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Entscheid

BK 2022 467

Anordnung einer elektronischen Überwachung des Ehegatten nach Art. 28c ZGB

4. Mai 2023Deutsch8 min

1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Dagegen reichte das B.________ (AVET; nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit dem Antrag ein, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 12. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 467

Bern, 24. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2022 (BM 22 18622)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Dagegen reichte das B.________ (AVET; nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit dem Antrag ein, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 12. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführerin kommen in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte von Gesetzes wegen volle Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a und Art. 4b Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, die Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz anzufechten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit seiner Lebenspartnerin im Zuge der Haltung von mindestens 48 Katzen im gemeinsamen Haushalt gegen das Tierschutzgesetz verstossen zu haben. Gegen die Lebenspartnerin des Beschuldigten erging am 16. September 2022 ein Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, mehrfach begangen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand, weil gemäss dessen und den Aussagen seiner Lebenspartnerin sie die Hauptverantwortliche in der Tierhaltung gewesen sei und es sich beim Beschuldigten lediglich um eine Hilfsperson gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass der Beschuldigte ebenfalls als Tierhalter zu gelten habe. Selbst wenn er nicht Tierhalter im rechtlichen Sinne gewesen sei, habe er als Betreuer der Katzen ebenfalls Pflichten gehabt und sich strafbar gemacht.

4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b).

5.

5.1 Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interessen und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung usw. zu entscheiden. Diese Herrschaftsbeziehung darf nicht ausschliesslich in fremdem Interesse und nach Weisungen eines anderen ausgeübt werden und die Herrschaft darf nicht nur ganz vorübergehender Natur sein (vgl. zum Begriff des Tierhalters auch Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2018 vom 23. August 2019 E. 2.3.1). Demgegenüber gilt als Betreuer, wer in einem tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Gegensatz zum Halter kann die Beziehung des Betreuers auch kurzfristiger Natur, in fremdem Interesse oder weisungsgebunden sein. Als Betreuer fallen beispielsweise Finder, Verwahrer, Angestellte oder Familienangehörige des Halters in Betracht. Der Begriff des Betreuers bildet einen Auffangtatbestand für jene Fälle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, so dass ihr zwangsläufig die Funktionen für die angemessene Sorge des Tieres nach Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) zukommen. Sowohl an die Eigenschaft als Halter als auch als Betreuer knüpft das Gesetz Pflichten in Bezug auf die Tierhaltung. Art. 6 Abs. 1 TSchG verpflichtet Halter und Betreuer, die Tiere zu pflegen bzw. für deren Wohlergehen zu sorgen. Die in der Tierschutzverordnung konkretisierten Pflichten, welche insbesondere hinsichtlich der (Kranken)pflege in den Grundzügen bereits in Art. 6 Abs. 1 TSchG enthalten sind, treffen auch den Betreuer eines Tieres. Nicht entscheidend ist, dass Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) als Verantwortlichen für die Krankenpflege bloss den Halter nennt. Der Kreis derjenigen, welche für das Wohlergehen eines Tieres zu sorgen haben, ist unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 TSchG weit auszulegen und erstreckt sich auch auf den Betreuer (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.2 f. mit vielen Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2).

5.2 Mit Blick auf diese Rechtsprechung bestehen unabhängig davon, ob der Beschuldiger als Tierhalter gilt oder nicht, konkrete Anhaltspunkte, dass er sich ebenfalls der angezeigten Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 3 Bst. b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 Bst. a, 28 Abs. 1 Bst a, 28 Abs. 3) strafbar gemacht hat. Es genügt, wenn sich die Tiere in seiner Obhut befunden haben und er als Betreuer für deren Wohlergehen hätte sorgen müssen. Da der Beschuldigte offenbar zusammen mit seiner Lebenspartnerin und den Tieren in einer gemeinsamen Wohnung lebte, seine Partnerin 100 % erwerbstätig war und der Beschuldigte immerhin angegeben hat, die Katzen zu füttern (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 13. April 2022, Z. 17), bestehen konkrete Hinweise, dass er über die tatsächliche, auf Dauer angelegte Herrschaftsmacht hinsichtlich sämtlicher Tiere im gemeinsamen Haushalt verfügte (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich, SB200223 vom 19. März 2021 E. 6). Der Umstand, dass die Lebenspartnerin angegeben hat, sie trage die alleinige Verantwortung, ändert daran nichts. Zudem bestehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde keine Hinweise, weshalb es dem Beschuldigten aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht zuzumuten gewesen wäre, Kothaufen im Haus (Boden) oder Kothaufen im Katzenkistli zu entfernen, die Fenster im Haus zu öffnen und zu lüften, mehrere Kotschalen hinzustellen etc. Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 aufzuheben und ein Verfahren zu eröffnen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten (vgl. zur geänderten Praxis betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 227 + 228 vom 13. Oktober 2021 E. 11 auch zum Folgenden). Diese werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Entschädigungen sind keine auszurichten. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine kantonale Behörde und der Beschuldigte hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2022 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwalt (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 24. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Erwägungen

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 467

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 4a THVart. 4a OPACart. 4a THV

Art. 4b THVart. 4b OPACart. 4b THV

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_963/2018

Art. 6 TSchGart. 6 LPAart. 6 LPAn

Art. 6 TSchGart. 6 LPAart. 6 LPAn

Art. 6 TSchGart. 6 LPAart. 6 LPAn

Art. 5 TSchVart. 5 OPAnart. 5 OPAn

Art. 6 TSchGart. 6 LPAart. 6 LPAn

6B_660/2010

6B_482/2015

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BK 21 227

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF