BK 2022 457
RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht
6. September 2023Deutsch16 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 22. Oktober 2022 verfügte der piketthabende Staatsanwalt mündlich eine Blut- und Urinprobe, deren Durchführung der Beschwerdeführer verweigerte. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde die Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 4. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 22 457
Bern, 27. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Untersuchung von Personen
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25. Oktober 2022
(BJS 22 20447)
Regeste
Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 251 StPO; in Fällen, in denen die beschuldigte Person die vorab mündlich angeordnete Blut- und/oder Urinprobe verweigert, besteht solange ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Anordnung, wie diese (rechtlich) noch vollstreckt werden könnte (Präzisierung der Rechtsprechung)
Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist mitunter dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Wurde die Anordnung noch nicht vollzogen und könnte die fortbestehende Verfügung (rechtlich) noch vollstreckt werden, besteht demgegenüber nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde. Das rechtlich geschützte Interesse entfiele erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen die beschuldigte Person die Blut- und Urinprobe verweigert hatte und auf eine Zwangsentnahme verzichtet wurde, die zuvor mündlich ergangene und schriftlich zu bestätigende Anordnung – beispielsweise im Rahmen der nachfolgenden schriftlichen Verfügung – widerrufen würde. Geschieht dies nicht, behält die Verfügung in rechtlicher Hinsicht ihre volle Gültigkeit (E. 2.4.1).
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 22. Oktober 2022 verfügte der piketthabende Staatsanwalt mündlich eine Blut- und Urinprobe, deren Durchführung der Beschwerdeführer verweigerte. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde die Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 4. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Die Verfügung vom 25. Oktober 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern.
Nach Erhalt der amtlichen Akten BJS 22 20447 (Posteingang: 2. März 2023) eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 2. März 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 22. März 2023, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. Mit Schlussbemerkungen vom 27. März 2023 stellte der Beschwerdeführer den sinngemässen Antrag, die Verfahrenskosten seien für den Fall, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Erwägungen
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 204 vom 12. Mai 2022 E. 3.3; BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 2.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Liegt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, tritt die Beschwerdekammer gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, oder es werde in substantiierter Weise ein Verstoss gegen die EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gerügt (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 142 vom 3. August 2022 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.2
Die Generalstaatsanwaltschaft führt mit Verweis auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 128 vom 16. Mai 2018 E. 2.3; BK 20 471 vom 2. März 2021 E. 2.2) an, dass es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse fehle, zumal ihm weder Blut noch Urin entnommen worden sei. Entsprechend lägen für den fraglichen Zeitraum auch keine entsprechenden Asservate vor, welche nun ausgewertet zu werden drohten. Auch zu einem späteren Zeitpunkt werde gestützt auf die angefochtene Verfügung keine Vollstreckung der angeordneten Blut- und Urinprobe mehr erfolgen, da eine Entnahme mit Blick auf die am 22. Oktober 2022 gegebenen Verhältnisse aufgrund des Zeitablaufs – bzw. des körperlichen Abbaus nachweisbarer Produkte – keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Fahrfähigkeit im fraglichen Zeitpunkt mehr zulasse. Auch lägen keine anderen Gründe vor, aufgrund derer ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten wäre.
2.3
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass es zu überprüfen gelte, ob die mündliche Anordnung der Blut- und Urinprobe vom 22. Oktober 2022 bzw. die diesbezügliche schriftliche Verfügung vom 25. Oktober 2022 rechtmässig erfolgt seien. Damit bestehe nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der Beschwerde. Zudem habe der Ausgang des Beschwerdeverfahrens einen wesentlichen Einfluss auf das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes), so dass auch insoweit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliege.
2.4
2.4.1
Die Beschwerdekammer sieht sich veranlasst, die von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Praxis einer Präzisierung zu unterziehen. Wie eingangs erwähnt (E. 2.1), ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse mitunter dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Als Beispiel dafür wird zu Recht regelmässig die bereits durchgeführte Hausdurchsuchung genannt (vgl. statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 300 vom 29. September 2022 E. 2; BK 20 471 vom 2. März 2021 E. 2.2; je mit Verweis auf Guidon, a.a.O., Rz. 244). Gleiches gilt, wenn die angeordnete Blut- und/oder Urinentnahme bereits erfolgt ist (vgl. statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 142 vom 3. August 2022 E. 2; BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 20 402 vom 2. Oktober 2020 E. 3.2). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Anordnung noch nicht vollzogen wurde, die betreffende Verfügung fortbesteht und damit nach wie vor (rechtlich) vollstreckt werden könnte, auch wenn dies faktisch keinen Sinn mehr macht. Diesfalls besteht, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde. Das rechtlich geschützte Interesse entfiele erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen die beschuldigte Person die Blut- und Urinprobe verweigert hatte und auf eine Zwangsentnahme verzichtet wurde, die zuvor mündlich ergangene und schriftlich zu bestätigende Anordnung – beispielsweise im Rahmen der nachfolgenden schriftlichen Verfügung – widerrufen würde. Geschieht dies nicht, behält die Verfügung in rechtlicher Hinsicht ihre volle Gültigkeit.
Dispositiv
2.4.2 Im vorliegenden Fall wurde am 22. Oktober 2022 mündlich eine Blut- und Urinprobe verfügt, deren Durchführung der Beschwerdeführer verweigerte. Eine Entnahme unter Zwang erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde die Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich angeordnet. Zum Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer Beschwerde erhob, hatte die angefochtene Verfügung demnach Bestand und war vollstreckbar, womit ein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung von deren Rechtmässigkeit und allfälligen Aufhebung vorhanden war. Entgegen der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer wäre auf die form- und fristgerechte Beschwerde somit grundsätzlich einzutreten und materiell zu beurteilen, ob die Anordnung der Blut- und Urinprobe zu Recht erfolgte, ansonsten die betreffende Verfügung aufzuheben wäre.
2.4.3 Wie erwähnt (E. 2.2), führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren indes an, dass die angefochtene Verfügung nicht mehr vollstreckt werde, da eine Blut- und Urinentnahme bzw. deren Auswertung aufgrund des Zeitablaufs bzw. des körperlichen Abbaus nachweisbarer Produkte keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Fahrfähigkeit im Zeitpunkt der Anhaltung mehr zulasse. Letzteres kommt einer Rücknahme der angefochtenen Verfügung gleich. Zumal dem Begehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren dadurch entsprochen wurde, fehlt es diesem nunmehr an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 und 136 I 274 E. 1.3) nahelegten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich. Soweit vorgebracht wird, der Ausgang des vorliegenden Verfahrens habe einen wesentlichen Einfluss auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, ist daran zu erinnern, dass es dem Beschwerdeführer ohne Rechtsverlust möglich sein wird, seine Gründe für die Verweigerung der Blut- und Urinprobe in jenem Verfahren vorzubringen.
2.5 Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
3.
3.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrens-ausgang abzustellen. Die Prozessaussichten sind nicht im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_397/2022 vom 13. Februar 2023 E. 3; 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_397/2022 vom 13. Februar 2023 E. 3; 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3; 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2).
3.2 Eine summarische Überprüfung der Sachlage ergibt, dass die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre:
3.2.1 Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen (Art. 251 StPO) und damit von Blut- und Urinproben stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 StPO). Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]).
3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass am fraglichen Morgen Anlass dazu bestanden habe, seine Fahrfähigkeit zu überprüfen. So habe weder eine Tathandlung vorgelegen, die die Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung rechtfertigt habe, noch habe er Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgewiesen. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Februar 2023 (nachfolgend: Anzeigerapport) geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2022, anlässlich der Patrouillentätigkeit durch die Polizei um 10:24 Uhr festgestellt, dabei beobachtet worden ist, wie er auf einem im öffentlichen Strassenverkehr nicht zulässigen E-Skateboard in auffälliger Weise (erhöhte Geschwindigkeit und Schlangenlinie durch die Passanten auf dem Stadtmarkt) durch C.________(Ort) gefahren sei. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach der Anhaltung sagte der Beschwerdeführer alsdann auf Frage, was er dazu sage, dass er gesehen worden sei, wie er mit einem ferngesteuerten Skateboard auf dem Trottoir neben der Hauptstrasse in C.________ (Ort) durch die Menschen hindurch gekurvt sei, aus: «Wenn man meint, dass man mich zuvor fahrend gesehen habe, kann ich nichts dazu sagen. Ich selbst mache dazu keine Angaben. Ich sass meiner Meinung nach im Restaurant und wurde nicht fahrend gesehen. Ich habe keine Polizei gesehen, also hätten sie mich schwerlich sehen können. Meiner Meinung nach haben sie mich einfach ins Restaurant gehen sehen. Ich habe das Skateboard auf der anderen Strassenseite aufgehoben, habe die Strasse überquert und bin ins D.________ gelaufen» (Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt; pag. 19 Z. 27-35). Somit blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Skateboard zum fraglichen Zeitpunkt mit sich geführt und es vom Boden aufgehoben hatte, bevor er ins Restaurant D.________ gegangen war. Hinzu kommt, dass er mutmasslich weiss, wie man ein E-Skateboard benutzt, zumal er angibt, im Garten damit gefahren zu sein (vgl. a.a.O., Z. 43-44). Dass der Beschwerdeführer mit der Frage konfrontiert, weshalb er das Skateboard denn aufgehoben habe, wenn er doch zu Fuss gegangen sei, angab, dass er es auf den Boden gelegt hatte, um mit seinem Kollegen, dem das Skateboard eigentlich gehöre, zu telefonieren (a.a.O., Z. 56-59), wirkt vorgeschoben. Gleiches gilt, wenn er vorbringt, dass die Polizisten vielleicht jemand anders gesehen haben könnten (a.a.O., Z. 63). Dass der Beschwerdeführer die Polizei nicht bemerkt haben will, lässt sich dadurch erklären, dass diese in einem zivilen Patrouillenfahrzeug unterwegs war (Wahrnehmungsbericht E.________ vom 30. Dezember 2022, S. 2). Im Übrigen erhellt nicht, weshalb die Polizisten den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigen sollten, mit einem E-Skateboard durch C.________(Ort) gefahren sein.
Weiter ist dem Anzeigerapport zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung zwecks Personenkontrolle und Überprüfung des E-Skateboards im Restaurant D.________ von Beginn weg unkooperativ, verbal ausfällig und angetrieben gezeigt hatte. Konkret soll er die Polizisten anlässlich der Kontrolle mehrfach als Arschlöcher beschimpft und sich geweigert haben, in das Fahrzeug zu steigen, als er aufgrund seines unkooperativen Verhaltens auf die Polizeiwache verbracht werden sollte. Weil er sich passiv gegen die Anhaltung gewehrt habe, habe er am Boden fixiert und in Handfesseln gelegt werden müssen. Auf sein Gebaren angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zu sich selbst gesprochen bzw. geflucht habe, weil er wütend gewesen sei, was wenig glaubhaft erscheint. Darüber hinaus fällt auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum eigenen Verhalten beschönigend wirken, während er die beteiligten Polizisten, von denen er sich offensichtlich «unfair» behandelt fühlte, übermässig zu belasten scheint (vgl. namentlich pag. 20 f. Z. 82-125). Zudem gab offenbar nicht nur seine Reaktion auf die Anhaltung Anlass zur Überprüfung der Fahrfähigkeit. Vielmehr geht aus dem Anzeigerapport hervor, dass neben dem beschriebenen Verhalten auch der im Übrigen unbestrittene Umstand, dass der Beschwerdeführer enge Pupillen aufgewiesen hatte, ausschlaggebend dafür war, dass ein Urindrogenschnelltest durchgeführt werden sollte. Zumal der Beschwerdeführer diesen verweigerte, verfügte der piketthabende Staatsanwalt in der Folge eine Blut- und Urinentnahme. Mithin kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er negiert, Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgewiesen zu haben. Von einer unzulässigen systematischen Kontrolle der Fahrfähigkeit oder aufgrund der Kenntnis eines früheren Drogenkonsums im Sinne der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung kann somit nicht die Rede sein.
Die vorzunehmende summarische Prüfung ergibt demnach, dass die von der Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2022 zunächst mündlich angeordnete und am 25. Oktober 2022 schriftlich verfügte Blut- und Urinentnahme nicht nur gesetzlich vorgesehen, sondern angesichts des mutmasslich gegebenen Tatverdachts wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu Recht erfolgt ist. Mit Blick auf die zu untersuchende Tat erweist sich die Zwangsmassnahme auch als verhältnismässig.
3.3 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde vor Eintritt des Erledigungsgrunds aller Voraussicht nach abgewiesen hätte. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. E. 3.1 hiervor). Soweit die Verteidigung in ihren Schlussbemerkungen sinngemäss eine Rechtsverzögerung rügt und deren Berücksichtigung bei der Kostenliquidation verlangt, fehlt eine substantiierte Begründung. Zwar verging eine gewisse Zeit, bis die Akten von der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdekammer übermittelt, der Schriftenwechsel abgeschlossen und der Beschluss redigiert werden konnte, indessen sind keine übermässig langen Zeiträume behördlicher Untätigkeit ersichtlich, welche im Resultat eine abweichende Kostenregelung als angezeigt erscheinen liessen. Zumal der Beschwerdeführer als unterliegend gilt und der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), wird ihm keine Entschädigung ausgerichtet.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigen/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 27. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 457
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81
BK 22 204
BK 20 471
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
BK 20 355
BK 20 402
BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74
BGE 136 I 274ATF 136 I 274DTF 136 I 274
BGE 142 V 551ATF 142 V 551DTF 142 V 551
1B_397/2022
1B_268/2022
1B_397/2022
1B_290/2022
1B_268/2022
Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 12a SKVart. 12a OCCRart. 12a OCCS
BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
6B_1306/2021
6B_1433/2021
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF