BK 2022 462
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
23. Dezember 2022Deutsch6 min
1. Einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin A.________ wird vorgeworfen, mit dem Personenwagen B.________ am 31. August 2022 ein gerichtliches Verbot auf privatem Grund missachtet zu haben. Nachdem das A.________ als eingetragene Fahrzeughalterin die Aussagen über den Lenker/die Lenkerin des besagten Personenwagens verweigert hatte (vgl. Auftrag zur Lenkerermittlung vom 21. Oktober 2022), forderte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das A.________ mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 dazu auf, die Fahrtenkontrolle vom 31. August 2022 des besagten Personenwagens und weitere Unterlagen, welche Angaben über die verantwortliche Lenkerin oder den verantwortlichen Lenker an diesem Datum enthalten, herauszugeben. Das A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch C.________ sowie D.________, reichte am 9. November 2022 Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, ihr den entsprechenden Bussenbefehl unter Beifügung von Beweismitteln zuzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 7. Dezember 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verzichtete gleichentags auf einen zweiten Schriftenwechsel und wies daraufhin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 462
Bern, 2. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
Beschwerdeführerin
Gegenstand Aufforderung zur Herausgabe
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2022 (BM 22 35792)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin A.________ wird vorgeworfen, mit dem Personenwagen B.________ am 31. August 2022 ein gerichtliches Verbot auf privatem Grund missachtet zu haben. Nachdem das A.________ als eingetragene Fahrzeughalterin die Aussagen über den Lenker/die Lenkerin des besagten Personenwagens verweigert hatte (vgl. Auftrag zur Lenkerermittlung vom 21. Oktober 2022), forderte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das A.________ mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 dazu auf, die Fahrtenkontrolle vom 31. August 2022 des besagten Personenwagens und weitere Unterlagen, welche Angaben über die verantwortliche Lenkerin oder den verantwortlichen Lenker an diesem Datum enthalten, herauszugeben. Das A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch C.________ sowie D.________, reichte am 9. November 2022 Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, ihr den entsprechenden Bussenbefehl unter Beifügung von Beweismitteln zuzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 7. Dezember 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verzichtete gleichentags auf einen zweiten Schriftenwechsel und wies daraufhin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die zur Herausgabe verpflichtete Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung vom 31. Oktober 2022 unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 265 StPO ist die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben (Abs. 1). Keine Herausgabepflicht haben die beschuldigte Person (Abs. 2 Bst. a), Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts (Abs. 2 Bst. b) oder Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten (Abs. 2 Bst. c).
Vorab ist zu prüfen, ob überhaupt eine Beschlagnahme der Unterlagen in Betracht kommt. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO).
3.2 Bei den Fahrtenkontrollen vom 31. August 2022 des Personenwagens B.________ sowie den weiteren Unterlagen, welche Angaben über die verantwortliche Lenkerin oder den verantwortlichen Lenker an diesem Datum enthalten, handelt es sich um für das Strafverfahren notwendige Beweismittel gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor. Es kann auf den Strafantrag vom 2. September 2022 inkl. Foto und Auszug SUSA Fahrzeugausweis-Detail verwiesen werden. Anhand der vorliegenden Akten kann zwar nicht abschliessend verifiziert werden, ob und inwiefern ein gerichtliches Verbot besteht und ob die Strafantragstellerin zum Strafantrag berechtigt ist. Von der Beschwerdeführerin wird aber nicht bestritten, dass der Lenker bzw. die Lenkerin des Personenwagens ein gerichtliches Verbot missachtet hat. Auch die Strafantragsberechtigung ist nicht bestritten. Zudem bestehen derzeit keine Hinweise, wonach ein solches Verbot nicht besteht oder die Strafantragstellerin offensichtlich nicht zum Strafantrag befugt war. Mit Blick darauf liegt ein hinreichender Tatverdacht vor. Eine Beschlagnahme dieser Unterlagen ist zudem ein geeignetes und erforderliches Mittel. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Es handelt sich nicht um einen schweren Eingriff; dieser ist durch die Bedeutung der Straftat (Besitzstörung) gerechtfertigt.
3.3 Weiter sind keine Gründe ersichtlich, welche der Herausgabepflicht entgegenstehen. Weder hat die Beschwerdeführerin ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 268 ff. StPO noch kann sie ein solches aus ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin gemäss Art. 3a Abs. 2a des Personalreglements der Stadt Bern ableiten. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Auch ihr Einwand, wonach für Ansprüche aus der Missachtung eines solchen zivilrechtlichen Verbotes das Rechtsinstitut der Staatshaftung greife und ein direkter Zugriff von dritter Seite auf den für einen Schaden verantwortlichen Mitarbeiter ausgeschlossen sei, geht fehlt und wird denn auch nicht begründet. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf die Staatshaftung berufen, um die Strafverfolgung gegen einen Mitarbeiter zu vereiteln. Aus diesem Grund ist die Busse auch nicht einfach der Beschwerdeführerin zu eröffnen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind keine Entschädigungen auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, E.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 2. Februar 2023
Erwägungen
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiber Kuratle
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 462
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP
Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF