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Entscheid

BK 2022 67

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

20. Juli 2022Deutsch14 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG durch Missachtung der Ausgrenzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum sowie geringfügigen und mehrfachen Diebstahls. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an und wies die Kantonspolizei Bern an, von A.________ einen Wangenschleimhautabstrich (nachfolgend: WSA) zu entnehmen und die WSA-Probe zur Erstellung eines DNA-Profils an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln. Gleichzeitig beauftragte sie das IRM mit der Erstellung des DNA-Profils. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 10. Februar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 67

Bern, 13. Juni 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiberin Bettler

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand DNA-Analyse

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das AIG, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Februar 2022 (BM 21 41863)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG durch Missachtung der Ausgrenzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum sowie geringfügigen und mehrfachen Diebstahls. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an und wies die Kantonspolizei Bern an, von A.________ einen Wangenschleimhautabstrich (nachfolgend: WSA) zu entnehmen und die WSA-Probe zur Erstellung eines DNA-Profils an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln. Gleichzeitig beauftragte sie das IRM mit der Erstellung des DNA-Profils. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 10. Februar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. März 2022 liess die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft und bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden (u.a. wegen Raufhandels und versuchter vorsätzlicher Tötung). Nun sei gegen ihn erneut ein Verfahren hängig, u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfacher Körperverletzung. Es sei deshalb von einer mindestens leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit der Verwicklung in weitere – vergangene oder zukünftige – Delikte von gewisser Schwere auszugehen, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte. Die DNA-Profilerstellung erweise sich deshalb als verhältnismässig.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das angeordnete DNA-Profil diene vorliegend nicht dazu, die Straftaten der laufenden Strafuntersuchung aufzuklären. Mit der Erstellung des DNA-Profils solle abgeklärt werden, ob er in der Vergangenheit weitere Delikte begangen habe; zugleich sollten allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Im Zeitraum von August bis November (2021) seien gegen ihn diverse Strafanzeigen verfasst worden. Dabei handle es sich um Delikte, für deren Aufklärung die Auswertung eines DNA-Profils nicht notwendig und auch nicht geeignet sei (Missachtungen einer Ausgrenzung, geringfügige Diebstahlsdelikte sowie damit verbundene Hausfriedensbrüche). Bei den Tatvorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung handle es sich in diesem Kontext um Ausnahmen. Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Frühling 2021 habe er sich einzig Konsumwiderhandlungen sowie Missachtungen einer Ausgrenzung zu Schulden kommen lassen. Vorliegend fehle es an der Wahrscheinlichkeit von vergangenen und künftigen Delikten einer gewissen Schwere sowie am Umstand, dass Delikte begangen worden seien oder noch werden, für deren Aufklärung es notwendig sei, ein DNA-Profil zu erstellen. Die Erstellung eines DNA-Profils erweise sich nicht als taugliches Mittel, wenn aufgrund der weiteren Ermittlungen feststehe, dass ein Spurenabgleich im Zusammenhang mit weiteren Delikten nicht erfolgen könne. Zusammenfassend fehle es somit an der Eignung und der Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils.

3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer sei mehrfach wegen einer Vielzahl von Gewalt- und Vermögensdelikten vorbestraft. Er habe sich auch durch den Vollzug von Freiheitsstrafen von insgesamt über 400 Tagen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Es bestehe bei ihm daher eine gegenüber dem Durchschnittbürger deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an künftigen Straftaten beteiligen werde. Da eine erkennungsdienstliche Erfassung selbst bei Übertretungen angeordnet werden dürfe, seien an die Schwere der zukünftigen Delinquenz keine allzu hohen Anforderungen zu knüpfen. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, welche ohnehin nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstelle, müsse daher als verhältnismässig angesehen werden.

Erwägungen

4.

4.1

Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3; je mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; 141 IV 87 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

4.2

Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2; 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1; 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO).

4.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen oder unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3).

5.

5.1

Dass mit Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Profilerstellung besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die DNA-Profilerstellung für die Aufklärung der Anlasstaten nicht notwendig ist. In den Akten lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass DNA-Spuren gesichert worden wären, die mit dem Beschwerdeführer abgeglichen werden könnten. Gegenteiliges wird weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wurde bei allen Vorwürfen während oder unmittelbar nach der Deliktsbegehung angetroffen und ist zudem in Bezug auf die ihm gemachten Vorwürfe im Wesentlichen geständig.

5.2

Die Anordnung der WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung lässt sich vorliegend jedoch mit der Aufklärung noch unbekannter, zukünftiger Delikte rechtfertigen. Es bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftig in weitere Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Er ist mehrfach vorbestraft. Sein Strafregisterauszug weist neun Verurteilungen auf. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Straftaten um Vermögensdelikte, Missachtungen der Ein- oder Ausgrenzung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 418 vom 6. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführers indes wegen Raufhandels und versuchter vorsätzlicher Tötung zu einem Freiheitsentzug von 24 Monaten und einer offenen Unterbringung nach dem Jugendstrafgesetz (JStG; SR 311.1) verurteilt (Strafregisterauszug vom 28. Oktober 2021). Diese Verurteilung zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit gewaltbereitem Verhalten aufgefallen ist. Ebenso wirkt sich die Verurteilung wegen Drohung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Februar 2019 [Freiheitsstrafe von vier Monaten]) nachteilig aus.

Im hängigen Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer unter anderem Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfache Körperverletzung zur Last gelegt. Ihm wird vorgeworfen, sich am 7. Oktober 2021 anlässlich der Anhaltung aus dem Griff der beiden Polizisten gerissen und einem Polizisten mit der Faust gegen dessen Wange geschlagen zu haben (Anzeigerapport vom 14. November 2021). Weiter soll er am 4. November 2021 einem Polizisten zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und anschliessend die Flucht ergriffen haben. Als ein anderer Polizist ihn habe anhalten wollen, habe der Beschwerdeführer auch diesem zwei Faustschläge ins Gesicht erteilt. Beide Polizisten hatten eine Schwellung bzw. ein Hämatom am Kopf und mussten sich zwecks ärztlicher Behandlung ins Spital begeben. Ein Polizist klagte nach dem Vorfall über Kopfschmerzen, Übelkeit sowie ein vermindertes Sehvermögen beim rechten Auge. Im Spital konnte eine leichte Hirnerschütterung festgestellt werden. Die durch den Vorfall erlittenen Verletzungen führten bei ihm zu einer Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen (Anzeigerapport vom 30. November 2021). Dem Beschwerdeführer kann offensichtlich nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass es sich bei den Tatvorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung im Gesamtkontext um Ausnahmen handle. Sein Verhalten zeichnet vielmehr das Bild eines Menschen, der nicht davor zurückschreckt, andere in ihrer physischen oder psychischen Integrität zu verletzen. Gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers muss tatsächlich befürchtet werden, dass er auch künftig der konkreten Situation nicht angemessen reagieren resp. zu gewalttätigen Ausbrüchen neigen und damit die physische und/oder psychische Integrität anderer verletzen könnte. Insgesamt ist daher von einer gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhten Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Schwere auszugehen.

Dispositiv

Bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Körperverletzung handelt es sich um Delikte, die potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden können. Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Mildere Mittel, um das öffentliche Interesse – das Funktionieren der Strafrechtspflege – zu befriedigen, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinne zu beurteilen. Die Bedeutung der Straftaten und das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Delikten gegen die körperliche Integrität rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung künftiger Delikte ist demnach insgesamt verhältnismässig.

6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers zur Aufklärung allfälliger künftiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________

(mit den Akten – per Kurier)

- Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post)

- Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Waisenhaus, D.________, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern (per A-Post)

Bern, 13. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Bettler

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 22 67

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 136 I 87ATF 136 I 87DTF 136 I 87

BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 144 IV 127ATF 144 IV 127DTF 144 IV 127

BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_171/2021

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

1B_111/2015

1B_171/2021

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF