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Entscheid

BK 2022 478

infraction grave à la loi sur les stupéfiants (santé et métier), blanchiment d'argent, peine

15. Januar 2023Deutsch29 min

1.1 Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 2. November 2022 wegen diverser Delikte (u.a. Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten (unter Anrechnung von 537 Tagen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) an. Mit Beschluss vom selben Tag verfügte es zudem, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibe.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 478

Bern, 20. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft

Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Raufhandels etc.

Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 2. November 2022 (PEN 22 380)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 2. November 2022 wegen diverser Delikte (u.a. Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten (unter Anrechnung von 537 Tagen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) an. Mit Beschluss vom selben Tag verfügte es zudem, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibe.

1.2 Am 22. November 2022 ging beim Obergericht des Kantons Bern ein Schreiben des Beschuldigten ein (datiert vom 14. November 2022), welches als «Beschwerde» und «Haftentlassungsgesuch» bezeichnet war und sich sowohl gegen das Urteil als auch gegen den Beschluss betreffend Anordnung von Sicherheitshaft richtete. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber resp. zur Prüfung als Haftentlassungsgesuch an das Regionalgericht weitergeleitet.

Auf Nachfrage teilte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, dem Regionalgericht mit, dass geprüft werden müsse, wann das Schreiben dem Gefängnispersonal übergeben worden sei, datiere dieses doch vom 14. November 2022, was als fristgerecht im Sinne einer Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherheitshaft zu interpretieren wäre. Bei fristgerechter Wahrnehmung des Beschwerderechts wäre das Obergericht zur Behandlung der Eingabe zuständig. Andernfalls sei das Schreiben seines Klienten als Haftentlassungsgesuch zu verstehen.

Daraufhin nahm das Regionalgericht Abklärungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Übergabe des mit 14. November 2022 datierten Schreibens an das Gefängnispersonal vor. Mit Schreiben vom 25. November 2022 gelangte es zum Schluss, dass die Eingabe des Beschuldigten vom 14. November 2022 als Beschwerde entgegenzunehmen sei, und sandte diese an das Obergericht zurück.

1.3 Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verfügte am 28. November 2022, dass das Schreiben des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 14. November 2022 (Eingang Strafabteilung Obergericht: 22. November 2022/Eingang Beschwerdekammer: 28. November 2022) gestützt auf die zeitlichen Verhältnisse als Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts betreffend Anordnung von Sicherheitshaft entgegengenommen werde, und eröffnete ein Beschwerdeverfahren. Im anschliessenden Schriftenwechsel beantragte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) in ihrer delegierten Stellungnahme vom 30. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht liess der Beschwerdekammer am 1. Dezember 2022 die amtlichen Akten PEN 22 380 (5 Ordner und 1 Sichthülle Aktenkopien des Verfahrens BN 6114838 der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei) zukommen (Eingang Beschwerdekammer: 2. Dezember 2022). Zur Beschwerde liess es sich innert Frist nicht vernehmen. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer resp. dessen amtlichen Verteidiger mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 zugestellt, mit dem Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 7. Dezember 2022 teilte das Regionalgericht mit, dass es auf das Einreichen abschliessender Bemerkungen verzichte; am 8. Dezember 2022 liess es dem Obergericht die schriftliche Urteilsbegründung zukommen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde von beiden Dokumenten Kenntnis genommen. Weiter wurde mitgeteilt, dass abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 16. Dezember 2022 gingen bei der Beschwerdekammer eine persönliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2022 sowie ein Schreiben des Regionalgerichts vom 14. Dezember 2022 ein, wonach es auf abschliessende Bemerkungen verzichte. Erstere wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten gleichentags zugestellt. Auf Rückfrage verzichtete die Staatsanwaltschaft auf weitere Bemerkungen.

Erwägungen

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Art. 222 StPO hält fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftentscheide geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Beschwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 5.1 f.).

2.2

Urteil und Beschluss wurden dem Beschwerdeführer am 2. November 2022 mündlich und schriftlich eröffnet. Die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen den Beschluss betreffend Sicherheitshaft lief somit bis zum Montag, 14. November 2022 (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Sie ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Fall von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung bzw. einem Vollzugsbeamten übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1207/2020 vom 24. November 2020 E. 2 mit Hinweisen; Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 32 zu Art. 91 StPO mit Hinweisen). Der inhaftierten Person muss es deshalb – gleich wie einer Person in Freiheit – möglich sein, fristgebundene Eingaben am Abend der Anstaltsleitung abzugeben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2020 vom 3. Juli 2020 E. 1.3, wonach bei fehlendem Nachweis der Übergabe an die Anstaltsleitung davon auszugehen ist, dass die inhaftierte Person die Beschwerde spätestens am Abend übergeben habe, in Ausnützung aller ihr zur Verfügung stehender Zeit). Ob die Anstaltsleitung die erhaltene Eingabe gleichentags der Schweizerischen Post übergibt, ist insoweit irrelevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_1207/2020 vom 24. November 2020 E. 2).

Gemäss Abklärungen des Regionalgerichts beim Regionalgefängnis Bern können inhaftierte Personen Briefe nur werktags um 06.30 Uhr dem Aufsichtspersonal übergeben. Später am Tag verfasste Briefe können erst wieder am Folgetag um 06.30 Uhr abgegeben werden. Die Briefe gehen vom Aufsichtspersonal weiter in die Buchhaltung, wo sie frankiert und gegen Abend an den Kurier weitergeleitet werden. Dieser übergibt die Briefe dann am nächsten oder übernächsten Tag der Verfahrensleitung – hier dem Regionalgericht – zur Zensur. Betreffend den Beschwerdeführer teilte das Regionalgefängnis Bern mit, dass am 15. und 17. November 2022 je zwei Briefe frankiert worden sind, woraus geschlossen werden darf, dass der Beschwerdeführer an jenen Tagen um 06.30 Uhr je zwei Briefe ans Aufsichtspersonal übergeben hat. Am 14. November 2022 wurde kein Brief frankiert. Ob es sich bei einem der am 15. November 2022 frankierten Briefe um das hier interessierende Schreiben vom 14. November 2022 ans Obergericht handelt, kann nicht abschliessend geklärt werden. Die zeitlichen Verhältnisse sprechen gemäss Regionalgericht indes dafür (Übergabe des Briefs via Kurier an das Regionalgericht: 16. oder 17. November 2022; Eingang Postfach der zuständigen Gerichtsschreiberin: nachmittags; falls dies am Freitagnachmittag, 17. November 2022, geschehen sei, so sei der Brief am Montag, 21. November 2022 weiterbearbeitet worden; Poststempel des fraglichen Schreibens: Montag 21. November 2022).

Die Regelung, wonach Briefe von inhaftierten Personen jeweils am Morgen um 06.30 Uhr abgegeben werden können, führt bei einer fristgebundenen Eingabe bei strikter Handhabung dazu, dass der inhaftierten Person faktisch der letzte Tag der Frist genommen wird. Es kommt insoweit zu einer Verkürzung der Frist um die Dauer eines (des letzten) Tages und damit zu einer Einschränkung der prozessualen Rechte der inhaftierten Person, was nicht angehen kann. Der inhaftierten Person sollte es deshalb möglich sein, fristgebundene Eingaben am Abend der Anstaltsleitung bzw. einem Vollzugsbeamten abzugeben (Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen OGE 60/2018/36 vom 2. März 2021 E. 4.7.4 [in: Amtsbericht des Obergerichtes an den Kantonsrat Schaffhausen 2021 S. 133]). Ist dies nicht möglich, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen. Wie das Regionalgericht richtig schliesst, darf angesichts der zeitlichen Verhältnisse davon ausgegangen werden, dass es sich bei einem der am 15. November 2022 frankierten Briefe um das Schreiben vom 14. November 2022 an das Obergericht handelt und dieser bei der erstmöglichen Gelegenheit am 15. November 2022 um 06.30 Uhr dem Aufsichtspersonal übergeben worden ist. Es ist damit von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen.

2.3

Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 2. November 2022 angemeldet. Die schriftliche Urteilsbegründung war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (14. November 2022) noch ausstehend, weshalb die Verfahrensherrschaft zum massgebenden Zeitpunkt immer noch beim Regionalgericht war. Die Beschwerdekammer ist somit zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 5.2). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung von resp. Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr; Bst. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (sog. Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; Bst. b); oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr; Bst. c).

3.2

Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Sie kann aber auch ausschliesslich der Gefahrenabwehr dienen; in diesem Sinne handelt es sich somit eigentlich um eine sichernde polizeiliche Zwangsmassnahme (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1229 Ziff. 2.5.3.4). Die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2).

3.3

Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1; 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen sollen dabei besondere prozessuale Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe verdeutlichen (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1; 1B 244/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler Elsässer, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Anordnung von Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung nicht verlangt, dass diese nebst den übrigen Voraussetzungen (E. 3.1 hiervor) auch der Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs dient oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren geboten ist. Geht von der beschuldigten Person Wiederholungsgefahr aus, so ist diese nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu versetzen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz durch Art. 231 Abs. 1 StPO einschränken oder gar aufheben wollte. Auch in den Materialien findet sich keine Stütze für diese Auffassung (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1 und E. 5.3).

4.

Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2).

Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung wegen (u.a.) einfacher und schwerer Körperverletzung, Raufhandels und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1; 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Vielmehr dementiert er die Wiederholungsgefahr.

Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer ersucht um sofortige Haftentlassung und wendet gegen die vom Regionalgericht angenommene Wiederholungsgefahr ein, er befände sich nun seit 18 Monaten in Haft und habe gezeigt, dass er verbale Auseinandersetzungen – anders als andere Insassen – nicht habe eskalieren lassen. Er sei nicht mehr dieselbe Person, wie es der Gutachter nach den ersten drei Monaten Untersuchungshaft oder die Berichte der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) beschrieben hätten. Ausserdem hätten seine Gewaltdelikte nicht in Zusammenhang mit seiner Krankheit gestanden, da er in jedem Zustandsbild gewalttätig gewesen sei. Er habe nun durch die Gefängnisstrafe seine Lektion gelernt und die Umerziehung habe stattgefunden.

5.2

Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut ist die Bestimmung dahin auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweis). Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_667/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.1 und 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.).

5.3

Das Regionalgericht bejaht den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr und verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts in den Entscheiden KZM 22 477 vom 9. Mai 2022 und KZM 22 822 vom 25. Juli 2022. Der Gutachter habe beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung in Form einer schizoaffektiven Störung diagnostiziert und unbehandelt eine hohe Rückfallgefahr für schwere (Körperverletzungs-)

Delikte attestiert. Auch schwerere Delikte würden nicht ausgeschlossen. Vom Beschwerdeführer gehe eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer aus.

5.4

Auch die Staatsanwaltschaft bejaht gestützt auf die Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2021 sowie die Aussagen des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2022 die vom Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr. Es habe sich keine Zustandsverbesserung eingestellt, was auch für Laien ersichtlich sei. So sei aktenkundig, dass er wegen Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten in die Sicherheitszelle habe verlegt werden müssen. Dies deshalb, weil er versucht habe, auf Betreuer loszugehen, diese bedroht habe und schlichtweg nicht zu beruhigen gewesen sei. Eine so massive Störung, wie sie offenbar beim Beschwerdeführer vorliege, könne nicht einfach mit 18 Monaten Untersuchungshaft resp. innert kürzester Zeit verbessert werden.

5.5

Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend Wiederholungsgefahr für erneute einschlägige Delinquenz gegeben ist.

5.5.1

Das Vortatenerfordernis ist angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen (u.a. wegen Körperverletzungsdelikten und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) klar erfüllt (vgl. Strafregisterauszug vom 12. Oktober 2022 [amtliche Akten pag. 1712-1715]; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 264 vom 16. Juni 2021 E. 6) und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt.

5.5.2

Im aktuellen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer u.a. der schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.________ schuldig erklärt. Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 2. November 2022 angemeldet. Soweit seiner Haftbeschwerde entnommen werden kann, richtet sich diese u.a. auch gegen die vorgenannte Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (der Beschwerdeführer beruft sich auf Notwehr und macht geltend, keine Verletzungsabsicht gehabt zu haben). Der im Beschwerdeverfahren nachgereichten schriftlichen Urteilsbegründung kann entnommen werden, dass das Regionalgericht den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtet (amtliche Akten pag. 1930). Der Verständlichkeit wegen wird dieser hier wiedergegeben (amtliche Akten pag. 1536):

Am 19. Mai 2021 wollte A.________ im Wald grillieren. Da es ihm nicht gelang, Feuer zu machen, wurde er aggressiv und schrie herum. An der Bushaltestelle E.________ (Strasse) traf er um ca. 20.00 Uhr auf D.________. Dieser fragte ihn, warum er so herumschreie. A.________ bezeichnete D.________ als «Scheiss-Tschingg». Aufgrund des aggressiven Verhaltens von A.________ behändigte D.________ einen Ast vom Boden, legte ihn aber wieder hin. Als der Bus kam, wollte D.________ einsteigen. A.________ folgte ihm. D.________ verabreichte A.________, als er sich beim Bus befand, einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht. A.________ zerrte D.________, welcher in den Bus gestiegen war, aus dem Bus und riss ihn zu Boden. Als A.________ mit D.________ zu Boden ging, biss er ins linke Auge von D.________. Als D.________ am Boden lag, setzte sich A.________ auf ihn oder kniete sich neben ihn und versetzte ihm mehrere Schläge mit den Ellbogen und den Fäusten ins Gesicht. Anschliessend standen die beiden auf und liefen über die Strasse. D.________ setzte sich schliesslich auf die Bank bei der Bushaltestelle. Er wollte ein paar Mal aufstehen, wurde aber immer wieder von A.________ zurück gestossen und geschlagen. A.________ ging dann ein paar Schritte weg. D.________ stand auf und wollte die Örtlichkeit verlassen, wurde aber von A.________ erneut zurückgehalten, indem dieser sein Knie auf dessen Oberkörper drückte und ihn boxte und weiter mit beiden Händen auf den Kopf, bzw. in dessen Gesicht schlug.

D.________ erlitt durch den Vorfall eine Teilamputation des linken Augenober- und unterlides, eine Verletzung an der Stirn, an der linken Seite des Hinterkopfes und am rechten Zeigefinger. Am linken Auge lag ein ausgedehnter Weichteildefekt im Bereich der Augenlider vor. Der Defekt am Oberlid betraf ca. 1/3 des Oberlidknorpels. Der Defekt am Unterlid betraf etwa 2/3 des Unterlidknorpels. Im Bereich der Defekte fehlten die Wimpern., Eine weitere Wunde zeigte sich seitlich der Lidverletzung. Das Augenlid konnte nicht mehr geschlossen werden, wodurch das Auge austrocknete, keine Fremdkörperabwehr mehr vorhanden war und das Infektionsrisiko sehr hoch war.

D.________ musste sich zwei Operationen im Inselspital unterziehen. Eine dritte Operation wird noch nötig sein. Durch die Verletzung litt D.________ an starken Schmerzen und nahm während ca. 3 Monaten Schmerzmittel ein. Er war während ca. 3 bis 4 Monaten arbeitsunfähig. D.________ ist neun Monate nach dem Vorfall immer noch in ärztlicher Behandlung und leidet unter den Folgen der Verletzung, auch psychisch. […]

Der anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachten Notwehrsituation hielt das Regionalgericht Folgendes entgegen (schriftliche Urteilsbegründung, amtliche Akten pag. 1929):

Selbst wenn D.________ dem Beschuldigten zuvor – davon geht das Gericht aus – einen einzelnen Schlag verabreicht hat und es sich dabei um den ersten Schlag überhaupt in diesem Streit gehandelt hat, war für den Beschuldigten doch auch offensichtlich, dass von D.________, der in den Bus steigt bzw. bereits zumindest teilweise im Bus war, keine weitere Gefahr mehr ausgeht. Er hätte ihn einfach fahren lassen können und hätte nichts mehr zu befürchten gehabt. Dass er nun in der Hauptverhandlung behauptet, in einer Notwehrsituation gewesen zu sein (pag. 1801, Z. 5). ist vor diesem Hintergrund absurd und tatsachenwidrig. Vielmehr hat der Beschuldigte es einfach nicht akzeptieren wollen, dass sein Streitgegner nun einfach verschwindet und er wollte ihm den Meister zeigen. Dies wird auch von den Zeugen so beschrieben, dass der Beschuldigte dem Privatkläger immer wieder hinterher ging und ihn einfach nicht in Ruhe liess. […]

5.5.3

Betreffend die Voraussetzungen der erheblichen Sicherheitsgefährdung Dritter durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen sowie der ungünstigen Rückfallprognose kann zunächst auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. August 2021 verwiesen werden (amtliche Akten pag. 1103 ff.). Dieses diagnostiziert dem Beschwerdeführer als Hauptdiagnose eine schizoaffektive Störung und als Nebendiagnosen eine psychische und eine Verhaltensstörung durch Alkohol, Sedavita und Hypnotika sowie Kokain und ein Abhängigkeitssyndrom (zum Ganzen siehe pag. 1159-1161). Gemäss Gutachter erfüllt der Beschwerdeführer mit 25 Punkten auf dem PCL-R das Konstrukt eines Psychopathen (amtliche Akten pag. 1166 und 1184). Er habe zunehmend den Bezug zur (bürgerlichen) Gesellschaft und deren Werte und Normen verloren (amtliche Akten pag. 1191). Die gestellten Diagnosen würden unüberlegte, zum Teil aggressive Verhaltensweisen begünstigen und die Entwicklung prosozialer Lösungsstrategien verhindern (amtliche Akten pag. 1192, auch zum Folgenden). Sie würden beim Beschwerdeführer zu einer deutlichen Minderung der Frustrationstoleranz, zur Störung der Impulskontrolle und zur Unfähigkeit des Bedürfnisaufschubs führen. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass der Beschwerdeführer ausserhalb eines gut strukturierten Rahmens einer Vollzugs- bzw. Massnahmeninstitution erneut in sein bisheriges (delinquentes) Verhaltensmuster zurückfallen werde (amtliche Akten pag. 1194). Es müsse damit gerechnet werden, dass es zu psychischen Krisen mit erhöhter Reizbarkeit und gesteigerter Aggressivität kommen werde (amtliche Akten pag. 1197, auch zum Folgenden). Es sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer einfache oder auch schwere Körperverletzungsdelikte begehen werde. Auch ein Tötungsdelikt sei bei einer solchen Eskalation einer Gewalttat nicht auszuschliessen. Der zurückliegende Behandlungsverlauf zeige keine zufriedenstellende Entwicklung und keine nachhaltige Besserung der beschriebenen Problematik. Ein Besserungsszenario erscheine vor dem Hintergrund der langen Vorgeschichte als sehr unwahrscheinlich, hingegen erscheine ein Verschlechterungsszenario nicht völlig abwegig. Es müsse daher von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen werden. Aufgrund seiner Genvariante spreche der Beschwerdeführer nur schlecht auf Medikamente an (amtliche Akten pag. 1200, auch zum Folgenden). Die Behandelbarkeit werde als unterdurchschnittlich angesehen und es müsse mit einem mehrjährigen Behandlungsverlauf gerechnet werden. Der Beschwerdeführer benötige eine intensive, langfristige, psychoedukative, sozio- und milieutherapeutische Behandlung und eine überwachte Drogenabstinenz in einem stark strukturierten, stationären Setting, um der Gefahr künftiger Straftaten zu begegnen. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Gutachter – unter Beantwortung der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen – die im Gutachten vom 31. August 2021 gestellten Diagnosen sowie die dort vorgenommene Risikobeurteilung und aufgezeigte Massnahmenbedürftigkeit. Insbesondere wies er darauf hin, dass selbst bei Wegfall des Substanzmissbrauchs die schwere psychische Erkrankung (schizoaffektive Erkrankung) bestehen bleibe (Einvernahme vom 31. Oktober 2022 [Protokoll der Hauptverhandlung, S. 12, Z. 11-15; amtliche Akten pag. 1775]).

Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Weiter ist auch die Sicherheitsrelevanz offensichtlich. Bei schweren Körperverletzungsdelikten – oder gar einer Tötung – handelt es sich um Verbrechen. Überdies können nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch einfache Körperverletzungsdelikte schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.3; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Die Voraussetzung der erheblichen Gefährdung von anderen aufgrund der Schwere der drohenden Delikte ist somit ebenfalls als erfüllt zu betrachten.

5.5.4

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen an der vorgenannten Beurteilung nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die schwere Erkrankung einer intensiven Therapie in einem stark strukturierten stationären Setting bedarf, welche bisher nicht in Angriff genommen wurde, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten eine massgebliche resp. nachhaltige Verhaltensveränderung stattgefunden hätte. Auch wenn es ihm in der ersten Zeit im Regionalgefängnis Bern scheinbar gelungen sein mag, Eskalationen seinerseits zu vermeiden, scheint dies in den letzten Monaten immer weniger möglich gewesen zu sein. Gemäss Führungsbericht vom 18. Oktober 2022 (amtliche Akten pag. 1658 f.) soll der Beschwerdeführer jeweils dann ausfällig geworden sein, wenn der Arzt oder das Gefängnispersonal nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Dabei habe er die Mitarbeitenden aufs Übelste beschimpft und mit den Fäusten gegen die Zellentüre gehämmert. Auch sei von den Mitarbeitenden mehrmals beobachtet worden, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen Eltern ausfällig geworden sei. In einem Fall habe seine Mutter den Besuch gar abgebrochen. Da das unangepasste Verhalten des Beschwerdeführers im Verlauf seines Aufenthalts immer auffallender geworden sei, sei die Verlegung in die Station Etoine der UPD Bern verfügt worden. Auslöser dafür sei gewesen, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2022 aufgrund seines psychischen Zustands, seiner Drohungen gegen andere Insassen und seiner Weigerung, die Wohngruppe resp. in die Eintrittsabteilung zu wechseln, unter Mithilfe zweier Patrouillen der Kantonspolizei Bern unter heftiger Gegenwehr in die Sicherheitszelle habe verlegt werden müssen. Dort habe er dann mehrmals die Überwachungskamera verklebt und wirre Aussagen gemacht sowie Beleidigungen, Beschimpfungen und Drohungen gegen Mitarbeitende ausgestossen. Nachdem ihm aus Sicherheitsgründen vorerst der Wunsch abgeschlagen worden sei, auf den Spazierhof rauchen gehen zu dürfen, habe er abermals die Fassung verloren. Aufgrund seines Verhaltens habe er während des anschliessenden Transports in die UPD, welcher mittels Ambulanz und polizeilicher Begleitung erfolgt sei, zusätzlich kurzzeitig auf der Bahre fixiert werden müssen. Dafür, dass der Führungsbericht vom 18. Oktober 2022 falsch sein könnte und deshalb auf diesen nicht abgestellt werden dürfte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Aus dem Umstand, dass ihm teilweise gelungen sein mag, verbale Auseinandersetzungen nicht eskalieren zu lassen, kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr bzw. Legalprognose somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass die Krankheit gemäss gutachterlichen Ausführungen «wellenförmig» verlaufe (Einvernahme vom 31. Oktober 2022 [Protokoll der Hauptverhandlung, S. 6, Z. 12-23; amtliche Akten pag. 1769, auch zum Folgenden]). So könne es stabile Phasen geben, die manchmal Monate oder gar Jahre andauern könnten, aber dann komme es wieder zu einem Krankheitsschub. Es liege in der Natur der Krankheit, dass mit starken Schwankungen gerechnet werden müsse.

Im Übrigen erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern sich der Einwand, wonach die Gewaltdelikte nicht in Zusammenhang mit der Krankheit gestanden hätten, da er in jedem Zustandsbild gewalttätig gewesen sei, zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken sollte.

5.6

Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist daher zu bejahen.

6.

6.1

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

6.2

Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1; 139 IV 270 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_346/2022 vom 18. Juli 2022 E. 4.1; 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1). Diesfalls hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Parteien des Haftprüfungsverfahrens auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachrichters auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3; 1B_55/2020 E. 3.4 und 1B_176/2018 E. 3.2).

Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 43 Monaten und einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB verurteilt. Er hat zwar Berufung angemeldet, bringt jedoch weder vor, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise

fehlerhaft sei, noch argumentiert er, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Das erstinstanzliche Urteil vom 2. November 2022 stellt daher gemäss zuvor dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. Mai 2021 in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Die Gefahr der Überhaft besteht somit nicht.

6.3

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht ausgemacht werden, was bereits vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid KZM 22 822 vom 25. Juli 2022 festgestellt worden ist (amtliche Akten pag. 1621-1624). Ohnehin würde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur dann zu einer Haftentlassung führen, wenn sie derart gravierend ist, dass die Rechtmässigkeit der Haft verneint werden müsste. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2; 1B_566/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.3). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Rüge, wonach das Regionalgericht auf die (angebliche) Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht eingegangen sei, ändert daran nichts.

6.4

Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten, wurden in der Beschwerde nicht beantragt und sind auch nicht ersichtlich. Der Gutachter hat anlässlich der Hauptverhandlung schlüssig dargelegt, weshalb eine ambulante Massnahme nicht geeignet ist resp. das Krankheitsbild eines stationären Rahmens bedarf (Einvernahme vom 31. Oktober 2022 [Protokoll der Hauptverhandlung, S. 6, Z. 21-23; amtliche Akten pag. 1769). Wie bereits erwähnt (E. 5.5.3 hiervor), benötigt der Beschwerdeführer eine intensive, langfristige, psychoedukative, sozio- und milieutherapeutische Behandlung seiner diagnostizierten psychischen Störung und eine überwachte Drogenabstinenz in einem stark strukturierten stationären Setting, um der Gefahr künftiger Straftaten zu begegnen (Gutachten vom 31. August 2021 [amtliche Akten pag. 1200]). Eine ambulante, strafbegleitende Therapie werde in keinem Fall ausreichend sein, die schwere schizoaffektive Störung und die Suchterkrankung erfolgreich zu behandeln, sei doch aus der Vorgeschichte klar ersichtlich, dass derartige ambulante Therapieversuche keinen langfristigen Erfolg gezeigt hätten (amtliche Akten pag. 1205).

6.5

Die angeordnete Sicherheitshaft ist somit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.

7.

Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Sicherheitshaft rechtens. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Von der Eingabe des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2022 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

5.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(per Einschreiben)

- der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (mit interner Post)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 20. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 478

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

BK 21 318

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

6B_1207/2020

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

1B_217/2020

6B_1207/2020

BK 21 318

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 220 StPOart. 220 CPPart. 220 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

1B_274/2022

1B_106/2021

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

1B_274/2022

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

1B_274/2022

1B_392/2016

1B_28/2022

1B_484/2021

1B_55/2020

1B_176/2018

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

1B_43/2022

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_91/2022

1B_667/2020

1B_595/2019

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BK 21 264

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_202/2022

1B_449/2017

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

1B_346/2022

1B_186/2022

1B_389/2022

1B_55/2020

1B_389/2022

1B_55/2020

1B_176/2018

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

BGE 137 IV 92ATF 137 IV 92DTF 137 IV 92

1B_482/2021

1B_566/2018

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF