BK 2022 477
definitive Rechtsöffnung
19. Januar 2023Deutsch29 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 7. Oktober 2022 die Untersuchungshaft für die Dauer von einem Monat, d.h. bis am 6. November 2022 an und verlängerte diese mit Entscheid vom 14. November 2022 um drei Monate, d.h. bis am 6. Februar 2023. Gegen diese Verlängerung reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________, am 25. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein mit den folgenden Anträgen:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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3001 Bern
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Beschluss
BK 22 477
Bern, 15. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Kuratle
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Drohung, versuchter Nötigung und Beschimpfung
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. November 2022 (KZM 22 1228)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 7. Oktober 2022 die Untersuchungshaft für die Dauer von einem Monat, d.h. bis am 6. November 2022 an und verlängerte diese mit Entscheid vom 14. November 2022 um drei Monate, d.h. bis am 6. Februar 2023. Gegen diese Verlängerung reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________, am 25. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein mit den folgenden Anträgen:
1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14.11.2022 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei – allenfalls unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte gleichzeitig diejenigen Akten als Beilage ein, die sich nicht bereits in den Akten des Zwangsmassnahmengerichts befinden. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid vom 14. November 2022. Gleichzeitig reichte es die gesamten Haftakten (KZM 22 1127 und KZM 22 1228) ein. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 informierte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen einzureichen seien. In seiner undatierten Replik (beim Obergericht eingelangt am 7. Dezember 2022) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte als zusätzliches Beweismittel die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2022 ein. Auf Nachfrage hin erklärte die Staatsanwaltschaft gegenüber der Kanzlei der Beschwerdekammer, auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme zu verzichten. Mit persönlichen Eingaben vom 6. und 7. Dezember 2022 (beide beim Obergericht eingelangt am 12. Dezember 2022) bat der Beschwerdeführer erneut darum, den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben. Rechtsanwalt B.________ und die Staatsanwaltschaft erklärten auf Nachfrage hin gegenüber der Kanzlei der Beschwerdekammer, auf das Einreichen einer Stellungnahme zu den persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers zu verzichten.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO).
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2. 1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2. 1, mit Hinweisen).
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf seinen Entscheid vom 8. Oktober 2022 bezüglich der Anordnung der Untersuchungshaft. Demzufolge hat sich der dringende Tatverdacht der mehrfachen Drohung und namentlich der mehrfachen versuchten Nötigung zum einen aus den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden belastenden Schilderungen der mutmasslichen Opfer ergeben; zum anderen aus den Textnachrichten des Beschwerdeführers und dem Geständnis, dass er der Absender ebendieser sei. Auch wenn die inkriminierten Passagen aus den gesendeten Textnachrichten zum Teil infantil und reichlich übertrieben anmuteten, bilde die Frage, inwiefern die mutmasslichen Opfer dadurch in welchem Ausmass in Angst und Schrecken versetzt worden sein sollen, gerade Gegenstand der laufenden Untersuchung. In Anbetracht der zwischenzeitlich erhobenen parteiöffentlichen Aussagen der mutmasslichen Opfer und des Teilgeständnisses sei vorliegend an den Entscheid vom 8. Oktober 2022 anzuknüpfen. Die Sach- und Beweislage sei genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente einer Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Straftaten.
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und bringt dagegen Folgendes vor: Entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts habe sich die Verdachtslage gerade nicht konkretisiert. Zwar seien die Parteien nun parteiöffentlich befragt worden, jedoch ohne dass diesbezügliche neue Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Seitens des Beschwerdeführers liege lediglich ein Teilgeständnis hinsichtlich der Nötigungsversuche und Beschimpfungen vor. Die angeblichen Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber D.________ würden aber bestritten und der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass D.________ gegenüber ihm tätlich geworden sei, weshalb er auch Anzeige erstattet habe. Abgesehen von den Aussagen von D.________ gebe es keinerlei objektive Beweismittel für die dem Beschwerdeführer angelasteten angeblichen Tätlichkeiten oder Drohungen. Nach den ersten Befragungen der Parteien könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von D.________ glaubhafter seien als diejenigen des Beschwerdeführers. Diese habe nämlich ein klares Interesse, sich als Opfer zu positionieren, da sie gemäss ihren Aussagen trotz des Scheiterns der Beziehung mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben und Arbeit suchen wolle. Sie sei sowohl in ihren Aussagen zu ihren angeblichen Beweggründen, weswegen sie in die Schweiz gekommen sei, als auch in der Darstellung der Ereignisse, welche sie die Beziehung habe abbrechen lassen, unglaubwürdig. Bei den angeblichen Drohungen an die Adresse von Frau E.________ und Herrn F.________ stelle sich zudem die Frage, ob diese davon tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden seien. Damit fehle es bezüglich der angeblichen Drohungen und Tätlichkeiten bereits am dringenden Tatverdacht.
3.4. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer delegierten Stellungnahme zusätzlich fest, dass nicht erkennbar sei, aus welchem Grund D.________ ein klares Interesse daran hätte, sich als Opfer zu positionieren und inwiefern das hängige Strafverfahren einen Einfluss auf einen allfälligen weiteren Aufenthalt in der Schweiz haben könnte. Die Aufenthaltsbewilligung von D.________ sei nämlich per 27. November 2022 ausgelaufen und sie soll gemäss Auskunft des Frauenhauses zwischenzeitlich in Richtung Türkei ausgereist sein.
3.5. Mit Blick auf den dringenden Tatverdacht replizierte der Beschwerdeführer, dass D.________ entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft sehr wohl ein klares Interesse habe, sich als Opfer zu positionieren und dies mittlerweile auch gemacht habe, was sich in der eingereichten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2022 zeige, in welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich der beantragten Konstituierung als Privatklägerin gewährt werde. Frau D.________ würde sich nicht als Privatklägerin konstituieren, um unmittelbar danach die Schweiz definitiv zu verlassen. Wenn überhaupt, dann sei sie in die Türkei ausgereist, weil sie den Schengenraum nach 90 Tagen habe verlassen müssen, bevor sie wiedereinreisen dürfe. In seinen persönlichen Eingaben wiederholt der Beschwerdeführer das bereits Gesagte und bringt zudem vor, dass er nie gewalttätig gewesen sei, was sich auch im beigelegten Schreiben seiner ehemaligen Mitbewohnerin zeige, weswegen er für niemanden eine Gefahr darstelle.
3.6. Es liegt ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Drohung (Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), mehrfach begangen, versuchte Nötigung (Art. 22 i.V.m. Art. 181 StGB), mehrfach begangen, und Beschimpfung (Art. 177 StGB), mehrfach begangen, vor. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (E. 3.2 vorne) und der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. November 2022 verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hiergegen vermögen nicht zu überzeugen: Soweit er moniert, dass sich die Verdachtslage nicht konkretisiert habe, ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr parteiöffentliche Aussagen von D.________, E.________ und F.________ vorliegen, welche den Beschwerdeführer belasten und in Einklang mit den objektiven Beweismitteln der Textnachrichten des Beschwerdeführers stehen. Zwar kann dem Beschwerdeführer insofern zugestimmt werden, dass aus den parteiöffentlichen Einvernahmen dahingehend keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden konnten, als sich daraus keine Hinweise auf weitere Straftaten des Beschwerdeführers ergeben haben. Allerdings hat sich aus den detaillierten Aussagen der drei mutmasslichen Opfer die Verdachtslage und der dringende Tatverdacht in Bezug auf die ihm bereits vorgeworfenen Straftaten erhärtet und konkretisiert. Aufgrund der widerspruchsfreien und insgesamt glaubhaften Aussagen der drei mutmasslichen Opfer, die sich insbesondere auch mit den Textnachrichten des Beschwerdeführers decken, und des Teilgeständnisses des Beschwerdeführers durfte das Zwangsmassnahmengericht den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Beschimpfung zurecht als weiterhin gegeben erachten. Inwiefern auch ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vollumfänglich bestrittenen Tätlichkeiten vorliegt, kann demgegenüber offenbleiben, zumal das Zwangsmassnahmengericht den hinreichenden Tatverdacht im angefochtenen Entscheid ohnehin nicht auf die Tätlichkeiten, sondern auf die gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO mindestens erforderlichen vorgenannten Vergehen bezieht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass D.________ ein klares Interesse habe, sich als Opfer zu positionieren, da sie trotz der Trennung mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben wolle, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. bspw. Z. 502 – 505 der delegierten Einvernahme vom 2. November 2022) zumindest Hinweise auf Lügensignale in der Gestalt von Gegenangriffen und Schutzbehauptungen aufweisen und deshalb nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ derart infrage zu stellen, als dass die im Haftprüfungsverfahren erforderlichen konkreten Verdachtsmomente wegfallen würden. Aufgrund der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und der Ausreise von D.________ kann zudem nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz anstrebt. Sogar wenn D.________, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nach 90 Tagen wieder in die Schweiz einreisen würde, ändert dies nichts daran, dass glaubhafte Aussagen der drei Opfer vorliegen, welche sich mit den objektiven Beweismitteln und dem Teilgeständnis des Beschwerdeführers decken, weswegen ein erhärteter dringender Tatverdacht vorliegt. Sowohl die Vornahme einer abschliessenden Beweiswürdigung als auch die Beurteilung, in welchem Ausmass die mutmasslichen Opfer durch den Beschwerdeführer effektiv in Angst und Schrecken versetzt worden sind, muss im Haftprüfungsverfahren hingegen nicht vorweggenommen werden und wird Aufgabe des Sachgerichts sein.
4.
4.1. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zunächst mit Kollusionsgefahr.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.2. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft im angefochtenen Entscheid unter anderem damit, dass trotz des Teilgeständnisses des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Verfahrenstands, des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowie der zu berücksichtigenden (u.a. ex-freundschaftlichen) Beziehungen immer noch von Kollusionsgefahr auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer nach der Anzeigeerstattung massiven Druck auf die mutmasslichen Opfer ausgeübt haben solle und die von der Staatsanwaltschaft nicht oder höchstens mit zensierten Passagen weitergeleiteten Schreiben des Beschwerdeführers deutlich zeigten, dass dieser nach wie vor darauf aus sei, Druck auf sie auszuüben und sie zu beeinflussen und sich auch nicht scheue zu versuchen, Drittpersonen für seine Zwecken einzuspannen, erscheine es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich davor hüten würde, mit den mutmasslichen Opfern in Kontakt zu treten. Folglich sei nach wie vor von Kollusionsgefahr auszugehen.
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr und bringt dagegen vor, die Schreiben des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft seien nicht geeignet, die Kollusionsgefahr zu begründen. Er habe bisher zwar viele Briefe an seine Eltern und an Bekannte geschrieben, welche teilweise Informationen über das Verfahren beinhaltet hätten und deswegen hätten zensiert werden müssen, aber er habe keinen einzigen Brief an die mutmasslichen Opfer versendet. Da er nie versucht habe, mittels Briefen (oder anderswie) direkt oder indirekt über Drittpersonen zu kolludieren, lägen keine konkreten Indizien für eine Kollusionsgefahr vor. Zudem reiche gemäss Gutachter bereits ein Kontaktverbot aus, damit sich der Beschwerdeführer garantiert davor hüte, nach der Freilassung direkt oder indirekt Kontakt mit den drei möglichen Opfern aufzunehmen.
4.4. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer delegierten Stellungnahme ergänzend vor, dass der Beschuldigte weiterhin ein erhebliches persönliches und strafprozessuales Interesse daran habe, auf seine Opfer einzuwirken und diese zum Rückzug der Strafanträge zu bewegen. Dass D.________ zwischenzeitlich ausgereist sein soll, ändere daran nichts, da mit Blick auf die Vielzahl an möglichen Kommunikationswegen eine Einflussnahme auch aus Distanz ohne Weiteres möglich sei.
4.5. In seinen persönlichen Eingaben bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er mit Frau E.________ und Herrn F.________ nie befreundet gewesen sei und diese sich somit gar nie in seinem sozialen Nahbereich befunden hätten, was mittlerweile auch für D.________ gelte, da er emotional mit ihr abgeschlossen habe. Zudem seien die Einvernahmen bereits erfolgt und eine Einflussnahme komme gar nicht mehr in Frage. Da er gar kein Interesse daran habe, auf die genannten Personen Einfluss zu nehmen, wäre nicht einmal ein Kontaktverbot notwendig, er würde aber verstehen, wenn er ein solches erhalten würde.
4.6. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil von E.________ und F.________ geständig ist (vgl. Z. 177 ff. und Z. 299 ff. der delegierten Einvernahme vom 2. November 2022). Bestritten werden vom Beschwerdeführer demgegenüber die angeblichen Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber D.________ (vgl. bspw. Z. 447 der delegierten Einvernahme vom 2. November 2022). Der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht ist zwar insoweit zuzustimmen, als sowohl aus der Vielzahl an Schreiben des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft, die teilweise zensiert werden mussten, als auch daraus, dass er unbestrittenermassen bereits versucht hat, die Opfer zum Rückzug der Strafanträge zu bringen, ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin geneigt sein könnte, mit den mutmasslichen Opfern in Kontakt zu treten. Inwieweit aufgrund dessen im jetzigen Verfahrensstadium weiterhin Kollusionsgefahr gegeben sein soll, erschliesst sich demgegenüber nicht. Die parteiöffentlichen Einvernahmen mit den Parteien haben mittlerweile stattgefunden und es liegen den Beschwerdeführer belastende Aussagen vor. Die Gefahr kolludierender Handlungen in Bezug auf D.________ hat sich durch ihre Ausreise eindeutig verringert und sogar wenn der Beschwerdeführer weiterhin versuchen könnte, sie mit den gängigen Kommunikationsmitteln zu kontaktieren, kann sie sich diesen Kontaktversuchen ohne Weiteres widersetzen. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer erneut versuchen könnte, die Opfer zum Rückzug der Strafanträge zu drängen, impliziert dies keine Kollusionsgefahr, sondern allfällig die Gefahr künftiger Delinquenz. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern im jetzigen Verfahrensstadium noch die Gefahr droht, dass der Beschwerdeführer auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der angeblichen Opfer, einwirken bzw. diese beeinflussen könnte. Der besondere Haftgrund der Kollisionsgefahr liegt damit nicht vor.
5.
5.1. Als zusätzlichen, besonderen Haftgrund nennt das Zwangsmassnahmengericht die Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.3.1 und E. 2.6 mit Hinweisen). Erforderlich ist – unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4) –, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Drohungen die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (Urteils des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben oder Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweis). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen. Fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.2. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr, deren Bestehen im Entscheid vom 8. Oktober 2022 noch offengeblieben ist, zum einen mit dem Teilgeständnis des Beschwerdeführers. Zum anderen soll der Beschwerdeführer auch nach der telefonischen Täteransprache durch die Kantonspolizei Bern weiter delinquiert und die mutmasslichen Opfer aufs Neue bedroht und versucht haben, sie zum Rückzug ihrer Strafanzeigen zu nötigen. Aus dem mittlerweile eingegangenen forensisch-psychiatrischen Fachbericht vom 30. Oktober 2022 von Dr. med. G.________ (nachfolgend: Fachbericht) gehe zudem hervor, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen psychischen und teilweise auch physischen Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Partnerinnen und deren persönlichen Umfelds mit seinem komplexen psychischen Störungsbild in Zusammenhang gestanden habe und dass aufgrund des Fortbestehens der entscheidenden persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen von einem erhöhten (mindestens mittleren bis hohen) Risiko fortgesetzter (ex-)partnerbezogener Gewalthandlungen ausgegangen werden müsse, wobei am ehesten neuerliche psychische und (weniger gravierende, nicht tödliche) physische Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Partnerin und/oder ihres persönlichen Umfelds zu erwarten seien. Deswegen sei zu befürchten, dass es im Falle der Freilassung des Beschwerdeführers zu weiteren ähnlichen Delikten kommen würde, weswegen die Wiederholungsfahr als existent zu betrachten sei und wiederum offenbleiben könne, ob daneben die von der Staatsanwaltschaft angerufene Ausführungsgefahr ebenfalls gegeben sei.
5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr und hält dagegen, das Zwangsmassnahmengericht habe einzig aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Rückfallprognose auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen. Dies reiche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, um Wiederholungsgefahr zu begründen. Der Beschwerdeführer sei zuvor nicht einschlägig straffällig geworden und die ihm vorgehaltenen Delikte würden keine Gewaltdelikte darstellen, weswegen nicht von solch einem Gewaltpotenzial ausgegangen werden könne. Auch die ungünstige Legalprognose reiche für sich alleine gesehen nicht aus. Vielmehr könne gemäss dem Fachbericht dem Risiko eines Rückfalls durch eine engmaschige ambulante, psychiatrische und suchttherapeutische Behandlung bei einer Fachperson entgegengewirkt werden.
5.4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer zwei (wenn auch nicht einschlägige) Vorstrafen aufweise. Dem Beschwerdeführer würden im vorliegenden Verfahren unter anderem mehrfache Drohungen sowie mehrfache versuchte Nötigungen und damit schwere Vergehen im Sinne des Gesetzes vorgeworfen. Zudem soll es auch zu einer Drohung mit einem Messer sowie zu körperlicher Gewalt in Form von Tätlichkeiten gekommen sein. Im Verhalten, das dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sei eine gewisse Steigerung zu erkennen. Gemäss dem Fachbericht, auf welchen abzustellen sei, müsse von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen werden. Dies umso mehr, weil der Beschuldigte die Trennung noch nicht angemessen verarbeitet habe und deswegen noch enorme Kränkungswut, Rachegefühle, Strafbedürfnisse und Genugtuungs- resp. Schadenersatzansprüche gegenüber seiner Ex-Partnerin verspüre. Dies zeige sich auch im Schreiben vom 12. November 2022 vom Beschwerdeführer an seinen Vater, in welchem er «einer Person, welche er nicht nennen darf», unter anderem wünsche, mindestens zehn Mal so lange wie er in Isolation zu verbringen. Aufgrund der ungünstigen Rückfallprognose falle die Interessenabwägung klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, weswegen der Haftgrund der Wiederholungsgefahr weiterhin als erfüllt betrachtet werden müsse.
5.5. In Bezug auf die Wiederholungsgefahr replizierte der Beschwerdeführer, dass er noch nie die Sicherheit von Drittpersonen ernsthaft und erheblich gefährdet habe und keine einschlägigen Vorstrafen aufweise. Im vorliegenden Fall gehe es um Beschimpfungen, angebliche Drohungen, Nötigungen und Tätlichkeiten und somit nicht um Verbrechen und schwere Vergehen. Der Beschwerdeführer habe bislang noch nie ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen, weswegen es an der Hauptvoraussetzung der Wiederholungsgefahr fehle. In seinen persönlichen Eingaben bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, dass er noch nie jemandem etwas physisch angetan habe. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose sei schlicht lächerlich.
5.6. Der Beschwerdeführer weist zwei (nicht einschlägige) Vorstrafen auf, welche als erforderliche Vortaten nicht herangezogen werden können, zumal es sich nicht um schwere Vergehen handelt und die Delikte (unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, falsche Anschuldigung, Verleumdung) nicht gegen die gleichen Rechtsgüter gerichtet waren wie die Straftaten im vorliegenden Strafverfahren. Hingegen können als Vortaten die dem Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren vorgeworfenen mehrfachen Drohungen sowie mehrfachen versuchten Nötigungen herangezogen werden. Hinsichtlich dieser Delikte ist der Beschwerdeführer grösstenteils geständig und sie werden auch durch die objektiven Beweismittel der Textnachrichten gedeckt, weswegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer diese begangen hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Opfern unbestrittenermassen schwere Drohungen ausgesprochen, indem er ihnen unter anderem mit kaltblütigem Mord, zu Tode foltern und Vergewaltigung drohte. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass jede halbwegs vernünftig denkende Person beim Lesen dieser Chats keine Sekunde in Angst und Schrecken versetzt werde, kann ihm nicht gefolgt werden. Angesichts der Kadenz der Nachrichten und der auffällig aggressiven Wortwahl waren die vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen geeignet, die Sicherheitslage der Opfer erheblich zu beeinträchtigen (vgl. E. 5.1 vorne). Dass der Beschwerdeführer noch nie jemandem etwas physisch angetan habe, ist vorliegend nicht von Belang, da sich die Wiederholungsgefahr explizit auf die Drohungen und Nötigungsversuche bezieht.
Das Zwangsmassnahmengericht ist sodann zu Recht von einer ungünstigen Rückfallprognose des Beschwerdeführers ausgegangen, weswegen zur Begründung vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. 5.2 vorne) verwiesen werden kann. Aus dem Fachbericht geht hervor, dass nach klinisch-forensischer Einschätzung beim Beschwerdeführer von einem eindeutig erhöhten Risiko krankheitsbedingter Gewalthandlungen ausgegangen werden muss (S. 43, Ziff. 3.2). Am ehesten seien erneute Taten von der Art und Schwere der ihm aktuell vorgeworfenen (ex-)partnerbezogenen Gewalt zu erwarten, d.h. in erster Linie fortgesetzte bzw. neuerliche psychische oder auch physische (nicht tödliche) Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Partnerin und/oder ihres persönlichen Umfelds (inkl. Sachbeschädigung, Stalking, Verleumdung o.ä.) (a.a.O., S. 52 Ziff. 3.2). Folglich muss von einem erhöhten Risiko ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer rückfällig werden würde und insbesondere wieder schwere Drohungen aussprechen und damit die Sicherheitslage der mutmasslichen Opfer erneut erheblich beeinträchtigen würde.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde nicht einzig aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen, sondern es liegen auch Vortaten vor, bei welchen es sich um schwere Vergehen handelt, deren Wiederholung ernsthaft zu befürchten ist und durch deren Begehung die Sicherheit der mutmasslichen Opfer in diesem Strafverfahren erheblich gefährdet werden würde, womit die Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.
6.
6.1. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
6.2. In Bezug auf geeignete Ersatzmassnahmen hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass weder es noch die Staatsanwaltschaft Einfluss auf den Vollzugsort der Untersuchungshaft im Sinne eines allfälligen Aufenthaltes in einer forensisch-psychiatrischen Station nehmen könnten und sie diesbezüglich auch über kein Weisungsrecht verfügten. Folglich sei es nicht möglich, die verschiedenen genannten Auflagen im Gesamtpaket gemäss Fachbericht, denen ein vierwöchiger Aufenthalt in der Forensisch-psychiatrischen Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vorauszugehen hätte, zu garantieren. Hinzu komme, dass sowohl die Mitwirkung als auch die Akzeptanz sowie die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers, die mit Blick auf die Erfüllung allfälliger Auflagen von ihm ausgehen müssten, mehr als fraglich seien. Hinsichtlich der Haftdauer hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die noch anstehenden Verfahrensschritte – insbesondere die Auswertung der sichergestellten Datenträger und des Mobiltelefons, die Rapportierung durch die Kantonspolizei Bern sowie die Erstellung des forensisch-psychiatrischen (End-)Gutachtens – und Abschlussarbeiten einen Zeitbedarf bedeuteten, der mit der Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate in Einklang stehe. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten falle die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der beantragten Verlängerung noch nicht derart in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion, womit noch keine Überhaft drohe; die Staatsanwaltschaft habe diesen Aspekt allerdings besonders im Auge zu behalten.
6.3. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass gemäss dem Fachbericht konkrete risikosenkende Massnahmen und Interventionen als Ersatzmassnahmen vorgeschlagen worden seien, mit denen sich das Zwangsmassnahmengericht weder im Einzelnen noch generell auseinandergesetzt habe. Das Zwangsmassnahmengericht habe die ausgewiesene Fachkenntnis des Gutachters mit eigenen Thesen und Behauptungen ersetzt und sei zum entgegengesetzten Schluss gekommen, wonach die Ersatzmassnahmen nicht tauglich seien. Diese Erkenntnisse des Zwangsmassnahmengerichts seien weder durch Fachkenntnis gestützt noch nachvollziehbar. Vielmehr sei auf die Einschätzung des Gutachters abzustellen. So wie sich die Situation heute präsentiere, sei die Verlängerung der Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer unverhältnismässig. Es seien die vom Gutachter empfohlenen Ersatzmassnahmen anzuordnen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
6.4. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen vorhanden seien, durch welche die bestehende Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr gleichzeitig gebannt werden könnte. Darauf, ob die fortzuführende Untersuchungshaft, wie im Fachbericht empfohlen, in der Forensischen Station
Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern erfolgen könne, könnten weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht Einfluss nehmen, zumal die hierfür zuständigen Vollzugsbehörden vonseiten der Staatsanwaltschaft bereits mehrfach auf den Wunsch respektive die Empfehlung einer Verlegung hingewiesen worden seien. Zudem erscheine aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, der diagnostizierten psychischen Krankheitsbilder, der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht und der Ablehnung antipsychotischer Medikation zweifelhaft, ob er an den umfassenden, langfristig ausgelegten Behandlungs- und Sicherungsmassnahmen überhaupt verlässlich und zielorientiert mitwirken könne und er die mit ihm zu treffenden Absprachen einzuhalten vermöge.
6.5. Für die Beurteilung, ob geeignete Ersatzmassnahmen vorhanden sind, muss vorliegend auf den Fachbericht abgestellt werden. Dieser erweist sich als schlüssig und wird auch vonseiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, weswegen es keine triftigen Gründe gibt, um davon abzuweichen.
Aus dem Fachbericht geht hervor, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht zur Verringerung des fortbestehenden erhöhten spezifischen Fremdgefährdungsrisikos sowohl eine intensive, kontinuierliche und effiziente störungsspezifische psychiatrische und suchttherapeutische Behandlung als auch geeignete externe Sicherungs-, Kontroll- und Opferschutzmassnahmen angezeigt seien. Allerdings erscheine es zum gegenwärtigen Zeitpunkt zweifehlhaft, ob der Beschwerdeführer an der indizierten umfassenden und langfristig angelegten Behandlungs- und Sicherungsstrategie tatsächlich verlässlich und zielorientiert mitwirken und die mit ihm zu treffenden Absprachen bezüglich Annäherungs-, Kontakt- und Beeinflussungsverbot zukünftig einhalten werde (S. 53 f., Ziff. 3.3). Gestützt auf den Fachbericht sind auch für die Beschwerdekammer derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet und erfolgsversprechend wären, um das erhöhte Fremdgefährdungsrisiko hinreichend zu bannen. Primär wäre der Vollzug der weiteren Untersuchungshaft für mindestens vier Wochen auf der Forensischen Station Etoine der UPD Bern angezeigt. Wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht zutreffenderweise ausführen, können sie bezüglich des Vollzugsorts weder Einfluss nehmen noch Weisungen erteilen. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich bereits tätig geworden ist und das Regionalgefängnis mit Schreiben vom 7. November 2022 auf den Fachbericht und die darin enthaltene Empfehlung des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft auf der Forensischen Station Etoine der UPD Bern hingewiesen hat. Eine Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne vorgängigen mindestens vierwöchigen externen Vollzug mit einer intensiven störungsspezifischen psychiatrischen und suchttherapeutischen Behandlung würde der Empfehlung des Fachberichts zuwiderlaufen. Zudem muss derzeit ernsthaft in Frage gestellt werden, ob der Beschwerdeführer die umfassenden Ersatzmassnahmen mittragen und sich an die Absprachen halten würde.
6.6. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 2022 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde zunächst für einen Monat angeordnet und unterdessen vom Zwangsmassnahmengericht um drei Monate verlängert. Angesichts der gegenüber dem Beschwerdeführer unter anderem erhobenen Vorwürfe der mehrfachen Drohung und mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 180 und 181 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) fällt die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer noch nicht derart in grosse zeitliche Nähe der im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion, dass die Gefahr von Überhaft drohen würde. Eine verlässliche Prognose über die Vollzugsform der Strafe ist derzeit nicht möglich, weshalb der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls auch bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 19 zu Art. 212 StPO). Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich auch im Hinblick auf die noch anstehenden Verfahrensschritte (Auswertung der sichergestellten Datenträger und des Mobiltelefons, Rapportierung durch die Kantonspolizei sowie die Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens) als verhältnismässig. Auch wenn sich die Untersuchungshaft in der Sache und in zeitlicher Hinsicht noch nicht als unverhältnismässig erweist, wird die Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht eingeladen, den Aspekt der Überhaft im Auge zu behalten und die Sache rasch der materiellen Erledigung zuzuführen.
7. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 6. Februar 2023 rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________
(per Einschreiben)
Erwägungen
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 15. Dezember 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Kuratle
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 477
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_197/2019
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
1B_558/2021
1B_196/2021
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 137 IV 13ATF 137 IV 13DTF 137 IV 13
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
1B_238/2012
1B_546/2019
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_595/2019
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF