Lexipedia

Entscheid

BK 2022 46

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

8. Februar 2022Deutsch14 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kind. Der Beschuldigte wurde am 11. Januar 2022 festgenommen. Mit Entscheid vom 14. Januar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und befristete diese auf zwei Monate, d.h. bis zum 10. März 2022. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Januar 2022 Beschwerde ein. Er beantragte seine unverzügliche Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. Januar 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 nahm und gab der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Kenntnis von den Stellungnahmen und stellte den Parteien Kopien der Eingaben zu. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 46

Bern, 8. Februar 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2022 (KZM 22 34)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kind. Der Beschuldigte wurde am 11. Januar 2022 festgenommen. Mit Entscheid vom 14. Januar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und befristete diese auf zwei Monate, d.h. bis zum 10. März 2022. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Januar 2022 Beschwerde ein. Er beantragte seine unverzügliche Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. Januar 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 nahm und gab der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Kenntnis von den Stellungnahmen und stellte den Parteien Kopien der Eingaben zu. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass die Tatvorwürfe – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.

3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die siebenjährige Tochter seiner Verlobten, D.________, im Intimbereich angefasst zu haben. Er wird durch die Aussagen der Tochter (nachfolgend: Opfer) belastet. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er macht zusammengefasst geltend, seine Verlobte habe das Opfer durch ihre suggestiven Fragen beeinflusst. Die Aussagen des Opfers wirkten teilweise eingeübt. Es habe angegeben, immer am Freitag und jeweils fünfmal vom Beschwerdeführer berührt worden zu sein. Es sei kaum davon auszugehen, dass diese Aussage dem wirklichen Erleben entspreche. Es dürfte kaum in der Lage sein, sich an die genaue Anzahl der Vorfälle zu erinnern.

3.3 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.).

3.4 Es trifft zu, dass das Opfer zunächst verneint hatte, von jemandem im Intimbereich angefasst worden zu sein (Einvernahme mit der Mutter des Opfers vom 22. Dezember 2021, Z. 58 f.). Allerdings geht aus der Einvernahme nicht hervor, dass die Mutter die Berührungen zum Thema gemacht hatte. Die Mutter gab an, dass sich das Opfer an sie gewandt und ihr gesagt habe: «Mama, er hat das gemacht, nachdem du nach den Ferien wieder angefangen hast zu arbeiten». Das Opfer habe auch zwei- oder dreimal zu ihr gesagt, dass es Schmerzen am Po habe (Z. 52 ff.). Die Mutter schien dabei nicht sofort von einem sexuellen Missbrauch auszugehen. So sagte sie aus, sie habe beim ersten Mal gedacht, dass das Opfer vielleicht seinen Po nicht richtig geputzt habe (Z. 54 ff.). Erst beim zweiten Mal habe sie kein «Kaka» gesehen und das Opfer gefragt, wo es denn Schmerzen habe. Das Opfer habe gesagt, vorne. Sie habe nachgeschaut und gefragt, ob es jemand angefasst habe (Z. 56 ff.). Der Umstand, dass die Mutter ihr Kind in diesem Zusammenhang explizit nach einer Berührung gefragt und via Google danach gesucht hat, wie man ein Kind fragen könne, ob es ein Sexualdelikt erlebt habe (Z. 67 f.), belegt noch keine suggestive Beeinflussung bzw. macht die Aussagen des Opfers nicht von vorneherein unglaubhaft. Die Mutter gab zudem nicht an, dass sie das Opfer in der Folge weiter ausgefragt hatte, sondern sagte aus, es sei danach alles wieder normal gewesen (Z. 70). Das Opfer sei schliesslich am 18. November 2021 zu ihr gekommen und habe gesagt: «Mama, wenn Papa mit mir spielt und seinen Finger hier reindrückt, habe ich Schmerzen» (Z. 74 f.). In der Folge trennte sich die Mutter vom Beschwerdeführer und liess ihn nicht mehr bei sich wohnen. Es bestehen auch nach Ansicht der Kammer keine offensichtlichen Motive, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Der Umstand, dass sie nicht sofort zur Polizei gegangen ist, stellt jedenfalls keinen Hinweis dar, dass sie nicht von der Wahrheit dieser Vorwürfe ausgegangen ist. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht behauptet, sie habe bewusst falsche Aussagen gemacht.

3.5 Das Opfer gab anlässlich der Videobefragung vom 10. Dezember 2021 an, dass der Beschwerdeführer ihm wehgetan habe. Er habe es hier vorne angefasst. Dabei zeigte das Opfer auf den Intimbereich (ab Minute 13:52 Rapport Videoaufnahme). Zusammengefasst machte es geltend, immer am Freitagabend, wenn die Mutter nicht zu Hause und es allein mit dem Beschwerdeführer gewesen sei, habe es der Beschwerdeführer gekitzelt und wenn es die Augen geschlossen gehabt habe, habe er es mit dem Finger über den Kleidern im Intimbereich angefasst (ab Minute 13:58 Rapport Videoaufnahme). Es beschreibt damit ein gleiches oder ähnliches Vorgehen, was aber nicht per se auf eingeübte Aussagen hindeutet, sondern auch ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer immer gleich vorgegangen ist. Auf Frage, weshalb es wisse, dass es fünfmal angefasst worden sei, gab das Opfer an, es habe fünfmal wehgehabt (ab Minute 14:15 Rapport Videoaufnahme). Es scheint daher auch nicht ausgeschlossen, dass sich das Kind an die Anzahl der Vorfälle erinnerte. Es kann auch auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (S. 4 des angefochtenen Entscheids). Zwar liegt die Videoaufnahme auch der Beschwerdekammer nicht vor, aber der Inhalt der wiedergegebenen Aussagen reicht für die Begründung eines dringenden Tatverdachts in diesem Stadium des Verfahrens aus. Sie erscheinen weder prima vista unglaubhaft noch einzig das Ergebnis einer Beeinflussung zu sein. Zudem ist es nicht die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts oder der Beschwerdekammer, die Aussagen einer eingehenden und abschliessenden Würdigung zu unterziehen.

3.6 Nicht relevant ist, ob Hinweise auf ein sexuell motiviertes Verhalten des Beschwerdeführers vorliegen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (BGE 125 IV 58 E. 3b). Das Opfer macht geltend, mehrmals und «fest» im Intimbereich angefasst worden zu sein (vgl. Minute 14:05 Rapport Videoaufnahme). Bei dieser Ausgangslage kann nicht von vorneherein vom Fehlen einer tatbestandsmässigen Handlung ausgegangen werden. Der Umstand, dass das Opfer angibt, der Beschwerdeführer habe es fest angefasst, deutet zudem daraufhin, dass es sich, wie gegenüber der Mutter geschildert, eher um ein Drücken gehandelt hat. Jedenfalls kann aufgrund der Verwendung des Verbs «anfassen» nicht per se auf eine wesentlich weniger intensive Berührung geschlossen werden, wie das in der Beschwerde vorgebracht wird.

Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen.

4.

4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht. Wie er selber vor dem Haftrichter angab, ist er nicht legal in die Schweiz eingereist (Einvernahme vom 12. Januar 2022, Z. 70 f.). Er verfügt über keinen festen Wohnsitz und keine Anstellung. Übernachten kann er bei verschiedenen Freunden (Z. 79 ff.). Er verfügt über kein Anwesenheitsrecht. Ein Asylantrag hat er noch nicht gestellt. Der Grund, weshalb er beabsichtigte, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, lag am Umstand, dass D.________, die Mutter des Opfers, in der Schweiz lebte und er sie heiraten wollte (Z. 53 f. und Z. 93 ff.). Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er auch ohne Heirat aufgrund der politischen Lage in seinem Heimatland gute Chancen auf Annahme seines Asylantrages habe (Z. 98 ff.), es ist aber ungewiss, ob sein Asylgesuch angenommen wird.

Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer wenig Perspektiven auf ein mittel- bzw. längerfristiges Verbleiben in der Schweiz. Abgesehen von seinen Freunden, bei denen er übernachten kann, hat er keine Bindungen und kaum einen persönlichen Bezug zur Schweiz. Seine Verlobte hat sich von ihm getrennt und angegeben, das Kind, welches sie von ihm erwartet habe, abgetrieben zu haben (Einvernahme vom 22. Dezember 2021, Z. 114 ff.). Damit hält den Beschwerdeführer grundsätzlich nichts mehr in der Schweiz. Auch wenn er Asyl beantragen und nicht in drin Heimatland zurück will, gibt es keinerlei Hinweise, weshalb er ausgerechnet Asyl in der Schweiz beantragen sollte. So sagte er auch aus, er könne es sich vorstellen, sonst irgendwo in Europa zu leben, wenn er nicht ein Kind in der Schweiz hätte (Einvernahme vom 12. Januar 2022, Z. 115 ff.).

Es handelt sich um einen schwerwiegenden Vorwurf. Auch wenn das Spektrum der möglichen Tathandlungen gross ist und sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht im oberen Bereich befinden, handelt es sich nicht um eine Bagatelle. Dem Beschwerdeführer werden mehrere Berührungen vorgeworfen, welche beim Opfer Schmerzen verursacht haben sollen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen habe, vermögen die Fluchtgefahr jedenfalls nicht wesentlich abzuschwächen. Bei der geschilderten Ausgangslage besteht ein starker Fluchtanreiz. Eine Flucht scheint nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Das Zwangsmassnahmengericht hat diesen Haftgrund daher zu Recht bejaht.

5. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).

Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2022 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Dauer der Untersuchungshaft von zwei Monaten bis zum 10. März 2022 erweist sich auch mit Blick auf die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen (zweite parteiöffentliche Einvernahme des Opfers, Gutachten betreffend körperliche Befunde beim Opfer) als verhältnismässig. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Zudem kann die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Das trifft vorliegend nicht zu, zumal sich die Untersuchung am Anfang befindet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________

Erwägungen

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 8. Februar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiber Rudin

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 46

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

BGE 125 IV 58ATF 125 IV 58DTF 125 IV 58

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

1B_375/2014

1B_6/2007

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF