BK 2022 447
Einstellung/Nichtanhandnahme
15. November 2022Deutsch7 min
1. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 sistierte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen A.________ geführte Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und evtl. Entwendung eines Motorfahrzeugs. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich als Zivilkläger konstituiert hatte, am 19. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Fortführung des Verfahrens. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 27. Oktober 2022 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe eigenhändig zu unterschreiben sowie eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Beiden Aufforderungen kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 22 447
Bern, 10. November 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Sistierung
Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und evtl. Entwendung eines Motorfahrzeugs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Oktober 2022
(EO 22 1147)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 sistierte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen A.________ geführte Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und evtl. Entwendung eines Motorfahrzeugs. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich als Zivilkläger konstituiert hatte, am 19. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Fortführung des Verfahrens. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 27. Oktober 2022 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe eigenhändig zu unterschreiben sowie eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Beiden Aufforderungen kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.
Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und – nach erfolgter Nachbesserung – formgerecht.
2.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die im Sinn von Art. 118 StPO erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen.
Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Strafverfahren, welches – soweit hier interessierend – im Zusammenhang mit einem gestohlenen landwirtschaftlichen Arbeitskarren (sog. Hoflader) der Marke Schäffer zunächst gegen C.________ geführt worden ist, lediglich als Zivilkläger, nicht aber als Strafkläger konstituiert (vgl. ausgefülltes Formular «Strafantrag-Privatklage» vom 4. Juni 2017). Auch in seiner Stellungnahme vom 27. März 2022 zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2022 über die geplante Verfahrenseinstellung bekräftigte er ausschliesslich zivilrechtliche Interessen. Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer als Zivilkläger zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, zumal Art. 314 Abs. 5 StPO im Zusammenhang mit der Sistierung besagt, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet und gemäss diesen Bestimmungen die Geschädigten, welche sich nicht als Strafkläger konstituiert haben, nicht zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügung legitimiert sind (Bosshard/Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 322 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 196 vom 19. August 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Für die Beschwerdelegitimation spräche demgegenüber der Umstand, dass auch reinen Zivilklägern das Interesse an einem definitiven Verfahrensabschluss nicht abgesprochen werden kann (vgl. Bosshard/Landshut, a.a.O., N. 23 zu Art. 314 StPO). Letztlich braucht die Frage der Beschwerdelegitimation an dieser Stelle indes nicht einer abschliessenden Prüfung unterzogen zu werden, erweist sich die Beschwerde in materieller Hinsicht doch ohnehin als unbegründet.
3.
3.1 Die Sistierung erfolgte gestützt auf Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Untersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 314 StPO).
3.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich sinngemäss gegen die von der Staatsanwaltschaft getroffene Annahme, wonach die Täterschaft unbekannt sei. Seinen Ausführungen in der Beschwerde zufolge soll C.________ den Hoflader entwendet haben («Es kann doch nicht sein, dass C.________, der zusammen mit einem Kollegen in meine Scheune eingebrochen ist und den Hoflader entwendet hat, straffrei davonkommt!»).
3.3 Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren sistiert hat, weil die Täterschaft unbekannt ist, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Seine Ausführungen bezüglich C.________ zielen ins Leere, wurde doch das gegen diesen geführte Strafverfahren im Hinblick auf die Entwendung des Hofladers rechtskräftig eingestellt (Teileinstellungsverfügung vom 12. April 2022 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 196 vom 19. August 2022). Soweit andere Vorwürfe betreffend erging am selben Tag ein Strafbefehl. Die Strafuntersuchung gegen C.________ ist somit rechtskräftig erledigt. Dieser scheidet folglich als Täter aus.
Inwiefern darüber hinaus die Sistierung wegen unbekannter Täterschaft nicht rechtens sein soll, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Für die Beschwerdekammer sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Sistierung sprechen würden. Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.
4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 600.00 festgesetzt und der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 entnommen.
Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Zivilkläger/Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 entnommen.
3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 10. November 2022
Erwägungen
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 447
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
BK 22 196
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
BK 22 196
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF