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Entscheid

BK 2022 479

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts des Kantons Bern

12. Oktober 2023Deutsch11 min

1. Am 24. Oktober 2022 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) per E-Mail Strafanzeige gegen das A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Amt. Mit Verfügung vom 15. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer am 5. Dezember 2022 ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Einreichung sämtlicher KESB-Akten über die Beschwerdeführerin ersucht und die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Daraufhin folgten weitere E-Mails der Beschwerdeführerin (Eingänge zwischen 19. Dezember 2022 und 21. Februar 2023), woraufhin die Beschwerdekammer ihr mit Verfügung vom 22. Februar 2023 mitteilte, dass Eingaben per Fax und gewöhnlicher E-Mail nicht rechtsgültig sind und diese künftig unbeachtet bleiben. Sodann wurden die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zur Sache vernehmen. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. Mit Eingang vom 26. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein, die eine «Chronologische Zusammenfassung der Fakten» von «2012 bis heute» enthält.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 479

Bern, 5. Oktober 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,

Oberrichterin Schwendener

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Strafklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Amt

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. November 2022 (O 22 11419)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Am 24. Oktober 2022 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) per E-Mail Strafanzeige gegen das A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Amt. Mit Verfügung vom 15. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer am 5. Dezember 2022 ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Einreichung sämtlicher KESB-Akten über die Beschwerdeführerin ersucht und die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Daraufhin folgten weitere E-Mails der Beschwerdeführerin (Eingänge zwischen 19. Dezember 2022 und 21. Februar 2023), woraufhin die Beschwerdekammer ihr mit Verfügung vom 22. Februar 2023 mitteilte, dass Eingaben per Fax und gewöhnlicher E-Mail nicht rechtsgültig sind und diese künftig unbeachtet bleiben. Sodann wurden die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zur Sache vernehmen. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. Mit Eingang vom 26. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein, die eine «Chronologische Zusammenfassung der Fakten» von «2012 bis heute» enthält.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Strafklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist somit grundsätzlich einzutreten.

3. Der Einstellungsverfügung kann folgender Sachverhalt entnommen werden:

3.1 Am 24. Oktober 2022 verschickte die Beschwerdeführerin mehrere E-Mails an die Staatsanwaltschaft. Einer dieser E-Mails (E-Mail von 14:09 Uhr) konnte entnommen werden, dass sie der Beschuldigten vorwirft, sich des Betrugs strafbar gemacht zu haben. Konkret habe die Beschuldigte ihren Namen aus dem Grundbuch gelöscht ohne zu prüfen, ob es sich um einen Scheidungsbetrug handle. Deshalb stelle sie Strafanzeige. Es gehe um die Wohnung an der C.________ (Strasse) 3785 R.________(Ortschaft), welche ihr gehöre. Das Scheidungsurteil sei ein schwerer Betrug und nicht rechtskräftig, da sie Rekurs gemacht habe. Die Richter D.________ und F.________ hätten das Recht missachtet und gravierende Fehler begangen. Ausserdem habe sie gegen Rechtsanwalt G.________ Strafanzeige eingereicht, d.h. selbst wenn dieser dem Grundbuchamt den Auftrag erteilt haben sollte, sie zu löschen, hätte dieses alles erst prüfen und mit ihr in Kontakt treten müssen.

3.2 Die Staatsanwaltschaft überprüfte in der Folge den Grundbucheintrag der genannten Liegenschaft und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der Liegenschaft R.________(Ortschaft) I.________ (Nummer), Grundbuchblätter J.________ (Nummer), K.________ (Nummer) und L.________ (Nummer) gestrichen worden war. Aus diesem Grund edierte sie sämtliche Unterlagen (zwei Briefe von Rechtsanwalt M.________ und einen Brief von Rechtsanwalt G.________ sowie ein Schreiben des Zivilgerichts des Kantons Q.________) bei der Beschuldigten. Aus den Akten ging hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann N.________ eine Scheidungskonvention abgeschlossen hatte. Gemäss dieser war vereinbart, dass die Liegenschaft R.________(Ortschaft) I.________ (Nummer), Grundbuchblätter J.________ (Nummer), K.________ (Nummer) und L.________ (Nummer), auf N.________ übertragen wird und unter anderem in diesem Zusammenhang auf ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil der ersten Instanz verzichtet wird. Im Scheidungsverfahren war die Beschwerdeführerin von ihren Beiständen, den Rechtsanwälten G.________ und P.________, vertreten worden, welche sodann die Scheidungskonvention in ihrem Namen unterschrieben hatten. Mit Scheidungsurteil des Zivilgerichts des Kantons Q.________ vom 29. Oktober 2021 war die Ehe schliesslich geschieden worden. Des Weiteren hatte das Gericht die Scheidungskonvention genehmigt und diese als integrierender Bestandteil des Urteils erklärt. Dagegen hatte die Beschwerdeführerin Berufung eingelegt, welche mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Q.________ vom 25. Februar 2022 als nicht zulässig erklärt worden war. Mit Schreiben von Rechtsanwalt G.________, Rechtsanwalt M.________ und des erstinstanzlichen Zivilgerichts Q.________ war die Beschuldigte über das Scheidungsurteil und die Übertragung der Liegenschaft auf N.________ informiert worden. Daraufhin hatte sie die Beschwerdeführerin aus dem Grundbuch gestrichen.

3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass keine strafbaren Handlungen vorliegen. Die Beschuldigte habe die Übertragung der Eigentumsanteile gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Kantons Q.________ vorgenommen. Dabei gebe es keine Hinweise, dass dadurch der Tatbestand des Betrugs respektive der Urkundenfälschung erfüllt worden sei. Es fehle daher auch an näheren Ausführungen, wie genau und aufgrund welcher Handlungen die angezeigten Tatbestände erfüllt sein sollten. Soweit sich weitere Personen strafbar gemacht haben sollten, seien diese Handlungen nicht im Zuständigkeitsgebiet der Staatsanwaltschaft begangen worden (Art. 31 Abs. 1 StPO).

4.

4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1).

4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2 mit Hinweis). Die Täuschung muss zudem in arglistiger Weise erfolgen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden) und den Kausalzusammenhang zwischen ihnen erstrecken. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er falsche Angaben macht und die Bedeutung dieser falschen Angaben für die vom Geschädigten begehrte Vermögensdisposition erkennen (vgl. Donatsch, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 146 StGB).

4.3 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde kaum mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Ferner geht nicht hervor, inwiefern die Tatbestände des Betrugs oder der Urkundenfälschung erfüllt sein sollen. Insbesondere kann der Beschuldigten kein Vorsatz nachgewiesen werden.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht vorwiegend geltend, dass die Beschuldigte die Eigentumsübertragung im Grundbuch nicht hätte vornehmen dürfen, da sie die Scheidungskonvention nicht persönlich unterschrieben habe.

Gemäss Art. 665 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] können Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen werden. Als Rechtsgrundausweis ist dem Grundbuchverwalter gleichzeitig mit der Anmeldung im Falle einer Scheidung, Trennung, Ungültigkeitserklärung sowie der gerichtlichen Anordnung der Gütertrennung (Art. 185, 189, 176 Abs. 1 Ziff. 3 und 137) ein mit der Rechtskraftbescheinigung versehendes gerichtliches Urteil einzureichen (vgl. Rey/Stebel, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage 2023, N. 28 f. zu Art. 665).

Gemäss Art. 131 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 der Grundbuchverordnung [GBV; SR 211.432.1] prüft das Grundbuchamt gestützt auf die mit der Anmeldung bzw. Änderung eingereichten weiteren Belege, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch erfüllt sind.

Korrekterweise ist das Grundbuchamt gehalten, die Grundbucheintragungen bzw.

-änderungen zu überprüfen und nur vorzunehmen, sofern die nötigen Unterlagen vorliegen. Den von der Beschuldigten eingereichten Akten kann entnommen werden, dass die Unterlagen gemäss Art. 665 Abs. 3 ZGB vorlagen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 und 4. März 2022 informierte Rechtsanwalt M.________, Vertretung von N.________, die Beschuldigte über das ergangene Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2021 und forderte diese auf, die Übertragung der Eigentumsanteile an der Liegenschaft in R.________ (Ortschaft) vorzunehmen. Als Beilage reichte er das Scheidungsurteil und die Scheidungskonvention vom 19. August 2021 bei der Beschuldigten ein. Diese strich daraufhin am 2. Februar 2022 die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der Liegenschaft in R.________(Ortschaft) aus dem Grundbuch. Der Scheidungskonvention kann unter Artikel 13 Ziffer 2, 3 und 4 entnommen werden, dass die beiden Beistände zum Abschluss von Vergleichen im Namen der Beschwerdeführerin autorisiert sind und diese zur Unterzeichnung bestimmt waren. Dem rechtskräftigen Scheidungsurteil ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Scheidungskonvention als integrierter Bestandteil des Urteils genehmigt wurde. Anhand dieser Informationen und der späteren Bestätigung des Zivilgerichts des Kantons Q.________ gab es für die Beschuldigte keinen Anlass, an der Gültigkeit der Unterlagen zu zweifeln oder weitere Nachprüfungen anzustellen. Da mit Schreiben vom 2. Mai 2022 auch Rechtsanwalt G.________ als Beistand und im Namen der Beschwerdeführerin das ergangene Urteil bestätigte und die Vornahme der Eigentumsübertragung verlangte, gab es für die Beschuldigte auch keinen Grund, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte die Eigentumsübertragung zu Unrecht vorgenommen, geschweige denn dabei eine strafbare Handlung begangen haben soll. Insbesondere nicht erkennbar ist in subjektiver Hinsicht das Vorliegen des Vorsatzes bezüglich einer Betrugshandlung oder einer Urkundenfälschung. Allfällige weitere Handlungen der Beschuldigten mit strafrechtlicher Relevanz sind weder der Strafanzeige (E-Mail vom 24. Oktober 2022) noch der Beschwerde zu entnehmen.

4.5 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde weiter, dass das Scheidungsurteil und die Scheidungskonvention ungültig seien, weil die Scheidungskonvention lediglich von ihren Beiständen unterschrieben worden sei.

Die Frage der Ungültigkeit eines Scheidungsurteils ist von einem Zivilgericht zu klären. Entsprechend braucht die Frage der Gültigkeit der Scheidungskonvention nicht weiter geprüft zu werden, da zumindest im Zeitpunkt der Löschung ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorgelegen hat.

4.6 Im Übrigen verweist die Staatsanwaltschaft richtigerweise darauf, dass gemäss Art. 31 StPO die Strafverfolgung allfälliger strafbarer Handlungen, welche im Kanton Q.________ begangen wurden, nicht in den Zuständigkeitsbereich der bernischen Behörden fällt; vielmehr sind die Strafverfolgungsbehörden im Kanton Q.________ zuständig.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin von vorneherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Einreichung einer Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben via Rückschein)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

Erwägungen

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt O.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 5. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 479

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 31 StPOart. 31 CPPart. 31 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

6B_918/2014

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 665 ZGBart. 665 CCart. 665 CC

Art. 131 GBVart. 131 ORFart. 131 ORF

Art. 83 GBVart. 83 ORFart. 83 ORF

Art. 665 ZGBart. 665 CCart. 665 CC

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF