BK 2022 60
Beschwerde 393-c
22. März 2022Deutsch12 min
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
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Beschluss
BK 22 60
Bern, 21. März 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Gültigkeit der Einsprache
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen Covid-19-Verordnung
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 27. Januar 2022 (PEN 21 1242)
Erwägungen:
Dispositiv
1. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache der Beschuldigten A.________ gegen den Strafbefehl BM 21 27804 vom 3. September 2021 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Hiergegen gelangte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Februar 2022 mit einer als «Einsprache» betitelten und mit der Adresse des Regionalgerichts versehenen Eingabe an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels (vorliegend «Einsprache») schadet nicht.
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung des Regionalgerichts vom 27. Januar 2022 und damit die Frage, ob dieses zu Recht auf Verspätung der Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt (Missachtung der Maskenpflicht) bezieht resp. geltend macht, dass die Wirksamkeit von Massnahmen zur Eindämmung einer Krankheit gemäss Art. 40 Abs. 3 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) einer Prüfung unterzogen werden müsse und der Beweis der Wirksamkeit bis heute geschuldet sei, geht sie über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sprach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 3. September 2021 der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Missachtung von Schutzmassnahmen in einem öffentlich zugänglichen Betrieb schuldig. Gemäss Sendungsverfolgung 98.41.900228.00284589 wurde der Strafbefehl am 7. September 2021 mit eingeschriebener Postsendung versandt und der Beschwerdeführerin am 8. September 2021 zur Abholung gemeldet (Frist bis 15. September 2021). Am 16. September 2021 wurde die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert. Am 31. Oktober 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Einsprache ein. Mit Verfügung vom 24. November 2021 überwies Letztere die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache dem Regionalgericht.
3.2 Das Regionalgericht erwog in der angefochtenen Verfügung, der Strafbefehl sei der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Postsendung am 8. September 2021 zur Abholung gemeldet worden. Diese Postsendung sei innert der Abholfrist von sieben Tagen jedoch nicht abgeholt und daher an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt worden. Gestützt auf die Akten dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Zustellung behördlicher Dokumente habe rechnen müssen, weshalb die Bestimmungen über die Zustellfiktion zum Tragen kämen. Die Beschwerdeführerin habe mit einer Zustellung rechnen müssen, sei von ihr doch im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens davon Kenntnis genommen worden, dass bei Nichtbezahlen der Ordnungsbusse die Akten zur Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft überwiesen würden (vgl. den ausdrücklichen Hinweis auf der Mahnung [amtliche Akten, pag. 5] und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. November 2021 an die Staatsanwaltschaft [amtliche Akten, pag. 20]). Gestützt auf die Zustellfiktion gelte der Strafbefehl am siebten Tag nach erfolgter Abholungseinladung – somit vorliegend am 15. September 2021 – als rechtsgültig zugestellt. Die gesetzliche Einsprachefrist habe bis Samstag, 25. September 2021, gedauert und habe sich von Gesetzes wegen bis Montag, 27. September 2021, verlängert. Die von der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache erweise sich damit als verspätet und sei ungültig, mit der Konsequenz, dass auf diese nicht einzutreten und festzustellen sei, dass der Strafbefehl vom 3. September 2021 in Rechtskraft erwachsen sei.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO nicht anwendbar sei, da eine Rechtsmittelbelehrung nur dann Wirksamkeit entfalten könne, wenn über den Eingang des entsprechenden Schreibens Kenntnis herrsche und dieses effektiv und nicht nur fiktiv zugestellt worden sei. Es sei unmöglich, mit einer Zustellung zu rechnen, wenn weder der Tag noch der Zeitpunkt der Zustellung bekannt sei. Das Schreiben habe als «nicht abgeholt» gegolten und sei an den Absender retourniert worden. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Einsprache gehabt. Dies könne der angefochtenen Verfügung entnommen werden. Vor diesem Hintergrund sei die Einsprachefrist eingehalten gewesen.
4.
4.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2).
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO; sog. Zustellfiktion). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteile des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2 und 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 142 IV 286], je mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt. Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an.
Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3 und 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 hielt das Bundesgericht indes fest, es erscheine fraglich, ob auch im Strafbefehlsverfahren ein Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch als vertretbar zu qualifizieren sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286 mit Hinweis). In einem jüngeren Entscheid verneinte das Bundesgericht die Frage, ob der Beschwerdeführer elf Monate nach der letzten und nach seinem Kenntnisstand einzigen verfahrensrechtlichen Handlung mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste. Von ihm sei nach Treu und Glauben und mit Blick auf die konkreten Umstände eine Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr zu verlangen gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Im Urteil 6B_324/2020 vom 7. September 2020 bestätigte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer rund acht Monate nach der letzten Prozesshandlung mit Zustellungen von behördlicher Seite habe rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO greife (Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.2).
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie über die Konsequenzen des Nichtbezahlens der Ordnungsbusse im Bild gewesen ist (amtliche Akten, pag. 20). Die Mahnung vom 16. März 2021, welche aktenkundig die letzte verfahrensrechtliche Handlung war, von welcher die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte, enthielt denn auch den ausdrücklichen Hinweis, dass die Akten der Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens überwiesen werden (amtliche Akten, pag. 5). Die Beschwerdeführerin musste folglich damit rechnen, dass sie zu gegebener Zeit in dem von ihr durch die Nichtbezahlung der Ordnungsbusse initiierten ordentlichen Strafverfahren Post erhalten wird. Bis zum Erlass des Strafbefehls vom 3. September 2021 vergingen rund fünfeinhalb Monate. Als beschuldigte Person musste die Beschwerdeführerin gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.1 hiervor) auch nach fünf Monaten mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen. Dass sie den Strafbefehl nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen entgegennehmen konnte, liegt somit in ihrem Verantwortungsbereich. Im Fall einer Ortsabwesenheit hätte sie entweder der Staatsanwaltschaft entsprechend Mitteilung machen oder eine Stellvertretung organisieren müssen. Das Regionalgericht wandte folglich zu Recht die Zustellfiktion an und gelangte richtigerweise zum Schluss, dass die Einsprachefrist am 27. September 2021 geendet hatte und die der Schweizerischen Post am 31. Oktober 2021 übergebene Einsprache zu spät erfolgt war. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Das Gesetz sieht neben der tatsächlichen Zustellung auch die Möglichkeit einer fiktiven Zustellung vor (Art. 84 Abs. 4 Bst. a StPO). Damit diese zur Anwendung gelangt, bedarf es lediglich eines gültigen Prozessrechtsverhältnisses und des Umstands, dass in zeitlicher Hinsicht nach Treu und Glauben noch mit einer Zustellung behördlicher Dokumente hat gerechnet werden müssen, was vorliegend aufgrund des Nichtbezahlens der Ordnungsbusse und der gegen die Ordnungsbusse erhobenen Einsprache einerseits sowie der seit der letzten Verfahrenshandlung vergangenen Zeit (rund fünfeinhalb Monate) andererseits der Fall gewesen ist. Anders als die Beschwerdeführerin meint, wird dabei nicht verlangt, dass der Zustellungszeitpunkt (konkreter Tag und effektive Zeit) bekannt sein muss. Weiter hat die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft von der von der Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsbusse erhobenen Einsprache Kenntnis gehabt hat, nicht zur Folge, dass die der Schweizerischen Post am 31. Oktober 2021 übergebene Eingabe, welche als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegengenommen worden ist (obschon die Beschwerdeführerin mit dieser wortwörtlich «Einsprache gegen die Ordnungsbusse» eingelegt hat [amtliche Akten, pag. 14]), als rechtzeitig erfolgt beurteilt werden müsste. Wie das Regionalgericht zutreffend festhält, bezog sich die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. März 2021 allein gegen die im Ordnungsbussenverfahren erlassene Busse (vgl. amtliche Akten, pag. 6). Mit dieser konnte sie nicht schon zum Voraus gegen einen allfälligen späteren Strafbefehl Einsprache erheben.
5. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demzufolge abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.
6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel (ganz oder teilweise) nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, somit der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident B.________
(mit den Akten – per Kurier)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________
(BM 21 27804 – per Kurier)
Bern, 21. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiberin Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 22 60
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 40 EpGart. 40 LEpart. 40 LEp
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201
6B_1329/2020
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
6B_324/2020
6B_110/2016
BGE 142 IV 286ATF 142 IV 286DTF 142 IV 286
6B_674/2019
6B_511/2010
6B_110/2016
6B_110/2016
BGE 142 IV 286ATF 142 IV 286DTF 142 IV 286
6B_674/2019
6B_324/2020
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
6B_324/2020
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF