BK 2022 472
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
1. Mai 2023Deutsch23 min
1. Am 21. Dezember 2018 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Rahmen der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________, dass diesem keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen gemäss Art. 429 Abs.1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ausgerichtet werde (Ziffer 10). Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 41 vom 20. Juni 2019 gutgeheissen. Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung wurde aufgehoben und die Akten gingen zurück an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. November 2022, dass A.________ keine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen ausgerichtet werde (Ziffer 1) und die verbleibenden Beweisanträge 1 und 3 auf Seite 13 der Eingabe vom 6. August 2020 abgewiesen würden (Ziffer 2). Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. November 2022 Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für den entgangenen Geschäftsgewinn der C.________(Gesellschaft) mindestens ein Betrag von CHF 1'308'000.00 zuzusprechen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer bzw. die Generalstaatsanwaltschaft reichten am 16. Januar, 19. Januar und 24. Januar 2023 weitere Eingaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 472
Bern, 31. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Entschädigung
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 9. November 2022
(BA 14 287)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 21. Dezember 2018 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Rahmen der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________, dass diesem keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen gemäss Art. 429 Abs.1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ausgerichtet werde (Ziffer 10). Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 41 vom 20. Juni 2019 gutgeheissen. Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung wurde aufgehoben und die Akten gingen zurück an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. November 2022, dass A.________ keine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen ausgerichtet werde (Ziffer 1) und die verbleibenden Beweisanträge 1 und 3 auf Seite 13 der Eingabe vom 6. August 2020 abgewiesen würden (Ziffer 2). Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. November 2022 Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für den entgangenen Geschäftsgewinn der C.________(Gesellschaft) mindestens ein Betrag von CHF 1'308'000.00 zuzusprechen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer bzw. die Generalstaatsanwaltschaft reichten am 16. Januar, 19. Januar und 24. Januar 2023 weitere Eingaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Ob der geltend gemachte Schaden hinreichend belegt und begründet ist, wird – falls erforderlich – im materiellen Teil zu prüfen sein. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) wurde rechtskräftig eingestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, seiner Firma C.________(Gesellschaft) sei durch die Untersuchungshaft von 24 Tagen (12. September 2014 bis 5. Dezember 2014) sowie die Beschlagnahme des geschäftlich genutzten EDV-Systems (12. November 2014 bis 27. November 2014) ein Schaden entstanden. Der diesem Schaden zugrundeliegende Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer folgendermassen geschildert:
«Die C.________(Gesellschaft)
[Kollektivgesellschaft, deren Inhaber je zur Hälfte der Beschwerdeführer und sein Bruder sind und für die sie je einzelzeichnungsberechtigt sind] stellt seit über 20 Jahren sogenannte D.________ Teile für die Firma E.________(AG) her. Diese Teile werden in der Automobilindustrie eingesetzt. Die E.________(AG) montiert diese Teile und beliefert die Firma F.________(AG) in Deutschland. Zulieferer der Automobilindustrie müssen qualitativ zuverlässig und absolut termintreu sein. Dabei ist es wichtig, dass die Wertschöpfungskette einwandfrei funktioniert und, mittels einer geeigneten Logistik und zuverlässiger IT, muss diese auch ständig überwacht und bedient werden. Bricht aber ein Glied in der Wertschöpfungskette weg, steht immer die gesamte Wertschöpfungskette still. Wenn eine Firma innerhalb dieser Wertschöpfungskette nicht auf Termin liefern kann, hat das unmittelbare Folgen und der Kunde verlangt zeitnah eine klare Stellungnahme. Diese klare und verbindliche Stellungnahme konnte die Firma C.________(Gesellschaft). aber während der Untersuchungshaft und insbesondere aufgrund der Beschlagnahme der Computer nicht mehr liefern. Damit schaffte es die C.________(Gesellschaft) auf die Traktandenliste der Geschäftsleitung der E.________(AG) und der Beschluss dieses Gremiums war unumstösslich und klar. Der Einkauf wurde verpflichtet sofort eine neue Wertschöpfungskette zu organisieren, neue Lieferanten für diese D.________ Teile aufzubauen und damit das Risiko eines Lieferantenausfalls auf mehrere Schultern zu verteilen. Noch während der Untersuchungshaft meines Klienten wurden die Weichen neu gestellt und die Gewichte haben sich damit dramatisch verschoben. […] Ein Monat Untersuchungshaft des gesellschaftsführenden Gesellschafters sowie die Beschlagnahmung der IT zerstörte diese Wertschöpfungskette und führte zu einem dramatischen Umsatzrückgang. […] Ab 2017 kam dann der Paradigmenwechsel - Die Lieferanten waren funktionsfähig aufgebaut und wir wurden von der E.________(AG) komplett neu einsortiert und zwar als Spezialist für sehr anspruchsvolle Aufgaben, aber leider nur teilweise zuverlässig oder als fachlich hochbegabte Spezialisten, aber logistische Chaoten, welche ihre Geschäftsabläufe nicht im Griff haben. Seit 1. Januar 2017 erhielten wir nur mehr zwei D.________ Teile, nämlich Distanzringe und Laufrad. All das ist aus den Rohdaten ersichtlich und die E.________(AG) kann das bestätigen: Geschätzter Umsatz mit D.________ 2014: 350'000.-Franken. Geschätzter Umsatz mit D.________ 2017: 70’000.-Franken. […]. Bezüglich der beigelegten Jahresabschlüsse, insbesondere des Jahresabschlusses 2016 ist festzuhalten, dass dieser - wie in Beilage1 ausgeführt - nur so hoch ausfällt, weil in diesem Jahr eben die E.________(AG) noch einmal bzw. das letzte Mal die genannten Teile von der C.________(Gesellschaft) bestellt und bezahlt hat, in der Folge wurden jedoch diese Teile von anderen Lieferanten bezogen.»
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 19 41 vom 20. Juni 2019 E. 4.5 einen Kausalzusammenhang zwischen der verspäteten Lieferung an die E.________(AG) im Dezember 2014 und den angeordneten Zwangsmassnahmen bejaht und festgehalten hatte, dass der Kanton Bern grundsätzlich für einen entstandenen Schaden hafte, über dessen Höhe jedoch noch nichts gesagt sei. Sowohl aus der angefochtenen Verfügung (Ziffer 8) als auch der Beschwerde (Art. 8) geht hervor, dass aus dieser verspäteten Lieferung kein Schaden entstanden ist, da die Lieferung nachgeholt werden konnte. Es ist daher unbestritten, dass ein Schaden in diesem Zusammenhang nicht vorliegt. Ein solcher wird auch nicht geltend gemacht und ist daher nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Weiter ist klarzustellen, dass die Beschwerdekammer in vorerwähntem Beschluss weder einen Schaden noch einen Kausalzusammenhang zwischen den Zwangsmassnahmen und dem Umsatzrückgang festgestellt hat (E. 4.6).
4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 des OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen
Massnahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1. mit zahlreichen Hinweisen).
Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass Erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die verzögerte Lieferung im Dezember 2014 habe dazu geführt, dass die E.________(AG) weitere Lieferanten in die Lieferkette aufgenommen habe (Intensivierung der Second Source Strategie, wodurch sich die Geschäftsbeziehung zwischen der E.________(AG) und der C.________(Gesellschaft) mengenmässig massgeblich verändert habe). Dies habe zur Folge gehabt, dass die Firma C.________(Gesellschaft) weniger D.________-Teile an die E.________(AG) habe verkaufen können (weniger Aufträge) und ihr Umsatz dadurch zurückgegangen sei, womit ihr ein Schaden entstanden sei. Es gilt daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer adäquat kausal für den Umsatzrückgang bei der C.________(Gesellschaft) gewesen ist. Der Beschwerdeführer vertritt dabei die Auffassung, es sei notorisch, dass es aufgrund einer Intensivierung der Second Source Strategie zu weniger Aufträgen komme, was keinen weiteren Beweis erfordere (Art. 25 der Beschwerde). Diesen Ausführungen bzw. der vom Beschwerdeführer skizzierten Kausalkette («Umsatzrückgang, als Folge von weniger D.________ Teilen, als Folge von Massnahmen E.________(AG), als Folge von Lieferschwierigkeiten, als Folge von verlorener Information, als Folge von Verhaftung und Beschlagnahmung PC») kann die Beschwerdekammer aber nicht folgen. Der Umstand, dass es aufgrund der Untersuchungshaft und der Beschlagnahme des EDV-Systems zu einer verzögerten Lieferung im Dezember 2014 kam, bedeutet nicht zwingend, dass auch die Intensivierung der Second Source Strategie adäquat kausale Folge des Strafverfahrens ist, zumal diese Strategie der E.________(AG) nicht als unmittelbare Reaktion auf das Strafverfahren erscheint und damit auch nicht gesagt ist, dass der Umsatzrückgang der Firma des Beschwerdeführers die Folge der Intensivierung dieser Strategie ist. Darauf wird nachfolgend eingegangen.
6.
6.1 Um einen Lieferrückgang der D.________-Teile aufzuzeigen, reichte der Beschwerdeführer die Bestellungen für die D.________-Teile von 2007 bis 2020 ein. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist daraus vor allem ersichtlich, dass die Bestellungen für die D.________-Teile erst ab 2017 zurückgingen, mithin zwei Jahre nach der verzögerten Lieferung im Dezember 2014. Zudem kam es auch schon zu Umsatzeinbrüchen in den Jahren 2008 und 2009 und es gab überdurchschnittliche Bestellmengen in den Jahren 2011, 2015 und 2016. Diese Übersicht sowie die Jahresabschlüsse weisen daher auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Beschwerdeführers über das Zustandekommen dieser Umsätze nicht daraufhin, dass die Lieferverzögerung Ende 2014, verursacht durch die Zwangsmassnahmen, der Grund für den Umsatzrückgang bei den D.________-Teilen ab 2017 ist. Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Stellungnahme der E.________(AG) vom 11. November 2021. Es wird ausgeführt, eine Lieferverzögerung bzw. eine allfällige Auswirkung aus dieser könnten sie nicht mehr nachvollziehen. Die Frage, ob Lieferverzögerungen Anfang Dezember 2014 einen Einfluss auf die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit der C.________(Gesellschaft) gehabt hätten, wurde verneint; ebenso die Frage, ob durch die Lieferverzögerungen andere Lieferanten gesucht worden seien. Man habe schon seit längerer Zeit unabhängig von einem allfälligen Lieferverzug an einer Second Source Strategie bei der Beschaffung gearbeitet. Es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, wie viele Lieferanten die E.________(AG) für die D.________-Teile vor Dezember 2014 gehabt habe. Auch aus den Einvernahmen von G.________ und H.________, welche seitens der E.________(AG) die involvierten Personen waren, ergeben sich keine Hinweise, dass die Lieferverzögerung 2014 einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen zur C.________(Gesellschaft) hatte.
6.2 Es trifft zu, dass G.________ (Verantwortlicher der Beschaffungen und Vorgesetzter von H.________ [Z. 64 bis 75]) in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. März 2022 angab, die schlechten Erfahrungen im November/Dezember 2014 hätten einen intensiveren Ausbau der Second Source Strategie zur Folge gehabt (Z. 159 ff.). Auch H.________, welcher im November/Dezember 2014 Leiter technischer Einkauf bei der E.________(AG) und direkte Hauptansprechperson für die C.________(Gesellschaft) war (Z. 63 ff.), sagte aus, die E.________(AG) habe aus diesem Vorfall etwas gelernt (Z. 159 ff.). Sie hätten den Mitarbeitern kommuniziert, dass sie breiter abgestellt sein müssen mit diesen Teilen (Z. 165 ff.). Wenn neue Teile gekommen seien, habe man breiter angefragt (Z. 174 ff.). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde sind diese Äusserungen aber keine Bestätigung für die vom Beschwerdeführer behauptete Kausalkette. Abgesehen davon, dass diese Aussagen nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext einzuordnen sind (vgl. nachfolgende Ausführungen), ist ein Umsatzrückgang bei einer Second Source Strategie nicht als notorisch anzusehen. So deuten auch die Aussagen von G.________ und H.________ einzig daraufhin, dass man das Risiko bei Lieferverzögerungen minimieren wollte, indem man weitere Lieferanten im Hintergrund hat, auf die man bei Engpässen zurückgreifen kann, damit bei unerwarteten Veränderungen im Beschaffungsprozess die Lieferung nicht ausfällt. Die Aussagen enthalten aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Lieferverzögerung 2014 bzw. der Implementierung der Second Source Strategie nicht mehr bzw. deutlich weniger bei der C.________(Gesellschaft) bestellt wurde. Das ergibt sich, wie bereits erwähnt, auch nicht aus dem Umsatz der C.________(Gesellschaft) So hat die E.________(AG) die nächsten zwei Jahre weiterhin sogar in grösserem Umfang (auch Laufräder) bei der C.________(Gesellschaft) bestellt. Hätte die E.________(AG) tatsächlich das Vertrauen in die C.________(Gesellschaft) verloren, ist kaum zu erwarten, dass sie die nächsten zwei Jahre noch im selben bzw. sogar grösseren Umfang bei der C.________(Gesellschaft) bestellt hätte. Mit Blick auf die Aussagen von H.________ und G.________ besteht kein Grund zur Annahme, dass die Second Source Strategie erst 2017 implementiert werden konnte, wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Januar 2023 ausgeführt. So oder anders scheint es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Lieferverzögerung 2014 immer noch der Ausschlag dazu gewesen sein soll, dass 2017 weniger bei der C.________(Gesellschaft) bestellt worden ist, zumal es offenbar in den Jahren 2015 und 2016 zu keinen grösseren negativen Zwischenfällen gekommen ist und die C.________(Gesellschaft) auch weiterhin Lieferantin geblieben ist. Es ist zu berücksichtigen, dass auch die E.________(AG) in den Jahren 2015 und 2016 mehr Umsatz machte. In der Krisenzeit (2019) war es drastisch weniger (vgl. Einvernahme von G.________, Z. 108 ff.). Es erscheint daher auch vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie bei der C.________(Gesellschaft) weniger Teile bestellte und es sich nicht um eine unmittelbare Auswirkung der Second Source Strategie handelte.
6.3 Zudem verneinte G.________ explizit, dass durch die Lieferverzögerung andere Lieferanten gesucht und auch gefunden worden seien, und bestätigte, dass die E.________(AG) schon seit längerer Zeit unabhängig von einem allfälligen Lieferverzug an einer Second Source Strategie bei der Beschaffung gearbeitet habe (Z. 115 ff.). Es wurde auch bestätigt, dass sie schon 2014 mehrere Lieferanten für Laufräder bzw. D.________-Teile hatte (Z. 142 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten sollte, dass sich diese Antwort nicht auf die Laufräder, sondern nur die D.________-Teile bezieht, wäre es an ihm gewesen, anlässlich der Einvernahme nachzufragen. Es gibt jedenfalls keinen Grund, weshalb die Antwort von G.________ die Laufräder nicht umfassen sollte. So oder anders ist es nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Einvernahme mit den involvierten Personen erforderlich sein sollte. Die entscheidenden Fragen wurden gestellt und beantwortet und der Ausgang des Verfahrens hängt nicht einzig von dieser Antwort ab. H.________ bestätigte ebenfalls, dass die Second Source Strategie schon vor November/Dezember 2014 bestanden habe. Sie hätten mehrere Lieferanten für einen Teil, damit man ausweichen könne (Z. 125 ff.). Diese Aussagen würden auch für die C.________(Gesellschaft) gelten (Z. 132 f.). Weiter gab H.________ an, dass er zwar drauf und dran gewesen sei, die C.________(Gesellschaft) zum Ausstiegslieferanten zu deklarieren, das habe er aber nicht getan (Z. 112 ff.). Auf Frage, ob sich die Geschäftsbeziehungen zur C.________(Gesellschaft) seit November/Dezember 2014 verändert hätten, meinte G.________, gemäss dem Lebenszyklus der Produkte und dem Wirtschaftszyklus angepasst (Z. 122 ff. vgl. auch Z. 108 ff.). H.________ gab an, die Geschäftsbeziehung sei gut gewesen. Es sei wie eine Welle gewesen […]. Zwischendurch habe es Terminverzögerungen gegeben, das Material sei nicht gekommen und man habe mahnen müssen. Das habe es bei anderen Lieferanten aber auch gegeben (Z. 153 ff.). Letztlich verneinte auch H.________, das die Vorkommnisse im November/Dezember 2014 einen Einfluss auf die Geschäftsbeziehung mit der C.________(Gesellschaft) gehabt haben (Z. 171 f.). Es gibt keinen Grund, weshalb G.________ und H.________ diesbezüglich falsche Aussagen machen sollten.
6.4 Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten: Selbst wenn die Lieferverzögerung 2014 zu einer Intensivierung der bereits bestehenden Second Source Strategie geführt hat, gibt es gestützt auf die Aussagen von G.________ und H.________ keine konkreten Hinweise dafür, dass diese Strategie massgebliche und direkte Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen und den Lieferumfang bzw. Umsatz der Firma des Beschwerdeführers gehabt hat. Allfällige Lieferungsrückgänge ab 2017 können nicht auf die Lieferverzögerung aufgrund des Strafverfahrens im Dezember 2014 zurückgeführt werden. So generiete auch die E.________(AG) weniger Umsatz. Jedenfalls kann bei dieser Ausgangslage nicht mehr von einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem Umsatzrückgang bei der Firma des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund der Umsatzzahlen und den Aussagen der involvierten Personen bei der E.________(AG) nicht davon auszugehen, dass noch während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers die Weichen neu gestellt worden sind und sich die Gewichte dramatisch verschoben haben. Eine Expertise zur Problematik in Bezug auf die Lieferverzögerung erscheint bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Zudem ist die Strafbehörde nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären.
Mangels Kausalität ist das Vorliegen eines Schadens nicht zu prüfen. Es erübrigen sich damit auch Ausführungen zu einer allfälligen Schadenminderungspflicht. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seiner Eingabe vom 24. Januar 2023 gestellten Beweisanträge haben auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss, weshalb diese abzuweisen sind.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt. Zur Festlegung der Entschädigung ist vom Zeitaufwand auszugehen, den eine fachlich ausgewiesene, gewissenhafte Anwältin oder ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit, der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für die Klientschaft ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022 [in Kraft seit dem 1. April 2022, abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit > Kreisschreiben und Musterformulare]).
Der Tarifrahmen reicht vorliegend von CHF 50.00 bis 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Da es vorliegend einzig noch um die Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen geht, ist das Honorar im untersten Viertel dieses Tarifrahmens anzusiedeln.
7.3 Rechtsanwalt B.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, macht in seiner Kostennote vom 24. Mai 2023 ein Honorar in der Höhe von CHF 13'095.00 (48 Stunden und 30 Minuten à CHF 270.00, vgl. Zusammenfassung in der Kostennote) geltend.
Dieser Aufwand setzt sich u.a. zusammengefasst wie folgt zusammen:
Aktenstudium: 13 Stunden 20 Minuten
Verfassen der Beschwerde: 19 Stunden 30 Minuten
Besprechungen Klient: 7 Stunden 15 Minuten
Studium Stellungnahmen: 50 Minuten
Verfassen Stellungnahmen: 6 Stunden
7.4 Dieser Zeitaufwand scheint nicht geboten und erweist sich auch mit Blick auf den anwendbaren Tarifrahmen, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG) als zu hoch. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die gleichen Rechts- und Sachverhaltsfragen schon bei der Einstellung des Verfahrens 2018 und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 2019 stellten. Zudem fanden seither auch Beweiserhebungen statt, weshalb dieses Verfahren immer wieder pendent war. Der Beschwerdeführer bzw. sein amtlicher Anwalt hatte sich somit bereits mehrfach mit diesem Thema auseinanderzusetzen und konnte in diesem Beschwerdeverfahren bereits auf vorhandene Abklärungen und Eingaben zurückgreifen (Eingabe vom 6. August 2020). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellten sich zudem keine grundlegend neuen Fragen und es waren auch keine neuen Beweismittel zu würdigen. Der angefochtene Entscheid umfasst 17 Seiten. Ein Aktenstudium von 13 Stunden und 20 Minuten erscheint mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage nicht mehr angemessen und der Aufwand ist auf 8 Stunden zu kürzen. Gleiches gilt auch für den Aufwand für das Verfassen der 35-seitigen Beschwerde, zumal berücksichtigt werden darf, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2020 inkl. allen Beilagen wesentlicher Bestandteil dieser Beschwerde ist. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sich betreffend Kausalzusammenhang und Höhe des Schadens komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche zu begründen und zu belegen hat. Aber letztlich ist das Prozessthema beschränkt auf die Kausalität und die Höhe des Schadens und war, wie erwähnt, bereits mehrfach Gegenstand im Verfahren. Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerde ist auf 12 Stunden zu kürzen. Während das Studium der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft sowie die insgesamt 6 Stunden für das Verfassen der zwei Stellungnahmen zu keinerlei Bemerkungen Anlass geben, erscheinen die insgesamt 7 Stunden und 15 Minuten für Besprechungen mit dem Klienten ebenfalls als deutlich überhöht. Mit Blick auf die zuvor beschriebene Ausgangslage und letztlich auch den Inhalt der Beschwerde und der Stellungnahmen ist nicht ersichtlich, weshalb solch umfangreiche Besprechungen nötig gewesen sein sollen. Grundsätzlich stellten sich keine neuen Beweis- und Rechtsfragen und es wurden auch keine neuen Beweismittel eingereicht. Auch wenn diese Streitsache von grosser Bedeutung für den Beschwerdeführer ist, rechtfertigt sich ein Besprechungsaufwand von mehr als sieben Stunden nicht. Dieser Aufwand ist ebenfalls zu kürzen auf 3 Stunden. Der übrige Aufwand, insbesondere auch die 1.5 Stunden für Abschlussarbeiten, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen ist die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ um gerundet 17 Stunden zu kürzen ist, womit ein Aufwand von 31.5 von Stunden à CHF 200.00 zu entschädigen ist (CHF 6'300.00). Unter Berücksichtigung der Auslagen (CHF 18.30) und der Mehrwertsteuer (486.50) ergibt sich daraus eine amtliche Entschädigung von CHF 6'804.80. Das volle Honorar ist in Anwendung von Art. 41 KAG mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand (vgl. auch hiervor), die Bedeutung der Streitsache (leicht überdurchschnittlich) und die Schwierigkeit des Prozesses (klar unterdurchschnittlich, zumal thematisch sehr beschränkt) auf CHF 8'500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 18.30 sowie Mehrwertsteuer von CHF 655.90 und damit insgesamt auf CHF 9'174.20 festzusetzen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die in der Beschwerde und der Eingabe vom 24. Januar 2023 gestellten Beweisanträge auf Erstellung einer Expertise, auf Vornahme einer Unternehmensbewertung/Expertise sowie auf Wiederholung der Zeugenbefragungen werden abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt:
Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 6'804.80 (inkl. Auslagen und MWST) entrichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtlichen Entschädigung von CHF 6'804.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'369.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Erwägungen
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 31. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.
BK 22 472
BK 19 41
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BK 19 41
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 42 ORart. 42 COart. 42 CO
Art. 42 VAWart. 42 ORHart. 42 OR
Art. 42 SVart. 42 ORart. 42 SV
Art. 42 ORart. 42 COart. 42 CO
Art. 42 VAWart. 42 ORHart. 42 OR
Art. 42 SVart. 42 ORart. 42 SV
BGE 142 IV 237ATF 142 IV 237DTF 142 IV 237
BGE 142 IV 237ATF 142 IV 237DTF 142 IV 237
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP