BK 2022 524
Beschwerde 393-a
22. September 2023Deutsch22 min
1. Die F.________ SA reichte am 11. November 2021 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Betrugs sowie ordnungswidriger Führung von Geschäftsbüchern ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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3001 Bern
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Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 22 524
Bern, 29. September 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
D.________ SA
v.d. Fürsprecher E.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Teileinstellung
Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 13. Dezember 2022 (W 19 894)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die F.________ SA reichte am 11. November 2021 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Betrugs sowie ordnungswidriger Führung von Geschäftsbüchern ein.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Betrugs teilweise ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (die F.________ SA bzw. D.________ SA), vertreten durch Fürsprecher E.________, am 23. Dezember 2022 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2022 sei aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin G.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde.
2.
2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Das Gleiche gilt für den Betrug (Mazzucchelli/Postizzi in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger (oder die Muttergesellschaft) unmittelbar verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.1 u.a. mit Verweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1).
2.2 Es stellt sich vorab die Frage nach der Privatklägerstellung. In der Beschwerde wird die D.________ SA bzw. die F.________ SA (Muttergesellschaft der D.________ SA) als Beschwerdeführerin geführt. Die Legitimation wird damit begründet, dass es sich um die Verfügungsadressatin sowie die Privatklägerin handelt. In der angefochtenen Verfügung werden sowohl die D.________ SA als auch die F.________ SA als Privatklägerinnen geführt, zu deren Nachteil die ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. der Betrug angeblich begangen worden sein soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde im Namen der beiden Gesellschaften geführt wird, auch wenn lediglich auf die Vollmacht der F.________ SA vom 24. Mai 2019 verwiesen wird (pag. 04 001 021; eine Vollmacht der D.________ SA liegt aber ebenfalls in den Vorakten [pag. 14 100 007 Akten W 19 894]). Mit Blick auf die Ausführungen in der Strafanzeige vom 11. November 2021 sowie die eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass es sich beim «Projekt M.________» um ein Geschäft der D.________ SA handelt (vgl. pag. 04 010 257; als Käuferin des Grundstücks im Zusammenhang mit dem «Projekt M.________» erscheint die D.________ SA). Damit ist sie unmittelbar in ihren Vermögensinteressen betroffen. Die Muttergesellschaft ist dadurch bloss mittelbar betroffen und folglich in diesem Zusammenhang nicht zur Beschwerde legitimiert. Hingegen ist es die F.________ SA, welche Aktien der «H.________ AG» erworben hat (pag. 04 010 550), weshalb sie in diesem Zusammenhang als unmittelbar Geschädigte gilt und die D.________ SA nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, weshalb zusammenfassend auf die Beschwerde der D.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) im Zusammenhang mit dem «Projekt M.________» sowie auf die Beschwerde der F.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb der H.________ AG einzutreten ist. Hingegen kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, soweit den Aktienerwerb der H.________ AG betreffend, sowie auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit das «Projekt M.________» betreffend, nicht eingetreten werden.
3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 527 vom 5. Februar 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
4. Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3).
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist.
Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen)
5. «Projekt M.________»
5.1 Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Verwaltungsratspräsident bei der F.________ SA (pag. 04 001 024) sowie Verwaltungsratspräsident der D.________ SA (Tochtergesellschaft der F.________ SA). Ihm wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit dem «Projekt M.________» (Bau einer neuen Recycling-Anlage) die Beschlüsse des Verwaltungsrates massiv missachtet zu haben, indem er 70% mehr Bauland erworben, ein umfangreicheres Kaufrecht erworben, eigenmächtig die M.________ -prozesse definiert und ein deutlich grösseres Bauvolumen realisiert habe, als durch den Verwaltungsrat bewilligt worden sei. Der Beschuldigte sei einziges direktes Bindeglied zwischen dem für das Projekt eingesetzten Steuerungskomitee und dem Verwaltungsrat gewesen. Er habe die Informationen nie weitergeleitet. Der Bau sei vorangetrieben und der Verwaltungsrat erst anlässlich der Sitzung vom 25. Oktober 2018 auf der Baustelle vor ein «fait-accompli» gestellt worden. Das realisierte Projekt sei rund CHF 6.8 Millionen und damit 45 % teurer geworden, als vom Verwaltungsrat im Februar 2017 beschlossen.
5.2 Der Verwaltungsrat genehmigte am 24. Februar 2017 gestützt auf die Präsentation «Upgrade M.________» den Kauf von 4'000 m2 in I.________ (Ortschaft) mit Option von zusätzlichen 2'875 m2 und stimmte der zu tätigenden Investition und dem Projekt der neuen Recyclinganlage zu (pag. 04 010 128). Gemäss Parzellierungsurkunde mit Kaufvertrag vom 13. Februar 2018 wurde ein Grundstück von 6'875 m2 gekauft (pag. 04 010 260), was dem genehmigten Umfang entspricht und keine Kompetenzüberschreitung darstellt. Im Verwaltungsratsprotokoll war zwar die Rede von einem Preis von CHF 240/m2, welcher vom Verwaltungsrat so akzeptiert wurde. Der Preis war aber nicht explizit Gegenstand der Zustimmung, in deren Rahmen von zu tätigenden Investitionen die Rede war. Der Umstand, dass im Kaufvertrag schliesslich ein Preis CHF 250/m2 festgelegt wurde, reicht daher noch nicht zur Begründung eines für die Beschwerdeführerin 1 nachteiligen Geschäfts aus.
5.3 Offenbar gab es aber im Zusammenhang mit der Infrastruktur eine Budgetüberschreitung von rund CHF 3 Millionen (vgl. Protokoll des Steuerungskomitees vom 7. November 2017, pag. 04 010 190). Aus dem Sitzungsprotokoll des Steuerungskomitees vom 6. Februar 2018 geht hervor, dass sogar mit höheren Kosten von rund CHF 6 Millionen betreffend Infrastruktur gerechnet werden musste. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Kosten detailliert und seriös dem Verwaltungsrat vorgelegt werden müssen (pag. 04 010 202). Es trifft zu, dass das Steuerungskomitee an der Sitzung vom 17. April 2018 im Zusammenhang mit der Frage «make oder buy» beschloss, eine Investition von CHF 4 Millionen zu tätigen, und die Kosten bzw. der Kreditnachtrag dem Verwaltungsrat schlussendlich erst im Rahmen der Sitzung vom 25. Oktober 2018 präsentiert wurden (pag. 04 010 389). Aus dem Protokoll des Steuerungskomitees vom 29. August 2018 geht aber hervor, dass noch nicht alle Zahlen vorhanden waren, dies für die Sitzung des Verwaltungsrats vom Oktober jedoch der Fall sein müsste (pag. 04 010 356). Der Verwaltungsrat wurde gestützt auf ein Arbeitspapier vom 25. Oktober 2018 über die Mehrkosten informiert und stimmte dem Kreditantrag von CHF 6.5 Millionen zu (pag. 04 010 389). Im Rahmen der Verwaltungsratssitzung vom 15. November 2018 wurde zwar von einem Mitglied bedauert, dass der Rat erst im Nachhinein von diesen Überschreitungen erfahren hatte, da sie vorher hätten gemeldet und diskutiert werden müssen. Das ändert aber nichts daran, dass der Verwaltungsrat sich mit diesen höheren Investitionen einverstanden erklärte. Wären die höheren Kosten für die Infrastruktur ein Problem gewesen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsrat diesen Kreditantrag ohne Weiteres genehmigt hätte. So geht aus dem Verwaltungsratsprotokoll vom 15. November 2018, an dem das «Projekt M.________» nochmals Thema war, weiter hervor, dass sich der Zeitraum, bis sich die Investitionen amortisiert hätten, aufgrund der Überschreitungen von 5 auf 13 Jahre verlängere, was wahrscheinlich akzeptabel sei, wenn man davon ausgehe, dass die Lebensdauer der geplanten Anlage 30 Jahre betrage und man ausserdem nicht auf eine M.________-Anlage verzichten könne. Zudem könne die M.________ Anlage auch anderen Unternehmen nützlich sein (pag. 04 010 400). Eine Strafanzeige mehr als drei Jahre später erscheint vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich, zumal die für die Beschwerdeführerin 1 in diesem Strafverfahren handelnden Organe dem Kreditantrag ebenfalls zugestimmt hatten, was sie wohl kaum getan hätten, wenn damit ihrer Ansicht nach eine zu teure und für die Beschwerdeführerin ungeeignete Anlage finanziert worden wäre. Der Umstand, dass sich diese Investition nicht erwartungsgemäss entwickelt hat, führt nicht nachträglich zur Strafbarkeit des Beschuldigten. Zudem liegen mit Blick auf diese Ausgangslage zu wenig konkrete Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin das Projekt abgebrochen hätte, wenn sie eher über die Kosten informiert gewesen wäre. Auch ein Schaden lässt sich bei dieser Ausgangslage kaum begründen. Abgesehen davon gibt es mit Blick auf die eingereichten Protokolle des Steuerungskomitees, aus denen hervorgeht, dass die Mitglieder eine stetige Prüfung der Frage «make or buy» vorgenommen haben, auch keine hinreichend anklagebegründenden Hinweise dafür, dass der Beschuldigte oder andere Mitglieder des Steuerungskomitees gegenüber der Beschwerdeführerin in Schädigungsabsicht gehandelt bzw. eine Schädigung in Kauf genommen haben. Der Umstand, dass das Projekt schlussendlich in grösseren Dimensionen realisiert wurde, was auch zu entsprechenden Mehrkosten führte, reicht dazu nicht aus. Letztlich weist auch die Tatsache, dass der erstellte Betrieb per Ende 2020 zu den gesamten Investitionskosten verkauft werden konnte und damit ein den Investitionskosten entsprechender Gegenwert geschaffen wurde, nicht auf eine Schädigungsabsicht hin. Eine Verurteilung des Beschuldigten erscheint vor diesem Hintergrund weniger wahrscheinlich als ein Freispruch.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. H.________ AG
6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er die für den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 zum Entscheid über die Akquisition von 68% des Aktienkapitals der H.________ AG notwendigen Unterlagen als Geschäftsführer manipulierte oder zu manipulieren half. Der Beschuldigte habe dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 bewusst falsche Zahlen zum EBIT unterbreitet und vorgegeben, die Entwicklung des Produkts sei abgeschlossen sowie die dazu notwendigen Kosten seien vollständig abgeschrieben. Er habe darum gewusst, dass ein Drittgläubiger am 2. Mai 2016 im Hinblick auf die Mehrheitsbeteiligung der Beschwerdeführerin 2 auf sein Darlehen von CHF 850'863.60 verzichtet habe, um den Konkurs der H.________ AG abzuwenden. Dies, noch bevor der Verwaltungsrat der nachmaligen Käuferin am 12. Mai 2016 das Projekt überhaupt erstmals diskutiert habe. Weil die Zahlungsunfähigkeit vor dem Entscheid des Verwaltungsrates am 2. Juni 2016 nicht hätte verhindert werden können, habe der Beschuldigte der Hauptaktionärin am 27. Mai 2016 ein Privatdarlehen von CHF 400’000.00 bezahlt, welches vollständig zur Tilgung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten der H.________ AG habe verwendet werden müssen. Mit anderen Worten habe der Beschuldigte hinter dem Rücken des Verwaltungsrates die Insolvenz des Unternehmens verheimlicht, dessen Produkt er mit fremden Mitteln, nämlich denjenigen seiner Geschäftsherrin, zu erwerben gedacht habe. Noch vor Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages im August 2016 habe er der weiteren Aktivierung von Entwicklungskosten für das Produkt zugestimmt, so dass diese im massgeblichen Zwischenabschluss per 30. Juni 2016 mit CHF 1.729 Millionen ausgewiesen worden seien. Wenn die Entwicklungskosten vollständig abgeschrieben gewesen wären, wie der Beschuldigte den Verwaltungsrat für seinen Kaufbeschluss instruiert habe, hätte ein negatives Eigenkapital von CHF 800’000.00 resultiert und die H.________ AG hätte noch vor Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages im August 2016 Konkurs anmelden müssen. Die Treuebrüche bestünden in diesen manipulierten und zum Nachteil des Unternehmens gelieferten Entscheidgrundlagen.
6.2 Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft scheidet der Beschuldigte nicht von vorneherein als Geschäftsführer aus. Als Präsident des Verwaltungsrates, der das Geschäft entsprechend vorbereitete, trat er als geschäftsführendes Organ in Erscheinung, welchem Geschäftsführerstellung zukommt (vgl. Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 23 f. zu Art. 158 StGB).
6.3 Die Staatsanwaltschaft verneinte einen Deliktsvorsatz des Beschuldigten, da dieser an die Werthaltigkeit und den künftigen Erfolg des von der H.________ AG entwickelten J.________ geglaubt habe, was das im Vorfeld der Akquisition gewährte private Darlehen an die Hauptaktionärin der H.________ AG, K.________, bestätige. Eine Schädigungsabsicht des Beschuldigten wird dadurch aber nicht per se ausgeschlossen. Das Darlehen kann auch ein konkreter Hinweis auf ein Eigeninteresse des Beschuldigten am Erwerb der H.________ AG sein, wodurch dieser die Gesellschaftsinteressen vernachlässigte (er wurde in der Folge Verwaltungsratspräsident der neu entstandenen L.________ SA). Die Vereinbarung, wonach der Beschuldigte 25% der Anteile der Hauptaktionärin an der H.________ AG erhalten sollte, wenn der Verkauf der Mehrheitsbeteiligung der H.________ AG scheitern und sie das Darlehen nicht zurückzahlen können sollte, ist zudem ebenso ein konkreter Hinweis dafür, dass der Beschuldigte ein persönliches Interesse an der Akquisition hatte. Indem der Beschuldigte der Hauptaktionärin der H.________ AG am 27. Mai 2016 und damit nur wenige Tage vor der entscheidenden Sitzung des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 2 Liquidität zur Verfügung gestellt hat, ohne den Verwaltungsrat darüber zu informieren, verfälschte er auch das finanzielle Bild der H.________ AG. Zudem bestätigt dieses Darlehen, dass er um die prekären finanziellen Verhältnisse der H.________ AG wusste und er diesbezüglich dem Verwaltungsrat unvollständige Angaben machte (vgl. auch nachstehende Ausführungen).
6.4 Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Präsentation am 2. Juni 2016 bereits gewusst habe, dass in der Präsentation teilweise von der revidierten Jahresrechnung 2015 abweichende Angaben getätigt worden seien, hätten sich diese doch erst per 30. Juni 2016 resp. aufgrund des Berichts des Wirtschaftsprüfers vom 19. Juli 2016 gezeigt, welcher der L.________ SA am 15. August 2016 - und somit nach der Akquisition - zugestellt worden sei (pag. 04 010 539 ff.). Allerdings bestehen mit Blick auf den der Strafanzeige vom 11. September 2021 beigelegten Mailverkehr (pag. 04 010 528 sowie pag. 04 010 547) sowie den Umstand, dass der Beschuldigte der Hauptaktionärin ein Darlehen gewährt hatte, durchaus konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte vor der Akquisition über die tatsächliche Lage der H.________ AG informiert war und er der Beschwerdeführerin 2 ein günstigeres Bild der finanziellen Situation zeigen wollte bzw. er es unterlassen hat, die Beschwerdeführerin über neue massgebliche Entwicklungen zu informieren. Mit Blick darauf und entgegen den Vorbringen des Beschuldigten kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 auch unter Berücksichtigung der Tabellen 10 bis 12 (pag. 15 003 159 f.) ausreichend fundiert hat abschätzen können, was er mit seinem Engagement für ein finanzielles Risiko eingehen und welche Chancen sich hieraus ergeben würden. Zudem bestehen auch Hinweise, dass der Beschuldigte aus eigenen Interessen bewusst so vorgegangen ist und er damit auch eine Schädigung der Beschwerdeführerin zumindest in Kauf genommen hat. Es kann entgegen der Staatsanwaltschaft auch nicht davon ausgegangen werden, einzelne möglicherweise beschönigende, zu optimistische oder auch teilweise falsche Grössen hätten nicht dazu geführt, dass die Akquisition insgesamt - zum Zeitpunkt des Entscheides - den Interessen der Beschwerdeführerin 2 zuwidergelaufen wäre oder die Ertragslage gar nicht entscheidend gewesen sei. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin glaubhaft und nachvollziehbar geltend, dass sie der Akquisition in Kenntnis der relevanten Zahlen nicht zugestimmt hätte. Die Vorbringen des Beschuldigten ändern daran nichts. Bei dieser Ausgangslage kann eine Einstellung nicht erfolgen, zumal beispielsweise mit der Einvernahme der Hauptaktionärin der H.________ AG auch noch weitere Ermittlungshandlungen in Betracht kommen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 13. Dezember wird insofern aufgehoben, als das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Sachverhalt «H.________ AG» eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten des gesamten Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. Dabei entfällt je die Hälfte davon auf den Verfahrensteil betreffend die Beschwerdeführerin 1 bzw. die Beschwerdeführerin 2 (Art. 418 Abs. 1 StPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin 1 als vollständig unterliegend und hat folglich die von ihr verursachten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin 2 ist mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen, weshalb ihr die auf ihren Verfahrensteil entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, zur Bezahlung aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation zudem Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschuldigte haben gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine (teilweise) Entschädigung. Der Beizug eines Anwaltes ist mit Blick auf die Komplexität der Vorwürfe angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die Strafsache im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht erledigt worden wäre. Der anwendbare Tarifrahmen reicht damit gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. d der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) von CHF 50.00 bis CHF 40’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG]; BSG 168.11). Mit Blick darauf, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO detailliert mit der Sache befasst haben und es sich grösstenteils um die gleichen Rechts- und Sachverhaltsfragen handelt, erscheint eine Entschädigung auch unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses im unteren Bereich des Tarifrahmens als angemessen. Das Honorar für den Beschuldigten wird auf CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Infolge seines teilweisen Obsiegens und der teilweisen Kassation erhält er eine volle Entschädigung. Da es zudem vorliegend um Offizialdelikte geht, zahlt der Kanton die Entschädigung des Beschuldigten (vgl. BGE 147 IV 47, insbesondere E. 4.2.6). Die beiden Beschwerdeführerinnen haben zusammen Beschwerde eingereicht. Das Honorar für die diesbezüglichen gesamthaften Aufwendungen wird ebenfalls auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Je CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) davon entfallen dabei auf die Aufwendungen der Beschwerdeführerin 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2. Aufgrund des vollständigen Unterliegens der Beschwerdeführerin 1 hat einzig die Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin 2 wird mit Blick auf ihr teilweises Obsiegen (bzw. die nur teilweise erfolgte Kassation) auf CHF 300.00 bestimmt und mit den ihr anteilsmässig auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 verrechnet, weshalb sie noch CHF 200.00 Verfahrenskosten zu bezahlen hat (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde der D.________ SA wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde der F.________ SA wird gutheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 13. Dezember 2022 wird insofern aufgehoben, als das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Sachverhalt «H.________ AG» eingestellt wurde.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00, der D.________ SA auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, der F.________ SA zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton.
4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
5. Der D.________ SA wird keine Entschädigung ausgerichtet.
6. Die F.________ SA hat Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Die der F.________ SA auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden mit der Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) verrechnet, sodass sie noch Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen hat.
7. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher E.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Erwägungen
Bern, 29. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 524
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BGE 143 IV 77ATF 143 IV 77DTF 143 IV 77
6B_1115/2021
1B_40/2020
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
6B_562/2021
BGE 141 IV 380ATF 141 IV 380DTF 141 IV 380
BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BK 20 527
6B_952/2020
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF