BK 2022 451
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau
7. November 2022Deutsch8 min
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
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Beschluss
BK 22 451
Bern, 7. November 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Gültigkeit der Einsprache
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 6. Oktober 2022 (PEN 22 285)
Erwägungen:
Dispositiv
1. Mit Strafbefehl O 22 6019 vom 28. Juni 2022 wurde der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) schuldig erklärt wegen Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. und 28. Juli 2022 (Postaufgabe: 29. Juli 2022) Einsprache und begründete diese. Mit Schreiben vom 16. August 2022 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsprache ihrer Auffassung nach verspätet erfolgt sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht mitzuteilen, ob er die Einsprache unter diesen Umständen zurückziehe. Nachdem der Beschwerdeführer die angesetzte Frist zur Mitteilung unbenutzt hatte ablaufen lassen, überwies die Staatsanwaltschaft am 7. September 2022 die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit Verfügung vom 12. September 2022 gewährte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache schriftlich zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte mit undatierter Eingabe, eingegangen am 26. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft und am 27. September 2022 beim Regionalgericht, eine Stellungnahme ein und begründete erneut seine Einsprache. Zudem beantragte er den Erlass der Busse. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl O 22 6019 vom 28. Juni 2022 verspätet eingereicht und demnach ungültig sei. Auf die Einsprache wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. Es wurde festgehalten, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und ersuchte diese, die Busse zu erlassen, ansonsten er es weiterziehen werde. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2022 an das Regionalgericht und dieses am 21. Oktober 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit verfahrensleitendem Schreiben vom 25. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, unter möglicher Kostenfolge zu seinen Lasten bei Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde aufgezeigt, dass bei einer allfälligen Beschwerde einzig zu prüfen ist, ob das Regionalgericht zu Recht darauf geschlossen hatte, dass die Eingabe gegen den Strafbefehl vom 28. Juni 2022 verspätet eingereicht worden war und der Strafbefehl demnach in Rechtskraft erwachsen ist. Mit als «Beschwerde an das Obergericht Kt. Bern» betitelter Eingabe vom 28. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdekammer in Strafsachen, die mit Strafbefehl ausgesprochene Busse zu erlassen, wobei er erneut seine Einsprache begründete.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 zudem seinen Beschwerdewillen bekundet. Die Eingabe vom 16. Oktober 2022 erfolgte innert der zehntägigen Beschwerdefrist. Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid des Regionalgerichts vom 6. Oktober 2022, mittels welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl O 22 6019 vom 28. Juni 2022 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Vorliegend zu prüfen ist folglich einzig, ob das Regionalgericht die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet taxiert hat (vgl. dazu auch das Schreiben der Verfahrensleitung vom 25. Oktober 2022). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 16. und 28. Oktober 2022 überwiegend materielle Einwände gegen den Strafbefehl vom 28. Juni 2022 erhebt (er habe die periodisch auszuführende obligatorische Abgasuntersuchung des Schiffmotors fristgerecht ausführen lassen), ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht den Streitgegenstand.
3. Das Regionalgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Strafbefehl vom 28. Juni 2022 dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 zugestellt worden sei. Die Einsprachefrist habe somit am 1. Juli 2022 zu laufen begonnen und am 11. Juli 2022 geendet. Die Einsprachen vom 26. und 28. Juli 2022 (Postaufgabe: 29. Juli 2022) würden sich demnach als verspätet erweisen und seien ungültig.
Diesen Ausführungen des Regionalgerichts ist unter Verweis auf Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 f. StPO beizupflichten. Dem Sendungsnachweis Nr. 98.900229.00110265 der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass der Strafbefehl vom 28. Juni 2022 dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 zugegangen war. Das Regionalgericht hat demnach korrekt erwogen, dass die zehntägige Einsprachefrist am 1. Juli 2022 zu laufen begann und am 11. Juli 2022 endete (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Mit Eingaben vom 26. und 28. Juli 2022, welche am 29. Juli 2022 der Schweizerischen Post aufgegeben wurden, hat der Beschwerdeführer demnach offensichtlich verspätet Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weshalb der Entscheid des Regionalgerichts, auf die als verspätet und damit ungültig erklärte Einsprache nicht einzutreten, rechtens ist. Letztlich wird auch vom Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 16. Oktober 2022 bestätigt, dass seine Einsprache verspätet erfolgte. Er hat nie behauptet, fristgerecht Einsprache erhoben zu haben. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden, weil er auf eine Antwort der Garage D.________ in E.________(Ortschaft) gewartet habe und erst viel später zu einer Antwort gekommen sei, macht er sinngemäss Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO geltend. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen im vorliegenden Verfahren fehl. Wie vorstehend dargetan wurde, ist im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache lediglich festzustellen, ob innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde oder nicht (vgl. E. 2 hiervor). Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Erst in einem zweiten Schritt – wenn der Entscheid betreffend Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig geworden ist – wäre von der Staatsanwaltschaft bei entsprechendem Gesuch des Beschwerdeführers im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens zu beurteilen, ob ihn ein unverschuldetes Hindernis trifft oder nicht (vgl. dazu auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2022, insbesondere zur Frage, wann ein unverschuldetes Hindernis vorliegt). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinngemäss Wiederherstellungsgründe geltend macht, ist er folglich ebenso wenig zu hören wie mit der Bitte auf Bussenerlass.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzulässig und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident B.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________
(O 22 6019 – per B-Post)
Bern, 7. November 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 22 451
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF