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Entscheid

BK 2022 505

Obergericht

9. August 2022Deutsch6 min

1. Mit Verfügung vom 11. November 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren wegen diverser Delikte gegen A.________ nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 505

Bern, 16. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Kuratle

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Anzeiger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Nötigung, Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 11. November 2022

(BA 22 1866)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 11. November 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren wegen diverser Delikte gegen A.________ nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe gerade noch – formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1. Mit Verfügung vom 11. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass über den infrage stehenden Sachverhalt vom 19. Dezember 2020 mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2022 bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Wiederaufnahmegründe i.S.v. Art. 323 StPO seien keine geltend gemacht worden und würden auch keine vorliegen, womit gemäss Art. 11 StPO ein Verfahrenshindernis bestehe und die Sache nicht an die Hand zu nehmen sei.

3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammenfassend geltend, dass er keine Person sei, weswegen gegen ihn ergangene Beschlüsse und Verfügungen «obsolet» seien. Im Weiteren verlangt er den Beizug von Videoaufnahmen zur Aufklärung des Vorfalls vom 19. Dezember 2020 und macht geltend, dass das von ihm initiierte Strafverfahren aufgrund der Videoaufnahmen an die Hand genommen werden müsse.

4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO). Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Art. 11 Abs. 2 StPO).

4.2. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2022 über den infrage stehenden Sachverhalt vom 19. Dezember 2020 bereits rechtskräftig entschieden wurde, der Beschwerdeführer keine Wideraufnahmegründe geltend gemacht habe und solche auch nicht vorliegen, weswegen ein Verfahrenshindernis bestand und das Verfahren deshalb nicht an die Hand zu nehmen war.

4.3. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde einzig auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, welche «obsolet» seien und hinsichtlich welcher neue Beweismittel zu berücksichtigen seien. Aus ihr geht jedoch nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf materielle Ausführungen zu einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, anstatt darzulegen, inwiefern entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Wiederaufnahmegründe vorgelegen hätten und deswegen kein Verfahrenshindernis bestehen würde. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich auseinander. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Anzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 16. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

Erwägungen

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber:

Kuratle

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 505

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF