BK 2022 499
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
1. Dezember 2022Deutsch25 min
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchter Vergewaltigung, evtl. Drohung, evtl. sexueller Belästigung, angeblich begangen am 26. November 2022 zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: D.________ oder mutmassliches Opfer). A.________ wurde noch gleichentags vorläufig festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 29. November 2022 für die Dauer von einem Monat, d.h. bis zum 25. Dezember 2022, in Untersuchungshaft versetzt. Mit persönlicher Eingabe vom 2. Dezember 2022 (Eingang bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 6. Dezember 2022 / Eingang bei der Beschwerdekammer am 7. Dezember 2022) erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 22 499
Bern, 20. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen versuchter Vergewaltigung, evtl. Drohung und sexuelle Belästigung
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 29. November 2022 (KZM 22 1346)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchter Vergewaltigung, evtl. Drohung, evtl. sexueller Belästigung, angeblich begangen am 26. November 2022 zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: D.________ oder mutmassliches Opfer). A.________ wurde noch gleichentags vorläufig festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 29. November 2022 für die Dauer von einem Monat, d.h. bis zum 25. Dezember 2022, in Untersuchungshaft versetzt. Mit persönlicher Eingabe vom 2. Dezember 2022 (Eingang bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 6. Dezember 2022 / Eingang bei der Beschwerdekammer am 7. Dezember 2022) erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
1.2 Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid.
1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
1.4 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien.
1.5 Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Haftanordnung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
3.1
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 26. November 2022 versucht zu haben, D.________ im Wald von ________ (Ort) zu vergewaltigen. Der Beschwerdeführer konnte unmittelbar nach dem Vorfall durch die Kantonspolizei angehalten und vorläufig festgenommen werden. Noch am selben Tag wurde das mutmassliche Opfer im Rahmen einer delegierten Einvernahme von der Polizei befragt. Der Beschwerdeführer wurde am nächsten Tag delegiert einvernommen. Anlässlich der Hafteröffnung vom 28. November 2022 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal einvernommen. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des «Grobsachverhalts» geständig, bestreitet jedoch, dass er die Frau habe vergewaltigen wollen und ihr nachgerannt sei. Ebenfalls bestritten ist der genaue Wortlaut des vom Beschwerdeführer zum mutmasslichen Opfer Gesagten. Weiter ist festzuhalten, dass auch wenn der entsprechende Entlassungsbericht der E.________ (Klinik) vom 14. Januar 2022 der Kammer nicht vorliegt, bekannt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) und einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2), vom 14. Januar 2022 bis zum 19. Januar 2022 sowie vom 26. Februar 2022 bis zum 8. März 2022 in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung war.
3.2
3.2.1
Die Staatsanwaltschaft führte im Haftantrag zur Begründung des Tatverdachts aus, der Beschwerdeführer sei insoweit geständig, als er nicht bestreite, der Frau etwas nachgerufen zu haben. Auch scheine er seinen Aussagen zufolge generell ein Problem mit Frauen zu haben. Sein Opfer habe Todesangst und entsprechend begründete Angst gehabt, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. Auch gebe der Beschwerdeführer zu, dass er der Frau habe Angst machen wollen. Wer einer Frau verbal massive Angst einjage, ihr nachrufe, dass er schon viele Frauen im Wald vergewaltigt habe, ihr dann in den Wald nachrenne und lediglich durch deren Flucht zu einem Bauernhof von der Tatbegehung abgehalten werden könne, der habe den point of no return einer versuchten Vergewaltigung überschritten und erfülle die Tatbestandsmerkmale einer versuchten Vergewaltigung. Zu diskutieren seien zudem die Tatbestände der Nötigung, der Drohung und der sexuellen Belästigung. Bei der Drohung müsse bei der vorliegenden Tatvariante von einem mittelschweren Tatverschulden ausgegangen werden. Weiter bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer weitere Sexualdelikte begangen haben könnte. Zumindest habe er zu Protokoll gegeben, dass dies Teil seiner Fantasiewelt sei.
Dispositiv
3.2.2 Auch die Verteidigung brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass der Beschwerdeführer weitgehend geständig sei. So habe er von sich aus und umfassend zugegeben, dass er D.________ nachgeschrien habe und den Wortlaut detailgetreu wiedergeben. Demgegenüber habe er stets ausgesagt, dass er der Frau nicht nachgerannt sei. Es sei nicht ersichtlich, wieso er die Schreie zugeben, aber die Verfolgung bestreiten sollte, wenn er dies gemacht hätte, zumal für einen Laien nicht ersichtlich sei, welche Rolle die Verfolgung spielen könnte. Zu beachten sei, dass das mutmassliche Opfer die Verfolgung kaum beschreiben könne und ausführe, sie habe ein Blackout gehabt. In jedem Fall sei ihr der Beschwerdeführer nicht schnell nachgerannt, die Distanz habe sich schnell vergrössert. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Frau nicht verfolgt habe. Hinzu komme, dass er sich klar und glaubhaft davon distanziert habe, dass er ein Sexualdelikt habe begehen wollen. Entsprechend habe er den point of no return nicht überschreiten können. Demnach komme einzig der Tatbestand der Drohung in Frage, wobei sich auch diesbezüglich diverse Fragen, insbesondere die des Vorsatzes, stellten. Die Prüfung desselben könne im Haftprüfungsverfahren jedoch unterbleiben.
3.2.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht, wobei es zur Begründung auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft verwies, den es als schlüssig erachtete. Ergänzend führte es aus, dass die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert erachtet werde. Mithin bestünden konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Straftat. Im Rahmen des Verfahrens sei genauer zu untersuchen, worin diese genau bestanden habe. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand (weniger als 4 Tage nach der Festnahme des Beschwerdeführers) ergebe sich der dringende Tatverdacht weniger der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 StGB als vielmehr der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, eventuell der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB zunächst aus den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erscheinenden, belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers. Weiter gründe er auf den Umständen der Festnahme und den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Der Sachverhalt werde daher vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht, das nicht an die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft gebunden sei, von Amtes wegen subsumiert.
3.2.4 Im Beschwerdeverfahren verwiesen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid. Überdies merkte die Staatsanwaltschaft an, dass der Fall kurz vor dem Abschluss stehe und nicht beabsichtigt werde, eine Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen.
3.2.5 Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren zum dringenden Tatverdacht nichts Neues mehr vor.
3.3 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte – wozu auch Aussagen, die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erscheinen, gehören – für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Basiert der dringende Tatverdacht – wie vorliegend – überwiegend auf den Aussagen des Opfers und werden dessen Aussagen von der beschuldigten Person bestritten (sog. «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen»), so nimmt das Haftgericht eine summarische Würdigung der Aussagen vor (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.3.3).
3.4
3.4.1 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht zum Bejahen des dringenden Tatverdachts «weniger der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 StGB als vielmehr der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, eventuell der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB» zunächst auf die aus seiner Sicht nicht von vornherein haltlos oder unglaubhaft erscheinenden, belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers abgestellt hat.
D.________ wurde noch am Tag des Vorfalls befragt. Dabei schilderte sie das Geschehene widerspruchsfrei und stringent. Konkret führte sie aus, dass sie an diesem Tag zu Fuss von Wohlen bei F.________ (Ort) in Richtung E.________ (Ort) auf dem Wanderweg unterwegs gewesen sei. Am Waldrand habe ein kleiner weisser Kastenwagen mit aufgeschriebenen Sätzen gestanden, in dem ein Mann gesessen sei und Richtung Berge geschaut habe (Delegierte Einvernahme von D.________ vom 26. November 2022, Z. 30 ff. und 100 ff.). Als sie beifahrerseitig am Kastenwagen vorbeigegangen sei, habe sie mit ihrer Schwägerin telefoniert. Ca. 20 Meter weiter sei sie stehen geblieben und habe während des Telefonierens Richtung Berge geschaut. Das Telefonat habe ca. 10 Minuten gedauert. Noch während des Telefonats habe sie umgekehrt und sei beifahrerseitig am Kastenwagen vorbei in den Wald gegangen (a.a.O., Z. 35 ff.). Plötzlich habe ihr der Mann zugerufen: «Ich bin aus dem Gefängnis ausgebrochen» (a.a.O., Z. 51 und 114). Darauf habe sie das Telefonat mit ihrer Schwägerin sofort beendet und nach hinten geschaut. Da habe der Mann aggressiv-schreiend zu ihr gesagt: «Ich habe schon viele Frauen vergewaltigt und das im Wald» (a.a.O., Z. 53 ff. und 115). Auch gibt sie Erinnerungslücken zu, in dem sie sagt, sie habe einen kleinen Filmriss gehabt bzw. die Erinnerungen an das Darauffolgende seien verschwommen, weil sie «so in einer Sache» gewesen sei (a.a.O., Z. 55 und Z. 58 f.). Sie habe jedoch bemerkt, dass der Mann sie verfolge. Sie sei davon, in den Wald gerannt und um ihr Leben gelaufen. Währenddessen habe sie die Polizei gerufen (a.a.O., Z. 55 ff.). Weiter gab sie an, sich an drei Dinge zu erinnern, diese jedoch nicht chronologisch wiedergeben zu können. Das erste sei, dass sie zurückgeschaut und ihn nochmals gesehen habe, das zweite sei, dass sie einen Polizisten am Telefon gehabt und fast gleichzeitig einen Bauernhof in ca. 300 Meter Entfernung gesehen habe. Sie sei in Richtung des Bauernhofs gelaufen. Irgendwann habe sie zurückgeschaut und den Mann nicht mehr gesehen (a.a.O., Z. 59 ff.). Weiter ist festzuhalten, dass D.________ den Beschwerdeführer nicht übermässig belastete. So sagte sie auf Frage aus, dass der Mann nicht explizit gesagt habe, dass er sie vergewaltigen wolle (a.a.O., Z. 139). Danach gefragt, wie sie sich dabei gefühlt habe und ob sie das Gefühl gehabt habe, selbst vergewaltigt zu werden, gab sie zu Protokoll, Todesangst und das Gefühl gehabt zu haben, dass ihr sicherlich etwas passieren werde (a.a.O., Z. 132 ff.). Als sie losgerannt sei, sei die Distanz immer grösser geworden (a.a.O., Z. 157 f.). Zu einem physischen Kontakt sei es zu keinem Zeitpunkt gekommen (a.a.O., Z. 168 ff.).
3.4.2 Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht weiter mit den Umständen der Festnahme und den Aussagen des Beschwerdeführers begründet hat.
Wie auch die Verteidigung festhält, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, zu D.________ gesagt zu haben, dass er aus dem Gefängnis ausgebrochen sei (Delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. November 2022 [nachfolgend: Delegierte Einvernahme], Z. 47; Protokoll der Hafteröffnung vom 28. November 2022 [nachfolgend: Protokoll Hafteröffnung], Z. 211 f.). Demgegenüber bestreitet er, gesagt zu haben, dass er schon viele Frauen vergewaltigt habe. Er habe zu ihr gesagt, dass er fünf V («Vauen») vergewaltigt habe (Delegierte Einvernahme, Z. 47 f.; Hafteröffnungseinvernahme, Z. 212). Mit V sei der Vogel «Pfau» gemeint (Protokoll Hafteröffnung, Z. 215 f.). Er habe dabei auf sein Auto gezeigt, auf welchem seine Website, der Buchstaben V sowie ein Bild eines Pfaus abgebildet seien (Delegierte Einvernahme, Z. 55 f.; Protokoll Hafteröffnung, Z. 212, 219 und 237 f.). Es habe sich dabei um ein Wortspiel bzw. einen Witz gehandelt (Delegierte Einvernahme, Z. 79 ff. und 89 ff.; Protokoll Hafteröffnung, Z. 237). Auch wenn das Fahrzeug des Beschwerdeführers gemäss den Aussagen des mutmasslichen Opfers mit Aufschriften versehen ist, kann anhand der der Beschwerdekammer vorliegenden Unterlagen nicht überprüft werden, ob das Auto tatsächlich entsprechende Zeichen und Bilder aufweist. Entsprechendes wurde seitens der Verteidigung auch nicht vorgebracht. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer ein Wortspiel machen und dabei Bezug auf sein Auto nehmen wollte oder nicht, steht jedoch fest, dass er gegenüber dem mutmasslichen Opfer zum Ausdruck brachte, dass er bereits etwas oder jemanden vergewaltigt habe.
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer nicht, der Frau, als sie durch den Wald gelaufen sei, «im dunkeln dunkeln Wald» bzw. «im tiefen, tiefen Wald» nachgerufen und Geräusche wie ein Tiger gemacht zu haben (Delegierte Einvernahme, Z. 47 ff.; vgl. auch Protokoll Hafteröffnung, Z. 221 ff.). Weiter gibt er zu, dass es ihm Spass mache, Frauen und kleinen Kindern Angst zu machen (Protokoll Hafteröffnung, Z. 274). Wie die Staatsanwaltschaft treffend festhält, erweckt der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen denn auch den Eindruck, ein Problem mit Frauen bzw. damit zu haben von ihnen nicht beachtet zu werden. So sagte er aus, die Situation habe sich zugetragen wie in Italien, wo «die schönsten Frauen, teilweise sogar nackig oder teilweise nackig» vor ihm durchgelaufen seien (Delegierte Einvernahme, Z. 44 f. und 70 ff.). Es sei wie ein Catwalk, der sich immer wiederhole und «schöne Dinger in der Pampa» vorne durchlaufen würden (Protokoll Hafteröffnung, Z. 165 f.). Auch führte er aus, dass es ständig passiere, dass Menschen – wie auch diese Frau – vorbeilaufen würden und abweisend seien; es sei ein antisoziales Verhalten. Deswegen sei sein Verhältnis zu Frauen derzeit auch nicht gut (a.a.O., Z. 174 ff., 187 f. und 190 f.). Zudem gab er an, dass junge Frauen nur Stress machten (a.a.O., Z. 172). Sie interessierten sich nicht für Astrophysik oder seien nicht gebildet. Die Sexualität gehe dabei in die Hose (a.a.O., Z. 103).
Soweit der Beschwerdeführer mit Nachdruck bestreitet, der Frau nachgelaufen zu sein, und anführt, er habe ein kaputtes Bein, mit dem er keine Frau mehr einfange (Delegierte Einvernahme, Z. 58 ff.; Protokoll Hafteröffnung, Z. 273 und 281 ff.), ist daran zu erinnern, dass er bei der Hafteröffnung angegeben hatte, dass er ein Stück weiter weg vom Auto gestanden habe, damit er besser habe in den «Gang» sehen können (Protokoll Hafteröffnung, Z. 274). Letzteres stimmt insofern mit den Aussagen des mutmasslichen Opfers überein, als dass dieses zu Protokoll gegeben hatte, dass ihm der Mann am Anfang, aber nicht lange, nachgelaufen und stehen geblieben sei, als er gesprochen habe (Delegierte Einvernahme von D.________ vom 26. November 2022, Z. 152 ff.).
3.4.3 Aufgrund der voranstehenden Ausführungen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer mit dem plötzlichen Aussteigen aus seinem Fahrzeug, den Aussagen, aus dem Gefängnis ausgebrochen zu sein und bereits mehrfach Frauen (oder Pfauen) vergewaltigt zu haben, dem vom Auto weg auf den Weg laufen und dem Nachschreien eine Situation geschaffen hat, aufgrund deren sich das mutmassliche Opfer bedroht fühlte bzw. in Todesangst versetzt wurde und das Gefühl erhielt, sich nur noch durch Flucht retten zu können. Auch wenn der Beschwerdeführer mehrfach beteuerte, dass er D.________ nicht habe vergewaltigen, sondern bloss ein Gespräch habe führen wollen (Delegierte Einvernahme, Z. 70 und 177; vgl. auch Protokoll Hafteröffnung, Z. 229 f.), wird aufgrund der glaubhaften Schilderungen des mutmasslichen Opfers ein anderer Eindruck erweckt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hatte, Fantasien von Sexualdelikten zu haben (a.a.O., Z. 299 f.). In Anbetracht des psychischen Zustands des Beschwerdeführers kann denn auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es zu keinem sexuellen Übergriff gekommen wäre, wenn das mutmasslich Opfer nicht umgehend die Flucht ergriffen hätte. Die Bestreitungen und Erklärungen des Beschwerdeführers sind somit eher als Schutzbehauptungen zu sehen.
3.5 Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, eventuell der Drohung gemäss Art. 180 StGB zu Recht bejaht hat. Angesichts der vom Beschwerdeführer geschaffenen Zwangssituation, seiner negativen Einstellung gegenüber Frauen sowie der vorhandenen Fantasien von Sexualdelikten war überdies auch der dringende Tatverdacht der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB i.V.m. Art. 22 StGB noch knapp zu bejahen. Ob die seitens der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Ermittlungshandlungen, insbesondere die parteiöffentliche Einvernahme des mutmasslichen Opfers, zu neuen Erkenntnissen geführt haben, geht aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht hervor. Ebenso wenig ist bekannt, ob die Ergebnisse der DNA-Auswertungen bereits vorliegen. Zwar stellt die Staatsanwaltschaft in Aussicht, dass die Untersuchungen kurz vor dem Abschluss stünden; ob der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich entkräftet wurde oder ob er sich hinsichtlich eines oder mehrerer Straftatbestände erhärtet hat, kann daraus indes nicht geschlossen werden. Im Übrigen wurde auch in der Beschwerde nichts Neues mehr vorgebracht.
3.6 Der dringende Tatverdacht ist daher nach wie vor zu bejahen.
4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit der Fluchtgefahr.
4.1
4.1.1 Auch zur Begründung der Fluchtgefahr verweist das Zwangsmassnahmengericht zunächst wieder auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft. Sodann wird ausgeführt, dass die Fluchtgefahr bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehe. Dieser sei deutscher Staatsangehöriger und habe weder in der Schweiz noch in Deutschland einen festen Wohnsitz. In der Schweiz führe er weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben. Zudem unterhalte er weder nennenswerte soziale noch familiäre Bindungen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände biete er – nicht zuletzt aufgrund seines psychischen Zustands und den damit einhergehenden (Kurzschluss- oder sonst nicht nachvollziehbarer) (Re-)Aktionen – nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde. Zumal auch der Anreiz, sich zur Verfügung der Strafverfolgungsbehörden zu halten, für ihn gering erscheine, sei zu befürchten, dass er die Schweiz verlassen, untertauchen oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar sein würde.
4.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr und führt zusammengefasst aus, dass er einen Wohnsitz und die Schweiz ein Abkommen mit Deutschland habe, sodass er sich einer Strafe nicht so einfach entziehen könne – sofern die Vorwürfe der Wahrheit entsprächen.
4.1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, es sei Fakt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr in seinem Fahrzeug lebe und nach eigenen Angaben nur per E-Mail erreichbar sei. In Freiheit belassen, bestünde damit schlichtweg keine gesicherte Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu erreichen. Wie dem zwischenzeitlich erhältlich gemachten Entlassungsbericht der Pfalzklinik vom 14. Januar 2022 zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer aufgrund einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) und einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2), vom 14. Januar 2022 bis zum 19. Januar 2022 sowie vom 26. Februar 2022 bis zum 8. März 2022 in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung gewesen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bestehe sodann der Verdacht, dass er unter einer Art Verfolgungswahn leide. Auch unter diesem Aspekt erscheine die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte in Freiheit belassen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten und nicht untertauchen würde, als nicht vorhanden.
4.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt Fluchtgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler/ Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1).
4.3 Wie die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht treffend anführen, lassen die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seinen eigenen Aussagen zufolge in seinem Fahrzeug und ist nur via E-Mail erreichbar (Protokoll Hafteröffnung, Z. 55 und 83 f.). Anders als in der Beschwerde vorgebracht, hat er daher weder in der Schweiz noch in Deutschland einen festen Wohnsitz. Auch scheint er in der Schweiz kein bürgerliches Leben zu führen und keine sozialen Kontakte oder Familie zu haben. So gab er anlässlich der Hafteröffnung sinngemäss an, den Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs zu bestreiten (a.a.O., Z. 48 ff.). In der Schweiz kenne er ein paar Leute (a.a.O., Z. 60 f. und 74 f.). Weiter scheint er sich auch bereits in Italien aufgehalten zu haben (Delegierte Einvernahme, Z. 44 f. und 71 f.). Wie erwähnt, kann die Annahme der Fluchtgefahr auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die Reise in ein Land führen würde, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte. Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer an, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er die EU habe verlassen wollen und hoffe, dass er nicht nach Deutschland zurückzugehen brauche (a.a.O., Z. 149 ff.). Hinzu kommt, dass unter anderem auch aufgrund der psychischen Verfassung keinerlei Gewähr dafür besteht, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit belassen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten und nicht untertauchen würde (E. 4.2). Bei der geschilderten Ausgangslage erscheint eine Flucht nicht nur möglich, sondern sehr wahrscheinlich. Das Zwangsmassnahmengericht hat diesen Haftgrund somit zu Recht bejaht.
4.4 Soweit im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird, es bestehe keine Verdunklungsgefahr, ist darauf hinzuweisen, dass dieser besondere Haftgrund weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Zwangsmassnahmengericht thematisiert wurde. Angesichts dessen, dass die Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen ist, kann vorliegend offenbleiben, ob zusätzlich auch noch Kollusionsgefahr besteht.
5.
5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
5.2 Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer wurde am 26. November 2022 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Dauer der Untersuchungshaft von einem Monat bis zum 25. Dezember 2022 erweist sich auch mit Blick auf die noch ausstehenden, vordringlich durchzuführenden Ermittlungshandlungen (parteiöffentliche Befragung des mutmasslichen Opfers, Auswertung der DNA-Ergebnisse und der elektronischen Datenträger des Beschwerdeführers) als verhältnismässig. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Haftdauer die mutmasslich zu erwartende Strafe übersteigt. Wie auch die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, sehen die VBRS-Richtlinien im Falle einer Verurteilung wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB bereits 60 Strafeinheiten vor. Wer den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt, wird nach den VBRS-Richtlinien mit 120 Strafeinheiten bestraft. Die ebenfalls im Raum stehende versuchte Vergewaltigung könnte gemäss Art. 190 StGB im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wies die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass der Fall kurz vor dem Abschluss stehe und nicht beabsichtigt werde, eine Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen. Es droht daher keine Überhaft.
Soweit die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, dass angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers bei einem allfälligen Schuldspruch für eine Drohung lediglich eine bedingte Geldstrafe zu erwarten sei, ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend in Anbetracht der Umstände nicht möglich.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht.
5.3 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Dauer von einem Monat Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Einer Orientierung des mutmasslichen Opfers bedarf es nicht (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 20. Dezember 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 499
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_203/2016
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_476/2021
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
1B_375/2014
1B_6/2007
Art. 214 StPOart. 214 CPPart. 214 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF