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Entscheid

BK 2022 471

Obergericht

17. Mai 2023Deutsch13 min

1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 14. Dezember 2021 wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen Kundgebung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt (pag. 8 Strafakten). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) stellte im Entscheid vom 21. November 2022 fest, dass die Einsprache der Beschuldigten gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht worden sei. Es trat auf die verspätete Einsprache nicht ein und entschied, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Am 24. November 2022 nahm das Regionalgericht von der E-Mail der Beschuldigten vom 24. November 2022, welche als Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2022 verstanden wurde, Kenntnis und leitete die E-Mail an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Gestützt auf die E-Mail-Eingabe der Beschuldigten eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde aufgefordert, ihre Eingabe innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu unterzeichnen und per Post einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass andernfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2022 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 1. Dezember 2022) nach. Das Regionalgericht verzichtete am 5. Dezember 2022 auf eine detaillierte Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Dezember 2022 (Posteingang bei der Beschwerdekammer: 27. Dezember 2022) reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an den gestellten Anträgen fest.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 471

Bern, 21. April 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht vom 21. November 2022 (PEN 22 946)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 14. Dezember 2021 wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen Kundgebung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt (pag. 8 Strafakten). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) stellte im Entscheid vom 21. November 2022 fest, dass die Einsprache der Beschuldigten gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht worden sei. Es trat auf die verspätete Einsprache nicht ein und entschied, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Am 24. November 2022 nahm das Regionalgericht von der E-Mail der Beschuldigten vom 24. November 2022, welche als Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2022 verstanden wurde, Kenntnis und leitete die E-Mail an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Gestützt auf die E-Mail-Eingabe der Beschuldigten eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde aufgefordert, ihre Eingabe innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu unterzeichnen und per Post einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass andernfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2022 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 1. Dezember 2022) nach. Das Regionalgericht verzichtete am 5. Dezember 2022 auf eine detaillierte Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Dezember 2022 (Posteingang bei der Beschwerdekammer: 27. Dezember 2022) reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an den gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

2.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Dispositiv

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Entscheid des Regionalgerichts vom 21. November 2022. Zu prüfen ist einzig, ob das Regionalgericht zu Recht geschlossen hat, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Die Beschwerdekammer ist nicht zuständig, den Strafbefehl auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen und kann sich deshalb mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen nicht auseinandersetzen. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen nach den gesetzlichen Grundlagen für den polizeilichen Einsatz vom 20. März 2021 am D.________(Ort) oder für das Einsehen bzw. Mittragen eines ärztlichen «Maskenattests» sind daher nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Es sei aber darauf hingewiesen, dass aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2022 keine Rückschlüsse auf die Rechtmässigkeit des Strafbefehls vom 14. Dezember 2021 gezogen werden können, da es im Strafbefehl um Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske ging und nicht wie in der Einstellungsverfügung um Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz wegen der Teilnahme an einer politischen Kundgebung.

3. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2).

Die Formen der Zustellung im Strafverfahren sind in Art. 85 StPO geregelt. Danach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Bezüglich Fristenlaufs hält Art. 90 Abs. 1 StPO fest, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO).

Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsverfolgung am 16. Dezember 2021 der Post übergeben und kam am 17. Dezember 2021 an der Abhol-Zustellstelle an. Am 27. Dezember 2021 wurde das Einschreiben zurückgesandt, weil es nicht abgeholt worden war (pag. 11 Strafakten). Mit Blick auf die Zustellfiktion in Art. 85 Abs. 4 StPO gilt der Strafbefehl als am 24. Dezember 2021 zugestellt, womit die Einsprachefrist am 3. Januar 2022 endete, sofern die Beschwerdeführerin mit der Zustellung rechnen konnte, was von ihr bestritten wird.

4.

4.1 Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2 sowie 1.4.3 zum Folgenden).

Die genannte Obliegenheit dauert nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen längere Zeit zurück, kann von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden, sondern nur noch von einer Empfangspflicht des am Verfahren Beteiligten in dem Sinne, dass dieser für die Behörde erreichbar sein muss und er Adressänderungen und länger dauernde Abwesenheiten der Behörde meldet. Hingegen kann ihm eine Abwesenheit von wenigen Wochen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Regeln über die Zustellfiktion sind in diesem Sinne vernünftig zu handhaben (Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2). Eine Zeitspanne bis zu einem Jahr ist aber nicht von vornherein und losgelöst von den konkreten Umständen gerechtfertigt. Als vertretbar bezeichnete das Bundesgericht etwa einen Zeitraum von neun Monaten zwischen der polizeilichen Befragung eines Strafklägers und der Zustellung einer Einstellungsverfügung. Das Bundesgericht hielt fest, der Strafkläger habe das Verfahren eingeleitet und sei daran aktiv beteiligt gewesen, weshalb er auch nach neun Monaten noch mit der Zustellung des Entscheids in der Sache habe rechnen müssen (Urteil 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 4). Als keinesfalls lange Verfahrensdauer bezeichnete das Bundesgericht eine Zeitspanne von rund vier Monaten zwischen Strafanzeige und Zustellung einer Nichtanhandnahmeverfügung an den Anzeigeerstatter. Dieser habe aufgrund seiner Strafanzeige mit der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes rechnen müssen (Urteil 1B_675/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.2). Betreffend ein Strafbefehlsverfahren hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, es erscheine fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286). Das Genfer Kantonsgericht qualifizierte eine Zeitdauer von acht Monaten zwischen polizeilicher Befragung des Beschuldigten und Zustellung eines Strafbefehls als zu lange. Art. 85 Abs. 4 StPO gelange aufgrund der langen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nicht zur Anwendung (Urteil der Cour de Justice Genf vom 30. November 2017 E. 3.2 f., ACPR/825/2017).

4.2 Ob der Adressat nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und ihm deshalb aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessende Pflichten für eine ordnungsgemässe Zustellung obliegen, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen. Diese stellen sich wie folgt dar. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 8. Juni 2021 geht hervor, dass die an der Kundgebung teilnehmenden Personen, darunter auch die Beschwerdeführerin, eingekesselt und darüber informiert wurden, dass sie angezeigt werden (pag. 3 Strafakten). Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge kontrolliert und weggewiesen. Ihr war auch der Vorwurf bekannt (pag. 4 Strafakten). Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Polizei vom 17. Mai 2021 aufgefordert, dieser bis am 31. Mai 2021 eine gut leserliche Kopie des Attests (Befreiung von der Maskenpflicht) zuzustellen. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin angewiesen, dass sie ohne ihren Gegenbericht bei der Staatsanwaltschaft zusätzlich wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung angezeigt werde. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 2021 ein Schreiben bei der Polizei ein und verlangte die Angabe einer Gesetzesgrundlage für die Vorlegung bzw. Überprüfung des Attests.

4.3 Die Beschwerdeführerin war damit über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert und wusste, dass sie ohne ihren Gegenbericht im Zusammenhang mit dem Attest «zusätzlich» bei der Staatsanwaltschaft verzeigt wird. Zwar erfolgte keine weitere Kontaktaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörde. Mit einer solchen konnte die Beschwerdeführerin aufgrund des Schreibens der Kantonspolizei aber auch nicht rechnen. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin aufgrund der klaren Information im Schreiben der Polizei vom 17. Mai 2021 davon ausgehen, dass sie jedenfalls angezeigt wird, wenn sie das Attest nicht einreicht. Das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Beschwerdeführerin begründete und erschöpfte sich folglich nicht einzig darin, dass sie anlässlich der Kundgebung vom 20. März 2021 wegen möglicher Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz oder die Covid-19-Verordnung besondere Lage kontrolliert wurde. Sie musste ganz konkret mit einer «zusätzlichen» Verzeigung rechnen, zumal ihr diese am 17. Mai 2021 grundsätzlich in Aussicht gestellt wurde. Am 14. Dezember 2021 und damit ca. 6 ½ Monate nach Ablauf der Frist gemäss Schreiben der Polizei vom 17. Mai 2021 wurde der Strafbefehl erlassen. Mit Blick darauf, dass sich diese Ausgangslage von derjenigen im zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3 unterscheidet, kann von der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben und mit Blick auf die konkreten Umstände eine Aufmerksamkeitsdauer in dieser Grössenordnung verlangt werden. Es kann auch auf die Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin musste damit im Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses immer noch mit einer Zustellung von Frist auslösender Postsendung rechnen, womit die Einsprachefrist bis am 3. Januar 2022 lief. Die erst auf der Rechnung vom 22. September 2022 vermerkte «Einsprache» ist damit offensichtlich zu spät erfolgt (pag. 14 Strafakten). Zudem bestehen keine Hinweise, dass der Strafbefehl an eine falsche Adresse gesendet wurde bzw. ein Wohnortswechsel der Grund für die erfolglose Zustellung war. Die Rechnung konnte der Beschwerdeführerin in der Folge an die gleiche Adresse zugestellt werden.

4.4 Betreffend Beweislast ist auf Folgendes hinzuweisen: Die gesetzlichen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3; 142 IV 125 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.1; 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2 und 3; je mit Hinweisen). Für die Annahme der erfolgten Zustellung bedarf es aber keines Nachweises, dass die Empfängerin die Sendung tatsächlich erhalten hat. Wird bei einer Postzustellung per Einschreiben weder die Adressatin noch eine andere empfangsberechtigte Person angetroffen, gilt nach der Rechtsprechung eine – zwar widerlegbare – Vermutung, dass der Postangestellte ordnungsgemäss eine Abholungseinladung ausgestellt und in den Briefkasten oder ins Postfach der Empfängerin gelegt sowie das Zustelldatum korrekt registriert hat (BGE 142 IV 201 E. 2.3). Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten der Empfängerin ausfällt, die den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als die Empfängerin nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4; 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.4.1). Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden.

4.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf Fehler bei der Postzustellung, sondern bringt vor, es sei ihr nicht möglich gewesen, den Strafbefehl abzuholen bzw. es habe Gründe gegeben, dass dieser nicht habe abgeholt werden können. Sie führt aber nicht näher aus, welche Gründe das gewesen sind. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten und wären ohnehin einzig im Zusammenhang mit der Frage der Wiederherstellung relevant. Die Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft bereits darauf hingewiesen, dass die Wiederherstellung bei ihr zu beantragen wäre (Schreiben vom 10. Oktober 2022, pag. 16 Strafakten). Die Beschwerdeführerin vermag den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung nicht zu erbringen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sie mit einer zweiten Zustellung hätte rechnen dürfen. Das wird denn auch nicht näher begründet. Vor diesem Hintergrund ist das Regionalgericht zu Recht von einer verspäteten und damit ungültigen Einsprache ausgegangen.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________

(mit den Akten – per Kurier)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________

(per Kurier)

Bern, 21. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 22 471

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

6B_1329/2020

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

6B_674/2019

2P.120/2005

6B_511/2010

1B_675/2011

6B_110/2016

BGE 142 IV 286ATF 142 IV 286DTF 142 IV 286

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

6B_674/2019

BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57

BGE 142 IV 125ATF 142 IV 125DTF 142 IV 125

6B_271/2021

6B_185/2020

6B_834/2017

6B_314/2012

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF