). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und
-verweigerung zu bewahren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015; Wohlers, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO).
5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2019 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und D.________ wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz eröffnete (BM 19 6370). Am 2. August 2019 eröffnete sie zudem gestützt auf die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2019, in welcher diese insbesondere den Beschuldigten als mutmasslichen Täter bezeichnet hatte, ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung (BM 19 32491). Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 und 2. August 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Bern mit Ermittlungen betreffend die obigen Vorwürfe. Die Kantonspolizei Bern führte in der Folge verschiedene Einvernahmen durch. Die letzten polizeilichen Einvernahmen datieren vom 17. Januar 2020 (Einvernahmen des Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Baugesetz und wegen Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung). Mit Nachtrag vom 17. Februar 2020 und 24. Februar 2020 erstattete die Kantonspolizei Bern Bericht. Die Staatsanwaltschaft dehnte in der Folge das Strafverfahren BM 19 32491 (Vorwurf des Diebstahls, evtl. unrechtmässige Aneignung) am 19. Februar 2020 auf den Beschuldigten aus und vereinigte am 25. Februar 2020 die Strafverfahren BM 19 6370 und BM 19 32491. Seither – d.h. seit mehr als 2 Jahren und 9 Monaten – sind gemäss den vorliegenden Akten keine weiteren Untersuchungshandlungen oder Verfahrensschritte mehr erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft betreffend diese Vorwürfe offenbar bereits Mitte Januar 2020 weitestgehend die ihrer Ansicht nach erforderlichen Untersuchungshandlungen hatte tätigen lassen und dass das Verfahren angesichts dessen kurz vor dem Abschluss stand, so dass nach Eingang der Nachträge vom 17. und 24. Februar 2020 in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO hätte fortgefahren werden können. Entsprechendes ist nicht erfolgt. Das Verfahren stand vielmehr seither ohne erklärbaren Grund ungebührlich lange still. Eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft über einen solchen langen Zeitraum ist mit dem Verbot der Rechtsverzögerung unvereinbar, zumal das Strafverfahren weder sachverhaltsmässig noch rechtlich komplex oder umfangreich erscheint (vgl. E. 5.1 hiervor).
Erst am 16. Februar 2021 – d.h. mehr als ein Jahr, nachdem betreffend die ursächlichen Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Baugesetz und des Diebstahls, evtl. unrechtmässige Aneignung die letzten Ermittlungshandlungen getätigt worden waren, – ging im vorliegenden Strafverfahren eine Strafanzeige des Beschuldigten u.a. gegen D.________ wegen falscher Anschuldigung ein. Am 30. März 2021 erfolgte eine weitere Anzeige des Beschuldigten gegen D.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 2. Dezember 2021 reichte der Beschuldigte abermals Strafanzeige u.a. gegen D.________ wegen falscher Anschuldigung ein. Die Vorwürfe der falschen Anschuldigung stehen offenbar in Zusammenhang mit Strafanzeigen, welche D.________ gegen den Beschuldigten eingereicht hat (Anzeige vom 3. Juli 2020 wegen Urkundenfälschung und unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden; Anzeige vom 29. Juni 2021 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs, evtl. Veruntreuung). Aus den Akten erschliesst sich nicht, ob betreffend die bei den Akten liegenden Strafanzeigen des Beschuldigten gegen D.________ ein Strafverfahren eröffnet resp. das Strafverfahren BM 19 6370 gegen D.________ betreffend diese Vorwürfe ausgedehnt worden ist. Auch sind keine etwaigen getätigten Ermittlungshandlungen auszumachen. Es ist zu vermuten, dass betreffend diese Anzeigen die diesen Vorwürfen zugrunde liegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten abgewartet werden. Wie der Stand dieser Verfahren ist oder ob sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich erkundigt hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft (nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft) begründen die Verzögerungen im vorliegenden Strafverfahren in allgemeiner Weise damit, dass mehrere neue Anzeigen gegen den Beschuldigten hinzugekommen seien und dem Anspruch des Beschuldigten auf Verfahrenseinheit nachgekommen werden müsse, resp. dass es im vorliegenden Strafverfahren weitere beschuldigte Personen und weitere Straftaten gebe. Insoweit ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren BM 19 6370 gemäss den eingereichten Akten seit dem 22. Juli 2019 keine weiteren Strafanzeigen gegen den Beschuldigten mehr hinzugekommen sind. Inwiefern dem Recht des Beschuldigten auf Verfahrenseinheit nachgekommen werden müsste, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen daher nicht. Die von D.________ gegen den Beschuldigten eingereichten Strafanzeigen vom 3. Juli 2020 und 29. Juni 2021 führten offenbar zu separaten Strafverfahren (BM 20 25987 [Urkundenfälschung und unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden] sowie W 21 352 [ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug]). Es ist nicht erkennbar und wird seitens der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht begründet, inwiefern der Ausgang dieser Verfahren in Zusammenhang mit den Straftaten des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren stehen könnte. Was das Strafverfahren W 20 407 (vormals BM 20 4759) gegen D.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Erschleichens einer falschen Beurkundung, Betrugs sowie Diebstahls anbelangt (Strafanzeige des Beschuldigten vom 6. März 2020), wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht auf den diesbezüglichen Austausch der Staatsanwaltschaften zur Gerichtsstandsfrage hingewiesen. Gemäss Schreiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 26. August 2020 beschränkt sich ihre Untersuchung auf die Person von D.________. Die von ihr untersuchten Straftaten von D.________ beträfen nicht die Beschwerdeführerin. Zwischen den von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte untersuchten Vorwürfen gegen D.________ und den von der Staatsanwaltschaft im Verfahren BM 19 6370 gegen den Beschuldigten untersuchten Vorwürfen bestehe kein innerer Zusammenhang, welcher die Gefahr sich widersprechender Urteile in sich berge. Dementsprechend wurde auf eine Vereinigung der Verfahren verzichtet. Mithin ist derzeit einzig erkennbar, dass sich das Strafverfahren BM 19 6370 deshalb verzögert, weil ab 16. Februar 2021 – nachdem das Strafverfahren seit Februar 2020 offenbar ein ganzes Jahr stillgestanden hat – neue Anzeigen gegen D.________ hinzugekommen sind. Diesem mutmasslichen Mittäter im Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz muss betreffend die weiter gegen ihn erhobenen Vorwürfe das Recht auf Verfahrenseinheit gewährt werden. Die diesbezüglichen Verzögerungen resp. das jetzige Abwarten auf den Ausgang anderer Strafverfahren wäre offensichtlich vermeidbar gewesen, wenn bereits im Februar 2020 nach Eingang der Nachtragsberichte der Kantonspolizei Bern das Strafverfahren zügig zum Abschluss gebracht worden wäre.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren BM 19 6370 das Beschleunigungsgebot verletzt hat, indem sie von Februar 2020 bis mindestens Februar 2021 untätig geblieben ist. Es handelt sich hierbei offensichtlich nicht mehr um eine bloss geringfügige Dauer einer Untätigkeit, welche die Beschwerdeführerin als Privatklägerin hinzunehmen hätte. Eine förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist angezeigt. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft die notwendigen Untersuchungshandlungen und Massnahmen im vorliegenden Verfahren nunmehr zügig vornehmen wird, so dass das Verfahren beförderlich vorangetrieben wird. Von einer förmlichen Anweisung ist daher abzusehen. Anhaltspunkte, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin das Verfahren nicht mehr in gehöriger Weise weiterführen könnte resp. dass diese durch ein «neues Untersuchungsorgan» ersetzt werden müsste, sind nicht auszumachen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Entschädigungswürdige Nachteile sind ihr nicht entstanden und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Strafverfahren BM 19 6370 das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 7. Dezember 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 440
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 13 StPOart. 13 CPPart. 13 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
BK 15 541
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
BGE 130 I 269ATF 130 I 269DTF 130 I 269
BGE 130 I 312ATF 130 I 312DTF 130 I 312
1B_388/2011
1B_208/2012
6B_411/2015
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
BK 15 301
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF