BK 2022 63
Rückzug der Einsprache
15. Februar 2022Deutsch9 min
1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, er sei mit der Verfügung vom 23. Dezember 2021 nicht einverstanden und erhebe Einsprache. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Schreiben am 27. Januar 2022 zur Prüfung einer allfälligen Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 63
Bern, 22. Februar 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Bettler
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Wiederherstellungsgesuch
Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Dezember 2021
(BJS 21 15099)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, er sei mit der Verfügung vom 23. Dezember 2021 nicht einverstanden und erhebe Einsprache. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Schreiben am 27. Januar 2022 zur Prüfung einer allfälligen Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf, ihr innert einer Frist von 5 Tagen ab Erhalt des Schreibens mitzuteilen, ob er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle. Bejahendenfalls sei diese innert gleicher Frist im Sinne der dargelegten gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) zu verbessern, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Daraufhin reagierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2022.
Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – mit der Eingabe vom 7. Februar 2022 als Laieneingabe gerade noch – formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. September 2021 des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Nichtabgabe ungültiger oder eingezogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung schuldig. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 3. September 2021 zugestellt. Mit Erklärung vom 16. September 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Mit Entscheid vom 15. November 2021 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland fest, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht gültig sei. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2021 das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab.
3.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund einer Auskunft der C.________ Versicherung davon ausgegangen, dass er keine Einsprache gegen den Strafbefehl erheben müsse. In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2021 führte der Beschwerdeführer aus, Frau B.________ von der C.________ Versicherung habe ihm gesagt, sie werde der Staatsanwaltschaft erklären, dass der Fehler bei der C.________ Versicherung liege. Er habe Frau B.________ gefragt, ob er noch etwas unternehmen müsse. Daraufhin habe sie ihm bestätigt, dass er nichts unterschreiben müsse, sie regle das. Er habe ihr geglaubt und die Einsprache nicht unterschrieben. Nach ein paar Tagen habe ihm Frau B.________ mitgeteilt, dass er sich doch selbst bei der Staatsanwaltschaft melden müsse. Als er sich daraufhin gemeldet habe, sei die Einsprachefrist bereits abgelaufen gewesen. Er habe mit dieser Situation nichts zu tun. Die C.________ Versicherung habe ihre Arbeit falsch gemacht (pag. 81). Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer fest, er sei nicht schuldig. Die C.________ Versicherung habe die Versicherungsnachweise falsch ausgestellt. Schliesslich ergänzte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2022, er habe Beweise, dass die C.________ Versicherung Fehler gemacht habe. Er könne nicht die Schuld anderer auf sich nehmen.
4.
4.1
Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2).
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweis).
4.2
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Säumnis trifft, nichts zu ändern.
Im Verfahren betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an der verpassten Einsprachefrist ein Verschulden trifft oder nicht. Dass die C.________ Versicherung die Versicherungsnachweise offenbar zunächst falsch ausgestellt hat (vgl. auch pag. 42), ist hierfür nicht relevant.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie aufgrund der Auskunft der C.________ Versicherung fälschlicherweise davon ausging, er müsse selbst nicht tätig werden. Der Beschwerdeführer wurde indes in der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 3 des Strafbefehls vom 1. September 2021 explizit darauf hingewiesen, dass die schriftliche Einsprache datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntätigen Frist eingereicht werden muss. Trotzdem blieb der Beschwerdeführer untätig und reichte innert Frist keine Einsprache ein. Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich war, gültig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Auskunft einer Drittperson vermag den Beschwerdeführer nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht zu entbinden. Der Beschwerdeführer kann sich daher vorliegend nicht darauf berufen, ihn treffe keinerlei Verschulden in Bezug auf die verpasste Einsprachefrist. Damit ist eine Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO ausgeschlossen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Entschädigung wird keine gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 22. Februar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Bettler
i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 63
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201
6B_1329/2020
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284
6B_1329/2020
6B_390/2020
6B_1167/2019
6B_1329/2020
6B_390/2020
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF