BK 2022 445
Beschwerde 393-a
10. November 2022Deutsch26 min
1. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2017 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, einfacher Körperverletzung, mehrfach begangener Drohung, versuchter Nötigung, mehrfach begangener Beschimpfung, mehrfach begangenen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 je als Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts vom 17. Dezember 2015. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet und erklärt, dass der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe. Als Vollzugsbeginn wurde der 21. Oktober 2017 festgelegt, da sich der Beschwerdeführer zunächst noch im Strafvollzug befand.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 445
Bern, 3. November 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft während des nachträglichen Verfahrens (Art. 364b Abs. 2 StPO)
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Oktober 2022 (ARR 22 73)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2017 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, einfacher Körperverletzung, mehrfach begangener Drohung, versuchter Nötigung, mehrfach begangener Beschimpfung, mehrfach begangenen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 je als Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts vom 17. Dezember 2015. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet und erklärt, dass der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe. Als Vollzugsbeginn wurde der 21. Oktober 2017 festgelegt, da sich der Beschwerdeführer zunächst noch im Strafvollzug befand.
Am 23. September 2022 stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD), beim Regionalgericht den Antrag, es sei die mit Urteil vom 10. Oktober 2017 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme um weitere fünf Jahre, d.h. bis zum 20. Oktober 2027, zu verlängern. Gestützt auf den Antrag der BVD, das Erreichen der Höchstdauer der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme am 20. Oktober 2022 sowie die Tatsache, dass die Hauptverhandlung im nachträglichen Verfahren voraussichtlich frühestens Ende Februar/Anfang März 2023 wird stattfinden können, beantragte das Regionalgericht am 5. Oktober 2022 beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber dem Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2022 bis am 3. März 2023. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft an und versetzte den Beschwerdeführer ab 20. Oktober 2022 in Sicherheitshaft. Die Haftdauer wurde bis am 3. März 2023 beschränkt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Oktober 2022 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid vom 7. Oktober 2022 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau (ARR 22 73) sei vollumfänglich aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
3.
Eventualiter:
Es seien Ersatzmassnahmen zu erlassen, und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, sich einer ambulanten psychiatrischen Therapie zu unterziehen und sich von der Bewährungshilfe begleiten zu lassen bis zum Entscheid über die Verlängerung der Massnahme.
4.
Es sei die amtliche Verteidigung zu bestätigen bzw. es sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Rechtsanwalt B.________ zu gewähren.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 21. Oktober 2022 verfügte die Verfahrensleitung, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Oktober 2022 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine weitergehende Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die BVD reichten am 26. Oktober 2022 ein Schreiben an die Forensikpraxis Bern AG vom 24. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme ein, welches auch dem Beschwerdeführer zugegangen war. Der Verzicht auf eine Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 zugestellt. Mit Replik vom 2. November 2022 verzichtete der Beschwerdeführer unter Bestätigung seiner Anträge auf weitergehende abschliessende Bemerkungen.
2.
Gemäss Art. 364b Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Sicherheitshaft während des selbständigen gerichtlichen Nachverfahrens durch die betroffene Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Anordnung der Sicherheitshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die materiellen Voraussetzungen der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO richten sich nach Art. 364a und Art. 364b StPO Gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 364b Abs. 1 StPO [während des Gerichtsverfahrens]) setzt die Anordnung von Sicherheitshaft voraus, dass ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die verurteilte Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Bst. a) und dass sich die verurteilte Person deren Vollzug entzieht (Bst. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (Bst. b Ziff. 2). Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig ist (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.4). Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass vorab die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haftgründe analog zu Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO (Fluchtgefahr resp. Wiederholungsgefahr) geschaffen werden sollten (BBl 2019 S. 6717 f und 6765). Die bisherige einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung kann mithin auch zur Auslegung der neuen Bestimmung zu den Haftvoraussetzungen hilfsweise beigezogen werden.
4.
Dispositiv
4.1 Anstelle des dringenden Tatverdachts ist bei der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO demnach im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wahrscheinlich erscheint.
4.2 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
4.3 Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]).
4.4 Das Zwangsmassnahmengericht führt betreffend die Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme Folgendes aus:
Der Verurteilte leidet gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract. D.________ vom 15.08.2022 (S. 123) an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten dissozialen und emotional instabilen, sowie psychopathischen Anteilen (ICD-10 F61) und einer psychischen Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain, Amphetamine, LSD), gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F19.21). Die Vergangenheit des Verurteilten ist geprägt von verschiedensten Klinikaufenthalten und Delinquenz (vgl. Zusammenfassung im Gutachten S. 110 f. und Strafregisterauszug des Verurteilten in den Akten PEN 22 245).
Betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme hält der Gutachter fest, dass der Verurteilte im bisherigen Therapie- und Massnahmenverlauf entgegen den anfänglichen Erwartungen gute Fortschritte habe erzielen können, welche zu einem schrittweisen Ausbau und einer Erweiterung der Progressionsstufen geführt und die Versetzung ins WAEX erlaubt habe. Mit den Anforderungen des WAEX habe sich der Verurteilte jedoch überfordert gezeigt, was zu Regelverstössen, Missachtung von Auflagen und deliktsrelevantem Verhalten geführt habe (Gutachten S. 180). Aus gutachterlicher Sicht sei der Eindruck entstanden, dass nahezu das Optimum an möglichen Therapiefortschritten erreicht worden sei. Der Verurteilte sei aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik und der beschränkten kognitiven Ressourcen bezüglich der Erreichung weitergehender Therapieziele limitiert. Es sei zu befürchten, dass eine unverhältnismässige Verlängerung der Massnahme kontraproduktiv sein könne (Gutachten S. 183 f.).
Entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung spricht sich der Gutachter aber letztlich nicht für eine Beendigung der Massnahme aus. Vielmehr sei es aus gutachterlicher Sicht angezeigt, die im Verlauf des Wohn- und Arbeitsexternates gemachten Erfahrungen zu reflektieren, die aufgetretenen Überforderungen zu analysieren und Verbesserungen sowie Copingstrategien zu etablieren (Gutachten S. 184). Deshalb empfiehlt der Gutachter eine Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB um 16 Monate. Diese Zeit solle zum einen zur Vorbereitung der Progressionsstufe Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) und zum anderen zur Umsetzung, d.h. Begleitung und Durchführung dieser Progressionsstufe, dienen (Gutachten S. 184 und 186).
Im Weiteren kann dem Abschlussbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Verurteilten im F.________(Massnahmenzentrum) (Vollzugsakten p. 1696 ff.) entnommen werden, dass die Weiterführung des WAEX aufgrund mangelnder Transparenz, fehlenden Absprachefähigkeiten sowie der allgemeinen zunehmenden problematischen Entwicklung des Verurteilten nicht mehr möglich gewesen sei (Vollzugsakten p. 1697) und es schliesslich zur Zurückstufung gekommen sei. Die Zurückstufung konnte der Verurteilte aber offenbar in der Folge nicht nutzen, um die bestehenden Probleme zu reflektieren, anzugehen und sich erneut zu beweisen. Vielmehr habe er sich gemäss Stellungnahme der E.________(Justizvollzugsanstalt) vom 05.10.2022 wiederholt und in sich zuspitzendem Ausmass drohend und ungebührend gegenüber seinem Betreuungsnetzwerk verhalten.
Vor diesem Hintergrund, ist das Zwangsmassnahmengericht der Ansicht, dass die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme im heutigen Zeitpunkt zumindest wahrscheinlich erscheint. Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Massnahme tatsächlich erfüllt sind, ist nicht im Haftprüfungsverfahren, sondern im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme, nach Vorliegen eines aktuellen Verlaufsgutachtens, durch das Sachgericht detailliert und abschliessend zu beurteilen. Im Rahmen des vorliegenden Entscheids muss die vorgenannte, vorläufige Einschätzung genügen.
4.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Schlussfolgerungen im Gutachten von med. pract. D.________ vom 15. Oktober (richtig: August) 2022 würden klar gegen eine Verlängerung der Massnahme sprechen («das Optimum an möglichen Therapieschritten sei nahezu erreicht worden»; «die Erreichung weitergehender Therapieziele beim Beschwerdeführer sei aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik und der beschränkten kognitiven Ressourcen limitiert»; «die Weiterführung der stationären Massnahme gegen den Willen des Beschwerdeführers werde nicht empfohlen»; «eine Fortsetzung der Massnahme werde nicht erfolgsversprechend, sondern gegebenenfalls kontraproduktiv sein»). Im Widerspruch zu diesen Schlussfolgerungen empfehle der Gutachter, die stationäre Massnahme um 16 Monate zu verlängern. Diese Zeit solle der Vorbereitung und Umsetzung der Progressionsstufe Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) dienen. Dennoch seien die Erfolgsaussichten und Perspektiven gemäss dem Gutachter unsicher. Die E.________(Justizvollzugsanstalt) empfehle im Bericht vom 5. Oktober 2022 ihrerseits eine Rückverlegung in ein offenes Setting mit einem ausreichend hohen Monitoring. Es sei fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer von einem weiteren Verbleib in einem geschlossenen Setting profitieren könne. Weshalb die BVD entgegen dem Gutachten und der Empfehlung der E.________(Justizvollzugsanstalt) auf eine 5-jährige Verlängerung der Massnahme beharre, sei nicht nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung des Gutachtens spreche für eine Beendigung der Massnahme. Mit Blick auf das erreichte therapeutische Optimum, welches vom Gutachter festgestellt worden sei, sei die Verlängerung der stationären Massnahme unwahrscheinlich. Die Massnahmenverlängerung gegen den Willen des Beschwerdeführers sei nicht erfolgsversprechend. Es erscheine sinnlos, eine kontraproduktive Massnahme zu verlängern. Das Regionalgericht werde sich über die Empfehlungen des Gutachtens nicht hinwegsetzen können.
4.6 Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, erscheint gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. D.________ vom 15. August 2022, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme derzeit als wahrscheinlich. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.4 hiervor) und die Erwägungen des Regionalgerichts im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 5. Oktober 2022 (S. 3 f.) verwiesen werden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract. D.________ vom 15. August 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten dissozialen und emotional instabilen sowie psychopathischen Anteilen (ICD-10: F61) und an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain, Amphetamine, LSD), gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung ([ICD-10: F19.21]; vgl. S. 171 f. des Gutachtens). Hierbei soll es sich weiterhin um eine schwere psychische Störung handeln, welche mit dem Risiko für zukünftige Straftaten im Zusammenhang stehe (vgl. S. 186 des Gutachtens). Die Deliktsdynamik beruht gemäss gutachterlicher Beurteilung massgeblich auf der Kombination von Substanzkonsum und Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 172 des Gutachtens). Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer zwar einen schwierigen und herausfordernden Massnahmenverlauf gezeigt hat. Er habe aber auch deutliche Fortschritte machen können, so dass die beantragten Progressionen von allen Fallbeteiligten als verantwortbar befürwortet worden seien (vgl. S. 184 des Gutachtens). Der Gutachter führte aus, dass zur Vermeidung weiterer Delikte eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Rahmen des Massnahmenvollzugs dringend indiziert sei (vgl. S. 185 des Gutachtens). Angesichts der bereits erreichten Fortschritte erscheine die weitere Durchführung der Massnahme in der Progressionsstufe WAEX durchaus erfolgsversprechend zu sein (vgl. S. 187 des Gutachtens). Aus gutachterlicher Sicht sollten daher die im Verlauf des WAEX gemachten Erfahrungen reflektiert, die aufgetretenen Überforderungen analysiert und Verbesserungen und zielführende Copingstrategien etabliert werden. Dazu empfiehlt der Gutachter eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um 16 Monate. Diese Zeit solle der Vorbereitung der Progressionsstufe WAEX und deren Umsetzung, d.h. der Begleitung und Durchführung dieser Progressionsstufe, dienen (vgl. S. 187 des Gutachtens).
Das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. D.________ erscheint bei einer summarischen Prüfung als schlüssig. Im Gutachten wird eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausdrücklich empfohlen. Auf diese Einschätzung kann im vorliegenden Haftprüfungsverfahren vorläufig abgestellt werden.
Was der Beschwerdeführer – wie bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht – dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die vom Beschwerdeführer auf S. 5 der Beschwerde wiedergegebenen Schlussfolgerungen des Gutachters stehen nicht offensichtlich im Widerspruch zur gutachterlichen Empfehlung der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Es trifft zwar zu, dass med. pract. D.________ ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik und der beschränkten kognitiven Ressourcen bezüglich weitergehender Therapieziele limitiert sei (vgl. S. 184 des Gutachtens). Der Gutachter hat weitere mögliche Therapiefortschritte indes nicht gänzlich verneint, sondern lediglich von einer Limitierung gesprochen. Dementsprechend hält er denn auch lediglich fest, dass das Optimum der möglichen Therapiefortschritte nahezu erreicht sei (kursive Hervorhebung beigefügt), d.h. es können, wenn auch begrenzt, offenbar noch weitere Fortschritte erreicht werden (vgl. insoweit auch S. 187 des Gutachtens, wonach angesichts der bereits erreichten Fortschritte die weitere Durchführung der Massnahme in der Progressionsstufe WAEX durchaus erfolgsversprechend zu sein erscheine). Soweit der Gutachter eine Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme gegen den Willen des Beschwerdeführers als nicht erfolgsversprechend, sondern gegebenenfalls kontraproduktiv erachtet (vgl. S. 187 des Gutachtens), wurde auf derselben Seite weiter oben festgehalten, dass der Beschwerdeführer Bereitschaft signalisiere, in der Stufe WAEX die Massnahme fortzusetzen (vgl. ebenso S. 105 und 108 des Gutachtens; vgl. zudem S. 5 Z. 39 des Protokolls der Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2022). Es trifft zu, dass der Gutachter ausgeführt hat, dass die Erfolgsaussichten und Perspektiven unsicher seien. Weiter stellte er aber sodann fest, dass der Beschwerdeführer zwar einen schwierigen und herausfordernden Massnahmenverlauf gezeigt habe, aber so doch Fortschritte habe machen können (vgl. S. 184 des Gutachtens). Gemäss dem Gutachter kann denn auch nicht grundsätzlich von einer Unfähigkeit zur Behandlung gesprochen werden (vgl. S. 187 des Gutachtens). Das Gutachten erscheint bei einer vorläufigen Prüfung insoweit folglich nicht als stossend widersprüchlich. Der Gutachter empfiehlt – wenn auch in Bezug auf die zeitliche Dauer abweichend unter Berücksichtigung der Befürchtung, dass eine unverhältnismässige Verlängerung der Massnahme kontraproduktiv sein könnte (vgl. S. 184 des Gutachtens) – gleichermassen wie die BVD die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Dass die BVD gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. D.________ einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beantragt haben, ist folglich nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer auf den Vollzugsverlaufsbericht der E.________(Justizvollzugsanstalt) vom 5. Oktober 2022 verweist, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch in diesem wird nicht eine Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme befürwortet, sondern lediglich – gleichermassen wie vom Gutachter – die Rückverlegung in ein offenes Setting (im Rahmen des Massnahmenvollzugs) empfohlen (vgl. S. 5 des Berichts).
5.
5.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 364a Abs. 1 Bst. b StPO. Dieser knüpft an die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO an (vgl. E. 3 hiervor). Bei Sicherheitshaft während nachträglicher richterlicher Massnahmenverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 f.; 137 IV 333 E. 2.3.3; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; Urteil des Bundesgerichts 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). Es ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2).
5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr wie folgt:
Wie zudem bereits die Verteidigung ausführt, bestreitet der Verurteilte das Bestehen einer gewissen Wiederholungsgefahr nicht bzw. hat das Vorliegen einer solchen auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 05.10.2022 bestätigt. Die diesbezüglich von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, wonach der Verurteilte eine Wiederholungsgefahr für grössere Delikte ausschliesse und eine solche lediglich für Kleinkriminalität bestätigte, vermag vor dem Hintergrund der Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15.08.2022 sowie dem aktuellen Verhalten des Verurteilten im Massnahmenvollzug am Bestehen des Rückfallrisikos für einschlägige Delinquenz jedoch nichts zu ändern:
Gemäss dem Gutachter sei der Verurteilte zwar bisher nicht wegen schweren Gewalttaten verurteilt worden. Anhand der angewendeten Prognoseinstrumente (PCL-R, VRAG-R, HCR-20 V3, SAPROF und Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter von Volker Dittmann) und aufgrund der ungünstigen Legalprognose, der schwer behandelbaren psychischen Störung und der Bagatellisierungstendenz des Verurteilten sei eine zunehmende schwere der Gewaltdelinquenz (inkl. Sexualdelikte) jedoch nicht auszuschliessen (Gutachten S. 158). Die Rückfallgefahr für einschlägige Delinquenz müsse sowohl im aktuellen Setting als auch im Falle einer Aufhebung der Massnahme oder Entlassung als erhöht angesehen werden, auch wenn im aktuellen Setting mit dem unterbundenen Konsum psychotroper Substanzen ein relevanter Risikofaktor deutlich habe reduziert werden können (Gutachten S. 188 f.). In Bezug auf die Legalprognose wurde festgehalten, dass diese als ungünstig zu beurteilen sei. Zwar habe der Verurteilte im bisherigen Massnahmenverlauf Fortschritte erzielen können. Jedoch müsse er betreffend Risikoeinschätzung in eine Gruppe eingeteilt werden, welche ein erhöhtes Rückfallrisiko zeige. Damit hebe er sich nicht nur im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung, sondern auch im Vergleich zu einer Population von Alters- und Verbrechensgenossen deutlich negativ ab. Der Verurteilte müsse noch weitere Fortschritte machen, um die Psychotherapiephase 3 zu erreichen, in welcher das Risiko als signifikant gemindert angesehen werden könne (Gutachten S. 185).
Mit Blick auf die Biographie des Verurteilten, den Massnahmenverlauf, die Prozessgeschichte sowie seine Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug vom 28.09.2022 in den Akten PEN 22 245), ist nach wie vor - in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 15.08.2022 - von einer ungünstigen Legalprognose und einem erhöhten Rückfallrisiko beim Verurteilten auszugehen. Die Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er bestreite nicht, dass eine gewisse Wiederholungsgefahr bei ihm bestehe. Diese beziehe sich aber auf Kleinkriminalität. Die Begehung schwerer Delikte sei von ihm kategorisch ausgeschlossen worden. Anhaltspunkte einer erheblichen Sicherheitsgefährdung seien zu verneinen. Die hypothetische Annahme des Gutachters, eine zunehmende Schwere der Gewaltdelinquenz sei nicht auszuschliessen, vermöge den hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer habe zwar während des Massnahmenvollzugs eine Straftat verübt. Allerdings habe es sich dabei um ein Gelegenheitsdelikt gehandelt. Der Vorhalt des noch hängigen Strafverfahrens (Fahren ohne Führerausweis, missbräuchlicher Gebrauch von einem Nummernschild) werde vom Beschwerdeführer bestritten. Dieses Strafverfahren könne auf das vorliegende Verfahren keine Wirkung ausüben. Zentral und vorliegend relevant sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht nur über eine Wohnung, sondern auch über eine Arbeitsstelle verfüge. Der Beschwerdeführer erachte eine geregelte Tagesstruktur und die Ausübung einer Tätigkeit als wichtig, auch wenn es nur in einem geschützten Rahmen sei. Zudem sei er nach wie vor bereit, an einer ambulanten Therapie auf freiwilliger Basis teilzunehmen und an seinen Coping-Strategien zu arbeiten. Drogen seien für ihn kein Thema mehr. Er bemühe sich, Strategien anzuwenden und zu festigen, wie er Delikte vermeiden könne.
5.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend Wiederholungsgefahr für erneute einschlägige Delinquenz gegeben ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen (vgl. E. 5.2 hiervor). Hervorzuheben ist, dass der Gutachter med. pract. D.________ die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (insbesondere physische und psychische Gewalt gegen Frauen [Körperverletzung, Nötigung]) und allgemeine Delinquenz anhand der angewandten Prognoseinstrumente derzeit nach wie vor als hoch bezeichnet hat (vgl. S. 146 f., 158, 188 des Gutachtens). Der Beschwerdeführer konnte im bisherigen Massnahmenverlauf zwar einige Fortschritte erreichen, allerdings noch nicht die sog. Psychotherapiephase 3, in welcher die Legalprognose als relevant vermindert angesehen werden kann. Im Falle einer Massnahmenaufhebung/Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt muss die Rückfallgefahr gemäss der Einschätzung des Gutachters daher als immer noch erhöht angesehen werden (vgl. S. 189 des Gutachtens). Weiter führt der Gutachter aus, dass aufgrund der ungünstigen Legalprognose, der schwer behandelbaren psychischen Störung des Beschwerdeführers und dessen Bagatellisierungstendenz eine zunehmende Schwere der Gewaltdelinquenz (inkl. Sexualdelikte) nicht auszuschliessen sei (vgl. S. 158 des Gutachtens). Es mag zutreffen, dass die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich Aggravierungstendenz bezüglich Gewaltdelikte etwas vage formuliert wurden. Dies ändert indes nichts daran, dass der Gutachter ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (Körperverletzung und Nötigung gegenüber Frauen), d.h. einschlägige Delikte, als hoch angesehen werden muss. Kommt hinzu, dass Beschwerdeführer während des WAEX erneut – wenn auch nicht einschlägig – straffällig geworden ist (vgl. den Strafbefehl BJS 22 15619 vom 18. August 2022 wegen unrechtmässiger Aneignung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [mehrfach, teilweise versucht begangen] sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [mehrfach begangen]; vgl. zudem den Strafregisterauszug vom 28. September 2022, welcher eine langjährige, multiple Delinquenz des Beschwerdeführers ausweist). Auch wenn es sich hierbei lediglich um eine «Gelegenheitsdelinquenz» gehandelt haben soll, zeigt dies doch auf, wie schnell der Beschwerdeführer offensichtlich bereit zu schein sein, erneut deliktisch tätig zu sein. Der Beschwerdeführer gab zudem gegenüber dem Gutachter – entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde – offenbar zu Beginn der Begutachtung in allgemeiner Weise, nicht nur bezogen auf Kleinkriminalität, an, dass «eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne» (vgl. S. 105 des Gutachtens), resp. dass «ein Restrisiko bestehen bleibe» (vgl. S. 106 des Gutachtens; vgl. ebenso seine allgemeine Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2022 S. 5 Z. 12 f., «wonach man schlussendlich mit seinem diagnostizierten Krankheitsbild nie mit sehr tiefer Gefahr oder Rückfallrisiko rechnen könne»). Gestützt auf die aktuelle Aktenlage liegt im jetzigen Zeitpunkt demnach weiterhin eine ungünstige Rückfallprognose vor. Es ist von einem erhöhten Rückfallrisiko für einschlägige, erheblich sicherheitsrelevante Delinquenz, insbesondere Gewaltdelikte gegenüber Frauen, auszugehen. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.
6.
6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen. Falls eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2 Die Anordnung der Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung im nachträglichen gerichtlichen Verfahren am 3. März 2023, d.h. für rund vier Monate, erweist sich angesichts dessen, dass derzeit nach summarischer Prüfung von einer genügend erheblichen Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausgegangen wird, zu deren Sicherung die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft dient und deren gesamter Vollzug voraussichtlich deutlich länger dauern wird als die bisherige Haft, als verhältnismässig. Auch die vom Gutachter med. pract. D.________ empfohlene Massnahmenverlängerung um 16 Monate dauert deutlich länger als die angeordnete Sicherheitshaft für rund 4 Monate. Die angeordnete Sicherheitshaft ist mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch mit dem Gutachten von med. pract. D.________ vereinbar. Soweit der Beschwerdeführer eine Unvereinbarkeit der Sicherheitshaft mit seinen Freiheitsrechten rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Anordnung von Sicherheitshaft stets die Freiheitsrechte der betroffenen Person beschränkt. Die Beschränkung ist vorliegend angesichts der beim Beschwerdeführer festgestellten Rückfallgefahr gerechtfertigt. Mit dem Zwangsmassnahmengericht weiter ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Antrags der BVD auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zwar tatsächlich zu einem späten Zeitpunkt erfolgt ist. Jedoch vermag dieser Umstand nichts an der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu ändern. Es ist zurzeit nicht erkennbar, dass die BVD oder das Regionalgericht nicht gewillt oder in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 92 E 3.1 mit Hinweisen). Die Ansetzung eines Verhandlungstermins per Ende Februar/Anfang März 2023 erscheint gerade noch als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Ein Entscheid des Regionalgerichts im nachträglichen gerichtlichen Verfahrens spätestens im November 2022 (vgl. S. 9 der Beschwerde) ist nicht realistisch, zumal ein zweitägiger Hauptverhandlungstermin anzusetzen ist. Inwiefern bezüglich der Beurteilung der Verhältnismässigkeit die richterliche Unabhängigkeit des Zwangsmassnahmengerichts in Frage zu stellen ist (vgl. S. 9 der Beschwerde), erschiesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht und wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet.
6.3 Weiter sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen (Verpflichtung, sich einer ambulanten psychiatrischen Therapie zu unterziehen und sich bis zum Entscheid über die Verlängerung der Massnahme) von der Bewährungshilfe begleiten zu lassen gewährleisten nicht dieselbe notwendige engmaschige Überwachung, wie sie die Sicherheitshaft ermöglicht. Es ist zwar erfreulich, dass der Beschwerdeführer offenbar bereit zu sein scheint, an einer ambulanten Therapie auf freiwilliger Basis teilzunehmen und an seinen Copingstrategien zu arbeiten. Jedoch zeichnet sein Verhalten seit der Zurückstufung in den geschlossenen Massnahmenvollzug ein anderes Bild (vgl. die auf S. 2 ff. des Verlaufsberichts der E.________(Justizvollzugsanstalt) vom 5. Oktober 2022 aufgelisteten Ereignisberichte).
6.4 Die angeordnete Sicherheitshaft ist somit auch unter dem Verhältnismässigkeitsaspekt nicht zu beanstanden.
7. Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Sicherheitshaft bis am 3. März 2023 rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Von der Eingabe des Verurteilten/Beschwerdeführers vom 2. November 2022 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
5. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten und unter Beilage der Eingabe vom 02.11.2022 – per Einschreiben)
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin G.________
(mit den Akten unter Beilage der Eingabe vom 02.11.2022 – per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau
(unter Beilage der Eingabe vom 02.11.2022 – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- den Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, v.d. Fürsprecher I.________ (per B-Post)
Bern, 3. November 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 445
Art. 364b StPOart. 364b CPPart. 364b CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 364b StPOart. 364b CPPart. 364b CPP
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP
Art. 364a StPOart. 364a CPPart. 364a CPP
Art. 364b StPOart. 364b CPPart. 364b CPP
Art. 364a StPOart. 364a CPPart. 364a CPP
Art. 364b StPOart. 364b CPPart. 364b CPP
Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 229 StPOart. 229 CPPart. 229 CPP
BGE 146 I 115ATF 146 I 115DTF 146 I 115
1B_375/2022
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
BGE 137 IV 333ATF 137 IV 333DTF 137 IV 333
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 364a StPOart. 364a CPPart. 364a CPP
BGE 137 IV 333ATF 137 IV 333DTF 137 IV 333
BGE 139 IV 175ATF 139 IV 175DTF 139 IV 175
BGE 137 IV 13ATF 137 IV 13DTF 137 IV 13
BGE 137 IV 333ATF 137 IV 333DTF 137 IV 333
BGE 139 IV 175ATF 139 IV 175DTF 139 IV 175
1B_41/2019
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_96/2021
BGE 20 V 3ATF 20 V 3DTF 20 V 3
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
1B_322/2017
BGE 137 IV 92ATF 137 IV 92DTF 137 IV 92
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF