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Entscheid

BK 2022 69

BA BM, DS Mittelland

19. Oktober 2021Deutsch38 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. A.________ wurde am 16. Dezember 2021 festgenommen und am 19. Dezember 2021 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) – für die Dauer von sechs Wochen – in Untersuchungshaft versetzt (Verfahren KZM 21 1435). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 2. Februar 2022 die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 26. April 2022 (Verfahren KZM 22 75). Dagegen reichte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und seine umgehende Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 15. Februar 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die Akten der Haftverfahren KZM 21 1435 und KZM 22 75 ein. Am 21. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und reichte die dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Akten ein. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und räumte Letzterer die Gelegenheit ein, ihre Ausführungen mit entsprechenden Belegen zu dokumentieren. Gleichentags reichte die Staatsanwaltschaft das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 24. Januar 2022 ein und verwies auf den von ihr soeben in Auftrag gegebenen Amtsbericht betreffend Feststellungen der polizeilichen Observation. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die eingelangten Akten den Verfahrensbeteiligten zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 1. März 2022 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, welche den Parteien mit Verfügung vom 2. März 2022 zugestellt wurden.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 69

Bern, 4. März 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2022 (KZM 22 75)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. A.________ wurde am 16. Dezember 2021 festgenommen und am 19. Dezember 2021 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) – für die Dauer von sechs Wochen – in Untersuchungshaft versetzt (Verfahren KZM 21 1435). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 2. Februar 2022 die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 26. April 2022 (Verfahren KZM 22 75). Dagegen reichte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und seine umgehende Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 15. Februar 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die Akten der Haftverfahren KZM 21 1435 und KZM 22 75 ein. Am 21. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und reichte die dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Akten ein. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und räumte Letzterer die Gelegenheit ein, ihre Ausführungen mit entsprechenden Belegen zu dokumentieren. Gleichentags reichte die Staatsanwaltschaft das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 24. Januar 2022 ein und verwies auf den von ihr soeben in Auftrag gegebenen Amtsbericht betreffend Feststellungen der polizeilichen Observation. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die eingelangten Akten den Verfahrensbeteiligten zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 1. März 2022 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, welche den Parteien mit Verfügung vom 2. März 2022 zugestellt wurden.

2.

2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.2 Das von der Staatsanwaltschaft auf Aufforderung der Beschwerdekammer hin eingereichte Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 24. Januar 2022 (inkl. Beilagen) darf als Novum berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen; ferner Art. 389 Abs. 3 StPO). Dem Beschwerdeführer wurden die neuen Aktenstücke zugestellt. Er hatte somit die Möglichkeit, im Rahmen abschliessender Bemerkungen dazu Stellung zu beziehen und sein rechtliches Gehör wahrzunehmen.

3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).

Unbestritten ist, dass qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung resp. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen.

4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am Handel mit Kokain und Heroin im Mehrkilogrammbereich beteiligt gewesen zu sein. Den Haftakten, insbesondere dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 16. Dezember 2021 (Akten KZM 22 75), lässt sich hierzu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2021 – im Anschluss an geheime Überwachungsmassnahmen – zusammen mit zwei weiteren Personen (D.________ und E.________) in einer Wohnung an der J.________ (Strasse) in K.________ (Ort) angehalten worden ist. Zeitgleich erfolgte die Anhaltung von F.________ in L.________ (Ort) in einem von ihr geführten Personenwagen (Skoda Octavia mit dem Kennzeichen G.________). Weiter stellte die Polizei einen weiteren Skoda Octavia sicher (Kennzeichen H.________), welcher zuvor mehrmals vom Beschwerdeführer gefahren worden war. Ein durchgeführter Drogenschnelltest ergab sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei D.________ ein positives Resultat auf die Substanzen Kokain und THC. E.________ wurde positiv auf Kokain getestet. Gestützt auf die Anhaltungen wurde eine Hausdurchsuchung an der J.________ (Strasse) in K.________ (Ort) durchgeführt, anlässlich welcher u.a. 700 Gramm mutmassliches Heroin und über 180 Gramm mutmassliches Kokain, Bargeldbeträge in Höhe von über CHF 20'000.00 und schussbereite Waffen sowie eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (mit 3 Patronen, 1 Polenböller, 1 Gaskartusche und 1 Mannstoppmunition) sichergestellt werden konnten. In dem von F.________ gefahrenen Skoda Octavia, G.________, entdeckten die Ermittler zudem ein Versteck, welches mit 19 Blöcken mit insgesamt 1.9 Kilogramm mutmasslichem Kokain gefüllt war.

Gestützt auf die aktenkundigen Aussagen von F.________ muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in der Wohnung in K.________ (Ort) aufgefundene Kokain und Heroin um keinen Einzelfall handelt. F.________ räumte anlässlich ihrer Befragungen ein, dass sie in den vergangenen Monaten mehrfach Drogen von M.________ (Ortschaft im Ausland) an die besagte Adresse geliefert habe und anschliessend mit grösseren Bargeldbeträgen zurückgefahren sei. D.________ sowie ein junger «Albaner» (gross/schlank), der sich ebenfalls immer an der Adresse in K.________ (Ort) aufgehalten habe, hätten die Drogen dann verteilt (Protokoll der Hafteröffnung von F.________ vom 17. Dezember 2021, Z. 180 ff., Z. 251 ff. und Z. 334 f. [Akten KZM 22 75]).

Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Beteiligung am Betäubungsmittelhandel. Auch will er keine Kenntnis vom Drogenhandel gehabt haben. Ihm sei ein Job in der Schweiz vermittelt worden, wobei ihm vorgängig mitgeteilt worden sei, dass er als Fahrer arbeiten werde und keine Fragen stellen solle. Er habe nicht in der durchsuchten Wohnung an der J.________ (Strasse) in K.________ (Ort) gelebt und habe sich, wenn er die Wohnung betreten habe, jeweils nur in der Küche aufhalten dürfen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2021, Z. 76-85, Z. 185 f. und Z. 253-255 [Akten KZM 21 1435], Einvernahme vom 26. Januar 2021 Z. 88 ff., Z. 105 f. und Z. 151 ff. [Akten KZM 22 75]). Zur Frage, weshalb der Drogenschnelltest positiv auf die Substanzen Kokain und THC ausgefallen sei, wollte er sich anfänglich nicht äussern (Einvernahmeprotokoll vom 17. Dezember 2021, Z. 261 [Akten KZM 21 1435]). Am 26. Januar 2022 räumte er dann doch den Konsum ein, wobei er angab, das Kokain – nach zweijähriger Abstinenz – am Vortag der Anhaltung erstmals wieder konsumiert zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 26. Januar 2022, Z. 403 ff. [Akten KZM 22 75], auch zum Folgenden). Woher er das Kokain hatte, wollte er indes nicht preisgeben.

4.2

4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht der Beteiligung an qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei verwies es zunächst auf seine Ausführungen im Haftanordnungsentscheid vom 19. Dezember 2021 (Akten KZM 21 1435) und hielt fest, dass angesichts des positiven Drogenschnelltests des Beschwerdeführers, der in der Wohnung sichergestellten Drogen und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Anhaltungszeitpunkt in der besagten Wohnung aufgehalten habe, eine verdachtsbegründende Nähe zu den sichergestellten Drogen bestehe, die auf eine Verwicklung des Beschwerdeführers in den Drogenhandel hindeuten würde. Zudem widerspreche es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer einem derartigen Strafverfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sein soll, ohne in groben Zügen mit dem wahren Sachverhalt oder einem Teil davon vertraut gemacht worden zu sein. Wahrscheinlich sei, dass er zumindest unter dem Titel der eventualvorsätzlichen Gehilfenschaft involviert gewesen sei. Weiter hielt das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid fest, dass sich der anfängliche Verdacht zwischenzeitlich verdichtet habe. Gestützt auf die Aussage von F.________ sei davon auszugehen, dass die Wohnung an der J.________ (Strasse) in K.________ (Ort) über Monate hinweg mehrfach und kiloweise mit Kokain und Heroin beliefert worden sei. Vor dem Hintergrund eines international koordinierten Drogenhandels in diesem Ausmass scheine zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem wahren Sachverhalt vertraut gemacht worden sein bzw. nichts davon mitbekommen haben soll. Dafür spreche auch, dass er sich in der Küche aufgehalten habe, während sämtliche Innenräume der Wohnung offen und für jedermann zugänglich gewesen seien. Auch in diesem Zusammenhang sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gestattet gewesen wäre, sich überhaupt oder unter den genannten Umständen in der Wohnung aufzuhalten, wenn er bloss als nichtsahnender Chauffeur für Personentransporte auf Abruf fungiert hätte. Schliesslich werde der Beschwerdeführer von D.________ massiv belastet (so u.a., dass sie beide in der Wohnung vorbereite Dorgenpakete entgegengenommen und an Drogenläufer verteilt hätten, wobei der Beschwerdeführer mehr Drogenläufer getroffen habe als er). Die entsprechenden Aussagen seien dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2022 vorgehalten worden und er habe sich dazu äussern dürfen. Die von D.________ erhobenen Belastungen würden sich überdies mit den polizeilich observierten Vorgängen decken.

4.2.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass die vom Zwangsmassnahmengericht genannten Umstände einseitig zu seinen Lasten gewürdigt und dargestellt worden seien. Er sei lediglich für wenige Tage auf Abruf als Chauffeur für Personentransporte engagiert worden und habe jeweils unter Anweisung des Beifahrers zu den von diesem gewünschten Adressen fahren und dort bis auf dessen Rückkehr im Auto warten müssen. Dass es sich bei den Adressen um verschiedene mutmassliche Läuferadressen gehandelt haben soll, sei ihm nicht bekannt gewesen. Im von ihm gefahrenen Skoda Octavia mit dem Kennzeichen H.________ seien denn auch keine Spuren von Kokain oder Heroin gefunden worden. Es sei somit erstellt, dass er keine Drogen transportiert habe und auch nicht habe erahnen müssen, dass es sich bei den Adressen um mutmassliche Läuferadressen handle. Die Tatsache, dass er in der Wohnung von D.________ angehalten worden sei, ändere nichts bezüglich seines Unwissens. Dass anlässlich der Hausdurchsuchung sämtliche Innenräume der Wohnung offen gewesen seien, bedeute nicht, dass sie auch für ihn zugänglich gewesen seien. Er habe sich jeweils nur in der Küche aufhalten dürfen und sämtliche Drogen (und Drogenutensilien) seien in den anderen, für ihn nicht zugänglichen Räumen und dort gar in Behältnissen – und damit für ihn nicht erkennbar – aufgefunden worden. Es sei daher glaubhaft, dass er nichts gewusst habe. Aus den Aussagen von F.________ gehe nichts Gegenteiliges hervor, belaste sie doch D.________ und nicht ihn. Die Aussagen von D.________ schliesslich könnten ebenfalls nicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden. Dessen angeblich belastende Aussagen seien ihm nämlich nicht in rechtsgenüglicher Weise vorgehalten worden, sondern nur mündlich und ohne die Möglichkeit auf Einsichtnahme in die entsprechenden Aktenstücke. Der Umstand, dass er positiv auf Kokain getestet worden sei, erlaube ebenfalls nicht den Schluss, dass er am Drogenhandel beteiligt gewesen sei.

4.2.3 Die Staatsanwaltschaft hält unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen und die beiden Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts fest, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung habe angehalten werden können, die als Umschlagplatz für Drogen und Aufbewahrungsort für das Drogengeld gedient haben dürfte. Dies werde von F.________, der Drogenlieferantin, bestätigt, welche am 16. Dezember 2021 mit rund 2 Kilogramm Kokain auf dem Weg zur vorerwähnten Wohnung gewesen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und würden sich nicht mit den Feststellungen der Observation decken. So treffe u.a. nicht zu, dass er nur vier Tage aktiv bzw. als Chauffeur tätig gewesen sei. Gemäss Feststellungen der Observation am 8. Dezember 2021 sei er von einem anderen Domizil an ein neues Domizil an der N.________ (Strasse) in P.________ (Ort) chauffiert worden. Ab dem 9. Dezember 2021 bis zur Anhaltung am 16. Dezember 2021 sei er dann täglich mit E.________ oder D.________ unterwegs gewesen. Diese hätten ihn an der N.________ (Strasse) abgeholt und der Beschwerdeführer habe dann an einem Tag E.________ chauffiert, an den restlichen Tagen D.________. Bei diesen Fahrten seien fast ausschliesslich bekannte oder mutmassliche Läuferadressen an verschiedenen Orten in der Schweiz angefahren worden. Am Tag der Anhaltung (16. Dezember 2021) habe in O.________ (Ort) ein Treffen beobachtet werden können, anlässlich welchem ein mutmasslicher Läufer kurzzeitig in den Personenwagen zum Beschwerdeführer und zu D.________ zugestiegen sei. Der Beschwerdeführer habe auch insoweit wahrheitswidrig ausgesagt, behaupte er doch, dass nie jemand zu ihm und D.________ in das Fahrzeug eingestiegen sei. Weiter werde der Beschwerdeführer von D.________ belastet. Anhaltspunkte dafür, dass dieser wahrheitswidrig ausgesagt habe, seien nicht erkennbar, belaste er sich doch mit seinen Aussagen selber schwer. Gemäss Ausführungen von D.________ vom 24. Januar 2022 soll der Beschwerdeführer zahlenmässig mehr Läufer als er (D.________) getroffen haben, was angesichts der Tatsache, dass die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren angehaltenen Läufer alle aus Albanien stammten und D.________ – anders als der Beschwerdeführer – der albanischen Sprache nicht mächtig sei, durchaus Sinn ergebe. Gestützt auf die bereits offen gelegten Erkenntnisse bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine weitaus aktivere Rolle als bisher eingestanden eingenommen habe. Dieser habe zudem eingeräumt, direkt mit dem Auftraggeber aus Albanien in telefonischem Kontakt gestanden zu sein. Der Verdacht liege nahe, dass es sich hierbei um eine höherrangige Person in dieser Drogenorganisation handeln dürfte, die ihn als Chauffeur und Drogenauslieferer hierhergeschickt habe.

4.2.4 In seinen Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer dafür, dass das mittlerweile von der Staatsanwaltschaft nachgereichte Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 24. Januar 2022 mangels Konfrontation nicht verwertbar sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation habe befragen können. Der Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, sei grundsätzlich absolut, wenn das streitige Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstelle. Im Übrigen seien die Aussagen von D.________ ohnehin nicht glaubhaft. Er belaste sich zwar selbst, seine Aussagen seien allerdings von einer grossen Selbstentlastungs- und Belastungstendenz der Mitbeschuldigten geprägt. Er verharmlose seine Rolle im Betäubungsmittelhandel und belaste Q.________ als verantwortliche Person des Betäubungsmittelhandels. Er gebe dabei gerade einmal so viel zu, wie der Polizei durch die Überwachungsmassnahmen bereits bekannt sei und ihm somit widerlegt werden könne. Für alles, was darüber hinaus gehe, sollen hauptsächlich E.________ und Q.________ verantwortlich gewesen sein. Auch der Beschwerdeführer werde von ihm belastet, damit er selber besser wegkomme. Im Weiteren habe sich D.________ auch in Widersprüche verstrickt, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche.

Erwägungen

4.3

Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte – wozu auch Aussagen, die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erscheinen, gehören – für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen

oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei kommt es allerdings auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3).

4.4

Den Argumenten des Beschwerdeführers kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zwar mag zutreffen, dass einzelne Umstände für sich allein betrachtet nicht zwingend den Schluss auf eine Beteiligung am Drogenhandel erlauben (so z.B. allein der positive Drogenschnelltest oder allein die Tatsache, dass die Innenräume der Wohnung im Anhaltungszeitpunkt unverschlossen waren) resp. diese theoretisch auch wahr sein könnten (so z.B. die Beteuerung, dass er sich nur in der Küche habe aufhalten dürfen). Dies ändert aber nichts daran, dass die derzeitigen Ermittlungsergebnisse den dringenden Tatverdacht der Beteiligung an qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu begründen vermögen, zumal die einzelnen Umstände nicht losgelöst voneinander, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.

Zur Begründung des dringenden Tatverdachts kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Gestützt auf die Aussagen von F.________ ist von einem international koordinierten Drogenhandel auszugehen. Sie lieferte in den vergangenen Wochen grössere Mengen an Betäubungsmitteln nach K.________ (Ort). Zwar kann den Aussagen von F.________ nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in den Drogenhandel involviert gewesen ist. Dies ist aber auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Fakt ist, dass F.________ diverse bereits erfolgte Drogenlieferungen eingeräumt hat und mit einer neuen Lieferung hat angehalten werden können, dass anlässlich des Zugriffs vom 16. Dezember 2021 in der Wohnung an der J.________ (Strasse) in K.________ (Ort) Drogen gefunden wurden und der Beschwerdeführer dort hat angehalten werden können und dass Letzterer D.________ in den Tagen vor der Anhaltung mehrfach an diverse Adressen gefahren hat. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er nichts von den Drogen gewusst habe, erscheinen schon unter Berücksichtigung der dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Akten wenig glaubhaft, zumal er selber Kokain konsumiert hat, jedoch bisher keine Angaben dazu hat machen wollen, wo er dieses bezogen hatte (Einvernahmeprotokoll vom 26. Januar 2022, Z. 417 [Akten KZM 22 75]). Da Kokain in der Wohnung hat sichergestellt werden können und D.________ ebenfalls positiv auf Kokain getestet worden ist, liegt die Vermutung nahe, dass sie beide vom in der Wohnung gelagerten Stoff konsumiert haben.

Angaben dazu, wie der Beschwerdeführer, der ein hängiges Asylverfahren in Frankreich hat, zu einem «Job» als Chauffeur für Personentransporte in der Schweiz gekommen ist und wie ihm der Kontakt in der Schweiz und hier eine Schlafgelegenheit vermittelt worden sind, sind bisher nicht gemacht worden (vgl. zur Vermittlung von Unterkünften aber neu die Aussage von D.________ vom 24. Januar 2022, Z. 54, wonach er diese besorgt habe). Aus dem Hinweis, dass ihm gesagt worden sein soll, er dürfe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chauffeur keine Fragen stellen, kann er im Haftverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn von seiner Darstellung ausgegangen würde, würde dies eine Tatbeteiligung (in Form [eventualvorsätzlicher] Gehilfenschaft) nicht von vornherein ausschliessen. Dem Beschwerdeführer hätte – wenn denn seinen Aussagen gefolgt würde, wonach er «nur» Fahrer gewesen sei, er keine Fragen habe stellen und sich nur in der Küche aufhalten dürfen – die ganze Angelegenheit mindestens suspekt erscheinen müssen, zumal er ja angeblich als Fahrer für D.________ bezahlt worden ist, dieser jedoch auch selber gefahren sein soll (so die Beobachtungen der Polizei [Berichtsrapport vom 16. Dezember 2021, S. 4 Ziff. 2.2.1]; vgl. auch Protokoll der Hafteröffnung des Beschwerdeführer vom 17. Dezember 2021, Z. 212-222; beide in: Akten KZM 21 1435). Ausserdem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man nicht Gedanken darüber anstellt, weshalb eine Person herumchauffiert resp. weshalb sie an die gewünschten Adressen gefahren werden will.

Allein das bisher Ausgeführte vermag konkrete Verdachtsmomente dafür zu begründen, dass der Beschwerdeführer am Drogenhandel beteiligt gewesen sein muss. Das Verfahren befindet sich immer noch im Anfangsstadium, weshalb an den dringenden Tatverdacht keine übersetzten Anforderungen zu stellen sind. Dass in dem vom Beschwerdeführer gefahrenen Skoda angeblich keine Spuren von Betäubungsmitteln sichergestellt worden sind, vermag den Verdacht einer Beteiligung am Drogenhandel ebenso wenig zu entkräften wie die Beteuerung, wonach er mit Ausnahme der Küche die Räume der Wohnung nicht habe betreten dürfen. Welche Rolle der Beschwerdeführer im Drogenhandel eingenommen hat, gilt es im weiteren Verlauf der Ermittlungen genau zu klären. Den dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Akten kann der Hinweis auf geheime Überwachungsmassnahmen entnommen werden, welche scheinbar die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nur unwissender Fahrer gewesen sei, nicht stützen. Seit seiner Einvernahme vom 26. Januar 2022 ist dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Polizei im Vorfeld der Anhaltungen umfangreiche verdeckte Ermittlungen getätigt hat (u.a. Observation, GPS-Überwachung des vom Beschwerdeführer gefahrenen Skoda, Videoüberwachung der Liegenschaft in K.________ (Ort)). Ausserdem wurde er damals damit konfrontiert, dass er von D.________ stark belastet werde (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2022, Z. 181 ff. [Akten KZM 22 75]). Konkret wurde ihm anlässlich der vorgenannten Einvernahme vorgehalten, dass am 16. Dezember 2021 – entgegen seinen bisherigen Beteuerungen – eine weitere Person zu ihm und D.________ ins Auto gestiegen sei (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2022, Z. 261-265 [Akten KZM 22 75]) und D.________ ausgesagt habe, dass sie zusammen unterwegs gewesen seien, um albanische Drogenläufer zu treffen. Beide hätten von E.________ in der Wohnung vorbereitete «Päcklis» oder «Drogenbälle» erhalten, die in Frischhaltefolie eingewickelt und für die Auslieferung nummeriert gewesen seien. Er (D.________) oder der Beschwerdeführer hätten diese dann für die Auslieferungsfahrten mitgenommen und sich mit Drogenläufern getroffen, wobei der Beschwerdeführer mehr albanische Drogenläufer als er getroffen hätte (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2022, Z. 261-298 [Akten KZM 22 75]). Aktenkundig wurden die entsprechenden Vorhalte nur mündlich gemacht. Entsprechende Aktenstücke wurden dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten. Insoweit ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der blosse Verweis auf Belastungstatsachen im Stadium der Haftverlängerung – anders als (allenfalls) im Rahmen des Haftanordnungsverfahrens – nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht zu entsprechen vermögen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 536 vom 7. Januar 2020 E. 4.4 und BK 18 150 vom E. 4.2 und 4.4 mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme wiedergegebenen Feststellungen der polizeilichen Observation (vgl. vorne E. 4.2.3). Indes hat die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 24. Januar 2022 offengelegt, so dass dessen Belastungen verifiziert und vorliegend berücksichtigt werden dürfen. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist das Einvernahmeprotokoll vom 24. Januar 2022 im Haftverfahren verwertbar. Ihm wurden die belastenden Aussagen mündlich vorgehalten, er konnte sich dazu äussern und eine parteiöffentliche Einvernahme ist geplant. Anlässlich dieser wird der Beschwerdeführer die Gelegenheit haben, D.________ direkt Fragen zu stellen. Im Übrigen stellt die Einvernahme von D.________ nicht das einzige Beweismittel dar. Davon, dass das Einvernahmeprotokoll als zum Vornherein unverwertbar erscheint (nur dies wäre im Haftverfahren zu berücksichtigen [Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.5.1]), kann folglich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 288 vom 6. August 2020 E. 5).

Mangels eines die Observationsergebnisse der Polizei betreffenden Berichts kann jedoch auf die von der Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme erwähnten polizeilichen Beobachtungen vom 8. und 16. Dezember 2021 nicht abgestellt werden. Gleiches gilt hinsichtlich des mündlichen Vorhalts anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2022.

Nach Durchsicht des vorgenannten Einvernahmeprotokolls von D.________ gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine weitaus grössere Rolle als bisher eingestanden eingenommen haben könnte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers dürfen die Aussagen von D.________ derzeit als glaubhaft bezeichnet werden. Weder sind sie von einer grossen Selbstentlastungstendenz gezeichnet noch verharmlost D.________ seine Rolle. Dass er seiner anfänglichen Aussage zufolge mehr mit dem Geld und den Unterkünften als mit den Drogen zu tun gehabt haben will (Einvernahmeprotokoll vom 24. Januar 2022, Z. 25 f. und Z. 54 f.), ändert daran nichts. Er hat eingeräumt, auch bei den Fahrten dabei gewesen zu sein und sich mit Läufern getroffen zu haben (vgl. etwa a.a.O., Z. 214 ff.: Meistens haben die Fahrer die Leute getroffen. Ich nur eine "handvoll" Male. Mit denjenigen, welche ich mich auch verständigen konnte, habe ich mich getroffen. Die meisten haben ja nur albanisch gesprochen. Da waren es die Fahrer). D.________ belastet sich somit selber schwer und seine Aussagen vom 24. Januar 2022 dürfen durchaus (zumindest als Teil-) Geständnis gewertet werden. Gegenteiliges kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass er auch andere Personen belastet oder gewisse Aussagen als in sich widersprüchlich bezeichnet werden könnten (so z.B., ob resp. ab wann er gewusst hat, dass F.________ am Tag der Anhaltung mit einer Lieferung Drogen zu ihm kommen würde). Soweit die Rolle des Beschwerdeführers betreffend (Fahrer/Treffen mit Läufern), kann die Beschwerdekammer in den Aussagen von D.________ keine offensichtlichen Widersprüche erkennen (vgl. a.a.O., Z. 441, wonach der Beschwerdeführer eigentlich Fahrer gewesen sei, aber auch Treffen wahrgenommen habe; ferner Z. 241, wonach das Fahren seine Rolle gewesen sei [Anmerkung der Beschwerdekammer: gemeint ist der Beschwerdeführer], aber auch Leute zu treffen). Wer von beiden nun mehr Läufer getroffen hat, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Gestützt auf die Aussagen von D.________ darf aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von E.________ ebenfalls vorbereitete «Drogenpäcklis» entgegengenommen und diese anschliessend an weitere Personen verteilt hat (Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 24. Januar 2022, Z. 125 f., Z. 241, Z. 254, Z. 265 und Z. 441).

Vor diesem Hintergrund ist dem Zwangsmassnahmengericht darin zuzustimmen, dass sich der dringende Tatverdacht der Beteiligung an qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz seit der erstmaligen Haftanordnung weiter verdichtet hat.

4.5

Zusammengefasst vermögen die Argumente des Beschwerdeführers den dringenden Tatverdacht nicht zu beseitigen. Davon, dass er bloss ein Chauffeur für Personentransporte gewesen sei und keine Kenntnis über den wahren Hintergrund der Fahrten gehabt habe, kann angesichts der zur Verfügung gestellten Haftakten nicht gesprochen werden. Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht somit zu Recht bejaht.

5.

Die Anordnung der Untersuchungshaft wird mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr begründet.

5.1

Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1).

5.2

Die Beschwerdekammer teilt die Folgerung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach nicht nur die theoretische, sondern die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen oder in der Schweiz untertauchen könnte. Er ist albanischer Staatsangehöriger und in Albanien aufgewachsen, wo heute noch seine Eltern und Geschwister leben (Einvernahme Hafteröffnung vom 17. Dezember 2021, Z. 120 ff. [Akten KZM 21 1435]). Dort droht ihm jedoch angeblich die «Blutrache», weshalb er in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat (Einvernahme Hafteröffnung vom 17. Dezember 2021, Z. 69 f. [Akten KZM 21 1435]). In Frankreich leben Verwandte von ihm und er hat ausdrücklich den Wunsch geäussert, nach Frankreich zurückkehren zu wollen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Januar 2022, Z. 64 f. [Akten KZM 22 75]). In die Schweiz ist er – gemäss eigenen Ausführungen – erst wenige Tage vor seiner Anhaltung eingereist. Hier verfügt er weder über einen festen Wohnsitz noch über familiäre oder nennenswerte soziale Bindungen (Einvernahme Hafteröffnung vom 17. Dezember 2021, Z. 110 f. [Akten KZM 21 1435]). Der Fluchtanreiz muss vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit im Fall einer Verurteilung – anders als er meint – mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung rechnen muss und fremdenpolizeiliche Gründe seine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz ohnehin in Frage stellen, als sehr hoch bezeichnet werden. Für die Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen den Strafbehörden zur Verfügung halten sollte, hat er sich doch bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten. Trotz hängigen Asylverfahrens in Frankreich hat er sich nämlich in Italien (mutmasslich) und in der Schweiz aufgehalten. Allein seine Beteuerung, wonach er sich selbst bei einer Rückreise nach Frankreich den hiesigen Behörden zur Verfügung halten würde, bietet keine Gewähr, dass er sich an behördliche Vorgaben halten wird.

5.3

Insgesamt muss festgehalten werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gewillt wäre, behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten und sich für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten. Im Gegenteil ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen im Inland dem Strafverfahren oder der zur erwartenden Sanktion entziehen könnte. Die Fluchtgefahr muss insgesamt als ausgeprägt bezeichnet werden. Dass er wegen der ihm angeblich drohenden Blutrache nicht nach Albanien fliehen würde, ist nicht weiter von Relevanz, hat er doch mit seiner bisherigen «Reisetätigkeit» gezeigt, dass ihm auch ein Verweilen in EU-/EFTA-Ländern möglich scheint.

6.

Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Annahme von Kollusionsgefahr.

6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

6.2

Das Zwangsmassnahmengericht liess im angefochtenen Entscheid offen, ob neben der bejahten Fluchtgefahr auch noch Kollusionsgefahr vorliegt. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 21. Januar 2022 – ebenso wie in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. Februar 2022 – die Untersuchungshaft auch mit Blick auf die ihrer Ansicht nach bestehende Kollusionsgefahr. Nach ihrem Dafürhalten müsse nach wie vor von der Gefahr ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit den anderen mutmasslich involvierten Personen abspreche (so mit den ebenfalls Inhaftierten, dem Auftraggeber in Albanien, den weiteren Läufern, den Chauffeuren, den Abnehmern und den Lieferanten) und so die Wahrheitsfindung behindere. Das gelte umso mehr, als zur Abklärung seiner Rolle den Aussagen ein hohes Gewicht zukomme. Dass der Beschwerdeführer bereit sei, die Wahrheitsermittlung zu behindern, zeige sich daran, dass er auf Fragen keine Antwort geben wolle, die er jedoch eigentlich wissen müsste (so z.B., wie der Kontakt zu D.________ entstanden sei), und dass seine Aussagen teilweise den objektiven Beweismitteln widersprechen würden, wie z.B. dass er nichts mit Drogen zu tun hätte, obschon er positiv auf Kokain getestet worden sei.

6.3

Der Beschwerdeführer hält den staatsanwaltlichen Ausführungen entgegen, dass nicht ersichtlich sei, mit wem er sich in Freiheit absprechen könnte. Weder kenne er die tatsächlichen Namen der beiden Personen in der Wohnung in K.________ (Ort) noch jemand anderes, auf den er kolludierend einwirken könnte. Ausserdem würden sich die beiden anderen Personen in Untersuchungshaft befinden, so dass er sich mit diesen ohnehin nicht absprechen könnte.

6.4

Anders als der Beschwerdeführer meint, kann auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr im aktuellen Verfahrensstadium bejaht werden. Die Strafuntersuchung befindet sich erst am Anfang (der Zugriff fand am 16. Dezember 2021 und damit erst vor zweieinhalb Monaten statt), so dass an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr derzeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 18. Dezember 2021 ausgeführt hat, ist die aktuelle Beweislage kollusionsanfällig. Soweit ersichtlich wurden weder D.________ noch E.________ oder die weiteren in den Drogenhandel involvierten Personen (wie u.a. die vom Beschwerdeführer und von D.________ mit Drogen belieferten Personen, welche vor dem Hintergrund der erfolgten Überwachungen und allenfalls unter Mithilfe von D.________ – wenn nicht bereits geschehen – identifiziert werden können) parteiöffentlich befragt. Welche Aussagen insbesondere E.________ im Hinblick auf den Beschwerdeführer gemacht hat, ist ebenfalls nicht bekannt. Gleich verhält es sich mit den Abnehmern und Q.________, mit deren Name der Beschwerdeführer ebenfalls bereits konfrontiert und welche am 16. Dezember 2021 ebenfalls angehalten und positiv auf Kokain getestet worden ist (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2022, Z. 255-257; Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 16. Dezember 2021, S. 3 und 5 [Akten KZM 22 75]). Auf diese Personen sind Kollusionshandlungen somit nach wie vor möglich. Hinsichtlich der Daten- und Spurenauswertungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf diese zwar nicht kolludierend einwirken kann. Es ist indessen möglich, dass sich aus diesen weitere Erkenntnisse ergeben und sich neue Untersuchungshandlungen aufdrängen, die wiederum kollusionsanfällig sein können. Dass D.________ und E.________ inhaftiert sind, erschwert zwar Kollusionshandlungen. Ausgeschlossen sind sie indes nicht.

Im aktuell frühen Verfahrensstadium gilt es unbedingt zu vermeiden, dass sich der Beschwerdeführer bezüglicher seiner Rolle mit den übrigen im Drogenhandel involvierten Personen abspricht oder dass er mutmassliche Abnehmer zu beeinflussen versucht. Er wird einer schweren Straftat verdächtigt und ihm droht im Verurteilungsfall eine empfindliche Freiheitsstrafe. Bisher weist er sämtliche Vorwürfe von sich und beharrt darauf, lediglich als nichtsahnender Chauffeur für Personentransporte tätig gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund ist bei ihm von einem grossen Interesse auszugehen, andere Personen zu ihn begünstigenden Aussagen zu bewegen.

Dispositiv

Der Einwand, wonach er niemanden kennen würde, kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer verfügt offensichtlich über Kontakte, hat er doch selber eingeräumt, mit dem (albanischen) Auftraggeber Kontakt gehabt zu haben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2022, Z. 368-391 [Akten KZM 22 75]). Es ist nicht ausgeschlossen, dass er über diesen Kontakt an weitere – ihn interessierende – Kontakte gelangen könnte. Ausserdem hat er verschiedentlich Drogen ausgeliefert. Dass er über die ihm bekannten Adressen an die Abnehmer gelangen könnte, ist nicht ausgeschlossen.

6.5 Zusammengefasst bestehen somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit den im Drogenhandel involvierten Personen und allfälligen Abnehmern Kontakt aufnehmen und versuchen könnte, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft kann sichergestellt werden, dass er seine Situation im laufenden Strafverfahren nicht durch Absprachen verbessert und damit die Ziele der Untersuchung stören oder vereiteln könnte.

7.

7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. Dezember 2021 in Haft. Er wird dringend der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigt. Anders als er geltend zu machen versucht, lassen die Akten nicht den Schluss zu, dass er leidglich die Rolle eines unwissenden Werkzeugs eingenommen hätte (vgl. vorne E. 4.4). Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, droht ihm angesichts der inkriminierten Drogenmenge im Verurteilungsfall eine empfindliche Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG, wonach die qualifizierte Tatbegehung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist). Mit der vom Zwangsmassnahmengericht gewährten Haftverlängerung (drei Monate) kommt die Gesamtdauer der Untersuchungshaft von insgesamt viereinhalb Monaten noch nicht in die Nähe der im Verurteilungsfall zu erwartenden Sanktion. Die Gefahr der Überhaft besteht somit nicht.

Die gewährte Verlängerung von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Auswertung der Fingernagelschmutzproben, Auswertung der Mobiltelefone und Spurenauswertung sowie anschliessende Konfrontation mit den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen, Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Aussagen der anderen Verfahrensbeteiligten [F.________, E.________, D.________, diverse Läufer] resp. entsprechende [parteiöffentliche] Einvernahmen) als verhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer noch nicht mit allen Erkenntnissen aus den Ermittlungen hat konfrontiert werden können, ist angesichts der Tatsache, dass sich die Strafuntersuchung erst am Anfang befindet, die Spuren- und Datenauswertungen eine gewisse Zeit beanspruchen und etliche Personen einzuvernehmen sind, nicht zu beanstanden. Eine Verkürzung der Haftdauer ist nicht angezeigt. Aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht anlässlich der erstmaligen Haftanordnung nur eine Haftdauer von sechs Wochen – anstelle der von der Staatsanwaltschaft beantragten drei Monate – als angemessen befunden hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders als er meint, präsentiert sich die Ausgangslage resp. die Aktenlage im neuerlichen Haftverfahren anders als im ersten Haftverfahren.

Die Akten lassen weiter keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste. Weitere Einvernahmen mit den Tatverdächtigen sind bereits für den Zeitraum 1. bis 10. März 2022 vereinbart worden.

7.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Frage geeigneter Ersatzmassnahmen nicht auseinander und macht lediglich pauschal geltend, die geplanten Ermittlungshandlungen würden keine Inhaftierung voraussetzen. Damit zielt er offensichtlich ins Leere. Wie ausgeführt, rechtfertigt sich die Untersuchungshaft vorliegend wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Es gilt zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer einerseits die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden und/oder andererseits sich der Strafverfolgung zu entziehen versucht. Den konkret bestehenden Gefahren kann mit Untersuchungshaft begegnet werden. Zu prüfen ist einzig noch, ob mildere Massnahmen dasselbe Ergebnis zu erzielen vermöchten. Dies ist vorliegend zu verneinen, wobei zunächst daran zu erinnern ist, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer ohnehin nicht über Wohnsitz resp. eine ordentliche Wohngelegenheit in der Schweiz verfügt. Soweit die Kollusionsgefahr betreffend, bestehen ebenfalls keine geeigneten Ersatzmassnahmen, welche im Fall einer Haftentlassung eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit den in den Drogenhandel involvierten Personen verhindern könnten.

7.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.

8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die bereits für sechs Wochen angeordnete Untersuchungshaft um weitere drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 24. Januar 2022 eingereicht hat, rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Der angefochtene Entscheid (resp. der dringende Tatverdacht) stützt sich nicht nur auf jenes Protokoll und die Beschwerde wurde auch nicht etwa nur deshalb erhoben, weil dem Beschwerdeführer keine Einsicht in das fragliche Protokoll eingeräumt worden ist. Davon, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht durch mangelnde Dokumentation das Beschwerdeverfahren verursacht hätten, kann somit nicht gesprochen werden. Indes ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass bereits das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft hätte auffordern können, das Protokoll nachzureichen. Dieser Umstand rechtfertigt indes keine andere Kostenverlegung.

Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben

(mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 4. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 22 69

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

1B_458/2016

1B_51/2015

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

1B_139/2007

BK 19 536

BK 18 150

1B_313/2019

BK 20 288

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_379/2019

1B_387/2016

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

1B_126/2012

1B_146/2012

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_541/2017

1B_150/2015

1B_285/2014

BGE 123 I 268ATF 123 I 268DTF 123 I 268

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_476/2021

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

1B_558/2021

1B_196/2021

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

1B_3/2022

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF