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Entscheid

BK 2022 56

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

11. März 2022Deutsch24 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Menschenhandels, Erpressung, evtl. Wucher und Wiederhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20). Am 28. Januar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten, d.h. bis 24. März 2022, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Februar 2022 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Februar 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 10. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 56

Bern, 14. Februar 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. a.o. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Menschenhandels, Erpressung, evtl. Wucher etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Januar 2022 (KZM 22 95)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Menschenhandels, Erpressung, evtl. Wucher und Wiederhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20). Am 28. Januar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten, d.h. bis 24. März 2022, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Februar 2022 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Februar 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 10. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).

Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.

4.

4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit seiner Stellung als Geschäftsführer des Restaurants D.________ und Arbeitgeber E.________ und F.________ ohne Arbeitsbewilligung zum Zweck angeworben zu haben, ihre Arbeitskraft im Restaurant auszubeuten, dies u.a. durch exzessive Arbeitszeiten und einen zu tiefen Lohn. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, E.________ und F.________ durch Zurückbehalten des Lohnes dazu gebracht zu haben, ihre Arbeitsleistung weiterhin zu erbringen. Daneben soll sich der Beschwerdeführer der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20; Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG; Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Art. 117 AIG) schuldig gemacht haben.

Dem Haftantrag vom 27. Januar 2022 kann dazu entnommen werden, dass die Fremdenpolizei des Kantons Bern (nachfolgend: Fremdenpolizei) zusammen mit der Arbeitsmarktkontrolle am 9. November 2021 eine Verbundkontrolle durchgeführt hat. Dabei seien in der Küche des Restaurants D.________ zwei illegale Arbeitskräfte bei der Küchenarbeit festgestellt worden. E.________ habe bei seiner Einvernahme durch die Fremdenpolizei angegeben, dass er seit dem 1. Oktober 2021 für den Beschwerdeführer im D.________ koche. Sie hätten einen Lohn von CHF 3'500.00 vereinbart, den er bisher jedoch noch nicht erhalten habe. Da er seine Familie unterstützen müsse, sei er dringend auf das Geld angewiesen. Ausser sonntags habe er jeden Tag von 09:00 bis 15:00 Uhr und von 16:00 bis 23:00 oder 24:00 Uhr gearbeitet. Am Sonntag habe er jeweils bis um 15:00 Uhr gearbeitet. Abgemacht gewesen sei ein freier Tag. Er schlafe in einem Zimmer im 5. Stock des Gebäudes des anderen Restaurants (gemeint sei das G.________). F.________ habe erklärt, dass er seit Juni 2021 für den Beschwerdeführer im D.________ in der Küche arbeite. Auch er müsse seine Familie in I.________ dringend finanziell unterstützen. Er arbeite jeden Tag 12 Stunden, ausser an jenem Tag, als er nur einen halben Tag gearbeitet habe. An diesem Tag habe er acht Stunden gearbeitet. Den Lohn vom Oktober habe er nicht erhalten. Er habe monatlich CHF 1'500.00 in bar erhalten, wovon er den grössten Teil an seine Familie weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer könne gut sein, wenn er gut gelaunt sei, aber auch gefährlich, wenn er böse sei. Dieser habe ihm ab und an gesagt, dass er zur Polizei gehen werde, wenn er nicht richtig arbeite. Weiter habe F.________ ausgeführt, dass er meistens im Keller des Restaurants auf einer kleinen Matratze auf dem Steinboden geschlafen habe. Zum Waschen habe er das Wasser aus der Küche genommen. Der Beschwerdeführer habe ihm zwar für CHF 350.00 ein Zimmer vermietet, aber aufgrund der Arbeitszeiten könne er es sich nicht anders einrichten, als im Keller des Restaurants zu schlafen.

Die Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdeführer die Opfer zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft angeworben habe. Durch das mindestens teilweise Zurückbehalten des Lohnes sowie der Drohung mit dem Denunzieren bei den Behörden würden gleich mehrere Voraussetzungen vorliegen, die je einzeln zur Qualifikation von Zwangsarbeit führen würden. Dazu kämen die exzessiven Arbeitszeiten, die faktisch zu einer Bewegungseinschränkung geführt hätten, die fehlenden Ruhetage, Beschimpfungen sowie die unwürdige Unterbringung der Opfer. Mit dem geschilderten Sachverhalt liege auch der dringende Tatverdacht auf Erpressung (Art. 156 StGB), evtl. Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB) vor. Letztlich liege aufgrund dieses Sachverhalts auch der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das AIG vor, begangen durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht. Der Beschwerdeführer habe Personen aus einem Drittstaat ohne Bewilligung sowie unter ausbeuterischen Bedingungen arbeiten lassen. Indem er die Angestellten zusätzlich zur Beschäftigung untergebracht habe, habe er deren illegalen Aufenthalt erleichtert. Die Bereicherung aus dem Gesamtpaket des ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses und der gewährten Unterkunft stehe im Widerspruch zur Rechtsordnung.

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht bezüglich des Vorwurfes des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AIG nicht. Dagegen hebt er hervor, dass sich der Tatvorwurf des Menschenhandels darin erschöpfe, dass zwei Personen, eine während fünf Monaten und die zweite während eines Monats, beim Beschwerdeführer gearbeitet hätten. Erstere wäre gemäss eigenen Angaben Ende November 2021 wieder nach Portugal zurückgekehrt. Anders als von der Vorinstanz erwähnt, gehe es nicht um eine Verharmlosung des Tatvorwurfs, sondern um eine Perspektivensetzung, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die von der Staatsanwaltschaft als vergleichbar herangezogenen Fälle, eben nicht effektiv vergleichbar seien. In den Fällen BK 20 199, BK 20 200 und BK 20 462 sei es um den Vorwurf des Menschenhandels gegangen, in welchem über Jahre hinweg 40 Frauen ausgebeutet worden seien. Das Ausmass des vorliegend vorgeworfenen Tatvorwurfs sei in allen Belangen mehrfach und erheblich unterschritten. Betreffend den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AIG sei der Beschwerdeführer geständig. Einzig bezüglich des Vorwurfs der Erpressung könnten anhand der Tatvorwürfe die objektiven Tatbestandselemente nicht erkannt werden.

4.4 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht des Menschenhandels mit den Aussagen der beiden Opfer, F.________ und E.________. Diese seien detailliert und würden glaubhaft erscheinen, zumal sie sich gegenseitig in den relevanten Punkten, so etwa zu den geleisteten Arbeitsstunden pro Woche, zur Höhe der Löhne, zu den Wohn- und Schlafmöglichkeiten, zu den prekären finanziellen Verhältnissen sowie zum Fehlen einer Arbeitserlaubnis decken würden. Das Zwangsmassnahmengericht schloss sich deshalb der von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vorgenommenen und ausführlich begründeten Subsumtion der erkennbaren Sachverhalte in Bezug auf die Tatvorwürfe des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AIG an. Dass F.________ nicht gezwungen gewesen wäre, im Keller des Geschäftslokals zu schlafen, vermöge diese Subsumtion nicht in Frage zu stellen, zumal die Alternative gemäss Auskunft von E.________, darin bestanden hätte, in E.________ Zimmer auf dem Boden zu schlafen. Gleiches gelte hinsichtlich der Möglichkeit der beiden Opfer, physisch nicht am Weggehen gehindert worden zu sein, da dem Beschwerdeführer die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Opfer und damit auch das faktische Fehlen einer Wahlfreiheit bewusst gewesen sein dürften.

4.5 Der dringende Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AIG werden zu Recht nicht bestritten. Es kann auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum dringenden Tatverdacht wegen Erpressung, evtl. Wuchers.

5.

5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

5.2 Die Kollusionsgefahr wird vom Zwangsmassnahmengericht insbesondere in Bezug auf die beiden Opfer, welche noch parteiöffentlich zu befragen seien, aber auch hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche im fraglichen Restaurant ebenso tätig gewesen und beschuldigt sei, sowie in Bezug auf weitere Mitarbeitende der beiden vom Beschwerdeführer geführten Restaurants begründet. Der Kollusionswille des Beschwerdeführers zeige sich anhand seines Aussageverhaltens, zeichne sich dieses doch – im Vergleich zu den Aussagen der Opfer – zumindest durch ein Verharmlosen der Geschehnisse und Handlungen aus. Schliesslich wies das Zwangsmassnahmengericht darauf hin, dass zwar auf die sichergestellten Unterlagen nicht mehr eingewirkt werden könne. Die entsprechenden Auswertungen seien aber regelmässig interpretationswürdig, zumal vorliegend immer wieder Bargeld-Transaktionen erkennbar seien. Angesichts dessen richte sich die Kollusionsgefahr auf die Interpretation der Auswertungsergebnisse und dabei insbesondere auf die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie gegebenenfalls auf weitere Geschäftsinvolvierte.

5.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass zwischen der Arbeitsmarktkontrolle vom 9. November 2021 und dem Zeitpunkt der Verhaftung 78 Tage bzw. rund zweieinhalb Monate vergangen seien. Am 12. November 2021 habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eröffnet. Die Untersuchungsbehörden hätten den Tatvorwürfen schon seit längerem vertieft nachgehen können. Das lange Zuwarten sei den Untersuchungsbehörden zuzurechnen und könne nicht dazu führen, dass eine beschuldigte Person zu einem beliebigen Zeitpunkt in Untersuchungshaft versetzt werden könne. Die Opfer seien bereits zwei Mal befragt worden und würden sich gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an einem sicheren Ort befinden. Entsprechend könne die Möglichkeit der Kollusion nicht mehr vorgebracht werden, wenn der beschuldigten Person eine Kontaktaufnahme unmöglich sei. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2021 nur hätte kollidieren können, wenn er bereits Kenntnis über die ihm vorzuwerfenden Handlungen gehabt hätte, seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Arbeitsmarktkontrolle anwesend gewesen und habe gesehen, dass die Fremdenpolizei die beiden Opfer mitgenommen habe. Er wisse überdies auch, was er getan habe. Mit diesem Wissen hätte er bereits kolludieren können. Ferner dürften die teils widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht dazu dienen, die Kollusionsgefahr zu begründen. Diesem stehe es zu, seine Tatbeiträge zu bestreiten, was er auch nur teilweise tue. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer längst möglich gewesen, mit seiner Ehefrau zu kolludieren. Seine Ehefrau sei am 26. Januar 2022 frei gelassen worden. Daraus folge, dass sie keine wichtige Rolle innegehabt habe und dementsprechend nichts Relevantes zu den Tatvorwürfen sagen könne. Weitere Kollusionshandlungen zu weiteren Auskunftspersonen oder in Bezug auf weitere Untersuchungshandlungen seien in keiner Art und Weise konkretisiert. Abschliessend erklärt der Beschwerdeführer, dass das zu analysierende Material sichergestellt worden sei. Es finde keine Spurensicherung mehr, sondern eine Spurenauswertung statt. Auf beides könne er keinen Einfluss nehmen, wenn er in Freiheit wäre. Auf die Interpretation der sichergestellten Aufzeichnungen habe der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Einfluss.

5.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er zu den mutmasslichen Opfern keinen Kontakt aufnehmen könne, da er deren Aufenthaltsort nicht kenne, angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der telefonischen respektive internetbasierten Kontaktaufnahme nicht verfange. Sie weist darauf hin, dass sich der Küchenchef bei E.________ per WhatsApp danach erkundigt habe, wo genau sie seien. Ob diese Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer initiiert worden sei, sei nicht bekannt. Jedenfalls werde damit verdeutlicht, dass eine Kontaktaufnahme offensichtlich nicht unmöglich sei, auch wenn dem Beschwerdeführer der momentane Aufenthaltsort der mutmasslichen Opfer nicht bekannt sein dürfte. Weiter seien weitere Einvernahmen mit Angestellten – auch ehemaligen – geplant und es sei noch nicht abschliessend geklärt, ob noch von weiteren Opfern auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft konkretisiert ihre Ausführungen im Haftantrag dahingehend, dass es sich nebst den aktuell kontrollierten Personen, auch um die im Jahr 2020 kontrollierten, ehemaligen Angestellten handle. Angesichts der grossen Relevanz dieser Aussagen – nur die Angestellten könnten konkrete Informationen zu den Arbeitsbedingungen in den fraglichen Betrieben machen – habe der Beschwerdeführer ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, diese Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weiter bestehe beim Beschwerdeführer in Anbetracht der Schwere und Eigenart der vorliegenden Straftaten sowie des Umstandes, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzise habe abgeklärt werden können, ein Anreiz für eine Beeinflussung der Aussagen seiner Ehefrau, respektive für eine gemeinsame Abstimmung ihrer Aussagen. Zu der seit der Arbeitsmarktkontrolle vergangenen Zeit merkt die Staatsanwaltschaft an, dass Absprachen und Beeinflussungen regelmässig nach Kenntnisnahme konkreter Vorwürfe und der damit erkannten Beweisthemen erfolgen würden. Nach der Kontrolle im November 2021 sei dem Beschwerdeführer noch nicht bekannt gewesen, dass ihm nebst den Widerhandlungen gegen das AIG die Vorwürfe des Menschenhandels, der Erpressung sowie eventuell des Wuchers gemacht würden. Sodann bestehe in Bezug auf die Auswertungsergebnisse aus den sichergestellten Unterlagen und der elektronischen Geräte die Gefahr von gegenseitigen Absprachen. Eine solche Absprache sei unabhängig von der Sicherstellung möglich, zumal der Beschwerdeführer wisse, ob und welche Beweise sich auf dem sichergestellten Material fänden.

5.5 In seiner Replik vom 10. Februar 2022 erklärt der Beschwerdeführer, dass die Beeinflussungsmöglichkeiten zu den beiden mutmasslichen Opfern weder konkret noch erheblich seien. Die Privatkläger würden die Schweiz voraussichtlich nach ihrer Befragung verlassen, so dass sie dem Beschwerdeführer nicht mehr persönlich begegnen würden. Eine elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme könne mit einer Weisung an den Beschwerdeführer, eine Kontaktaufnahme zu unterlassen, vermieden werden. Zudem sei es der Küchenchef und nicht der Beschwerdeführer gewesen, welcher E.________ kontaktiert habe. Darüber hinaus sei bei der Staatsanwaltschaft eine rückwirkende Randdatenerhebung bezüglich der Standorte der Mobiltelefone und Sim-Karten beantragt worden, um den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Ausbeutung der Arbeitskraft entlasten zu können. Zu den Einvernahmen von weiteren Angestellten bringt der Beschwerdeführer vor, dass der blosse Umstand, dass noch weitere Einvernahmen vorgesehen seien, nicht ausreiche, um den Haftgrund der Kollusionsgefahr anzurufen. Es seien derzeit keinerlei Bestrebungen der Staatsanwaltschaft erkennbar, dass die Befragung dieser Personen zeitnah erfolgen würde. Schliesslich sei die Ehefrau des Beschwerdeführers auf freiem Fuss und könnte die jetzigen sowie die ehemaligen Angestellten kontaktieren und ihnen mitteilen, was sie allgemein zum Betrieb, zur Rolle des Beschwerdeführers und sich selbst und den beiden Opfern sagen sollten. Abschliessend hält der Beschwerdeführer fest, dass er sich anlässlich der Arbeitsmarktkontrolle bewusst gewesen sei, dass die Privatkläger befragt und nicht mehr zur Arbeit zurückkehren würden. Sollten die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, so hätte sich der Beschwerdeführer schon nach der Kontrolle veranlasst sehen können, entsprechende Kollusionshandlungen vorzunehmen, ohne hierfür den Vorwurf von den Untersuchungsbehörden vorgehalten zu bekommen.

5.6 An den Nachweis der Verdunkelungsgefahr sind derzeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2022 verhaftet. Anlässlich der Arbeitsmarktkontrolle vom 9. November 2021 konnten in der Küche des Restaurants D.________ zwei illegale Arbeitskräfte (E.________ und F.________) festgestellt werden. Diese Personen konnten bislang noch nicht abschliessend (parteiöffentlich) einvernommen werden. Sie wurden am 9. November 2021 als beschuldigte Personen wegen Widerhandlungen gegen das AIG einvernommen und in diesem Zusammenhang auch zu ihrer Tätigkeit im Restaurant D.________ und zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer befragt. Am 16. bzw. am 19. November 2021 wurden sie durch die Polizei delegiert zu den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer befragt. Auch wenn die Arbeitsmarktkontrolle damit schon länger zurückliegt und die beiden mutmasslichen Opfer bereits einvernommen wurden, steht die Strafuntersuchung aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich angehalten und erstmals zur Sache befragt werden konnte, erst am Anfang. Beim untersuchten Vorwurf handelt es sich um schwere Straftaten. Welche Unterlagen und Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellt werden konnten, welche auf die im Raum stehenden Vorwürfe hindeuten oder solche belegen, und ob bereits und mit welchem Ergebnis über den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag (rückwirkende Randdatenerhebung) entschieden worden ist, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt. Zumindest derzeit beruht der Tatvorwurf des Menschenhandels vorderhand auf den Aussagen der mutmasslichen Opfer, was diesen besondere Bedeutung zukommen lässt. Die Aussagen der mutmasslichen Opfer sind detailliert und stimmen in den wesentlichen Aspekten (insbesondere zu den Arbeitszeiten, zur Höhe des versprochenen Lohnes, zu den Wohn- und Schlafmöglichkeiten, zu ihren prekären wirtschaftlichen Verhältnissen, sowie zu ihrem Aufenthaltsstatus und was der Beschwerdeführer hierüber wusste) überein. F.________ erklärte, dass der Beschwerdeführer gut gewesen sei, wenn er gut gelaunt gewesen sei. Wenn er böse gewesen sei, dann sei er gefährlich gewesen. Das habe er selbst erlebt. Dieser habe ihn beschimpft und ihm gedroht, dass er zur Polizei gehe, wenn er (F.________) nicht richtig arbeite. E.________ erklärte schliesslich, dass er Angst vor der Ehefrau des Beschwerdeführers gehabt habe. Sie sei Mitbesitzerin und habe alles kontrolliert. Sie sei auch immer da gewesen. Im Restaurant und in der Küche habe sie alles kontrolliert. Der Beschwerdeführer dagegen sei auch im anderen Restaurant gewesen oder habe die Einkäufe erledigt. Unter diesen Umständen ist zumindest im aktuellen Verfahrensstadium bei den beiden mutmasslichen Opfern und der Ehefrau des Beschwerdeführers von einer realen Gefahr der Beeinflussung auszugehen. Ob sich die beiden mutmasslichen Opfer nach wie vor – wie von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag ausgeführt – in einer Schutzeinrichtung befinden, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Jedenfalls kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund dieses Umstand eine Kontaktaufnahme unmöglich ist, nicht gefolgt werden, zumal dies auf die Ehefrau des Beschwerdeführers eben gerade nicht zutrifft. Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass eine telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme nicht ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht der Schwere der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der Sachverhalt noch nicht abschliessend abgeklärt werden konnte, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den zu befragenden Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Daran ändert nichts, dass die Ehefrau auf freiem Fuss ist und – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – auf die jetzigen und ehemaligen Angestellten Einfluss nehmen könnte. Entscheidend ist, dass zusätzliche Befragungen, allfällige Konfrontationseinvernahmen und Auswertungen noch bevorstehen. Es kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass von dritter Seite auf die Aussagelage Einfluss genommen werden kann. Das schliesst die Kollusionsgefahr beim Beschwerdeführer indessen nicht aus.

5.7 Auf die Unterlagen und Mobiltelefone kann der Beschwerdeführer – wie von seinem Verteidiger zu Recht vorgebracht – nur solange kolludierend einwirken, als diese nicht sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass diese Unterlagen und die elektronischen Geräte durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt wurden. Auf deren Auswertung als solche kann er keinen Einfluss nehmen. Jedoch bringt die Staatsanwaltschaft zu Recht vor, es gelte zu verhindern, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Absprachen treffen würden. Des Weiteren werden die sichergestellten Datenträger und Unterlagen ausgewertet. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich hieraus weitere Hinweise auf die Täterschaft des Beschwerdeführers und allenfalls betroffene Personen ergeben. Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass er allfällige Beweismittel längst hätte verschwinden lassen können und das lange Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft gegen die Kollusionsgefahr spreche.

5.8 Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Einvernahmen den Menschenhandel – auch wenn der dringende Tatverdacht seitens der Verteidigung nicht mehr bestritten wird – und die Erpressung. Einzig die Wiederhandlungen gegen das AIG räumt er vollständig ein. Mit Blick auf die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Sanktion (vgl. Art. 182 StGB: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen) darf von einem erheblichen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, seine Ehefrau und die mutmasslichen Opfer zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weiter ist noch nicht abschliessend geklärt, welche Rolle die Ehefrau – gegen die offenbar ebenfalls ein Strafverfahren geführt wird – in den Restaurants des Beschwerdeführers innehatte. Einerseits erklärt der Beschwerdeführer, Geschäftsführer beider Restaurants und damit für alles verantwortlich zu sein. Seine Frau arbeite als Allrounderin mit und sei vorderhand für den Service zuständig. Gleichzeitig räumt er auf Frage, ob seine Ehefrau an der Rekrutierung der beiden mutmasslichen Opfer beteiligt gewesen sei, ein, dass sie ihm von deren Beschäftigung abgeraten habe. Sie habe ihn auf die mangelnde Erfahrung und die fehlenden Papiere hingewiesen. Sie habe ihm klar gesagt, dass er niemanden einstellen solle. Schliesslich erklärt er, dass Herr J.________ für die Buchhaltung und die Steuererklärungen zuständig sei. Gemäss den Aussagen von E.________ hat dieser primär vor der Ehefrau des Beschwerdeführers Angst gehabt, da diese immer anwesend gewesen sei und alles kontrolliert habe. Vor diesem Hintergrund ist die Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau nichts damit zu tun habe, in Zweifel zu ziehen. Das Argument, dass er mit ihr bis zu seiner Verhaftung bereits während zweieinhalb Monate hätte kolludieren können, verfängt ebenfalls nicht. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Arbeitsmarktkontrolle vom 9. November 2021 im Restaurant anwesend war. Vom konkreten Vorwurf des Menschenhandels hat er aber erst nach den Einvernahmen der mutmasslichen Opfer erfahren.

5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermittlungshandlungen ausstehend sind. Deshalb ist zumindest derzeit von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf (noch) nicht parteiöffentlich einvernommene Personen einzuwirken. Diese Aussagen sind stark kollusionsgefährdet, stellen sie hinsichtlich der eingenommenen Rolle der Ehefrau und des Tatablaufs doch – soweit ersichtlich – die wichtigsten Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts dar. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht.

6.

6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).

6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2022 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für zwei Monate angeordnet. Angesichts der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des Menschenhandels (Art. 182 StGB: Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe), der Erpressung, evtl. des Wuchers (Art. 156 und Art. 157 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie der Widerhandlungen gegen das AIG (Art. 116 und Art. 117 AIG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) droht noch keine Überhaft. Eine verlässliche Prognose über die Vollzugsform der Strafe ist derzeit nicht möglich, weshalb der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls auch bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksichtigen ist (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 212 StPO). Die Dauer der Haft von zwei Monaten ist angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (insbesondere vollständige Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte und Unterlagen sowie parteiöffentliche Einvernahmen) verhältnismässig, zumal das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer noch am Anfang steht. Die Akten lassen weiter keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste.

6.3 Ferner sind auch keine anderen, milderen Mittel ersichtlich, welche der vorliegenden Kollusionsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Ein allfälliger Hausarrest oder ein Kontaktverbot vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme – insbesondere zu seiner eigenen Ehefrau – nicht zu bannen. Eine persönliche Begegnung mit seiner Ehefrau lässt sich nicht verhindern. Zudem könnte eine Verletzung des Kontaktverbots erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden.

7. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft für zwei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- a.o. Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Erwägungen

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 14. Februar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 56

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 116 AIGart. 116 LEIart. 116 LStrI

Art. 117 AIGart. 117 LEIart. 117 LStrI

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

BK 20 199

BK 20 200

BK 20 462

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

1B_558/2021

1B_196/2021

Art. 182 StGBart. 182 CPart. 182 CP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

Art. 182 StGBart. 182 CPart. 182 CP

Art. 116 AIGart. 116 LEIart. 116 LStrI

Art. 117 AIGart. 117 LEIart. 117 LStrI

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF