BK 2022 517
RG Oberland, Kollegialgericht Dreierbesetzung
4. September 2023Deutsch16 min
1. Mit Verfügung vom 24. November 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs zum Nachteil der B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und Urkundenfälschung nicht an die Hand. Dagegen erhoben diese am 20. Dezember 2022 Beschwerde und verlangten, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Akten seien zur Untersuchung und zur Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Da diese Verfügung dem Beschuldigten nicht zugestellt werden konnte und auch eine erneute Zustellung an seine neue Adresse erfolglos geblieben war, wurde die Verfügung am 22. Februar 2023 im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf abschliessende Bemerkungen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 22 517
Bern, 31. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Neuenschwander
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
v.d. C.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. November 2022 (BM 22 31797)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 24. November 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs zum Nachteil der B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und Urkundenfälschung nicht an die Hand. Dagegen erhoben diese am 20. Dezember 2022 Beschwerde und verlangten, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Akten seien zur Untersuchung und zur Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Da diese Verfügung dem Beschuldigten nicht zugestellt werden konnte und auch eine erneute Zustellung an seine neue Adresse erfolglos geblieben war, wurde die Verfügung am 22. Februar 2023 im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf abschliessende Bemerkungen.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten Betrug und Urkundenfälschung vor. Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts führte die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige vom 16. August 2022 aus, dass der Beschuldigte am 1. April 2018 als Produktionsmitarbeiter angestellt gewesen sei und in den Industriewerken in I.________ gearbeitet habe. Für den Zeitraum vom 10. Mai 2021 bis 9. Juli 2021 habe er ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, welches ihn aufgrund eines nicht berufsbedingten Unfalls für arbeitsunfähig erklärt habe. Im Juni 2021 habe er bei der Firma D.________ in J.________ (Ort) (Frankreich) gearbeitet. Er sei von der Temporärfirma E.________ mit Sitz in K.________ (Ort) eingestellt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er seine Arbeit bei der Beschwerdeführerin, die keine Kenntnis über die Beschäftigung in J.________(Ort) gehabt habe, wiederaufgenommen. Am 27. Januar 2022 sei der Beschuldigte erneut krankgeschrieben worden und habe der Beschwerdeführerin verschiedene ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, die seine Arbeitsunfähigkeit belegt hätten. Am 19. Mai 2022 habe er einen Wiedereingliederungsplan unterzeichnet. Zwischen März 2022 und Mai 2022 habe er als Temporärarbeiter bei F.________ in L.________ (Ort) (Frankreich) gearbeitet. Er sei über die Arbeitsvermittlungsagentur G.________ eingestellt worden, bei welcher er registriert gewesen sei. Während dieser Einsätze sei der Beschuldigte vertraglich an die Beschwerdeführerin gebunden gewesen und habe von dieser ebenfalls Lohn bezogen. Die Beschwerdeführerin habe eher zufällig von dieser Doppelbeschäftigung erfahren und habe den Beschuldigten umgehend befragt. Dieser habe das beschriebene Verhalten zugegeben und sei daraufhin fristlos entlassen worden.
Zudem habe der Beschuldigte bei der Arbeitsvermittlungsagentur G.________ ein Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin über eine Arbeitsperiode vom 4. Juni 2017 bis 30. September 2020 vorgelegt. Diese Daten seien nicht korrekt.
3.2 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Ergebnis, dass es sich um eine zivilrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Streitigkeit handle. Indem der Beschuldigte während seiner Krankschreibung bei der Beschwerdeführerin zwei andere temporäre Arbeitsstellen angenommen habe, sei die Beschwerdeführerin lediglich finanziell geschädigt worden, andere Nachteile seien nicht entstanden. Der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin ordnungsgemässe Arztzeugnisse eingereicht und es bestünden keine Hinweise auf eine Täuschung. Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sich sowohl der Wohnsitz des Beschuldigten als auch der Sitz der Firma (G.________), bei der die Dokumente eingereicht worden seien, in L.________(Ort) (Frankreich) befinden würden. Es liege somit kein Anknüpfungspunkt für eine mögliche Strafverfolgung in der Schweiz vor, da die Zuständigkeit am Ort des Verfassens der Dokumente (Wohnsitz) bzw. am Ort, wo die Dokumente eingereicht worden seien (G.________), liege. Beide möglichen Deliktsorte würden in Frankreich liegen, weshalb eine entsprechende Anzeige gegen den Beschuldigten bei den zuständigen französischen Behörden einzureichen sei, zumal sich dieser für allfällige weitere Abklärungen wie Befragungen oder sonstige mögliche Ermittlungshandlungen ebenfalls in Frankreich befinde.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 20. Dezember 2022 zunächst, dass die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise davon ausgehe, dass keine Hinweise vorlägen, wonach der Beschuldigte seine Krankheit vorgetäuscht habe. Er habe ein Arztzeugnis, das seine Arbeitsunfähigkeit bestätige, vorgelegt und bald darauf in Frankreich dieselbe Arbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 100% aufgenommen, die er bei der Beschwerdeführerin innegehabt habe. Dies habe er einmal im Juni 2021 und einmal von März bis Mai 2022 gemacht. Daraus könne geschlossen werden, dass es konkrete Hinweise dafür gebe, wonach der Beschuldigte im Stande gewesen sei, seine Arbeit bei der Beschwerdeführerin zu verrichten. Er habe diese durch Vorspiegelung seiner Arbeitsunfähigkeit getäuscht. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, diese Täuschung zu bemerken. Selbst wenn dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er seine Krankheit vorgetäuscht habe, sei die Täuschung insoweit vollzogen, als er bei der Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der Beschwerdeführerin angegeben habe, dass er nicht arbeiten werde, und in Kenntnis seiner Verpflichtungen beschlossen habe, eine Arbeitstätigkeit in Frankreich aufzunehmen. Darüber hinaus – so scheine es – wolle die Staatsanwaltschaft darauf hinweisen, dass ein rein finanzieller Schaden zur Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreiche. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Täuschung durch den Beschuldigten finanziell geschädigt worden. Der Schlussfolgerung, dass es sich um eine rein privatrechtliche Angelegenheit handle, könne nicht gefolgt werden; würde dies im Ergebnis doch dazu führen, dass bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nie auf einen Betrug erkannt werden könnte.
In Bezug auf das gefälschte Dokument müsse der Vorwurf der Urkundenfälschung im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens untersucht werden, da diese ein Teil des Lügengebäudes sei, das der Beschuldigte errichtet habe, um zwei Gehälter gleichzeitig zu erhalten. Sollte sich herausstellen, dass die Straftat auf französischem Boden begangen worden sei, werde die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob der Fall den zuständigen französischen Behörden anzuzeigen bzw. auf der Grundlage von Art. 85 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) eine Verständigung mit Frankreich zu erzielen sei, wenn die Konnexität der Sachverhalte dies gebiete.
4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein.
5.
5.1 Des Betrugs gemäss Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Die Tatsache kann explizit oder implizit erklärt werden, also durch sämtliche Verhaltensweisen, denen im sozialen Verkehr ein bestimmter Erklärungswert zukommt (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 146 StGB). Verschweigen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschung durch (konkludentes) Tun, wenn und weil eine Frage falsch oder unvollständig beantwortet wird. Bei Teilwahrheiten und Verschweigen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob es sich um erlaubte «sozialadäquate» Formen der Täuschung handelt (Maeder/Niggli, a.a.O., N. 51 f. zu Art. 146 StGB). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 2.3.2). Gesetzliche und vertragliche Pflichten des Bezügers von Versicherungsleistungen, rentenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, begründen keine Garantenpflicht (BGE 140 IV 206 2.4).
5.2 Der Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich als Begründung zum Vorwurf des Betrugs einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglich finanziell geschädigt worden sei und keine Hinweise auf eine Täuschung über die Krankheit bestünden. Nicht nur, dass die Begründung äusserst knapp ausgefallen ist; die Beschwerdekammer kann sich ihr darüber hinaus auch inhaltlich nicht anschliessen. Die Beschwerde ist begründet. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, sind die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht erfüllt. Weder liegt eine klare Straflosigkeit vor noch handelt es sich um eine klar rein zivilrechtliche Streitigkeit. Es kann zunächst auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Es gilt Folgendes zu ergänzen bzw. hervorzuheben:
Aktenkundig hatte der Beschuldigte der Beschwerdeführerin Arztzeugnisse übergeben, die seine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 10. Mai 2021 bis 9. Juli 2021 und vom 27. Januar 2022 bis Mai 2022 attestierten. Trotz ärztlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit soll der Beschuldigte zwischen März und Mai 2022 bei F.________ in L.________(Ort) (FR) mit einem Arbeitspensum von 100% als Schweisser gearbeitet haben. Wenn der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung durch die Beschwerdeführerin geltend macht, er habe «travaillé un peu à l’atelier, mais c’était principalement de la formation» (Frage 14), wird noch genauer abzuklären sein, welche Arbeiten der Beschuldigte verrichtet hatte. Jedenfalls erklärte er, dass er Schweisser/Schlosser sei und in diesem Bereich tätig bleiben wolle (Frage 37). Auch im Juni 2021, für den er wiederum vollständig arbeitsunfähig geschrieben war, hat er offenbar für D.________ in J.________(Ort) (Frankreich) gearbeitet. Welcher Arbeit er dort nachgegangen ist und mit welchem Beschäftigungsgrad er gearbeitet hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird ebenfalls abzuklären sein. Jedenfalls hat sein Arbeitspensum mehr betragen als er gemäss Arztzeugnis zu leisten fähig gewesen wäre. Damit hat der Beschuldigte während seiner Krankschreibung gearbeitet, was für eine deutlich über dem ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrad liegende Arbeitstätigkeit spricht. Dass zwei Arztzeugnisse die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten attestieren, ändert daran nichts. Immerhin sind die Ärzte für die Erstellung der Arztzeugnisse wesentlich auf Selbstangaben des Beschuldigten angewiesen. Aufgrund der durch den Beschuldigten verrichteten Arbeit sind die Arztzeugnisse und die Umstände, wie es zur der vollständig attestierten Arbeitsunfähigkeit gekommen ist, näher abzuklären. Immerhin kann der Befragung durch die Beschwerdeführerin entnommen werden, dass der Beschuldigte während seiner Krankschreibung bewusst das Gespräch mit der Beschwerdeführerin vermieden hat, da sie ein Teil des Problems gewesen sei (Frage 37). Da er sich aber habe beschäftigen müssen, habe er die Arbeitsvermittlungsagentur G.________ kontaktiert, die ihm die Arbeitsstelle bei F.________ vermittelt habe (Frage 7). Er habe den Entscheid, wieder zu arbeiten, getroffen, um sein Selbstbewusstsein zu stärken und aus den dunklen Gedanken herausfinden (Frage 10). Sodann erklärte der Beschuldigte, dass er bereits vor seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin bei der Arbeitsvermittlungsagentur G.________ registriert gewesen sei und sich nie abgemeldet habe. Für seine Beschäftigung bei F.________ sei er es gewesen, der G.________ angefragt habe, ob sie eine Arbeitsstelle für ihn hätten (Frage 12). Dagegen sei er während seiner ersten Krankschreibung von der Temporärfirma E.________ in K.________(Ort) für einen Einsatz bei D.________ angefragt worden (Frage 19). Wann und mit welcher Absicht der Beschuldigte beschlossen hatte, trotz seiner vollständig attestierten Arbeitsunfähigkeit einer anderen Arbeit in der gleichen Funktion wie bei der Beschwerdeführerin nachzugehen, ist unklar. Fest steht, dass er die Beschwerdeführerin jeweils nicht über seine Tätigkeiten informiert hat. Jedenfalls kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach keine Hinweise auf eine Täuschung vorliegen, unter diesen Umständen derzeit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen, ob es sich um eine erlaubte Form der Täuschung handelt oder nicht. Eine Nichtanhandnahme verlangt Eindeutigkeit. Davon, dass das Verhalten des Beschuldigten eindeutig nicht rechtswidrig und damit eindeutig nicht strafrechtlich relevant sein soll, kann zumindest derzeit nicht gesprochen werden. Auch der subjektive Tatbestand kann derzeit nicht mit der verlangten Erforderlichkeit verneint werden. Der Beschuldigte hat bewusst auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin verzichtet und im Wissen um seine vollständig attestierte Arbeitsunfähigkeit eine andere Arbeitsstelle angenommen. Über diese Umstände hat er die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit informiert, weshalb (Eventual-)Vorsatz zumindest nicht von vornherein verneint werden kann.
6.
6.1 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art der Täuschung gebraucht.
6.2 Es ist festzuhalten, dass die mutmassliche Straftat wahrscheinlich in Frankreich stattfand. Jedenfalls bestehen keine genügenden Hinweise darauf, wonach der Ausführungsort in der Schweiz liegt. Mithin ist ein Anknüpfungspunkt gemäss Art. 8 StGB (Begehungsort) nicht gegeben. Die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 4 StGB (Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat) und Art. 5 StGB (Straftaten gegen Minderjährige im Ausland) fällt von vornherein ausser Betracht. Dagegen wäre die Zuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden insbesondere gestützt auf Art. 7 StGB einlässlich zu prüfen gewesen. Der Beschuldigte ist Schweizer Staatsbürger womit die Voraussetzungen hinsichtlich von Art. 7 Abs. 1 StGB zu prüfen sind. Zunächst wird gemäss Bst. a die doppelte Strafbarkeit der Tat vorausgesetzt, welche gegeben ist. So ist auch in Frankreich der Tatbestand der Urkundenfälschung unter Strafe gestellt (Art. 441-1 bis Art. 441-12 des französischen Strafgesetzbuches). Nach Bst. b ist die inländische Anwesenheit des Beschuldigten vorausgesetzt. Der Beschuldigte hat seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich. Den Akten lassen sich darüber hinaus keine Hinweise entnehmen, wonach sich der Beschuldigte in der Schweiz aufhalten würde. Gründe, die gegen eine Auslieferung an die Schweiz sprechen würden, sind derzeit keine ersichtlich (Bst. b zweiter Halbsatz). Bst. c beschränkt in Halbsatz 1 die inländische Strafhoheit auf Auslieferungsdelikte. Auslieferungsdelikte zeichnen sich gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a IRSG dadurch aus, dass Freiheitsstrafe, und zwar mit einem Maximum von mindestens einem Jahr, oder eine strengere Sanktion angedroht ist. Damit wird eine gewisse Schwere des Delikts vorausgesetzt (Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 7 StGB). Auch diese Voraussetzung ist zweifelsfrei erfüllt, sieht Art. 251 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor (in besonders leichten Fällen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Bst. c beinhaltet schliesslich als negative Voraussetzung inländischer Strafhoheit die unterbleibende Auslieferung. Den wesentlichen Gesichtspunkt bildet die fehlende Auslieferung aus rechtlichen Gründen, welche ausserhalb der Tat liegen – wie z.B. die Schweizerische Staatsangehörigkeit des Täters (Popp/Keshelava, a.a.O., N. 8 zu Art. 7 StGB). Da der Beschuldigte Schweizer Staatsangehöriger (von M.________, Kanton Freiburg) ist, scheinen die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB (kumulativ) zumindest derzeit erfüllt und eine Zuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gegeben.
7. Nach dem Gesagten bestehen Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht haben könnte. Darüber hinaus wird die Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung zu prüfen haben. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme sind nicht gegeben. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Akten gehen zwecks Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'000.00.
8.2 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind durch das Beschwerdeverfahren bloss geringfügige Aufwendungen entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten, der sich nicht vernehmen liess, ist kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. November 2022 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.
3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. C.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben mit Rückschein)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 31. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
Erwägungen
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Neuenschwander
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 517
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 140 IV 206ATF 140 IV 206DTF 140 IV 206
BGE 140 IV 206ATF 140 IV 206DTF 140 IV 206
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP
Art. 4 StGBart. 4 CPart. 4 CP
Art. 5 StGBart. 5 CPart. 5 CP
Art. 7 StGBart. 7 CPart. 7 CP
Art. 7 StGBart. 7 CPart. 7 CP
Art. 35 IRSGart. 35 EIMPart. 35 AIMP
Art. 7 StGBart. 7 CPart. 7 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 7 StGBart. 7 CPart. 7 CP
Art. 7 StGBart. 7 CPart. 7 CP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF