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Entscheid

BK 2022 455

Rückzug der Einsprache / unentschuldigtes Fernbleiben

28. April 2023Deutsch32 min

C. Sachverhalt Nr. 3: Angeblicher Forderungsverzicht vom 5. Januar 2015 (Anzeige wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB, ev. Betrug)

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 455

Bern, 31. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt E.________

C.________ AG

v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft / Verfahrenstrennung

Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrugs etc.

Beschwerde gegen die Verfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 25./26. Oktober 2022

(W 17 102)

Erwägungen:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrugs und Falschbeurkundung, evtl. Versuch dazu (Verfahren W 17 102). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies die Staatsanwaltschaft die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), soweit sie sich mit Eingabe vom 21. Februar 2019 als solche konstituiert hatte, als Privatklägerin aus dem Verfahren. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 trennte sie den Verfahrensteil betreffend die Delikte Betrug und Falschbeurkundung, evtl. Versuch dazu, zum Nachteil der Beschwerdeführerin gemäss Strafanzeige vom 30. Januar 2019 vom Verfahren W 17 102 ab und verfügte, dass diese unter der Verfahrensnummer W 22 159 separat weitergeführt würden. Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 4. November 2022 Beschwerde. Sie beantragte Folgendes:

1. Die Verfügung vom 25. Oktober 2022 sei aufzuheben.

2. Die Verfügung vom 26. Oktober 2022 sei aufzuheben.

3. Antrag auf vorsorgliche Massnahmen/aufschiebende Wirkung: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Privatklägerin sei während laufendem Beschwerdeverfahren weiterhin zu gestatten, die Parteirechte im Verfahren W 17 102 uneingeschränkt auszuüben.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2022 wurde der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. Dezember 2022, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, stellte innert gewährter Fristerstreckung am 19. Dezember 2022 das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 27. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ein weiteres Schreiben ein, mit welchem sie die Frage der Gegenstandslosigkeit von Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerde aufwarf. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 17. März 2023 Stellung. Am 11. Mai 2023 reichte die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 9. Mai 2023 ein, mittels welcher die hängigen Strafverfahren W 17 102 und W 22 159 wieder vereinigt wurden und unter der Verfahrensnummer W 17 102 weitergeführt werden.

2. Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt:

Der Beschuldigte war (Haupt-)Aktionär der Unternehmungen F.________ AG, G.________ AG sowie H.________ GmbH. Mit Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 verkaufte er I.________ – welcher gemäss Kaufvertrag bereits 5 Inhaberaktien der F.________ AG (damals: J.________(AG)) besass – 72 Inhaberaktien (48%) der G.________ AG und 43 Inhaberaktien (43%) der F.________ AG (damals: J.________(AG)). Mit Kaufvertrag vom selben Tag verkaufte er zudem der Beschwerdeführerin 72 Inhaberaktien (48%) der G.________ AG und 48 Inhaberaktien (48%) der F.________ AG (damals: J.________(AG)). Nach Abschluss der Kaufverträge befanden sich demnach je 48 Inhaberaktien (je 48%) der F.________ AG und je 72 Inhaberaktien (je 48 %) der G.________ AG in den Händen von I.________ und der Beschwerdeführerin sowie 4 bzw. 6 Inhaberaktien der Gesellschaften (je 4%) in den Händen des Beschuldigten. Weiter liegt ein – mit dem Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 weitestgehend identischer – Kaufvertrag vom 26. Januar 2015 bei den Akten, gemäss welchem der Beschuldigte – entgegen dem Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 mit I.________ – Eigentümer sämtlicher 150 Inhaberaktien der G.________ AG gewesen und der Beschwerdeführerin deren 144 (96%) sowie 48 Inhaberaktien (48%) der F.________ AG (damals: J.________(AG)) zu demselben Verkaufspreis wie im Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 (pauschal CHF 240'000.00) verkauft haben soll. Mit Abtretungsvertrag vom 11. März 2016 trat der Beschuldigte der Beschwerdeführerin zudem sämtliche 20 Stammanteile an der H.________ GmbH ab. Nach Abschluss der Kaufverträge stellte die Beschwerdeführerin diverse Unstimmigkeiten in der Buchhaltung der von ihr (teilweise) erworbenen Unternehmungen resp. Verdachtsmomente betreffend unsachgemässer Geschäftsführung durch den Beschuldigten fest. Aufgrund dessen erfolgten mehrere Strafanzeigen:

Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte K.________, damalige Verwaltungsrätin der F.________ AG, Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und weiterer Delikte ein. Der Strafanzeige wurde ein sog. Management Letter des Revisors vom 19. Januar 2017 beigelegt, welcher verschiedene Verfehlungen in der Jahresrechnung per 31. Dezember 2015 aufführte. Am 12. Juni 2017 erfolgte eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten durch die F.________ AG, welche sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierte, wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Es wurde wiederum auf den Management Letter des Revisors vom 19. Januar 2017 verwiesen und auf ein zwischenzeitlich gegen die F.________ AG eingeleitetes Steuerhinterziehungsverfahren Bezug genommen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Betrugs und Falschbeurkundung, evtl. Versuch dazu, und konstituierte sich ebenfalls als Straf- und Zivilklägerin. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten vor, sich im Zusammenhang mit dem Verkauf der H.________ GmbH strafbar gemacht zu haben, indem er die Jahresrechnung, welche für die Festsetzung des Kaufpreises massgeblich gewesen sei, unrichtig erstellt habe. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 erfolgte seitens der F.________ AG und der Beschwerdeführerin eine ergänzte Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Falschbeurkundung zum Nachteil der F.________ AG und Urkundenfälschung zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Diese Ergänzung betraf verschiedene angeblich gefälschte Unterlagen (Protokolle der Generalversammlung resp. angeblicher Forderungsverzicht), welche der Beschuldigte im Rahmen der laufenden Zivilverfahren als Beweismittel eingereicht hatte (vgl. zu den Zivilverfahren Nachstehendes).

Weiter fanden mehrere Zivilverfahren statt: So reichten am 28. September 2017 (Verfahren CIV 17 5820) die Beschwerdeführerin, am 30. Januar 2018 (Verfahren CIV 18 648) die F.________ AG und am 21. Februar 2018 (Verfahren CIV 18 1053) die H.________ GmbH beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) Zivilklage gegen den Beschuldigten ein. Die H.________ GmbH zog ihre Forderungsklage am 3. Dezember 2018 vorbehaltlos zurück, woraufhin das Verfahren CIV 18 1053 am 27. Dezember 2018 als erledigt abgeschrieben wurde. Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 trat das Regionalgericht im Verfahren CIV 18 648 auf die Forderungsklage der F.________ AG (Schadenersatz aufgrund aktienrechtlicher Verantwortlichkeit resp. Haftung des Arbeitnehmers und aus unerlaubter Handlung) gegen den Beschuldigten mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Im Verfahren CIV 17 5820 focht die Beschwerdeführerin den Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2015, subsidiär denjenigen vom 22. Januar 2015 an. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten vor, sie beim Abschluss des Kaufvertrags absichtlich getäuscht zu haben, indem der Beschuldigte gegen die im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsklauseln verstossen habe. Das Regionalgericht kam gestützt auf das Beweisergebnis mit Entscheid vom 17. Juni 2022 zum Schluss, dass es sich beim Kaufvertrag vom 26. Januar 2015, beim Aktienbuch der G.________ AG (Stand: 1. Januar 2016) und beim Aktienzertifikat Nr. 1 der G.________ AG über 144 Inhaberaktien um Fälschungen handle bzw. die auf den Dokumenten befindlichen Unterschriften und Unterschriftenkürzel nicht durch den Beschuldigten geleistet worden seien. Zufolge diverser festgestellter absichtlicher Täuschungshandlungen durch den Beschuldigten ordnete das Regionalgericht die Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 22. Januar 2015 Zug um Zug an. Sämtliche Zivilentscheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Nachdem die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen oben genannter angezeigter Delikte eröffnet und vom Entscheid CIV 17 5820 des Regionalgerichts vom 17. Juni 2022 Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die F.________ AG resp. die Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Schreiben vom 5. September 2022 auf, die Legitimation der Vollmachterteilung und Konstituierungserklärung der F.________ AG als Straf- und Zivilklägerin sowie die Mehrheitsbeteiligung der Beschwerdeführerin an der F.________ AG und der G.________ AG rechtsgenüglich nachzuweisen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wies die Staatsanwaltschaft die F.________ AG als Privatklägerin aus dem Verfahren. Die Staatsanwaltschaft erwog, vom Regionalgericht sei festgestellt worden, dass der Kaufvertrag vom 26. Januar 2015 eine Fälschung darstelle. In Bezug auf den Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 sei dessen Rückabwicklung Zug um Zug angeordnet worden. Aufgrund der damit verbundenen, rechtskräftig festgestellten und ex tunc wirkenden Ungültigkeit des Kaufvertrags sei es zu keinerlei rechtswirksamer Übertragung von Aktien der F.________ AG und der G.________ AG oder von damit verbundenen Mitwirkungs- und Vermögensrechten gekommen. Der Beschuldigte sei Eigentümer der mit Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 veräusserten Aktien der F.________ AG und der G.________ AG verblieben. Weder die Beschwerdeführerin als vermeintliche Aktionärin noch deren Inhaber bzw. Organe/Exponenten hätten jemals eine Befugnis zur Teilnahme an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Mai 2017 gehabt. Die erfolgte Wahl von L.________ als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der F.________ AG und die gemäss Anwaltsvollmacht vom 1. Juli 2017 und 16. August 2017 erfolgte Mandatierung des Rechtsvertreters seien ungültig. Es liege keine rechtsgenügliche Konstituierung der F.________ AG als Privatklägerin im hängigen Strafverfahren vor. Die Verfügung vom 21. Oktober 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 25. und 26. Oktober 2022 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin als Privatklägerin aus dem Verfahren W 17 102, soweit sich diese mit Eingabe vom 21. Februar 2019 als solche konstituiert hatte, und trennte den von der Beschwerdeführerin gemäss Strafanzeige vom 30. Januar 2019 angezeigten Verfahrensteil betreffend die Delikte Betrug und Falschbeurkundung, evtl. Versuch dazu, vom Verfahren W 17 102 in ein separates Verfahren W 22 159 ab.

3. Gegenstandslosigkeit / Eintreten

3.1 Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 kam die Staatsanwaltschaft während des laufenden Beschwerdeverfahrens auf ihre Verfügung vom 26. Oktober 2022 (Trennung des Verfahrens) zurück. Sie vereinigte die getrennten Strafverfahren W 17 102 und W 22 159 und verfügte, dass diese unter der Verfahrensnummer W 17 102 weitergeführt werden. Damit hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde letztlich entsprochen, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandlos abzuschreiben ist.

Soweit die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 9. Mai 2023 ausführt, dass zufolge des mit Eingabe vom 24. Februar 2023 erfolgten Rückzugs der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Verfahren W 22 159 die durch diese gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2022 eingereichte Beschwerde gegenstandslos sei bzw. das Beschwerdeverfahren gegenstandslos erklärt und vom Protokoll der Beschwerdekammer abgeschrieben werde, mithin eine Abschreibung zufolge Rückzugs der Beschwerde erfolge, kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Februar 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte, dass kein Interesse mehr an der Strafverfolgung des Beschuldigten in Bezug auf die Vorgänge in der H.________ GmbH bestehe und insoweit auf die Weiterverfolgung der Straf- und Zivilklage verzichtet werde. Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin indes einzig ihre Konstituierung als Privatklägerin in Bezug auf die angezeigten Vorgänge betreffend die H.________ GmbH zurückgezogen (abgetrenntes Verfahren W 22 159). Einen Rückzug der Beschwerde betreffend die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2022 hat sie demgegenüber nicht erklärt (vgl. vielmehr ihr Schreiben vom 17. März 2023, wonach sie gegenüber der Beschwerdekammer in Strafsachen ausdrücklich festhielt, dass von einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde keine Rede sein könne). Sie hat mithin auch nach ihrer Mutation von einer Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO zu einer anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO an ihrem Beschwerdewillen gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2022 festgehalten. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Begriff «Partei» ist nach der herrschenden Lehre umfassend im Sinne von Art. 104 f. StPO zu verstehen. Dies bedeutet, dass neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft auch jeder anderen am Verfahren beteiligten Person die Rechtsmittellegitimation zukommt, sofern sie am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 382 StPO mit Hinweisen; BGE 139 IV 78 E. 3.1). Mit anderen Worten steht die Rechtsmittellegitimation den übrigen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 StPO zu, sofern und soweit diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ob die Beschwerdeführerin durch die Abtrennung des Verfahrens in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen tangiert und demnach zur Beschwerde legitimiert gewesen wäre, ist angesichts des zwischenzeitlichen faktischen Unterziehens der Staatsanwaltschaft und der aufgrund dessen diesbezüglichen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht mehr zu beurteilen.

3.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Indem die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Verfahren W 17 102 mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 als Privatklägerin ausgeschlossen hat, soweit sich diese mit Eingabe vom 21. Februar 2019 als solche konstituiert hatte, wurde die Beschwerdeführerin in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen, zumal ihr mangels Privatklägerstellung künftig verwehrt wäre, Parteirechte wahrzunehmen und insbesondere an Einvernahmen als Partei teilzunehmen. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12c zu Art. 118 StPO). Auf die insoweit frist- und hinsichtlich der Begründung knapp formgerechte (vgl. E. 5.4 hiernach) Beschwerde ist einzutreten.

4.

4.1 Im Nachfolgenden gilt es zufolge der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens einzig zu beurteilen, ob das Aus-dem-Verfahren-Weisen der Beschwerdeführerin als Privatklägerin, soweit sich diese mit Eingabe vom 21. Februar 2019 als solche konstituiert hatte, rechtens ist. Die Staatsanwaltschaft begründet den diesbezüglichen Ausschluss als Privatklägerin wie folgt:

Mit rechtskräftigem Entscheid vom 17. Juni 2022 im Verfahren CIV17 5820 wurde die Rückabwicklung Zug um Zug des Kaufvertrags zwischen A.________ und der C.________ AG vom 22. Januar 2015 angeordnet (pag. 21 054 0375 ff., insbesondere pag. 21 054 0431). Aufgrund der damit verbundenen, rechtskräftig festgestellten und ex tunc wirkenden Ungültigkeit des Kaufvertrags vom 22. Januar 2015 (vgl. dazu Schwenzer/Fountoulakis, BSK, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, Art. 28 N 18 und 23 N 8 ff., BGE 114 II 142 f., BGer 4A_87/2018 vom 27.06.2018 E. 5.3) steht fest, dass dieser überhaupt keine Wirkungen entfaltet hat, es mithin zu keinerlei rechtswirksamer Uebertragung von Aktien der F.________ AG und der G.________ AG oder von damit verbundenen Mitwirkungs- oder Vermögensrechten gekommen ist. Da demzufolge der Beschuldigte A.________ in Bezug auf die Gegenstand des Kaufvertrags vom 22. Januar 2015 mit der C.________ AG bildenden Aktien (48 Inhaberaktien der damaligen J.________(AG) und heutigen F.________ AG sowie 72 Inhaberaktien der G.________ AG) zu jeder Zeit Eigentümer war, ist festzustellen, dass die C.________ AG durch allfällige Urkundenfälschungen im Rahmen der F.________ AG und der G.________ AG, wie sie in der Strafanzeige vom 21. Februar 2019 geltend gemacht werden (Bst. A. und B., Sachverhalte Nrn. 1 und 2, sowie Bst. C., Sachverhalt Nr. 3), nicht im Sinne von Art. 115 StPO in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist bzw. sein kann. Es ist der C.________ AG denn auch nicht gelungen, im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs irgendwelche Tatsachen oder Gründe anzuführen, worin eine solche Verletzung ihrer Rechte durch das angezeigte Verhalten liegen könnte.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Schreiben vom 5. September 2022 seien ihr zwar verschiedene Fristen angesetzt worden. Indes habe sich daraus für sie nicht ergeben, dass die Staatsanwaltschaft eine Verfügung wie die angefochtene in Betracht ziehe. Die Verfügung sei «aus heiterem Himmel» gekommen, ohne dass sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Weiter könne die Staatsanwaltschaft zwar formelle Aspekte der Konstitution der Privatklägerschaft in eigener Kompetenz überprüfen (z.B. Einhaltung von Frist und Form, rechtsgenügliche Vertretung/Vollmacht etc.). Es sei ihr indes verwehrt, die Stellung einer frist- und formgerecht konstituierten Privatklägerin materiell zu überprüfen. Dies sei Sache des urteilenden Gerichts. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Kompetenzen überschritten und eine Anordnung getroffen, für welche die rechtliche Grundlage fehle. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 115 StPO. Sie sei in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden. Sie habe in der Strafanzeige vom 21. Februar 2019 drei konkrete Sachverhalte zur Anzeige gebracht, aus welchen sie mutmasslich geschädigt worden sei. Dass der Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 zwischen ihr und dem Beschuldigten gemäss rechtskräftigem Entscheid des Regionalgerichts vom 17. Juni 2022 ex tunc aufgehoben worden sei, ändere nichts daran, dass die beiden Parteien während über sieben Jahren vertraglich faktisch miteinander verbunden gewesen und in diesem Schwebezustand einen Zivilprozess gegeneinander geführt hätten. Die mutmasslich strafbaren Handlungen des Beschuldigten blieben bestehen, auch wenn der Kaufvertrag zivilrechtlich ex tunc als aufgehoben gelte. Es stelle sich daher nicht nur weiterhin die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten, sondern auch diejenige nach allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen der Privatklägerin, welche sich nicht zuletzt auch auf ausservertragliche Rechtsgrundlagen stützen könnten. Solange potentiell eine Schädigung der Privatklägerschaft durch den Beschuldigten aufgrund der ihm vorgeworfenen Urkundendelikte in Frage stehe, sei von einer unmittelbaren Betroffenheit im Sinne von Art. 115 StPO und damit von einer Aktivlegitimation zur Straf- und Zivilklage auszugehen.

5.

5.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interesse auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1, 141 IV 454 E. 2.3.1).

5.2 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweis). Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten. Allein diese Trägerin des durch das Urkundenstrafrecht mitgeschützten Rechtsguts gilt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3 mit Hinweisen; Weder, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 1 f. zu Art. 251 StGB; Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 251 StGB; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO).

5.3 Wer als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine unmittelbare Schädigung zumindest glaubhaft machen. Bloss faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1, 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4, 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.2 und 1.5, siehe auch BGE 139 IV 89 E. 2.2).

5.4 Die Verfügung vom 25. Oktober 2022 ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.1 hiervor) und in der delegierten Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 (S. 5-7) verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt vorliegend offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. September 2022 zur Stellungnahme insbesondere zur Frage der (Mehrheits-)Beteiligung an der F.________ AG und der G.________ AG sowie der Echtheit der eingereichten Urkunden im Hinblick auf ihre Legitimation als Privatklägerin aufgefordert, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass die derzeit vorliegenden bzw. eingereichten Belege für diesen Nachweis nicht ausreichten. Im Schreiben vom 13. September 2022, mit welchem das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin begründet abgewiesen wurde, führte die Staatsanwaltschaft aus, dass es vorliegend resp. beim Schreiben vom 5. September 2022 um strafprozessuale Fragen und um zu beantwortende Legitimationsfragen gehe. Zudem wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen, «die Berechtigung Ihrer Klientschaft [d.h. der Beschwerdeführerin und der F.________ AG] zur Privatklage und zur Teilnahme an Beweismassnahmen bis zu den im November 2022 angesetzten Einvernahmen hin definitiv zu klären». Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die von ihr mit Schreiben vom 5. September 2022 gestellten Fragen, insbesondere «die Fragen im Zusammenhang mit der prozessualen Stellung der C.________ AG als Straf- und Zivilklägerin», unbeantwortet geblieben seien. Erst im Nachgang an diese Schreiben erliess die Staatsanwaltschaft die vorliegend angefochtene Verfügung. Angesichts der vorstehenden Ausführungen, insbesondere der mehrmaligen Aufforderung der Staatsanwaltschaft, ihre mit Schreiben vom 5. September 2022 gestellten Fragen zu beantworten, kann nicht die Rede davon sein, dass die angefochtene Verfügung «aus heiterem Himmel» und ohne die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme erlassen worden ist, wie es von der Beschwerdeführerin gerügt wird. Vielmehr war aufgrund der Schreiben evident, dass und weshalb die Staatsanwaltschaft die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Privatklage in Frage gestellt hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat denn auch bereits mit Schreiben vom 9. September 2022 (Fristerstreckungsgesuch) ausgeführt, dass sie davon ausgehe, dass bis mindestens am 27. Oktober 2022 die Frage der Umsetzung der Zivilurteile und damit verbunden «die Stellung der heutigen Privatklägerschaft» geklärt sei. In ihrem Schreiben vom 26. September 2022 führte sie ebenfalls aus, dass sie davon ausgehe, «dass die Frage der Legitimation und Mandatierung bis zum Beginn der angesetzten Einvernahmen im November 2016 geklärt seien». Es war folglich offensichtlich auch der Beschwerdeführerin selbst bewusst, dass die Staatsanwaltschaft ihre Legitimation zur Privatklage als fraglich erachtete, was für sie im Übrigen auch aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Entscheids des Regionalgerichts CIV 17 5820 vom 17. Juni 2022 und den dortigen Feststellungen erkennbar gewesen sein musste. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie habe keine Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme erhalten, ist unter den gegebenen Umständen offensichtlich unbegründet. Dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Frage der Zulassung als Privatklägerin trotz mehrmaliger Aufforderung materiell nicht geäussert hat, ist nicht der Staatsanwaltschaft, sondern ihr selbst anzulasten.

Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht zudem eine Kompetenzüberschreitung durch die Staatsanwaltschaft rügt, indem diese materiell über ihre Zulassung als Privatklägerin entschieden habe, verkennt sie, dass es der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 61 Bst. a und Art. 62 Abs. 1 StPO obliegt, über die Zulassung der Parteien im Strafverfahren zu entscheiden resp. nicht legitimierte Parteien vom Verfahren auszuschliessen (vgl. insoweit die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 5 f. der delegierten Stellungnahme vom 1. Dezember 2022; vgl. ebenso S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten vom 19. Dezember 2022). Dies beinhaltet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine Nichtzulassung als Privatkläger resp. ein Aus-dem-Verfahren-Weisen als Privatkläger sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass die Staatsanwaltschaft nur berechtigt sei, sie als Privatklägerin aus formellen Gründen aus dem Verfahren zu weisen, geht sie fehl.

Die Beschwerde ist weiter auch materiell unbegründet. Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin betreffend eine angebliche Verletzung von Art. 115 StPO äusserst knapp ausgefallen sind. Soweit sie in allgemeiner Weise vorbringt, sie habe in der Strafanzeige vom 21. Februar 2019 drei konkrete Sachverhalte zur Anzeige gebracht, aus welchen sie mutmasslich geschädigt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass in der Eingabe vom 21. Februar 2019 einerseits um Ausdehnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Falschbeurkundung zum Nachteil der F.________ AG (Sachverhalt Nr. 1 und 2) und andererseits wegen Urkundenfälschung zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Sachverhalt Nr. 3) ersucht worden ist. Die Beschwerdeführerin hat sich selbst demnach offensichtlich nur betreffend den von ihr geschilderten Sachverhalt Nr. 3 (Einreichung eines Forderungsverzichts von M.________ vom 5. Januar 2015 im damals hängigen Zivilverfahren CIV 17 5820 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten) als Privatklägerin konstituiert. Inwiefern sie auch betreffend die Sachverhalte Nr. 1 und 2 (Einreichung von Protokollen [angeblicher] Generalversammlungen der F.________ AG im damals hängigen Zivilverfahren CIV 18 648 zwischen der F.________ AG und dem Beschuldigten) unmittelbar verletzt sein soll, wurde von ihr nicht dargetan und ist denn auch nicht ersichtlich. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass es aufgrund der vom Regionalgericht mit Entscheid CIV 17 5820 vom 17. Juni 2022 rechtskräftig festgestellten und ex tunc wirkenden Ungültigkeit des Kaufvertrags vom 22. Januar 2015 zu keiner rechtswirksamen Übertragung von Aktien der F.________ AG und der G.________ AG an die Beschwerdeführerin gekommen und aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Regionalgerichts ebenfalls nicht davon auszugehen ist, dass ein zweiter Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2015 über eine höhere Anzahl von Inhaberaktien der G.________ AG abgeschlossen worden ist, mithin die Beschwerdeführerin an diesen beiden Unternehmungen von vornherein weder als Haupt- noch als Minderheitsaktionär beteiligt war und ihr folglich auch keine Vermögenswerte übertragen worden sind. Vielmehr verblieb der Beschuldigte Eigentümer der den Gegenstand des Kaufvertrags vom 22. Januar 2015 bildenden Inhaberaktien und kann die Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund nicht unmittelbar Geschädigte der angezeigten Delikte sein.

Weiter kommt hinzu, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin Aktionärin der G.________ AG und F.________ AG geworden wäre, sie betreffend die Sachverhalte Nr. 1 und 2 der ergänzenden Strafanzeige vom 21. Februar 2019 (Falschbeurkundung zum Nachteil der F.________ AG) als Aktionärin in ihren Rechten nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar beeinträchtigt worden wäre. Eine bloss mittelbare Schädigung reicht für eine Zulassung als Privatklägerschaft nicht aus (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 mit Hinweisen, wonach bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sind; vgl. ebenso Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 28 und 56 zu Art. 115 StPO; vgl. E. 5.1 f. hiervor). Das Zivilverfahren CIV 18 648, in welchem die angeblich gefälschten Protokolle eingereicht worden waren, betraf denn auch nicht die Beschwerdeführerin als geschädigte Unternehmung, sondern es handelte sich vielmehr um ein Verfahren zwischen der F.________ AG und dem Beschuldigten.

Mit Sachverhalt Nr. 3 der Strafanzeige vom 21. Februar 2019 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten Folgendes vor:

Sachverhalt

C. Sachverhalt Nr. 3: Angeblicher Forderungsverzicht vom 5. Januar 2015 (Anzeige wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB, ev. Betrug)

Erwägungen

In dem vor Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Zivilverfahren CIV 14 5820 (C.________ AG gegen A.________) legte der Beschuldigte (als Beklagter) als Beilage seiner Klageantwort einen Forderungsverzicht vom 5. Januar 2015 von M.________ über den Betrag von CHF 102'000.00 vor (vgl. Beilage 8). Diesem Forderungsverzicht ist zu entnehmen, dass M.________ gegenüber der G.________ AG auf sein Kontokorrentguthaben im Umfang von CHF 102'000.00 verzichtet.

Dispositiv

Der erwähnte Verzicht ist von M.________ unterzeichnet, was jedoch höchst ungewöhnlich ist, handelt es sich doch - wie sich nachstehend zeigen wird - nicht um eine Forderung von M.________ gegenüber der G.________ AG, sondern eine Forderung der G.________ AG gegenüber M.________. Der Beschuldigte hat auf dem Dokument demnach die Identität des Ausstellers gefälscht, womit ein unechter Forderungsverzicht vorliegt.

Der Beschuldigte hat sodann vom Forderungsverzicht vom 5. Januar 2015 Gebrauch gemacht, indem er ihn als Beweismittel im Zivilverfahren CIV 17 5820 eingereicht hat. Damit behauptet der Beschuldigte im Rahmen seiner Klageantwort im Zivilverfahren CIV 17 5820, bei der Forderung von CHF 102'000.00 handle es sich um eine Schuld der Gesellschaft gegenüber M.________. In Wirklichkeit stellt das Kontokorrent von CHF 102'000.00 jedoch ein Guthaben der Gesellschaft gegenüber M.________ dar. Dies wird u.a. dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte in der Steuererklärung 2012 das Kontokorrent von M.________ in den Passiven zwar ausweist, jedoch ohne Minus-Vorzeichen (vgl. Beilage 9). Diese Position hätte demnach in den Aktiven aufgeführt werden müssen, ansonsten die Bilanz gar nie ausgeglichen gewesen wäre. In den Jahren 2013 und 2014 ist sodann das Kontokorrent von M.________ nicht mehr aufgeführt worden. Der Betrag von CHF 102'000.00 ist jedoch - neben der Position des Aktienkapitals von CHF 150'000.00 - als Eigenkapital aufgelistet, was offensichtlich falsch ist, da lediglich Personengesellschaften über Eigenkapital verfügen können (vgl. Beilage 10 und 11).

Es besteht demnach der Verdacht, der Beschuldigte wollte mit dem Einreichen des Forderungsverzichts als Beweismittel die durch die Strafanzeigestellerin/Privatklägerin 2 geltend gemachte Forderung von CHF 102'000.00 widerlegen und sich so einen Vorteil verschaffen […].

Auch mit diesen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, hinreichend darzulegen, inwiefern sie durch den zur Anzeige gebrachten Straftatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sein soll. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten war im Zivilverfahren CIV 17 5820 (Anfechtung des Aktienkaufvertrags vom 22. resp. 26. Januar 2015 zufolge absichtlicher Täuschung) umstritten, ob es sich bei der Forderung von CHF 102'000.00 um eine Schuld des ehemaligen Aktionärs M.________ gegenüber der G.________ AG oder umgekehrt um eine Schuld der G.________ AG gegenüber dem ehemaligen Aktionär M.________ handelt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Forderung von CHF 102'000.00 gegenüber dem früheren Aktionär M.________ in der vom Beschuldigten erstellten Bilanz 2014 nicht ersichtlich gewesen sei, sondern erst aus der Eröffnungsbilanz 2015. Diese Nonvaleur-Forderung werde auf Geheiss der Steuerverwaltung vollständig abgeschrieben resp. wertberichtigt werden müssen, weshalb sie diesen Betrag zwecks Ausgleichs des dadurch entstandenen Verlustvortrages in die G.________ AG werde einbringen müssen. Der Beschuldigte habe dadurch seine im Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 gemachten Zusicherungen verletzt und sie absichtlich getäuscht (vgl. S. 25 f. des Entscheids CIV 17 5820 vom 17. Juni 2022). Demgegenüber hielt der Beschuldigte vor dem Regionalgericht fest, die Beschwerdeführerin habe die in den Bilanzen der Vorjahre im Anlagevermögen ausgewiesene Gesellschaftsschuld von CHF 102'000.00 gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter zu den Forderungen gebucht und so ein falsches, fiktives Gesellschaftsguthaben kreiert. Er reichte einen Forderungsverzicht von M.________ ein und machte geltend, er habe der Beschwerdeführerin sogar den Forderungsverzicht des Schuldners organisiert und im Januar 2015 übergeben. Mit dem Forderungsverzicht des ehemaligen Aktionärs sei ein Vermögenszuwachs und damit ein Gewinn für die Gesellschaft resultiert (vgl. S. 28 f. des Entscheids CIV 17 5820 vom 17. Juni 2022). Ungeachtet dessen, ob es sich beim vorliegend umstrittenen Guthaben um eine Forderung oder Schuld der G.________ AG handelt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Einreichung des Forderungsverzichts von M.________ vom 5. Januar 2015 durch den Beschuldigten im Zivilverfahren CIV 17 5820 in ihren eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden sein solle. Unmittelbar verletzt in den Vermögenswerten könnte vorliegend wiederum höchstens die G.________ AG sein, deren Vermögen/Buchhaltung es betrifft. Sollte es sich tatsächlich um eine Forderung der G.________ AG gegenüber dem ehemaligen Aktionär M.________ gehandelt haben, hätte ein Forderungsverzicht von diesem im Übrigen von vornherein keine nachteiligen finanziellen Auswirkungen auf die G.________ AG resp. indirekt auf die Beschwerdeführerin, kann doch nur der Gläubiger und nicht der Schuldner auf die Geltendmachung einer Forderung verzichten. Handelte es sich demgegenüber um eine Forderung von M.________ gegenüber der G.________ AG, bewirkte der Forderungsverzicht einen Vermögenszuwachs und damit offensichtlich keinen Schaden für die G.________ AG. Soll ein Schaden der Beschwerdeführerin darin erblickt werden, dass in der Eröffnungsbilanz 2015 der G.________ AG die bislang als Gesellschaftsschuld ausgewiesene Forderung von CHF 102'000.00 neu als Forderung der G.________ AG gegenüber M.________ bilanziert wurde, was entsprechende steuerliche Nachteile bewirkt haben soll, erfolgte die diesbezügliche Buchung offensichtlich nicht durch den Beschuldigten und hat der vorliegend umstrittene Forderungsverzicht darauf denn auch keinen direkten Einfluss (vgl. zur gesamten Thematik der Kontokorrentforderung/-schuld von M.________ auch S. 41 ff. des Entscheids CIV 17 5820 des Regionalgerichts vom 17. Juni 2022). Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass nicht jede mögliche indirekte Schädigung eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu begründen vermag. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, wie der Straftatbestand der Urkundenfälschung, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (vgl. E. 5.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich und glaubhaft gemacht worden, inwiefern mittels Einreichung des Forderungsverzichts vom 5. Januar 2015 die Beschwerdeführerin selbst unmittelbar geschädigt worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, der Umstand, dass der Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 ex tunc aufgehoben worden sei, ändere nichts daran, dass die Parteien während sieben Jahren vertraglich faktisch miteinander verbunden gewesen seien und in diesem Schwebezustand einen Zivilprozess gegeneinander geführt hätten, ergibt sich daraus ebenfalls keine unmittelbare Schädigung. Ist die Beeinträchtigung individueller (Vermögens-)Rechte nicht unmittelbare Folge des Urkundendelikts, so liegt keine geschädigte Person im Zusammenhang mit dem Urkundendelikt vor (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO).

6. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin somit zu Recht als Privatklägerin aus dem Verfahren W 17 102 gewiesen, soweit sie sich mit Eingabe vom 21. Februar 2019 als solche konstituiert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

7.

7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 25. Oktober 2022 angefochten hat (teilweise Aus-dem-Verfahren-Weisung als Privatklägerin) ist sie unterlegen und hat die diesbezüglichen anteilsmässigen Verfahrenskosten zu tragen. Betreffend Ziff. 2 des Rechtsbegehrens (Anfechtung der Verfügung vom 26. Oktober 2022 [Trennung des Verfahrens]) ist das Beschwerdeverfahren deshalb nachträglich gegenstandslos geworden, weil die Staatsanwaltschaft auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen und diese mit Verfügung vom 9. Mai 2023 in Widererwägung gezogen hat. Sie hat damit dem Begehren der Beschwerdeführerin faktisch entsprochen, weshalb der Kanton Bern die diesbezüglichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 sind beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens demnach zur Hälfte der Beschwerdeführerin, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.

7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zufolge ihres teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 24. Mai 2023 auf CHF 1'373.20 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST; CHF 2’746.35, davon die Hälfte) und mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Es resultiert ein an die Beschwerdeführerin noch auszubezahlender Betrag von CHF 773.20.

7.3 Dem Beschuldigten ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Verfahren wird soweit Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerde betreffend (Anfechtung der Verfügung W 17 102 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 26. Oktober 2022 [Trennung des Verfahrens]) als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.

3. Der Beschwerdeführerin wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 1'373.20 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den von ihr zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet, so dass ihr noch ein Betrag von CHF 773.20 auszubezahlen ist.

4. Dem Beschuldigten wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

5. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- Staatsanwalt N.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 31. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 22 455

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BGE 139 IV 78ATF 139 IV 78DTF 139 IV 78

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

BGE 114 II 142ATF 114 II 142DTF 114 II 142

4A_87/2018

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 143 IV 77ATF 143 IV 77DTF 143 IV 77

6B_1115/2021

1B_40/2020

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 145 IV 491ATF 145 IV 491DTF 145 IV 491

BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454

BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

6B_700/2020

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 143 IV 154ATF 143 IV 154DTF 143 IV 154

6B_617/2016

6B_913/2014

6B_299/2013

BGE 139 IV 89ATF 139 IV 89DTF 139 IV 89

Art. 61 StPOart. 61 CPPart. 61 CPP

Art. 62 StPOart. 62 CPPart. 62 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF